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Übungen im Öffentlichen Recht Sommersemester 2020 Prof. Koenig
Art: Übungen
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Zentrum für Europäische Integrationsforschung
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A ist Betreiber eines eingeschossigen Waschsalons im südlichen Stadtteil der nordrhein- westfälischen kreisfreien Stadt S. In diesem kleinen Stadtteil befinden sich überwiegend Wohnhäuser, ein bescheidenes Lebensmittelgeschäft, einige Restaurants und Cafés sowie kleinere unauffällige Handwerksbetriebe. Hauptsächlich werden die ansässigen Läden von den dortigen Bewohnern genutzt. Das Gebiet in dem gesamten Stadtteil ist zusammenhängend bebaut. Ein Bebauungsplan existiert nicht. Seinen Betrieb hat A ordnungsgemäß beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt angezeigt. A hatte für den Betrieb des Waschsalons im Jahr 1998 eine unbefristete Genehmigung von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erlangt. Mit den Jahren wurde der Waschsalon aber nicht nur zum Waschen benutzt, sondern entwickelte sich zu einem kulturellen Treffpunkt von jungen Erwachsenen. Dies war besonders einem Klavier geschuldet, welches in dem Waschsalon stand und schon von so manchem aufstrebenden Musiker zum Üben genutzt wurde. Des Öfteren wurden am Abend die Stühle zusammengerückt und der Waschsalon als Konzertraum genutzt. Unterhalten wurde das Publikum in der Pause zusätzlich durch kleine Tanz- und Kunststückvorführungen junger Künstler. Für den Einlass zu diesen Veranstaltungen wurde von A ein Entgelt erhoben. Im Laufe der Jahre erhöhte sich die Gästeanzahl erheblich, da Menschen aus dem gesamten Stadtgebiet die Konzerte in der eigenartigen Atmosphäre des Waschsalons besuchten. Dies nahm A zum Anlass, den Waschsalon im Jahre 2012 zu vergrößern. Durch den Umbau einiger, zuvor als Wohnräume genutzter Räumlichkeiten, gelang es ihm, Platz für ca. 200 Gäste zu schaffen. Dies zeigte A bei der Bauaufsichtsbehörde nicht an.
Zentrum für Europäische Integrationsforschung A will die für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung der Behörde nicht hinnehmen. Er erhebt am 23. Mai 2019 beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht fristgemäß Klage und beantragt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Zur Begründung führt A an, sein „Konzert- Waschsalon“ sei schon aufgrund der langen Betriebszeit in seinem Bestand geschützt. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum die Behörde nicht auch gegen B und C vorgehen würde. Außerdem habe sich die Stadtverwaltung – was zutrifft – in den vergangenen Jahren nie an den Konzerten gestört, obwohl sie von deren Existenz gewusst habe. Einmal habe ihm sogar ein Sachbearbeiter, welcher zu den Stammgästen gehöre, nach einem Konzert in seiner Euphorie versichert, A solle sich über die baurechtliche Zulässigkeit seiner speziellen Veranstaltungen keine Sorgen machen. Der Oberbürgermeister vertritt dagegen die Auffassung, dass der Fall von B und C aufgrund des Pachtvertrages mit der Stadt S vollkommen anders gelagert sei. Hier komme ein Einschreiten schon aufgrund der vertraglichen Vereinbarung nicht in Betracht. Ebenfalls könne A aus dem Umstand, dass das Bauamt gegen die ursprüngliche Nutzung nicht vorgegangen sei, nichts für sich herleiten. Auch binde die private Äußerung des Sachbearbeiters die Behörde nicht. Aufgabe 1 : Hat der Antrag des A auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Aussicht auf Erfolg? Bearbeitervermerk: Es ist davon auszugehen, dass die Nutzung des Waschsalons durch A mit den materiell - rechtlichen Vorgaben der §§ 3 bis 56 BauO NRW in Einklang steht.
Zentrum für Europäische Integrationsforschung Problemschwerpunkte
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Zu unterscheiden sind dabei die formelle und materielle Baurechtswidrigkeit eines Vorhabens.
Ein Vorhaben ist formell illegal, wenn es trotz Genehmigungspflicht nicht genehmigt wurde. Gem. § 60 I BauO NRW bedarf „ die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und die Beseitigung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63, 78 und 79 nichts anderes bestimmt ist.“
Zentrum für Europäische Integrationsforschung Hier könnte eine Nutzungsänderung bzgl. einer baulichen Anlage vorliegen. Eine Nutzungsänderung i.S.d. § 60 I BauO NRW ist eine Änderung der Nutzung derart, dass der Anlage eine von der bisherigen Nutzung abweichende Zweckbestimmung gegeben wird, d.h. die ihr bisher zugewiesene Funktion wird in rechtserheblicher Weise geändert. Ursprünglich betrieb A nur einen Waschsalon, für dessen Betrieb auch die erforderliche baurechtliche Genehmigung eingeholt wurde. Der Betrieb einer Konzerthalle könnte eine erneute Genehmigung erforderlich machen. Durch den Umbau des Waschsalons, sodass dieser auch als Konzertraum für 200 Gäste genutzt werden kann, wurde er in seiner Zweckbestimmung geändert. Der Betrieb einer Konzerthalle unterliegt anderen Anforderungen bauordnungs- und bauplanungsrechtlicher Art als ein Waschsalon. Damit liegt eine erhebliche Nutzungsänderung i.S.d. § 60 I BauO NRW vor.
Somit handelt es sich um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben. Da A den Betrieb der Bauaufsichtsbehörde nicht angezeigt hat, handelt es sich um ein formell illegales Vorhaben. (a.A. nur mit guter Begründung vertretbar)
Zentrum für Europäische Integrationsforschung Dagegen spricht, dass die Nutzungsuntersagung im Vergleich zur Beseitigungsverfügung den Adressaten nur in die formellen Schranken des Baurechts verweist, aber nicht mit einem zusätzlichen Vermögensverlust einhergeht. (a.A. vertretbar) Andererseits wird der Betroffene in der Art der Nutzung der baulichen Anlage wesentlich eingeschränkt, weswegen auch im Hinblick auf Art. 14 GG die formelle Illegalität nicht als ausreichend angesehen werden könnte. Sachgerecht erscheint es deshalb, diese Frage im Einzelfall zu entscheiden. Dabei ist darauf abzustellen, ob die konkrete Verfügung einer Stilllegungsverfügung oder einer dauerhaften Beseitigungsverfügung in ihrer Wirkung gleichkommt.
Waschsalons als Konzertstätte ohnehin nicht genehmigungsfähig ist, sodass die materielle Illegalität zu prüfen ist. (Anmerkung: a.A. mit entsprechender Begründung vertretbar. Die materielle Illegalität sollte jedoch auf jeden Fall aufgrund von Vollständigkeitsgesichtspunkten geprüft werden; es ist ebenfalls vertretbar den Streit innerhalb des Ermessens anzusprechen und auf das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit zu stützen.)
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