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Leitfäden und Tipps
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Staatsorganisationsrecht allgemeine Definitionen, Mitschriften von Staatsorganisationsrecht

Enthält alles Allgemeine, was man im Staatsorganisationsrecht wissen muss

Art: Mitschriften

2018/2019

Zum Verkauf seit 11.08.2023

nina-hartmann99
nina-hartmann99 🇩🇪

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Staatsorganisationsrecht
Was ist ein Staat?
- 3 Elemente Lehre (Georg Jellinek)
- Voraussetzungen:
a) Staatsgebiet
Abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, auf welchem die Staatsgewalt ausgeübt wird und in
welchem das Staatsvolk lebt.
b) Staatsvolk
Umfasst alle Staatsangehörigen. Staatsangehörige sind alle „Deutschen“ i.S.d. Art. 116
GG (durch Geburt oder Einbürgerung)
c) Staatsgewalt
Ausübung der hoheitlichen Macht durch die Staatsorgane innerhalb des Staatsgebietes
(Legislative, Judikative, Exekutive)
Strukturprinzipien der Verfassung
- Art. 20 GG
1) Republik
Staatsoberhaupt ist abwählbar und wird nur auf eine begrenzte Zeit gewählt
2) Demokratie
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus
Unmittelbare Demokratie: gesamtes Volk trifft alle Entscheidungen
Mittelbare Demokratie: da Volk übt die Staatsgewalt in Wahlen aus – Abgeordnete
unmittelbare Legitimationskette!
3) Sozialstaat
Sozialschwächere werden geschützt und betreut
4) Bundesstaat
Wird aus mehreren Gliedstaaten gebildet
5) Rechtsstaat
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und
die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 III GG)
- Arts. 79 III GG Ewigkeitsgarantie
Art. 20 GG darf nicht geändert werden
Rechtsstaatsprinzip
- Grundrechte
- Gewaltenteilung (Art. 20 II 2 GG)
- Gesetzesvorbehalt (Art. 20 III GG)
- Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 IV GG)
- Staatshaftung
- Rechtssicherheit und Bestimmtheit
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Was ist ein Staat?

  • 3 Elemente Lehre (Georg Jellinek)
  • Voraussetzungen: a) Staatsgebiet Abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, auf welchem die Staatsgewalt ausgeübt wird und in welchem das Staatsvolk lebt. b) Staatsvolk Umfasst alle Staatsangehörigen. Staatsangehörige sind alle „Deutschen“ i.S.d. Art. 116 GG (durch Geburt oder Einbürgerung) c) Staatsgewalt Ausübung der hoheitlichen Macht durch die Staatsorgane innerhalb des Staatsgebietes (Legislative, Judikative, Exekutive) Strukturprinzipien der Verfassung
  • Art. 20 GG
  1. Republik Staatsoberhaupt ist abwählbar und wird nur auf eine begrenzte Zeit gewählt
  2. Demokratie Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus Unmittelbare Demokratie: gesamtes Volk trifft alle Entscheidungen Mittelbare Demokratie: da Volk übt die Staatsgewalt in Wahlen aus – Abgeordnete  unmittelbare Legitimationskette!
  3. Sozialstaat Sozialschwächere werden geschützt und betreut
  4. Bundesstaat Wird aus mehreren Gliedstaaten gebildet
  5. Rechtsstaat Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 III GG)
  • Arts. 79 III GG  Ewigkeitsgarantie Art. 20 GG darf nicht geändert werden Rechtsstaatsprinzip
  • Grundrechte
  • Gewaltenteilung (Art. 20 II 2 GG)
  • Gesetzesvorbehalt (Art. 20 III GG)
  • Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 IV GG)
  • Staatshaftung
  • Rechtssicherheit und Bestimmtheit

Rechtssicherheit: Gesetze müssen so formuliert sein, dass sie für jeden Bürger verständlich sind; Bürger muss sich darauf verlassen können, dass die Gesetze dauerhaft gelten (Vertrauensschutz)  Rückwirkendes In-Kraft- Treten eines Gesetzes?  Unechte Rückwirkung: Gesetz wirkt auf gegenwärtig bestehende Handlungen/Sachverhalte ein  Ausnahme: Abwägung, ob das Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand der Regelung höher anzusehen ist, als der staatlich verfolgte Zweck  Echte Rückwirkung: ein bestehendes Gesetz greift nachträglich in eine bereits abgeschlossene Handlung der Vergangenheit  Bagatellfälle, Fälle in denen für Allgemeinwohl gehandelt wird

  • Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Staatszielbestimmungen
  • Strukturprinzipien der Verfassung und Staatszielbestimmungen bilden das Fundament der BRD
  • Staatszielbestimmungen niedrigere Priorität als Strukturprinzipien
  • Verstoß verfassungswidrig Verhältnis von Bund und Ländern
  • Art. 30 GG
  • Subsidiaritätsprinzip: Amtsträger mit mehr Bürgernähe soll handeln
  • Art. 70 I GG (Legislative); Art. 83 I GG (Exekutive)
  • Grds. Bricht Bundesrecht aber Landesrecht, Art. 31 GG Bundestreue
  • Bundesstaatsprinzip
  • Grundsatz des Föderalismus Föderalismus = mehrere Einzelstaaten, die jedoch übergreifend an den Gesamtstaat gebunden sind
  • Bund und Länder sind dazu verpflichtet, sich gegenseitig zu unterstützen und nicht gegeneinander zu arbeiten
  • Verstoß gegen Bundestreue: Bund-Länder-Streit Bundeszwang
  • Art. 37 GG

Wahlsysteme  personalisierte Verhältniswahl

  • 5% Sperrklausel
  • Überhangmandate: 1. Stimme: Wahl eines Abgeordneten (Direktmandat  relative Stimmmehrheit); 2. Stimme: Wahl der jeweiligen Partei  mehr Direktmandate als ihr prozentual zustehen würde  Überhangmandate auf 15 Mandate begrenzt Gesetzgebungskompetenzen
  • Art. 70, 30 GG (Kompetenzen, welche den Ländern zufallen)
  • Ausschließliche Gesetzgebungskompetenzen
  • Konkurrierende Gesetzgebungskompetenzen
  • Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen a) Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhangs Wenn der Bund in einen Bereich eingreift, in welchen er auch dazu berechtigt ist, hierbei allerdings auch in einen Bereich eingreifen muss, in dem er eigentlich keine Kompetenz hat b) Bundeskompetenz kraft Natur der Sache Wenn die Angelegenheit rein sachlogisch nur vom Bund geregelt werden kann c) Annexkompetenz Bund bleibt hier zwar in seinem Zuständigkeitsbereich, regelt aber hierbei bestimmte Fragestellungen, welche in die Bereiche der Länder hineintragen

Gesetzgebungsverfahren Prüfungkompetenz des Bundespäsidenten Formell: Überprüfung, ob das Gesetz ordnungsgemäß zustande gekommen ist; wurden Gesetzgebungskompetenz und Gesetzgebungsverfahren gewahrt  grds. Anerkannt nach Art. 82 I GG Materiell: Überprüfung, ob das Gesetz inhaltlich mit der Verfassung, v.a. mit den Grundrechten du den Verfassungsprinzipien, vereinbar ist Meinungsstreit:

  1. Amtseid des Bundespräsidenten Teilweise wird davon ausgegangen, dass der Amtseid des BP nach Art. 56 GG den BP zu einer solchen Prüfungskompetenz verpflichtet, da der BP schwören muss, dass er das GG wahren wird
  2. Normenkontrollrecht Prüfungskompetenz des BP überflüssig; Prüfung durch Bundesverfassungsgericht reiche aus
  3. Bindung an Recht und Gesetz Bindung nach Art. 20 II GG; der BP darf nur solche Gesetze ausfertigen, welche verfassungsgemäß sind  kein wirkliches Ergebnis sachlogisch Prüfungskompetenz (+) Historisch (+)