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Beitrag von Birgit Menzel und Jan Wehrheim
Art: Skripte
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Soziologie Sozialer Kontrolle 509
Normen, Abweichung und Kontrolle stehen im Zentrum des sozialen Zusammenlebens und sie sind von Beginn an Gegenstand soziologischer Betrachtungen. Soziale Kontrolle, Vor- stellungen von Normalität und abweichendes Verhalten bestimmen sich gegenseitig: Reak- tionen auf soziales Verhalten sollen das ihnen zugrundeliegende Verhalten verhindern, schaffen jedoch erst die spezifische Qualität dieses Verhaltens als abweichend: „Wir verur- teilen sie [die Tat, d. A.] nicht, weil sie ein Verbrechen ist, sondern sie ist ein Verbrechen, weil wir sie verurteilen“ (Durkheim 1988, S. 130). Soziale Kontrolle und die Soziologie sozialer Kontrolle sind damit untrennbar mit Überlegungen zur Konstitution von Abwei- chung und Normalität verbunden.
Definitionen sozialer Kontrolle
Einen der ersten Versuche soziale Kontrolle zu definieren, unternahmen Robert E. Park und Ernest W. Burgess (1921). Sie bezeichnen als soziale Kontrolle alle Vorgänge, „by which individuals are inducted into and induced to co-operate in some sort of permanent corporate existence which we call society“ (Park/Burgess 1970, S. 42). Park und Burgess unterschei- den drei Formen sozialer Kontrolle: 1. elementare (Zeremonien, Tabus etc.), die Mitglie- dern einer Gesellschaft oder Gemeinschaft Orientierung böten und Handeln regulierten; 2. kommunikative (Klatsch, Gerüchte, „öffentliche Meinung“), über die verhandelt würde, was als moralisch oder unmoralisch gelte; sowie 3. institutionelle Formen (Gesetzgebung, Justiz, Polizei) (Park/Burgess 1970, S. 368ff.). Alle drei Formen werden als eigenständig, aber aufeinander bezogen angesehen. Ähnlich weit gefasst ist auch die im Lexikon zur Soziologie (Fuchs-Heinritz et al. 2007, S. 363) verwendete Definition. Der Kern des mehr- deutig verwandten Begriffs sozialer Kontrolle läge in jenen „Prozesse(n) und Mechanis- men, mit deren Hilfe eine Gesellschaft versucht, ihre Mitglieder zu Verhaltensweisen zu bringen, die im Rahmen dieser Gesellschaft positiv bewertet werden“. Solchen weit gefass- ten Definitionen zu Folge wäre soziale Kontrolle allgegenwärtig, Abgrenzungen zu Begrif- fen der Sozialisation oder Institutionalisierung problematisch und ihr Charakter als analyti- sche Kategorie insofern zu bezweifeln. Insbesondere im Anschluss an Norbert Elias (1976) wurde die Unterscheidung in Fremd- und Selbstkontrolle prominent; Gottfredson und Hirschi (1990) stellen Selbstkon- trolle sogar ins Zentrum jeglicher Erklärungen von Konformität. Selbstkontrolle sei insbe- sondere ein Effekt von Sozialisation. Siegfried Lamnek und Ralf Ottermann unterscheiden in einem tabellarischen Überblick Selbst- und Fremdkontrolle wie folgt:
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Selbstkontrolle (internale soziale Kontrolle)
Fremdkontrolle (externale soziale Kontrolle) Grad der Internalisiertheit, der Akzeptanz bzw. der intrinsischen Wirksamkeit von Normen: Ausmaß, in dem konformes Verhalten voraussichtlich oder tatsächlich intrinsisch belohnend (nützlich) und abweichendes Verhalten intrinsisch bestrafend (kostspielig) ist
Grad der Institutionalisiertheit von Sanktionen bzw. der extrinsischen Wirksamkeit von Normen: Ausmaß, in dem andere auf abweichendes bzw. konformes Verhalten voraussichtlich oder tatsächlich reagieren (Wahrscheinlichkeit und Nettonutzen sozialer Reaktionen) gutes Gewissen (innere Ruhe, Stolz): positives Selbstwertgefühl, das aus der Befolgung internalisierter Normen resultiert (moralischer Nutzen)
positive Sanktion (Lob, Belohnung): voraussichtlicher oder tatsächlicher Nutzen, der aus der sozialen Reaktion auf konformes Verhalten entsteht schlechtes Gewissen (Scham, Schuld): negatives Selbstwertgefühl, das aus der Nichtbefolgung internalisierter Normen resultiert (moralische Kosten)
negative Sanktion (Tadel, Bestrafung): voraussichtliche oder tatsächliche Kosten, die aus der sozialen Reaktion auf abweichendes Verhalten entstehen Lamnek/Ottermann 2004, S. 62
Dieser Unterscheidung liegt ein mikrosoziologisches rational-choice-Modell zu Grunde, demzufolge Akteure Kosten und Nutzen von Normabweichungen bewusst oder vorbewusst abwägen. Neben Unterscheidungen zwischen Selbst- und Fremdkontrolle wird zwischen formel- ler und informeller sozialer Kontrolle unterschieden. Als formell gelten Formen institutio- nalisierter Kontrolle, z.B. durch staatliche Instanzen wie Polizei, Justiz, Militär, Jugendamt usw., aber auch nicht-staatliche Instanzen wie kommerzielle Sicherheitsdienste, Sicher- heitswachten u.ä. Akteure informeller Kontrolle sind dagegen Primär- (Familie, Nachbar- schaft, peer-group o.ä.) oder Sekundärgruppen (in Schulen, Betrieben, Parteien etc.). Im Kern sozialer Kontrolle stehen negative Sanktionen: Strafen sollen die Adressatin- nen und Adressaten degradieren und ihre sozialen Teilhabechancen verringern (vgl. Schu- mann 1968, S. 26ff.). Émile Durkheim betonte zudem die symbolische, integrative Dimen- sion von Strafe: Sie diene der Normverdeutlichung und wirke insofern vor allem auf die „ehrenwerten Leute“ (Durkheim 1988, S. 159). Strittig – und insbesondere von der jeweils zugrundeliegenden Definition des Begriffs sozialer Kontrolle abhängig – ist es, ob Sozial- politik als Äquivalent zur Kriminalpolitik verstanden werden kann und mithin Kontrolle ist (vgl. Peters 2002, S. 130ff.): Sozialarbeit könne zumindest teilweise in den Bereich sozialer Kontrolle eingeordnet werden; Jugendgerichtshilfe oder Bewährungshilfe z.B. (ebd., S.
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unterschiedliche Definitionen von Handlungen als „normal“ bzw. „normgemäß“ oder „kri- minell“. Ungeachtet dieser Einschränkung lassen Ergebnisse von Dunkelfeldstudien vermu- ten, dass einzelne strafrechtlich relevante Handlungen weit verbreitet sind. Dies gilt für Ba- gatelldelikte (Ladendiebstahl, Leistungserschleichung) im Bereich der Jugenddelinquenz (vgl. zusammenfassend z.B. Heinz 2006, S. 37ff.), aber auch für Steuerhinterziehung oder Versicherungsbetrug durch die Angehörigen der gesellschaftlichen Mittelschichten (vgl. z.B. Bundesministerium des Innern/Bundesministerium der Justiz 2006, S. 208ff.; Frehsee 1991). Dass diese „Abweichungen der Angepassten“ (Frehsee 1991) in aller Regel im „Dunkelfeld“ bleiben, ist Heinrich Popitz zufolge eine soziale Notwendigkeit – die Wirksamkeit von Nor- men hänge auch davon ab, dass die Normalität von Abweichungen nicht offensichtlich wird: „Kein System sozialer Normen könnte einer perfekten Verhaltenstransparenz ausgesetzt werden, ohne sich zu Tode zu blamieren. Eine Gesellschaft, die jede Verhaltensabweichung aufdeckte, würde zugleich die Geltung ihrer Normen ruinieren“ (Popitz 1968, S. 9). Zudem seien Sanktionen nur dann wirksam, wenn nicht zu viele Menschen bestraft würden: „Wenn auch der Nachbar zur Rechten und zur Linken bestraft wird, verliert die Strafe ihr morali- sches Gewicht. Etwas, das beinahe jedem reihum passiert, gilt nicht mehr als diskriminie- rend“ (ebd., S. 17). Strafen erfolgen nicht zuletzt deshalb sozial selektiv. Verstöße gegen soziale Normen, auch gegen Muss-Normen, sind in Teilen statistisch normal (vgl. auch Durkheim 1968, S. 3f.), trotzdem verlieren die Normen nicht ihre Gültig- keit. Niklas Luhmann (u.a. 1986, S. 21) spricht von Normen als „kontrafaktischen Verhal- tenserwartungen“, an deren Gültigkeit – im Unterschied zu rein kognitiven Erwartungen – auch dann festgehalten würde, wenn sie enttäuscht würden. Durkheim (1968) zufolge er- möglicht erst der Normverstoß eine die Normgeltung verdeutlichende Reaktion, so dass in seiner Lesart Kriminalität nicht nur statistisch normal, sondern auch gesellschaftlich not- wendig ist: Auf Verletzungen von Verhaltenserwartungen folgen – so eine der sich daran anschließenden soziologischen Grundannahmen – sanktionierende Reaktionen^1. Soziale Kontrolle trägt damit zum Erhalt der gesellschaftlichen Normen und Normgel- tung und letztendlich zum Erhalt der Gesellschaft bei. Normverstöße und ihre Erklärung – mit dem Ziel ihrer Verhinderung – sind deswegen zentrale Themen der Soziologie sozialer Kontrolle. Im Folgenden werden einige aus der Vielzahl von soziologischen Erklärungen abweichenden Verhaltens vorgestellt.
Ätiologische und etikettierungstheoretische Ansätze
Robert K. Mertons Anomietheorie zufolge ist normabweichendes Verhalten sozialstrukturell bedingt. Unsere Gesellschaft sei, so Merton, durch zwei Strukturen – die kulturelle und die soziale Struktur – gekennzeichnet. Als kulturelle Struktur bezeichnet er den „Komplex ge- meinsamer Wertvorstellungen, die das Verhalten der Mitglieder einer Gesellschaft oder Gruppe regeln“ (Merton 1968, S. 292). Diese umfassen (1) die kulturellen Ziele – Wünsche und Erwartungen der Mitglieder einer Gesellschaft (Wohlstand, Karriere z.B.) und (2) die institutionalisierten Mittel – Normen, die festlegen, mit welchen Mitteln die Ziele realisiert werden dürfen (Alltagsnormen, Gesetze z.B.). Anomie entstehe durch eine Diskrepanz zwi- schen den kulturell definierten Zielen auf der einen und den qua Sozialstruktur unterschied-
(^1) Ähnlich argumentiert auch Heinrich Popitz (1968).
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lich verteilten Zugangschancen zur Erreichung dieser Ziele auf der anderen Seite. Die Sozi- alstruktur gerate „in Spannung zu den kulturellen Werten, indem sie wert- und normadäqua- tes Handeln den Inhabern bestimmter Positionen in der Gesellschaft ohne weiteres ermög- licht, anderen dagegen erschwert oder sogar unmöglich macht“ (Merton 1968, S. 292). Während Mertons Anomietheorie auf die Erklärung individuellen Handelns zielt, ist, Albert K. Cohens Theorie der delinquenten Subkultur zufolge, das Spannungsverhältnis zwischen kultureller und sozialer Struktur Ursache der Entwicklung von Subkulturen Un- terschichtjugendlicher (Cohen 1955). Diese hielten die gesellschaftlich dominanten Werte und Ziele der Mittelschicht für erstrebenswert, seien sich aber bewusst, diese ihrer sozialen Lage wegen nicht erreichen zu können. Selbstachtung und Status erlangten die Jugendli- chen durch die Orientierung an einem subkulturellen Werte- und Normensystem, das Ver- stöße gegen die dominanten Mittelschichtwerte und -normen rechtfertige. Joachim Kerstens Variation der Anomietheorie tritt mit dem Anspruch auf, Zusam- menhänge zwischen normabweichendem Verhalten, Sozialschichtzugehörigkeit und Männ- lichkeit zu erklären. Kersten (1997) verbindet die anomietheoretische Behauptung des Spannungsverhältnisses zwischen kultureller und sozialer Struktur mit der aus der Ge- schlechterforschung stammenden Annahme des doing gender (vgl. West/Zimmerman 1987). Dieser Annahme zufolge stellen Individuen ihre Zugehörigkeit zu einer der beiden Geschlechterkategorien durch an kulturellen Idealen von Männlichkeit und Weiblichkeit orientierte Handlungen unter Beweis. In Anlehnung an Robert W. Connell (1999) definiert Kersten das Ideal der „hegemonialen Männlichkeit“ anhand der Funktionen des „Erzeu- gens“, des „Beschützens“ und des „Versorgens“. Allerdings seien die Möglichkeiten, diese Funktionen auf legale bzw. legitime Art unter Beweis zu stellen, sozialstrukturell ungleich verteilt; männliche Angehörige unterer Sozialschichten würden deswegen gegebenenfalls auf illegale bzw. illegitime Mittel der Darstellung von Männlichkeit zurückgreifen. Kersten meint, auf diese Weise große Bereiche der männlichen Kriminalität, insbesondere der Kri- minalität junger Unterschichtangehöriger, erklären zu können: Eigentumsdelikte als illega- les Darstellen des „Versorgers“, Gewaltdelikte als illegales Darstellen der Funktion des „Beschützers“ und Sexualdelikte sowie homosexuellenfeindliche Straftaten als illegales Darstellen der Funktion des „Erzeugers“. Im Gegensatz zur anomietheoretischen Annahme eines auf Unterschichtangehörigen ruhenden Drucks zur Abweichung geht Walter B. Miller (1968) davon aus, dass abwei- chendes Verhalten von (jungen männlichen) Unterschichtangehörigen aus der Anpassung an die eigene Kultur resultiere. Die „Kultur der Unterschicht“ zeichnet sich Miller zufolge aus durch sechs als Handlungsorientierung dienende „Kristallisationspunkte“^2 : Schwierigkei- ten, Härte, geistige Wendigkeit, Erregung, Schicksal und Autonomie. Richteten Unter- schichtangehörige ihre Handlungen an diesen Kristallisationspunkten aus, verhielten sich also aus der Perspektive ihrer eigenen Kultur konform, sei die Wahrscheinlichkeit groß, gegen gesellschaftlich dominante Mittelschichtnormen zu verstoßen. In Konflikte (Schwie- rigkeiten) mit den Kontrollinstanzen zu geraten, Mut und Härte bei der Bewältigung sol- cher Konflikte zu zeigen, Risiken einzugehen und dabei Freiheit von Autoritäten zu de- monstrieren, sei in der Unterschichtkultur positiv besetzt. „Wenn aber ‚Konformität mit den Normen der nächsten Bezugsgruppe‘ die hauptsächlichste Motivation zu ‚delinquentem‘
(^2) Den Begriff „Wert“ lehnt der Autor mit der Begründung ab, dieser enthalte über die Kennzeichnung der Hand- lungsorientierung hinaus eine Bewertung.
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man, dass diese Untersuchung, die ursprünglich stark von der Vorstellung des Einflusses mächtiger und herrschender Gruppen geleitet war, immer mehr den außerordentlichen Ein- fluss von umfassenden Politikphasen … zur Kenntnis zu nehmen hatte“ (Haferkamp 1980, S. 182). Die Wirkung von Politikphasen auf die Strafgesetzgebung und den gesellschaftli- chen Umgang mit Kriminalität, aber auch die Komplexität der Zusammenhänge, die solche Phasen bestimmen, beschreibt David Garland (2001); Kriminalpolitik erscheint in seiner Darstellung als Ergebnis des Zusammenspiels einer Vielzahl von politischen, sozialen und ökonomischen Einflüssen.
(b) Normanwendung. V.a. die „Kritische Kriminologie“ versucht seit Ende der 1960er Jah- re, „die Interessengebundenheit der Vorgehensweisen der Instanzen sozialer Kontrolle nachzuweisen“ (Jubelius/Klein-Schonnefeld 1977, S. 24) und diese als Klassenjustiz zu kritisieren. Eine Vielzahl von Untersuchungen hat seitdem die Gültigkeit der Behauptung Fritz Sacks belegt, derzufolge das Verhalten der Angehörigen unterer Sozialschichten „eine größere Wahrscheinlichkeit in sich trägt, von anderen, insbesondere aber von den Trägern der öffentlichen sozialen Kontrolle, als abweichend bzw. kriminell definiert zu werden“ (Sack 1968, S. 472f.).^4 Angehörige unterer Sozialschichten tragen auf allen Stufen des Kriminalisierungsprozesses – von der Anzeige bis zur Verurteilung – ein höheres Krimina- lisierungsrisiko als Angehörige höherer Sozialschichten. Auch im Hinblick auf die Nationa- lität bzw. die ethnische Zugehörigkeit^5 sowie auf Geschlecht^6 sind die Kriminalisierungsri- siken ungleich verteilt. Die vielen soziologischen Ansätze zu abweichendem Verhalten und sozialer Kontrolle werden gemeinhin danach typisiert, ob sie aus einer ätiologischen Perspektive „Kriminali- tät“ oder aus einer etikettierungstheoretischen Perspektive „Kriminalisierung“ erklären:
ätiologische Perspektive etikettierungstheoretische Perspektive Grundannahme Es gibt abweichende Handlungen/ Normverstöße an sich.
Handlungen werden unter bestimmten Bedingungen als abweichend etikettiert. Ziel Erklärungen für abweichendes Handeln finden.
Erklärungen für die Etikettierung bestimmter Handlungen als abweichend finden. Untersuchungs- gegenstände
(^4) Vgl. z.B. Peters 1971; Feest/Metzger-Pregizer 1972; Peters 1973; Genser-Dittmann 1975; Wagner 1979; Pfeiffer 1981; Lamnek 1982; Ludwig 1982; Lamnek 1985; Lamnek/Schwenk 1995; Ludwig-Mayerhofer 1997; Linssen/ Menzel 2001; Menzel/Peters 2003. (^5) Vgl. z.B. Mansel/Suchanek/Albrecht 2001. (^6) Vgl. z.B. Lamnek 2003; Sauer-Burghard/Zill 1984.
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Ausgewählte Bereiche und Forschungsergebnisse
Jugendkriminalität bzw. Jugenddelinquenz Im Fokus der Aufmerksamkeit steht seit jeher Verhalten Jugendlicher, insbesondere Ju- gendgewalt. So wurden auch in den vergangenen Jahren steigende Kriminalitätsbelastungs- ziffern für Jugenddelinquenz in der Polizeilichen Kriminalstatistik ausgewiesen, aber auch qualitative Veränderungen werden thematisiert, eine Verrohung konstatiert. Ergebnisse aktueller Studien zeigen jedoch, dass sich weniger das Handeln Jugendlicher verändert als vielmehr die diesem Handeln gewidmete Aufmerksamkeit und seine Bewertung. Vor allem wird auf Veränderungen im Anzeigeverhalten verwiesen, die nicht zuletzt das Ergebnis von Gewaltpräventionsprogrammen und medialer Aufmerksamkeit seien (vgl. Köllisch 2007; Ribeaud/Eisner 2007; Heinz 2006; Naplava/Walter 2006). Das Anzeigeverhalten variiere zudem mit der sozialen und kulturellen Distanz zwischen den beteiligten Personen: Hetero- ethnische Konstellationen führten signifikant öfter dazu, Handeln als kriminell zu bedeuten und bei der Polizei anzuzeigen (vgl. Walter 2006, Wetzels et al. 2001). Tilmann Köllisch (2007, S. 257) vermutet, dass die Zunahme anzeigenaffiner Konstellationen in Folge zu- nehmender Migration den Anstieg der registrierten Jugendgewalt erklären könnte; Denis Ribeaud und Manuel Eisner (2007) zufolge erklärt schon die Zunahme der Anzeigebereit- schaft den Anstieg der registrierten Jugendgewalt. Geoffrey Pearson (1983) weist in seiner Untersuchung der Thematisierung von Ju- genddelinquenz mehr oder weniger regelmäßig wiederkehrende Phasen von Beunruhigung über Kriminalität, insbesondere über Gewaltkriminalität, männlicher Unterschichtjugendli- cher nach.^7 Pearson zufolge tauchen Jugendkriminalitätsszenarios regelmäßig in Phasen gesellschaftlicher Veränderungen und politischer Auseinandersetzungen um den „richtigen“ Weg in die Zukunft auf. Kennzeichnend für solche Phasen sind zwei Elemente: (1.) Es finden Veränderungen statt, die mehr Freiheiten für die Gruppen, deren Verhalten beklagt wird, mit sich bringen: so z.B. die sog. antiautoritäre Erziehung und die zunehmende Er- werbstätigkeit von Müttern in den 1970er oder die Motorisierung der Unterschichtjugendli- chen in den 1950er Jahren.^8 (2.) Es finden Veränderungen statt, die politisch-ökonomische Unsicherheiten und soziale Spannungen mit sich bringen: so z.B. die mit nicht eingelösten großen Versprechungen persönlicher und gesellschaftlicher wirtschaftlicher Prosperität verbundene deutsche Wiedervereinigung (vgl. Krasmann et al. 1993, S. 73f.).
Gewalt Die Gewaltthematik ist zwar häufig eng mit der Thematisierung von Jugenddelinquenz verknüpft, soll hier aber gesondert behandelt werden, weil sie im Zuge gesamtgesellschaft- licher Entwicklungen mehr und mehr eigene Bedeutung erlangt. Personale Gewalt wurde mit der nationalstaatlichen Monopolisierung der Gewaltanwendung, mit der Transformation von Gewalt in Macht und Recht zum außerordentlichen und außerrechtlichen Verhalten
(^7) Darüber hinaus führt Pearson weit ältere Beispiele, u.a. aus dem 17. und dem 16. Jahrhundert, an. Auch die Rede von der „Verrohung“ sei nicht neu: „At one time to kick in the head somebody lying on the ground was regarded as ‚un-British‘ ... The awkward fact, however, is that a hundred years ago when the notorious ‚Scuttlers‘ kicked and hacked their way to territorial supremacy against rival gangs, the citizens of Manchester were saying exactly the same thing.“ (Pearson 1983, S. 209). 8 Auch das Fahrradfahren wurde schon einmal als Quelle des Übels erkannt: Ende des vergangenen Jahrhunderts sorgte man sich in England um jugendliche Radfahrer, die ohne Verstand herumrasten, ein Verkehrschaos produ- zierten, Pferde erschreckten und Fußgänger umfuhren (vgl. Pearson 1983, S. 66f.).
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Sozialleistungen skandalisiert und bei sozial unterprivilegierten Gruppen mangelnde Normkonformität angeprangert, die sich unter anderem in mangelndem Arbeitsethos und einer Versorgungsmentalität ausdrücke und damit eine über Leistung legitimierte Vertei- lungsgerechtigkeit unterminiere. Der tatsächliche Schaden zeigt sich jedoch als vergleichs- weise wenig skandalisierungsrelevant. So weist der Zweite Periodische Sicherheitsbericht der Bundesregierung für das Jahr 2005 eine Schadenshöhe von 32,5 Millionen Euro in Folge von Betrug zum Nachteil von Sozialversicherern aus (registrierte und vollendete Fälle). Für denselben Zeitraum wurde der Schaden durch „sonstigen Sozialversicherungs- betrug“ auf 85,2 Millionen. € beziffert (BMI/BMJ 2006, S. 207). Der durch Wirtschaftsde- likte verursachte Schaden fällt dagegen regelmäßig deutlich höher aus: 2005 z.B. machten Wirtschaftsdelikte zwar nur 2,1% der Delikte mit Schadenserfassung in der PKS aus, aber 50% der in der PKS insgesamt erfassten Schadenssummen entfielen auf diesen Deliktsbe- reich (BMI/BMJ 2006, S. 222); die polizeilich registrierten Schäden durch Wirtschaftsstraf- taten bewegten sich im letzten Jahrzehnt zwischen ca. 3,4 und 6,8 Milliarden Euro jährlich (ebd., S. 230). Ausdruck für eine gestiegene Sensibilität für das Handeln wirtschaftlicher Akteure zeigt sich etwa hinsichtlich Korruption: Kosten inländischer Firmen im Zusam- menhang mit Bestechung im Ausland waren bis 1998 nicht nur straffrei, sondern sogar steuerlich absetzbar.^10 Hinter Bestrebungen, (wirtschaftliche) Eliten zu kriminalisieren, sieht Aldo Legnaro moralisch begründete Versuche, die „Legitimität des automatisierten Ökonomischen“ einzugrenzen (Legnaro 2004, S. 90). Der „soziale Frieden“ gilt als gefähr- det, soziale Ungleichheit kann angesichts einer sich verstärkenden sozialen Polarisierung nicht mehr ausreichend durch das Leistungsprinzip legitimiert werden (siehe Soziologie sozialer Ungleichheit). Große Prozesse um Wirtschaftsstraftaten enden gleichwohl oft mit Einstellungen oder Vergleichen, da, so Klaus Boers et al. (2004), Staatsanwaltschaften oft in ihren personellen und finanziellen Kapazitäten den Anwälten unterlegen bzw. die Kons- tellationen zu komplex seien, um Verurteilungen zu ermöglichen.^11 „Die Großen entziehen sich der Sanktion (...) nicht nur, weil man sie eher laufen läßt, sondern vor allem weil sie die größeren Chancen haben, sich nicht entdecken zu lassen. Dunkelziffern sind käuflich erwerbbar, – z.B. sehr einfach: mit dem Kauf einer Villa und selbst eines Autos“ (Popitz 1968, S. 17). Vergleichsweise hoch fallen auch die durch Versicherungsbetrug entstehenden Schä- den aus, die Versicherungswirtschaft schätzt diese auf jährlich etwa vier Milliarden Euro (vgl. BMI/BMJ 2006, S. 209). Die von Popitz formulierte These der Notwendigkeit des Dunkelfeldes (s.o.) erklärt, warum solche Delikte, die ebenso wie etwa Steuerhinterziehung schichtübergreifend praktiziert werden, oft als „Kavaliersdelikte“ angesehen und selten öffentlich thematisiert werden.
(^10) Vgl. zu Korruption auch Höffling (2002). (^11) Selten kriminalisiert – jedoch begrenzt durch den Bund der Steuerzahler skandalisiert – wird die als „Ver- schwendung“ bedeutete Verwendung öffentlicher Gelder oder ‚fehlgelaufene’ Finanzspekulationen von (landesei- genen) Banken, die Milliardenschäden verursachen, wie 2007 u.a. im Fall der Sächsischen Landesbank (vgl. für Großbritannien auch Taylor 1999, S. 144: 1995 führten die mit 800 Mio. Pfund verlustreichsten Spekulationen der letzten Jahre durch einen einzigen Banker – Nick Leeson – zum Zusammenbruch des ältesten englischen Bank- hauses Barings).
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Kontinuitäten und aktuelle Thematisierungen
Wieder im Fokus sozialer Kontrolle steht in jüngerer Zeit der Lebensstil unterer Schichten. Eine Rückkehr des Bildes „gefährlicher Klassen“ und der „unwürdigen Armen“ wird her- vorgehoben, und diese mit unterschiedlichen Bedrohungsszenarien belegt, die bereits der ‚gefährlichen‘ Arbeiterklasse und dem Lumpenproletariat während der Industrialisierung zugeschrieben wurden. Die erste Bedrohung, die den neuen „undeserving poor“ zugeschrieben wird, resultiert aus Kriminalität. „Currently, the threat to safety is the major fear associated with undeserv- ingness. For the better-off classes, the primary actual threat is street crime, such as mug- ging, burglary, and pickpocking, which are particularly threatenings because even when the crimes are not violent, they are always invasions of personal privacy“ (Gans 1995, S. 78). Angst um die körperliche Integrität und das Eigentum dominiert. Die zweite Bedrohung resultiert aus dem „typischen“ Lebensstil der Unterschicht: Promiskuität, Mutterschaft von Minderjährigen, Drogenkonsum, fehlendes Arbeitsethos und geringe Langsichtorientierung werden als Gefahr für die (männlich dominierte) Kleinfamilie, für traditionelle Mittel- schichtwerte und die Leistungsgesellschaft gesehen. Der Unterschichtlebensstil wird zum Objekt sozialer Kontrolle, wenn etwa Gesundheit (Ernährung, Rauchen) und Kindererzie- hung in den Fokus einer kontrollierenden – und als „aktivierend“ bezeichneten – Sozialpo- litik geraten, die fließend in Kriminalpolitik übergeht. Die dritte Bedrohung, die mit der von Ausgrenzung bedrohten Unterschicht assoziiert wird, ist die des sozialen Protests, der sich auf der Straße ausdrückt: in den französischen Banlieues, in Riots wie in Los Angeles 1992 etc. Es wird heute weniger die Gefahr eines revolutionären politischen Umbruchs gesehen, wie sie in Deutschland noch der „gefährli- chen“ Arbeiterklasse bis zur Bismarckschen Sozialgesetzgebung zugeschrieben wurde, sondern vielmehr eine Gefahr durch Protest und Unruhe. „The Underclass is not a revolu- tionary force, but one which will make its presence felt by crime, riots, and also by forming a volatile reserve army of militancy on either extreme of the political spectrum“ (Dahren- dorf 1985; zit. nach Morris 1994, S. 99). In jüngerer Zeit wird allerdings stärker von einer religiös als von einer politisch motivierten Bedrohung ausgegangen. Unter anderem im Kontext einer solchen Wiederentdeckung der gefährlichen Klassen sowie der These veränderter Sensibilitäten und Einstellungen der Mittelschichten wird in der Kriminologie über eine Bifurkation der Kriminalpolitik und neue Ausprägungen sozia- ler Kontrolle diskutiert. David Garland (2001) konstatiert für „high crime societies“, zu denen er zumindest die angelsächsischen Länder rechnet, eine Strategie der „preventive partnership“, in der staatliche und gesellschaftliche Akteure zusammen Kriminalität insbe- sondere proaktiv bearbeiten, und eine dieser gegenüberstehenden Strategie der „punitive segregation“, die sich durch zero tolerance-Praktiken, boot camps, chain gangs und eine expressive Justiz ausdrücke. Helmut Kury und Joachim Obergfell-Fuchs (2006) verweisen auf unterschiedliche Dimensionen in denen sich eine solche neue Punitivität ausdrückt bzw. untersuchen lässt: Strafbedürfnisse in der Bevölkerung, politische Rhetoriken des „law and order“ und des „tough on crime“, Veränderungen auf der Gesetzgebungsebene und der justiziellen Praxis (vgl. auch Lautmann/Klimke/Sack 2004). Indikatoren seien etwa Einstel- lungen gegenüber der Todesstrafe oder auch Inhaftierungszahlen. Überlegungen zu einer solchen Spaltung in der Kriminalpolitik liegen auch der These einer „actuarial justice“ zu Grunde (vgl. Feeley/Simon 1992; Simon/Feeley 2003). Krimi-
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tem (vgl. Paul 2007) – Ausschluss aus gesellschaftlicher Teilhabe bewirken, ohne dass Degradierung und Stigmatisierung über strafrechtliche Sanktionen erfolgen.
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