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Leitfäden und Tipps
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Schema:Erfolgsaussichten einer Untätigkeitsklage (Art. 265 AEUV1)- Prof. Schmitz HS 2010, Grafiken und Mindmaps von Europarecht

Material aus dem Kurs "Europarecht In Fällen" von Prof. Dr. Thomas Schmitz

Art: Grafiken und Mindmaps

2019/2020

Hochgeladen am 10.04.2020

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OCHSCHULKONTOR
Herbstsemester 2007 (aktualisiert 2010)
Prof. Dr. Thomas Schmitz
.
EUROPARECHT IN FÄLLEN
Schema 4
Erfolgsaussichten einer Untätigkeitsklage (Art. 265 AEUV
1
)
I. Zulässigkeit der Untätigkeitsklage
1) Zuständigkeit des angerufenen europäischen Gerichts
a) Zuständigkeit d er Unio nsger icht sbar keit
in allen unionsrechtlichen Streitigkeiten (→ "unter Verletzung der Ver träge" ) mit Ausnahme der Angele genheit en der
Gemei nsamen Außen- und Sicherheitspolitik (Art. 275 AEUV)
b) Zustä ndig keit inn erha lb d er U nion sger icht sbar keit
aa) Zust ändi gkei t de s Gerichts (Art. 256 I 1 AE UV
2
)
für Untätigkeitsklagen natürlicher oder juristischer Personen
für bestimmte Untätigkeitsklagen der Mitgliedstaaten (Art. 256 I 1 AE U V i.V.m. Art. 51 der Satzung des Gerichtshofs)
bb) Zust ändi gkei t de s Ge rich tshofs (Art. 256 I 1 AE U V i.V.m. Art. 51 der Satzung des Gerichtshofs)
für (die meisten) Untätigkeitsklagen von Mitgliedstaaten (Art. 51 UA 1 der Satzung)
für Untätigkeitsklagen der Unionsorgane (Art. 51 UA 2 der Satzung)
2) Beteiligtenfähigkeit
a) Akt ive Beteiligtenfähigkeit (des Klägers)
aa) Mitgliedstaaten (Art. 265 UA 1 )
bb) Unionsorgane (Art. 265 UA 1 )
sieh e Aufzählung in Art. 13 II EUV
cc) Natü rlic he u nd j uris tisc he P erso nen (Art. 265 UA 3)
b) Passive Beteiligtenfähigkeit (des Beklagten)
aa) Europäisches Parlament, Europäischer Rat, R at, K o m m i s s i o n , Euroische Zentralbank (Art. 265 UA 1 S. 1)
bb) Einr icht unge n und sonstige Stellen der Union (Art. 265 UA 1 S. 2)
3) Zulässiger Klagegegenstand
wird bereit s durc h das V orverfa hren s pezifizi ert
a) bei Untätigkeitsklagen der Mitgliedstaaten oder Unionso rgan e: V orwur f d er V erle tzun g vo n Unionsrecht
(" Ver tr ags ve rle tz ung ") du rch Unter las sung eine s Be schl usse s (Art. 265 U A 1)
aa) Vorwurf des Verstoßes gegen Primär recht
bb) Vorw urf des Versto ßes geg en Seku ndärrec ht
b) b ei U ntät igke itsk lage n na türl iche r od er j uris tisc her Per sonen : Vo rwur f de r Ve rle tzung von Unionsrec ht d urch
Unt erla ssun g eines rech tsve rbin dlic hen, an bestimmte Personen adressierten Rechtsaktes (Art. 265 UA 3 )
Einschränkung "an sie z u richt en" sch ließt K lagen we gen Nic hterla ss von Verordnungen oder Richtlinien aus
4) Klagebefugnis
a) bei Untätigkeitsklagen der Mitgliedstaaten o der Uni onso rgane : (+)
keine besonderen Voraussetzungen
b) bei Untätigkeitsklagen natürlicher oder juristischer Personen: Gel tend mach ung d er Unio nsrechtsverl etzun g du rch
Unterlassung eines an sie zu richtenden Rechtsaktes
aa) Unt erla ssung ein es an den Kläger zu richtenden Rechtsaktes
bb) Unte rlas sung ein es a n ei nen Drit ten zu r icht ende n Rechtsaktes, der den Kläger unmittelbar und individuell
betrifft (positive Konkurrentenklage)?
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(z.B. EuGH, Rs. C-68/95, T. Port); T
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:
(+),
da zur Vermeidung von
Rech tsschut zdefizi ten geb oten; Parall ele zur Nicht igkeitsk lage
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:
(-) we gen des eindeu tigen Wortlau tes ("a n sie zu richte n")
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1
Früher (bis zum Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon) Art. 232 EGV.
2
Früh er d es G er ic h ts e r st er I ns t an z n ac h Art. 225 I 1 EG V .
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BALTISCH-DEUTSCHES HOCHSCHULKONTOR Herbstsemester 2007 (aktualisiert 2010)

Prof. Dr. Thomas Schmitz.

EUROPARECHT IN FÄLLEN

Schema 4

Erfolgsaussichten einer Untätigkeitsklage (Art. 265 AEUV^1 )

I. Zulässigkeit der Untätigkeitsklage

1) Zuständigkeit des angerufenen europäischen Gerichts

a) Zuständigkeit der Unionsgerichtsbarkeit

  • in allen unionsrechtlichen Streitigkeiten (→ "unter Verletzung der Verträge") mit Ausnahme der Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (Art. 275 AEUV)

b) Zuständigkeit innerhalb der Unionsgerichtsbarkeit

aa) Zuständigkeit des Gerichts (Art. 256 I 1 AEUV^2 )

  • für Untätigkeitsklagen natürlicher oder juristischer Personen
  • für bestimmte Untätigkeitsklagen der Mitgliedstaaten (Art. 256 I 1 AEUV i.V.m. Art. 51 der Satzung des Gerichtshofs)

bb) Zuständigkeit des Gerichtshofs (Art. 256 I 1 AEUV i.V.m. Art. 51 der Satzung des Gerichtshofs)

  • für (die meisten) Untätigkeitsklagen von Mitgliedstaaten (Art. 51 UA 1 der Satzung)
  • für Untätigkeitsklagen der Unionsorgane (Art. 51 UA 2 der Satzung)

2) Beteiligtenfähigkeit

a) Aktive Beteiligtenfähigkeit (des Klägers)

aa) Mitgliedstaaten (Art. 265 UA 1)

bb) Unionsorgane (Art. 265 UA 1)

  • siehe Aufzählung in Art. 13 II EUV

cc) Natürliche und juristische Personen (Art. 265 UA 3)

b) Passive Beteiligtenfähigkeit (des Beklagten)

aa) Europäisches Parlament, Europäischer Rat, Rat, Kommission, Europäische Zentralbank (Art. 265 UA 1 S. 1)

bb) Einrichtungen und sonstige Stellen der Union (Art. 265 UA 1 S. 2)

3 ) Zulässiger Klagegegenstand

  • wird bereits durch das Vorverfahren spezifiziert

a) bei Untätigkeitsklagen der Mitgliedstaaten oder Unionsorgane: Vorwurf der Verletzung von Unionsrecht

("Vertragsverletzung") durch Unterlassung eines Beschlusses (Art. 265 UA 1)

aa) Vorwurf des Verstoßes gegen Primärrecht bb) Vorwurf des Verstoßes gegen Sekundärrecht

b) bei Untätigkeitsklagen natürlicher oder juristischer Personen: Vorwurf der Verletzung von Unionsrecht durch

Unterlassung eines rechtsverbindlichen, an bestimmte Personen adressierten Rechtsaktes (Art. 265 UA 3)

  • Einschränkung "an sie zu richten" schließt Klagen wegen Nichterlass von Verordnungen oder Richtlinien aus

4 ) Klagebefugnis

a) bei Untätigkeitsklagen der Mitgliedstaaten oder Unionsorgane: (+)

  • keine besonderen Voraussetzungen

b) bei Untätigkeitsklagen natürlicher oder juristischer Personen: Geltendmachung der Unionsrechtsverletzung durch

Unterlassung eines an sie zu richtenden Rechtsaktes

aa) Unterlassung eines an den Kläger zu richtenden Rechtsaktes

bb) Unterlassung eines an einen Dritten zu richtenden Rechtsaktes, der den Kläger unmittelbar und individuell

betrifft (positive Konkurrentenklage)?

α) NEUERE RECHTSPRECHUNG (z.B. EuGH, Rs. C-68/95, T. Port); TEIL DER LITERATUR: (+), da zur Vermeidung von Rechtsschutzdefiziten geboten; Parallele zur Nichtigkeitsklage β) ANDERER TEIL DER LITERATUR: (-) wegen des eindeutigen Wortlautes ("an sie zu richten")  (^1) Früher (bis zum Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon) Art. 232 EGV. (^2) Früher des Gerichts erster Instanz nach Art. 225 I 1 EGV.

- Schema 4 (Europarecht in Fällen), Seite 2 - γ) EIGENE STELLUNGNAHME: (-), da die eindeutige Aussage des Wortlautes als Grenze der Auslegung zu respektieren ist - auch wenn damit Defizite einhergehen. Die Gegenmeinung argumentiert nicht rechswissenschaftlich sondern aus- schließlich rechtspolitisch und missachtet damit den Unterschied zwischen Vertragsauslegung und - änderung. Sie setzt sich bewusst über die Grenzen der Auslegung hinweg und ist daher nach den Maßstäben der juristischen Metho- denlehre nicht vertretbar. Genau genommen wird nach dem Muster argumentiert: "Art. 265 regelt es zwar anders, aber das gefällt uns nicht." Vertretbar aber nicht überzeugend ist die Annahme einer ungeschriebenen Konkurrenten- klage in Analogie zu Art. 265 AEUV; für die Analogie fehlt es an der erforderlichen ungewollten Regelungslücke. Die Mitgliedstaaten als die "Herren der Verträge" haben den Wortlaut im Übrigen auch mit dem Vertrag von Lissabon nicht geändert , während sie in einigen früheren Fällen eigenmächtige Erweiterungen der Klagemöglichkeiten durch den EuGH akzeptiert und den Vertragswortlaut bei der nächsten Reform angepasst haben. Dies ist als Ablehnung der positiven Konkurrentenklage vor dem EuGH zu deuten. 5) Ordnungsgemäße Durchführung des Vorverfahrens (Art. 265 UA 2 AEUV)

a) Mahnschreiben an den Beklagten mit der Aufforderung zum Tätigwerden (Art. 265 UA 2 S. 1)

  • Bezeichnung der konkreten Maßnahme, welche der Beklagte ergreifen soll
  • Bezeichnung der durch die Untätigkeit (angeblich) verletzten Handlungspflichten und unionsrechtlichen Vorschriften
  • Androhung der Klageerhebung für den Fall der weiteren Untätigkeit

b) Keine Stellungnahme des Beklagten innerhalb von zwei Monaten (Art. 265 UA 2 S. 2)

  • ansonsten ist nur eine Nichtigkeitsklage gegen diese Stellungnahme zulässig 6) Richtiger Klagegegner (Beklagter)
  • das Organ bzw. die Einrichtung oder sonstige Stelle, das bzw. die den geforderten Beschluss fassen soll
  • bei ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Art. 2 94 AEUV: Rat und EP 7) Wahrung der Klagefrist (Art. 265 UA 2 S. 2) 8 ) Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
  • (-), wenn der Beklagte noch vor Klageerhebung tätig wird; bei Tätigwerden nach Klageerhebung aber vor Urteilsverkündung erklärt das Gericht den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. II. Begründetheit der Untätigkeitsklage
  • Die Untätigkeitsklage ist begründet, wenn der Beklagte durch die Unterlassung der konkreten Maßnahme Unionsrecht (außerhalb der Vorschriften zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, vgl. Art. 275 AEUV) verletzt hat.
  • Folge: Feststellungsurteil (vgl. Art. 265 UA 1 AEUV) mit der Verpflichtung zum Ergreifen der sich aus dem Urteil ergebenden Maß- nahmen (Art. 266 AEUV); keine rechtsgestaltenden Maßnahmen durch den EuGH! Anmerkung: Solche Schemata bieten lediglich Anhaltspunkte für die gedanklichen Schritte bei der Prüfung. Vor einem sturen "Abklappern" wird gewarnt! ( D a t e i : S c h e m a 4 ( E u R - F ä l l e ) )