

Besser lernen dank der zahlreichen Ressourcen auf Docsity
Heimse Punkte ein, indem du anderen Studierenden hilfst oder erwirb Punkte mit einem Premium-Abo
Prüfungen vorbereiten
Besser lernen dank der zahlreichen Ressourcen auf Docsity
Download-Punkte bekommen.
Heimse Punkte ein, indem du anderen Studierenden hilfst oder erwirb Punkte mit einem Premium-Abo
Community
Finde heraus, welche laut den Docsity-Nutzern die besten Unis deines Landes sind
Kostenlose Leitfäden
Lade unsere Leitfäden mit Lernmethoden, Hilfen zur Angstbewältigung und von Docsity-Tutoren erstellte Tipps zum Verfassen von Haus- und Abschlussarbeiten kostenlos herunter
Material aus dem Kurs "Europarecht In Fällen" von Prof. Dr. Thomas Schmitz
Art: Grafiken und Mindmaps
1 / 2
Diese Seite wird in der Vorschau nicht angezeigt
Lass dir nichts Wichtiges entgehen!
aa) Vorwurf des Verstoßes gegen Primärrecht bb) Vorwurf des Verstoßes gegen Sekundärrecht
α) NEUERE RECHTSPRECHUNG (z.B. EuGH, Rs. C-68/95, T. Port); TEIL DER LITERATUR: (+), da zur Vermeidung von Rechtsschutzdefiziten geboten; Parallele zur Nichtigkeitsklage β) ANDERER TEIL DER LITERATUR: (-) wegen des eindeutigen Wortlautes ("an sie zu richten") (^1) Früher (bis zum Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon) Art. 232 EGV. (^2) Früher des Gerichts erster Instanz nach Art. 225 I 1 EGV.
- Schema 4 (Europarecht in Fällen), Seite 2 - γ) EIGENE STELLUNGNAHME: (-), da die eindeutige Aussage des Wortlautes als Grenze der Auslegung zu respektieren ist - auch wenn damit Defizite einhergehen. Die Gegenmeinung argumentiert nicht rechswissenschaftlich sondern aus- schließlich rechtspolitisch und missachtet damit den Unterschied zwischen Vertragsauslegung und - änderung. Sie setzt sich bewusst über die Grenzen der Auslegung hinweg und ist daher nach den Maßstäben der juristischen Metho- denlehre nicht vertretbar. Genau genommen wird nach dem Muster argumentiert: "Art. 265 regelt es zwar anders, aber das gefällt uns nicht." Vertretbar aber nicht überzeugend ist die Annahme einer ungeschriebenen Konkurrenten- klage in Analogie zu Art. 265 AEUV; für die Analogie fehlt es an der erforderlichen ungewollten Regelungslücke. Die Mitgliedstaaten als die "Herren der Verträge" haben den Wortlaut im Übrigen auch mit dem Vertrag von Lissabon nicht geändert , während sie in einigen früheren Fällen eigenmächtige Erweiterungen der Klagemöglichkeiten durch den EuGH akzeptiert und den Vertragswortlaut bei der nächsten Reform angepasst haben. Dies ist als Ablehnung der positiven Konkurrentenklage vor dem EuGH zu deuten. 5) Ordnungsgemäße Durchführung des Vorverfahrens (Art. 265 UA 2 AEUV)