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Übersicht Rechtsfolgen - Arbeitsblatt Jugendstrafrecht, Zusammenfassungen von Strafrecht

Arbeitsblatt zur Vorlesung Jugendstrafrecht, Prof. Heinrich

Art: Zusammenfassungen

2019/2020

Hochgeladen am 15.06.2020

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Nur auf Docsity: Lade Übersicht Rechtsfolgen - Arbeitsblatt Jugendstrafrecht und mehr Zusammenfassungen als PDF für Strafrecht herunter! Professor Dr. Bernd Heinrich Stand: 13. Dezember 2012 Vorlesung Jugendstrafrecht - Arbeitsblatt Nr. 09 Rechtsfolgen – Übersicht I. Formelle Rechtsfolgen (§ 5) a) Erziehungsmaßregeln (§ 9) (1) Weisungen (§ 10): Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. Als Beispiele sind zu nennen : Weisungen (a) bzgl. des Aufenthaltsorts; (b) bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen; (c) eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen; (d) Arbeitsleistungen zu erbringen; (e) sich der Betreuung und Aufsicht eines Betreu- ungshelfers zu unterstellen; (f) an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen; (g) bzgl. der Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs; (h) den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen; (i) an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen. (2) Erziehungsbeistandschaft (§ 12 Nr. 1); vgl. hierzu § 30 SGB VIII (3) Heimerziehung (§ 12 Nr. 2): stationäre Maßnahme, die den Täter verpflichtet, in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sons- tigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) zu wohnen. b) Zuchtmittel (§ 13): Sie sollen (vgl. § 13 III JGG) nicht die Rechtswirkung einer Strafe haben (1) Verwarnung (§ 14): Hierdurch soll dem Täter das Unrecht der Tat eindringlich vorgehalten werden. (2) Auflagen (§ 15): Hierdurch soll dem Täter eindringlich ins Bewusstsein gesetzt werden, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzu- stehen hat. Als Auflagen sind z.B. möglich (a) nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wieder gut zu machen; (b) sich persön- lich bei dem Verletzten zu entschuldigen; (c) Arbeitsleistungen zu erbringen; (d) einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrich- tung zu zahlen. (3) Jugendarrest (§ 16): Dieser ist in drei Formen möglich: (a) Freizeitarrest: wird für die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen verhängt und auf eine oder zwei Freizeiten bemessen; (b) Kurzarrest: wird statt des Freizeitarrestes verhängt, wenn der zusammenhängende Vollzug aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint und weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen beeinträchtigt werden. Dabei stehen zwei Tage Kurzarrest einer Freizeit gleich; (c) Dauerarrest: mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen. Er wird nach vollen Tagen oder Wochen bemessen. c) Jugendstrafe (§ 17) (1) Verhängung einer Jugendstrafe = Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt (a) mit Aussetzung zur Bewährung (§ 21); (b) ohne Aussetzung zur Bewährung (2) Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe (§ 27) II. Informelle Rechtsfolgen (§§ 45, 47) – Diversion (vgl. hierzu auch Arbeitsblatt JGG Nr. 07) a) Absehen von Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft − im Fall des § 153 StPO (§ 45 I) − erzieherische Maßnahme (§ 45 II 1) − (versuchter) Täter-Opfer-Ausgleich (§ 45 II 2) − richterliche Ermahnung, befolgte Weisung oder erfüllte Auflage (§ 45 III) b) Einstellung des Verfahrens durch Gericht − im Fall des § 153 StPO (§ 47 I Nr. 1) − erzieherische Maßnahme (§ 47 I Nr. 2) − (versuchter) Täter-Opfer-Ausgleich (§ 47 I Nr. 2) − richterliche Ermahnung, befolgte Weisung oder erfüllte Auflage bei geständigem Täter (§ 47 I Nr. 3) − fehlende Verantwortlichkeit (§ 47 I Nr. 4) III. Sonstiges 1. Rangfolge: Aus § 5 I, II, § 17 II JGG ergibt sich die Rangfolge: Erziehungsmaßnahmen, wenn diese nicht ausreichen: Zuchtmittel, wenn diese wegen schädlicher Neigungen (Mehrfachtäter) oder der Schwere der Schuld (schweres Delikt) nicht ausreichen, dann Jugendstrafe als „ultima ratio“. Diese Rangfolge ist jedoch an mehreren Stellen durchbrochen. So können z.B. Arbeitsleistungen als Weisung (§ 10 I JGG) oder als Auflage (§ 15 I Nr. 3 JGG) angeordnet werden. Gravierender erscheint der Einwand, dass z.B. die stationäre Erziehungsmaßnahme der Heimerziehung (§ 12 Nr. 2 JGG) für den jugendlichen Täter schwerer wiegt als das ambulante Zuchtmittel der Verwarnung (§ 13 II Nr. 1 JGG). Deshalb verfährt die Praxis oftmals abweichend von der gesetzlichen Regelung nach dem Schema: ambulante Maßnahmen (Verwarnung, dann Weisung, dann Auflage, dann Erziehungsbeistandschaft) vor stationärer Maßnahme (Jugendarrest, dann Heimerziehung, dann Jugendstrafe). 2. Nebenstrafen und Nebenfolgen: Hier gilt die Nebenstrafe des Fahrverbots (§ 44 StGB) und die Nebenfolgen des Verfalls (§§ 73 ff. StGB) und der Einziehung (§§ 74 ff. StGB) auch im Jugendstrafrecht. Nach § 6 JGG darf lediglich nicht der Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts (§ 45 StGB) angeordnet werden. Auch ist eine Bekanntgabe der Verurteilung (etwa nach §§ 165, 200 StGB) nicht zulässig. 3. Maßregeln der Besserung und Sicherung: Nach § 7 JGG, der auf einige Vorschriften des § 61 StGB verweist, ist (a) die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB), (b) die Unterbringung in einer Erziehungsanstalt (§ 64 StGB; § 93a JGG), (c) die Führungsaufsicht (§ 68 ff. StGB)und (d) die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) möglich. Unzulässig hingegen ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 61 Nr. 3 StGB) und die eines Berufsverbotes (§ 61 Nr. 6 StGB). 4. Verbindung von Maßnahmen: Nach § 8 JGG können bestimmte Erziehungsmaßnahmen und Zuchtmittel nebeneinander angeordnet werden. Neben der Jugendstrafe ist die Anordnung von Weisungen, Auflagen und Erziehungsbeistandschaft möglich. Allgemein gilt: Maßnahmen dürfen miteinander kombiniert werden. Bei den „stationären“ Maßnahmen galt früher das Prinzip der Einspurigkeit, seit dem 1.9.2012 kann nun aber auch neben der Jugendstrafe gem. § 8 II 2 iVm. § 16a JGG ein Jugendarrest angeordnet werden. Literatur / Lehrbücher: Meier/Rössner/Schöch-Rössner, § 6; Schaffstein/Beulke, §§ 10-13 ;Streng, § 8 I-V, § 9. Literatur / Aufsätze: Kropp, JA 2001, 429; Schöler, Die Rechtsfolgen der Jugendstraftat, JuS 1999, 973. Rechtsprechung: BGHSt 18, 207 – Stationäre Maßnahmen (Unzulässigkeit der Verhängung von Jugendarrest und Jugendstrafe „auf Bewäh- rung“); BGHSt 37, 373 – Unterbringung (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus); BayOblG NJW 1992, 1520 – Fahrfehler (Zulässigkeit des Absehens von Strafe nach § 60 StGB analog).