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Leitfäden und Tipps
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Schema: Die Dienstleistungsfreiheit- Prof. Dr. Thomas Schmitz, Grafiken und Mindmaps von Europarecht

Material aus dem Kurs "Der freie Personenverkehr in der Europäischen Union" von Prof. Dr. Thomas Schmitz

Art: Grafiken und Mindmaps

2019/2020

Hochgeladen am 10.04.2020

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Prof. Dr. Thomas Schmitz 10.06.2008
DER FREIE PERSONENVERKEHR IN DER EUROPÄISCHEN UNION
zu § 4 II Die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 ff. EGV / 56 ff. AEUV)
Schema 6
Die Dienstleistungsfreiheit
I. Schutzbereich
Siehe jetzt die Ko nkretis ierung mancher Aspekt e in d er Richtlinie 2006/123/EG (Dienstleistungsrichtlinie)1, einer grund-
legenden allgemeinen Harmonisierungsrichtlinie. Diese hat all erding s einen eingeschränkten Anwendungsbereich: Wich-
tige Bereich e wie G esundh eitsdie nstleistungen, Finanzdienstleistungen, Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen, private
Sicherheitsdienste und viele soziale Dienstleistungen sind ausges chloss en (sie he Art. 2)
1) Zeitlicher Schutzbereich
Für Unternehmen aus den neuen Mitgliedstaaten kann der Marktzugang in den alten Mitgliedstaaten nach den Über-
gangsregelungen im Beitrittsvertrag2 in einzelnen Bran chen f ü r m a x i m a l 7 Jahre beschrä nkt we r den.
2) Persönlicher Schutzbereich
a) In der Unio n ansässige Staatsangehörige der Mitgliedstaaten
als Dienstleistungserbring er oder -empfänger (beide müssen in Union ansässig sein)
Der Dienstleistungserbringer ist auc h gesch ützt, wenn de r Empfän ger zwa r Angeh öriger eines D rittsta ates (N icht-
Mitgliedstaates) aber in der Union ansässi g ist.
b) Juristische Personen ("Gesellschaften") aus den Mitgliedstaaten (Art. 55 i.V.m. Art. 48 UA 1 EGV3)
sieh e dazu Schema 5, S. 1
c) In der Unio n an säss ige Staa tsan gehö rige von Dri ttst aate n au fgrun d ei nes Besc hlus ses nach Art . 49 UA 2
EGV4 bisher: (-)
Exkurs: Der Schutz der Familienangehörigen der Dienstleistenden
kein e eigen en Rech te aus Art. 49 EGV, wohl aber aus der Rechtsstellung des Dienstleistungserbringers "abgeleite-
tes" Aufenthaltsrecht nach RL 2004/38/EG5; dies gilt auch für Familienangehörige aus Drittstaaten
Problem: Schu tz des Dienst leisten den geg en Ausw eisung seines Ehegatt en (au s Dritt staat) aus se inem Hei matstaa t?
- EUGH, Rs. C-60/00, Carpenter6: (+), wenn dies die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit erschwert (hier: weil sich
der Dienstleistende selbst um seine eigenen Kinder kümmern muss...), denn Art. 49 EGV ist im Lichte des Grund-
rech ts auf Achtung des F amilien lebens auszule gen. (Beachte: Der Eh egatte fällt d amit ni cht in den S chutzbe reich
der Dienstleistungsfreiheit; seine I nteress en kann nur d er Dien stleis tende a ls eige nes Rec ht gelt end mac hen.)
- GROßER TEIL DER LEH R E : (-), da nur noch ein ent fernter sachli cher Z usammenh ang zur Diens tleistu ngsfrei heit b e-
steht. Dies e Recht sprech ung ent grenzt unzulä ssigerwe ise den Anwendungsbereich der Unionsgrundrechte. Folgte
m a n d ie ser Linie, könnte nahezu jede Maßnahme der Mitgliedstaaten vom EuGH überprüft werden. (Sie he jetz t den
neuen Art. 51 II Gru ndrecht echarta , der diese Ge fahr au sschli eßen so ll.)
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1 Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (bis Dezember 2009 um zuse tze n).
2 Siehe Art. 24 der Beitrittsakte i.V.m. den jew ei l ig en Ziffern 1 der Anhänge V - X I V . Für Arbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien gelten die
Be dingungen nach Art. 23 der Beitrittsakte für diese Staaten i.V.m. den Ziffern 1 und 2 der Anhänge VI und VII.
3 Zukünftig Art. 62 i.V.m. Art. 54 UA 1 AEUV.
4 Zukünftig Art. 56 UA 2 AEUV.
5 Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsge b ie t de r Mi t gl ie ds t aa te n fr e i z u
bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG
und anderer Richtlinien [Freizügigkeitsrichtlinie].
6 Siehe dazu auch die Rezension von Mager, Juristenzeitung 2003, 204.
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Prof. Dr. Thomas Schmitz 10.06. 2008

DER FREIE PERSONENVERKEHR IN DER EUROPÄISCHEN UNION

zu § 4 II Die Dienstleistungsfreiheit (Art. 4 9 ff. EGV / 56 ff. AEUV)

Schema 6

Die Dienstleistungsfreiheit

I. Schutzbereich

  • Siehe jetzt die Konkretisierung mancher Aspekte in der Richtlinie 2006/123/EG (Dienstleistungsrichtlinie)^1 , einer grund- legenden allgemeinen Harmonisierungsrichtlinie. Diese hat allerdings einen eingeschränkten Anwendungsbereich: Wich- tige Bereiche wie Gesundheitsdienstleistungen, Finanzdienstleistungen, Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen, private Sicherheitsdienste und viele soziale Dienstleistungen sind ausgeschlossen (siehe Art. 2)

1 ) Zeitlicher Schutzbereich

  • Für Unternehmen aus den neuen Mitgliedstaaten kann der Marktzugang in den alten Mitgliedstaaten nach den Über- gangsregelungen im Beitrittsvertrag^2 in einzelnen Branchen für maximal 7 Jahre beschränkt werden.

2 ) Persönlicher Schutzbereich

a) In der Union ansässige Staatsangehörige der Mitgliedstaaten

  • als Dienstleistungs erbringer oder - empfänger (beide müssen in Union ansässig sein)
  • Der Dienstleistungserbringer ist auch geschützt, wenn der Empfänger zwar Angehöriger eines Drittstaates (Nicht- Mitgliedstaates) aber in der Union ansässig ist.

b) Juristische Personen ("Gesellschaften") aus den Mitgliedstaaten (Art. 55 i.V.m. Art. 48 UA 1 EGV^3 )

  • siehe dazu Schema 5 , S. 1

c) In der Union ansässige Staatsangehörige von Drittstaaten aufgrund eines Beschlusses nach Art. 49 UA 2

EGV^4 → bisher: (-)

Exkurs: Der Schutz der Familienangehörigen der Dienstleistenden

  • keine eigenen Rechte aus Art. 4 9 EGV, wohl aber aus der Rechtsstellung des Dienstleistungserbringers "abgeleite- tes" Aufenthaltsrecht nach RL 2004/38/EG^5 ; dies gilt auch für Familienangehörige aus Drittstaaten
  • Problem: Schutz des Dienstleistenden gegen Ausweisung seines Ehegatten (aus Drittstaat) aus seinem Heimatstaat?
    • EUGH, Rs. C-60/00, Carpenter^6 : (+), wenn dies die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit erschwert (hier: weil sich der Dienstleistende selbst um seine eigenen Kinder kümmern muss...), denn Art. 49 EGV ist im Lichte des Grund- rechts auf Achtung des Familienlebens auszulegen. (Beachte: Der Ehegatte fällt damit nicht in den Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit; seine Interessen kann nur der Dienstleistende als eigenes Recht geltend machen.)
    • GROßER TEIL DER LEHRE: (-), da nur noch ein entfernter sachlicher Zusammenhang zur Dienstleistungsfreiheit be- steht. Diese Rechtsprechung entgrenzt unzulässigerweise den Anwendungsbereich der Unionsgrundrechte. Folgte man dieser Linie, könnte nahezu jede Maßnahme der Mitgliedstaaten vom EuGH überprüft werden. (Siehe jetzt den neuen Art. 51 II Grundrechtecharta, der diese Gefahr ausschließen soll.)  (^1) Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (bis Dezember 2009 umzusetzen). (^2) Siehe Art. 24 der Beitrittsakte i.V.m. den jeweiligen Ziffern 1 der Anhänge V - XIV. Für Arbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien gelten die Bedingungen nach Art. 23 der Beitrittsakte für diese Staaten i.V.m. den Ziffern 1 und 2 der Anhänge VI und VII. (^3) Zukünftig Art. 62 i.V.m. Art. 54 UA 1 AEUV. (^4) Zukünftig Art. 56 UA 2 AEUV. (^5) Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG und anderer Richtlinien [Freizügigkeitsrichtlinie]. (^6) Siehe dazu auch die Rezension von Mager , Juristenzeitung 2003, 204.

Exkurs: Dienstleistungsfreiheit von Staatsangehörigen oder Unternehmen aus Drittstaaten nach besonderen

völkerrechtlichen Verträgen

  • Dienstleistungsfreiheit nach Art. 36 EWRV und nach dem Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz von 1999
  • schwächere Gewährleistungen nach weiteren Verträgen (z.B. Europa-Abkommen mit osteueropäischen Staaten)

3) Sachlicher Schutzbereich

a) Dienstleistung im Sinne des Art. 50 EGV^7

  • gemeinschaftsrechtlicher Begriff der Dienstleistung ; insbesondere (aber nicht nur) gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten (Art. 50 UA 2 EGV)

aa) Typischerweise entgeltliche Leistung

  • unbeachtlich: etwaige "Unsittlichkeit" oder "Sozialschädlichkeit" (auch rechtmäßiger Schwangerschafts- abbruch oder Prostitution)

bb) Selbständige Erbringung der Leistung

  • hier Abgrenzung zur Arbeitnehmerfreizügigkeit

cc) Vorübergehende Tätigkeit (vgl. Art. 50 UA 3 EGV)

  • die keine dauerhafte Niederlassung erfordert (hier Abgrenzung zur Niederlassungsfreiheit)

dd) Kein Schutz der Tätigkeit durch die anderen Grundfreiheiten (Art. 50 UA 1, 2. Halbsatz EGV)

  • Beachte: Die Dienstleistungsfreiheit - nicht die Arbeitnehmerfreizügigkeit - ist einschlägig bei vorüber- gehender Tätigkeit von Arbeitnehmern des Dienstleistungserbringers aus seinem Heimatstaat im anderen Mitgliedstaat

b) Grenzüberschreitender Sachverhalt (→ Gemeinschaftsbezug)

aa) Aktive Dienstleistungsfreiheit : Erbringung der Dienstleistung in anderem Mitgliedstaat

bb) Passive Dienstleistungsfreiheit : Entgegennahme der Dienstleistung in/aus anderem Mitgliedstaat

  • insbesondere bei touristischen Dienstleistungen

cc) Korrespondenzdienstleistung : Grenzüberschreitung nur der Dienstleistung selbst

  • z.B. bei Beratungs- und Vermittlungstätigkeit (EuGH, Rs. C-384/93, Alpine Investments)

dd) Dienstleistung bei gemeinsamer Grenzüberschreitung

  • z.B. bei Fremdenführung (EuGH, Rs. C-198/89, Kommission gegen Griechenland)

c) Geschützte Verhaltensweisen (vgl. auch Art. 50 UA 3 EGV)

  • siehe jetzt die Konkretisierung in Art. 16 I UA 2 der Dienstleistungsrichtlinie^1 ("freie Aufnahme und freie Aus- übung von Dienstleistungstätigkeiten")

aa) Anbahnung und Abschluss des Vertrages über die Dienstleistung

bb) Erbringung/Entgegennahme der Dienstleistung

  • auch vorübergehender Aufenthalt zu diesem Zweck (auch von Familienangehörigen)

cc) Insbesondere Einsatz von mitgebrachtem Personal zur Erbringung der Dienstleistung

  • auch von Arbeitnehmern aus Drittstaaten (Nicht-Mitgliedstaaten), die beim Dienstleistungserbringer im Heimatstaat angestellt sind
  • siehe die Konkretisierung in RL 19 96/71/EG ( Entsenderichtlinie )^8
    • Der Dienstleistungserbringer kann die Sozialversicherung und wichtige Teile des Arbeitsrechts des Mit- gliedstaates, in dem die Dienstleistung erbracht wird, umgehen.
    • Die Richtlinie garantiert jedoch die Anwendung von Regeln zu Mindestlöhnen, Höchstarbeitszeiten, bezahl- tem Mindestjahresurlaub, Sicherheit und Gesundheitsschutz, Nichtdiskriminierung und anderen Aspekten (siehe Art. 3 I mit Ausnahmen und Möglichkeiten dafür in Art. 3 II - V); die Regeln können sich auch aus für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträgen oder Schiedssprüchen ergeben (Art. 3 I, VIII)
    • Art. 49 EGV^9 und Art. 3 der Entsenderichtlinie können Arbeitskampfmaßnahmen der Gewerkschaften gegen ausländische Dienstleistungserbringer mit dem Ziel, sie zum Abschluss von Tarifverträgen über Mindestlöhne etc. zu zwingen, weitgehend ausschließen (siehe im Einzelnen EuGH, Rs. C-341/05, Laval )

d) Kein ausgenommener spezieller Bereich (keine Bereichsausnahme)

aa) Keine Dienstleistungen auf dem Gebiet des Verkehrs (Art. 51 EGV^10 )

bb) Keine im oder nach dem Euratom-Vertrag geregelte Dienstleistungen

cc) Keine Ausübung öffentlicher Gewalt (Art. 55 i.V.m. Art. 45 UA 1 EGV^11 )

  • = keine unmittelbare u. spezifische Teilnahme daran (EuGH, Rs. C-355/98, Private Bewachungsunternehmen)

dd) Keine Bereichsausnahme nach Sekundärrecht (Art. 55 i.V.m. Art. 45 UA 2 EGV) → bisher: (-)

  • beachte: die vom Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie^1 oder ihres Art. 16 ausgeschlossen Berei- che (vgl. Art. 2, 17) sind nicht vom Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit ausgeschlossen!  (^7) Zukünftig Art. 57 AEUV. (^8) Richtlinie 1996/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen. (^9) Zukünftig Art. 56 AEUV. (^10) Zukünftig Art. 58 AEUV; siehe für diesen Bereich die speziellen Regeln in Art. 70 ff. EGV (zukünftig Art. 90 ff. AEUV). (^11) Zukünftig Art. 62 i.V.m. Art. 51 UA 1 AEUV.

c) Beachtung der Schranken-Schranken

aa) Verhältnismäßigkeit der Beeinträchtigung

α) Zulässiger Zweck der Maßnahme β) Geeignetheit der Maßnahme γ) Erforderlichkeit der Maßnahme δ) Angemessenheit der Maßnahme

bb) Kein Verstoß gegen Grundrechte

cc) Kein Verstoß gegen sonstiges Primär- oder Sekundärrecht der Union

  • insbesondere nicht gegen die Dienstleistungsrichtlinie^1 (siehe insbes. deren Art. 16 II); diese schränkt die Möglichkeit, Dienstleistungserbringer aus anderen Mitgliedstaaten an innerstaatliche Vorgaben zu binden, erheblich ein

2) Rechtfertigung durch die immanenten Schranken der Dienstleistungsfreiheit

a) Anwendbarkeit der immanenten Schranken: nur bei unterschiedslos geltenden Maßnahmen

b) Voraussetzungen der immanenten Schranken: Verfolgung zwingender öffentlicher Interessen

  • Terminologie des EuGH: "auf zwingenden Gründen des Allgemeininteresses beruhen" (Rs. C-58/98, Corsten)
  • siehe jetzt die Konkretisierung in Art. 4 Nr. 8 der Dienstleistungsrichtlinie
  • nur Maßnahmen zur Verfolgung nicht-wirtschaftlicher öffentlicher Interessen
  • Beispiele: Maßnahmen zur Sicherung der Zuverlässigkeit und eines hohen Ausbildungsstandes im Beruf, zur Sicherung einer geordneten Rechtspflege, zur Sicherung des finanziellen Gleichgewichts von Systemen der Sozialversicherung (EuGH, Rs. C-158/96, Kohll), zum Erhalt des nationalen kulturellen Erbes, zum Schutz der Medienvielfalt und der Programmqualität im Rundfunk, zum Verbraucherschutz, zum Umweltschutz, zum Tier- schutz, zur Sicherung des Straßenverkehrs, für Ziele der Sozial- oder Kulturpolitik

c) Beachtung der Schranken-Schranken (siehe oben)

  • insbesondere Erforderlichkeit
  • grundsätzlich sind im Heimatstaat des Dienstleistungserbringers erteilte Genehmigungen anzuerkennen, soweit sie unter Voraussetzungen erteilt wurden, die denen im Erbringungsstaat vergleichbar sind (siehe jetzt auch Art. 10 Absatz 3 der Dienstleistungsrichtlinie )
  • insbesondere kein Verstoß gegen berufsbezogene Harmonisierungsvorschriften des Gemeinschaftsrechts oder Regelungen zur gegenseitigen Anerkennung von Diplomen und anderen Befähigungsnachweisen Vertiefungshinweis: Pache , in: Ehlers (Herausgeber), Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, 2. Auflage 2005 = Ehlers (Herausgeber), European Fundamental Rights and Freedoms, 2007, jeweils § 11; Frenz , Handbuch Europarecht, Band 1, 2004, Randnummern 2407 ff.; Haratsch/Koenig/Pechstein , Europarecht, 5. Auflage 2006, Randnummern 847 ff. Siehe auch die Sche- mata bei Frenz , Randnummer 2441, und Streinz , Europarecht, 6. Auflage 2003, Randnummer 766. ( D a t e i : x x x S i c h e r u n g s k o p i e v o n S c h e m a 6 ( E U - P e r s o n e n v e r k e h r ) )