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Umfassende Zusammenfassung Handels-und Gesellschaftsrecht, Zusammenfassungen von Handelsrecht

umfassende Zusammenfassung zur Vorlesung Handels- und Gesellschaftsrecht mit den Neuerung zum MoPeG

Art: Zusammenfassungen

2021/2022

Hochgeladen am 11.05.2025

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Handels- und Gesellschaftsrecht
_________________________________________________________________
I. Einführung
-Handelsrecht= Sonderprivatrecht der Kaufleute („subjektives System“)
Unternehmer § 14 BGB: besondere Regelungen z.B. Erleichterungen bei AGB-Kontrolle (§ 310 III BGB)
Verbraucher § 13 BGB: z.B. besondere Widerrufsrechte (§ 355 BGB)
Kaufmann § 1 HGB (idR. Auch Unternehmer iSv § 14 BGB) besondere Regelungen im HGB
-Nomen des BGB nur anwendbar, wenn im HGB keine vorrangigen NormenAusnahme-o. Ergänzungscharakter der HGB-
Vorschriften bei Vorliegen eines Handelsgeschäftes gelten §§ 343-475h HGB als lex specialis, daneben gelten die allg.
Vorschriften des HGB (Ausnahmecharakter)
-Grund für „Sonderbehandlung“: Berücksichtigung der besonderen Anforderungen des Wirtschaftsverkehrs: Schnelligkeit
wirtschaftlicher Vorgänge, Erweiterung des Spielraums der Privatautonomie, Statuierung bes. Sorgfaltspflichten u. Obliegenheiten,
gesteigerter Verkehrs-u. Vertrauensschutz bei gleichzeitig geringerer Schutzbedürftigkeit der geschäftsgewandten Kaufleute
II. Kaufmannseigenschaft
-Konstitutive Eintragung: erst durch Eintragung entsteht die Rechtstatsache (zB. Kaufmannseigenschaft gem. §§ 2,3 HGB)
-Deklaratorische Eintragung: bloßer rechtsbeurkundender Publizitätsakt (keine rechtl. Bedeutung)
-Fiktivkaufmann: Kaufmann kraft Eintragung § 1 I HGB i.V.m. § 5 HGB; Keine Rechtscheinsnorm, gilt nur für den
rechtsgeschäftlichen und Prozessverkehr (str. Anwendung bei gesetzlichen Schuldverhältnissen)
Voraussetzungen: § 1 I HGB i.V.m. § 5 HGB
1. Eintragung im Handelsregister
2. Betreiben eines Gewerbes /Vorliegen eines Handelsgewerbes ! fingiert wird nur Vorliegen eines Handelsgewerbes
-Istkaufmann: § 1 I HGB: Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes
1. Gewerbe=Jede (1) nach außen erkennbare (2) erlaubte (3) selbstständige (4) planmäßig auf eine gewisse Dauer angelegte Tätigkeit
(5) mit Gewinnerzielungsabsicht (6) die nicht freier Beruf ist.
(P): Erlaubtheit erforderlich
h.M.: (+) Ausgrenzung solcher Tätigkeiten, die gegen gesetzliche Verbote o. gute Sitte verstoßen (§§134, 138 BGB). Wer
unerlaubte Geschäfte betreibt, soll die Rechte eines Kaufmanns für sich nicht in Anspruch nehmen können
a.A.: (-) kein Grund für die Befreiung von den kaufmännischen Pflichten
(P): mit Gewinnerzielungsabsicht
Gewinnerzielungsabsicht= Absicht, einen Gewinn, also einen Überfluss der Einnahmen, über die Ausgaben zu erzielen (bei
Wirtschaftsunternehmen von Privaten grds. vermutet, bei öffentlichen Unternehmen ist Abgrenzung problematischer)
h.L.+neue Rspr.: relevant ist alleine eine entgeltliche Tätigkeit am Markt, aufgrund der Verschiedenartigkeit heutiger
Organisationsformen
frühere Rspr.: Tätigkeit muss auf Gewinnerzielung gerichtet sein, aufgrund der Vermeidung der Folgen des teilweise belastenden
Handelsrechts auf karitative o. gemeinnützige Tätigkeitenauch nach dieser Ansicht kommt es auf eine tatsächliche
Gewinnerwirtschaftung nicht an
2. Handelsgewerbe= Unternehmen erfordert nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
(vgl. § 1 II HGB)
3. Betreiber (§ 1 I HGB) = Derjenige, in dessen Namen das Handelsgewerbe ausgeübt wird, d.h. wer aus den geschlossenen
Geschäften berechtigt o. verpflichtet wird/u. persönlich für die Verbindlichkeiten haftet (Bsp.: Prokuristen § 48 HGB,
Handlungsbevollmächtigte § 54 HGB, Geschäftsführer einer GmbH)
≠Person, die beim Handelsgeschäft tatsächlich tätig wird
≠Personen, die Geschäfte in fremdem Namen o. als Verwalter fremden Vermögens abschließen
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Handels- und Gesellschaftsrecht

_________________________________________________________________

I. Einführung

  • Handelsrecht= Sonderprivatrecht der Kaufleute („subjektives System“)  Unternehmer § 14 BGB: besondere Regelungen z.B. Erleichterungen bei AGB-Kontrolle (§ 310 III BGB)  Verbraucher § 13 BGB: z.B. besondere Widerrufsrechte (§ 355 BGB)  Kaufmann § 1 HGB (idR. Auch Unternehmer iSv § 14 BGB)  besondere Regelungen im HGB
  • Nomen des BGB nur anwendbar, wenn im HGB keine vorrangigen NormenAusnahme-o. Ergänzungscharakter der HGB- Vorschriften  bei Vorliegen eines Handelsgeschäftes gelten §§ 343-475h HGB als lex specialis, daneben gelten die allg. Vorschriften des HGB (Ausnahmecharakter)
  • Grund für „Sonderbehandlung“: Berücksichtigung der besonderen Anforderungen des Wirtschaftsverkehrs: Schnelligkeit wirtschaftlicher Vorgänge, Erweiterung des Spielraums der Privatautonomie, Statuierung bes. Sorgfaltspflichten u. Obliegenheiten, gesteigerter Verkehrs-u. Vertrauensschutz bei gleichzeitig geringerer Schutzbedürftigkeit der geschäftsgewandten Kaufleute II. Kaufmannseigenschaft
  • Konstitutive Eintragung: erst durch Eintragung entsteht die Rechtstatsache (zB. Kaufmannseigenschaft gem. §§ 2,3 HGB)
  • Deklaratorische Eintragung: bloßer rechtsbeurkundender Publizitätsakt (keine rechtl. Bedeutung)
  • Fiktivkaufmann: Kaufmann kraft Eintragung § 1 I HGB i.V.m. § 5 HGB; Keine Rechtscheinsnorm, gilt nur für den rechtsgeschäftlichen und Prozessverkehr (str. Anwendung bei gesetzlichen Schuldverhältnissen) Voraussetzungen: § 1 I HGB i.V.m. § 5 HGB
  1. Eintragung im Handelsregister
  2. Betreiben eines Gewerbes /Vorliegen eines Handelsgewerbes! fingiert wird nur Vorliegen eines Handelsgewerbes
  • Istkaufmann: § 1 I HGB: Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes
  1. Gewerbe=Jede (1) nach außen erkennbare (2) erlaubte (3) selbstständige (4) planmäßig auf eine gewisse Dauer angelegte Tätigkeit (5) mit Gewinnerzielungsabsicht (6) die nicht freier Beruf ist. (P): Erlaubtheit erforderlich h.M.: (+) Ausgrenzung solcher Tätigkeiten, die gegen gesetzliche Verbote o. gute Sitte verstoßen (§§134, 138 BGB). Wer unerlaubte Geschäfte betreibt, soll die Rechte eines Kaufmanns für sich nicht in Anspruch nehmen können a.A.: (-) kein Grund für die Befreiung von den kaufmännischen Pflichten (P): mit Gewinnerzielungsabsicht Gewinnerzielungsabsicht= Absicht, einen Gewinn, also einen Überfluss der Einnahmen, über die Ausgaben zu erzielen (bei Wirtschaftsunternehmen von Privaten grds. vermutet, bei öffentlichen Unternehmen ist Abgrenzung problematischer) h.L.+neue Rspr.: relevant ist alleine eine entgeltliche Tätigkeit am Markt, aufgrund der Verschiedenartigkeit heutiger Organisationsformen frühere Rspr.: Tätigkeit muss auf Gewinnerzielung gerichtet sein, aufgrund der Vermeidung der Folgen des teilweise belastenden Handelsrechts auf karitative o. gemeinnützige Tätigkeitenauch nach dieser Ansicht kommt es auf eine tatsächliche Gewinnerwirtschaftung nicht an
  2. Handelsgewerbe= Unternehmen erfordert nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (vgl. § 1 II HGB)
  3. Betreiber (§ 1 I HGB) = Derjenige, in dessen Namen das Handelsgewerbe ausgeübt wird, d.h. wer aus den geschlossenen Geschäften berechtigt o. verpflichtet wird/u. persönlich für die Verbindlichkeiten haftet (Bsp.: Prokuristen § 48 HGB, Handlungsbevollmächtigte § 54 HGB, Geschäftsführer einer GmbH) ≠Person, die beim Handelsgeschäft tatsächlich tätig wird ≠Personen, die Geschäfte in fremdem Namen o. als Verwalter fremden Vermögens abschließen
  • Geschäftsunfähige u. beschränkt Geschäftsfähige können ein Handelsgewerbe betreiben, auch wenn sie selbst keine Handelsgeschäfte abschließen könnenHandlungen erfolgen durch gesetzliche Vertreter
  • Nach § 1 II HGB grds. Vermutung: Betreiben eines Handelsgewerbes Ausnahme: wenn Unternehmen nach Art u. Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb nicht erfordert  Zielt auf Betriebsgröße (Abgrenzung zum Kleingewerbe)  Negative Formulierung: Beweislast liegt beim Unternehmer Beurteilung unter typologischer Betrachtungsweise anhand von Kriterien zu Buchführung u. Bilanzierung, Auftreten, Vertretung u. Haftung:  Art der Geschäftstätigkeit: Vielfalt u. Komplexität des Geschäftsgegenstands u. der Geschäftsbezeichnung, Inanspruchnahme von Kredit, die betriebliche Organisation, der räumliche Wirkungsbericht  Umfang der Geschäftstätigkeit: Umsatz (<500.00, vgl. § 241a HGB) iVm. Kaufmännischen Einrichtungen, das Anlage-u. Umlaufvermögen, die Zahl der getätigten Geschäfte, der Betriebsstätten bzw. Beschäftigten bei wenig Angaben im Sachverhalt gilt Vermutung des § 1 II HGB Wahlmöglichkeit nach § 2 HGB (Kannkaufmann) als Kleingewerbebetreibender Handelsregister und handelsrechtlicher Verkehrsschutz
  • Handelsregister = öffentliches Verzeichnis, das bei den Amtsgerichten durch das Registergericht geführt wird u. Rechtstatsachen im kaufmännischen Verkehr bekundet Voraussetzungen: keine, aber oft Eintragungspflicht  Wird elektronisch geführt; zwei Abteilungen Bekanntmachung aller Eintragungen vgl. § 10 HGB  Regelung zur Einsichtnahme in § 9 HGB  für jedermann zu Informationszwecken (kostenpflichtig) möglich  Vgl. auch § 9 V HGB („Negativtest“)  bedeutsam für § 15 HGB  Grds. können nur „eintragungsfähige“ Tatsachen eingetragen werden  Eintragungsfähige Tatsachen=solche für die das Gesetz die Eintragung vorsieht (Z.B. §§ 2,3,25 II, 28 II, 49 II HGB; nicht: Handlungsvollmacht, Höhe des Gesellschaftsvermögens bei OHG/KG)  Eintragungspflichtige Tatsachen= solche, deren Eintragung zwingend vorgeschrieben ist“einzutragende Tatsachen“ (insb. §§ 29,31,34,53,106 f.,143,144 II, 148, 157, 175 HGB)  Abgrenzung: wenn Eintragung im Interesse des betroffenen Kaufmanns=eintragungsfähig; wenn im Interesse des Rechtsverkehrs = eintragungspflichtig  Rechtswirkungen: konstitutive Eintragung/deklaratorische Eintragung  Ausnahme: Eintragung im Interesse des Rechtsverkehrs dringend geboten o. gewohnheitsrechtlich anerkannt Grenze: Grundsatz der Registerklarheit  Handelsregister gewährleistet den handelsrechtlichen Verkehrsschutz Grund: Handelsverkehr ist in bes. Weise auf Reibungslosigkeit, Schnelligkeit, Leichtigkeit u. Verkehrssicherheit angewiesen  Rechtsklarheit wird erzeugt, indem für best. Tatsachen anstelle der wahren Rechtslage (Aufklärungsschwierigkeiten) die Registerlage tritt  Umsetzung durch § 15 HGBAnordnung der materiellen Publizität (zw. versch. Absätzen differenzieren, die versch. Anknüpfungspunkte haben u. unterschiedl. Personenkreise schützen) Negative Publizität § 15 I HGB Grundgedanke: „Schweigen“ des HR darf man vertrauen Voraussetzungen:
  1. Einzutragende u. zutreffende (wahre) Tatsache
  2. Nichteintragung o. Nichtbekanntmachung
  3. Angelegenheit des Betroffenen (wer hat Vorteile aus der Eintragung?)
  4. Keine positive Kenntnis beim Geschäftsgegner/Guter Glaube des Geschäftsgegners
  5. Handeln im Geschäftsverkehr (≠Unrechtsverkehr)  Unerheblich: Zurechenbarkeit/Verschulden d. Nichteintragung; ursächlicher Zusammenhang zw. Handeln des Dritten u. dem Vertrauenstatbestand RF: Gutgläubiger Dritter kann sich auf das Nichtbestehen der Tatsache berufen  Wahlrecht (Einwendungsausschluss)  „Rosinentheorie“(teilw. Berufen auf wahre Rechtslage/Registerrechtslagefür jede einzutragende Tatsache gesondert zu bestimmen)  Entscheidend für die persönliche Haftung nach § 128 HGB ist, ob die Person zum Zeitpunkt der Entstehung der Verbindlichkeit noch Gesellschafter ist
  6. Tatsächliche Gesellschafterstellung
  7. Gesellschafterstellung aufgrund negativer Publizität nach § 15 I HGB Vrss. Des § 15 I HGB
  8. RF: Fortbestehen der im HR verlautbaren Rechtslage; § 15 I HGB als Einwendungsausschluss konzipiert  Sonderproblem: Anwendbarkeit des § 15 I HGB bei Sekundäre Unrichtigkeit: es fehlt die korrespondierende Voreintragung einer eintragungspflichtigen Tatsache

Voraussetzungen: derjenige, der eine unrichtige Eintragung im HR zurechenbar veranlasst o. eine unrichtige Eintragung schuldhaft nicht beseitigt, kann sich ggü, einem gutgläubigen Dritten, der im Vertrauen auf die Eintragung gehandelt hat nicht auf die wahre Rechtsage berufen

- Unterschiede zu § 15 III HGB:  Dritter muss tatsächliche Kenntnis vom Rechtsschein erlangt haben  Unrichtige Eintragung muss ursächlich für sein Verhalten sein Handelsfirma - Firma= Name, unter dem ein Kaufmann im Geschäftsverkehr auftritt („Geschäftsname“, Hinweis auf den Inhaber) § 17 I HGB  ≠ Unternehmen (eine aus persönlichen und sachlichen Mitteln bestehende Wirtschaftseinheit, die anbietend am Markt in Erscheinung tritt, d.h. reine Vermögensmasse)Kein Rechtssubjekt; = Inbegriff von Vermögensgegenständen (Sachen, Rechte, sonstige Güter) [Rechtssubjekt= Träger von Rechten und Pflichten; Rechtssubjekt des Unternehmens ist Inhaber, sog. Unternehmensträger]  Firma als „Bindeglied“ zw. Unternehmen und Unternehmensträger (erlaubt Zurechnung von Rechten und Pflichten) vgl. § 2 HGB  ≠Geschäftsbezeichnung (Hinweis auf Geschäft)

  • § 17 II HGB (Firma im Prozess)Achtung: bewirkt keine rechtliche „Verselbstständigung“ von Firma/Unternehmen - Funktionen der Firma: Identität im Handelsverkehr, Verwechslungsschutz, Werbeeffekt - Rechtsnatur: Persönlichkeits-u. Vermögensrecht (Doppelnatur) - Entstehung der Firma:  Bei Istkaufleuten (§ 1 HGB): mit Geschäftsbeginn  Bei Kannkaufleuten (§§ 2,3 HGB): mit Eintragung  Bei Personenhandelsgesellschaften: sofern Handelsgewerbe: mit Aufnahme der Tätigkeit; i.Ü.: mit Eintragung  Bei Kapitalgesellschaften: mit Eintragung - Erlöschen der Firma (Achtung: keine gesetzl. Regelung): Erlöschen ist anzunehmen, wenn kein Handelsgewerbe mehr betrieben wird und ein solches auch nicht nach §§ 2,3,5 HGB fingiert wird  Endgültige Einstellung der Tätigkeit  Änderungen der Firma (§ 31 I HGB)  Inhaberwechsel ohne Fortführung Personalfirma (z.B. Heinz Wolf OHG); Sachfirma (z.B. Bayrische Motorenwerke AG München); Phantasiefirma (Happy hour AG); Mischfirma (Schlüsseldienst Müller KG) Firmengrundsätze Firmenwahrheit  § 18 I: Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen  § 18 II 1: keine Irreführung  § 19: Zusatz über Rechtsform ist Pflicht Firmenbeständigkeit  Firma darf in Fällen der §§ 21, 22, 24 trotz Unrichtigkeit im Firmenkern ausnahmsweise unverändert bestehen bleiben Firmeneinheit  § 17: „Ein Unternehmen - eine Firma“ Firmenunterscheidbarkeit  §§18 I, 30: Unterscheidungskraft, keine Verwechslungsgefahr mit Firmen am selben Ort Firmenöffentlichkeit  §§ 29, 31, 32: Eintragung in HR (auch bei Änderungen, Erlöschen)Publizitätserfordernis Firmenmissbrauchsverfahren nach § 37 I HGB (im Ermessen des Registergerichts) und privatrechtlicher Unterlassungsanspruch nach § 37 II HGB Handelsunternehmen (insb. Haftung bei Inhaberwechsel)
  • §§ 22 ff. HGB bezeichnen das Unternehmen als Handelsgeschäft
  • Abgrenzung vom: Unternehmensträger und von Firma - Veräußerung des Unternehmens  Schuldrechtliche Ebene: Verpflichtungsvertrag (idR Kauf-o. Schenkungsvertrag, beachte §§ 311b, 1365 BGB) o Veräußerung des Unternehmens als Einheit (Unternehmenskauf, asset deal) o. Veräußerung von Anteilen (Anteilskauf, share deal) o Mängelhaftung nach §§ 453 I, 434 ff. BGB  Sachenrechtliche Ebene: Aufgrund des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes muss beim Unternehmenskauf jeder Einzelgegenstand nach den jeweiligen Vorschriften (§§ 929 ff., §§ 873 ff., 398 ff., 413 BGB) übertragen werden §§ 25 I 1, 26 HGB: Wer haftet bei Unternehmensveräußerung für Altschulden - Var. 1: Firmenfortführung  Voraussetzungen § 25 I 1 HGB:
  1. Handelsgeschäft/Übertragung eines Handelsgeschäfts ( Unternehmen, nicht § 343 HGB)/ Übertragung eines Handelsgeschäfts
  2. Erwerb unter Lebenden (= Wechsel des Unternehmensträgers, Ausnahme Erbfolge) Erwerb= jede Unternehmensübertragung und -überlassung; Wirksamkeit irrelevant
  3. Tatsächliche Fortführung des Handelsgeschäfts unter der bisherigen Firma jew. Im Wesentlichen Kern, geringfügige Änderungen sind unproblematisch; wort- und buchstabengetreue Übereinstimmung von alter und neuer Firma nicht notwendig; Identifizierung der neuen mit der alten Firma ausreichend
  4. Kein Haftungsausschluss nach § 25 II HGB Ausschluss der Erwerberhaftung nach § 25 I HGB durch Vereinbarung Wirksamkeit nach außen nur, wenn in HR eingetragen und bekannt gemacht o. von Erwerber o. Veräußerer (unverzüglich nach Geschäftsübernahme; zumind. Innerhalb eines halben Jahres) Dritten mitgeteilt worden RF: Haftung des Erwerbers
  • Für im Betrieb begründete Verbindlichkeiten (≠private Schulden)
  • Persönlich (mit Privatvermögen)
  • Gesamtschuldnerisch mit Veräußerer (vgl. § 26 HGB, Enthaftung erst nach 5 JahrenNachhaftung auf 5 Jahre begrenzt) § 25 I HGB ist kein befreiender Schulderwerb (§ 26 HGB). Früherer Geschäftsinhaber haftet für vor dem Übergang begründete Verbindlichkeiten neben dem Erwerber als Gesamtschuldner nach § 426 BGB §§ 25 I, III, 26 HGB - Var. 2: Keine Firmenfortführung  Voraussetzungen: 1.-3. Siehe oben
  1. Besonderer Verpflichtungsgrund (z.B. Bekanntmachung der Übernahme der Verpflichtungen; Schuldbeitritt, Übernahmevertrag) RF: Haftung des Erwerbers aus § 25 I 1 HGB § 25 I 2 HGB: Was passiert mit Forderungen des bisherigen Inhabers?  Voraussetzungen: 1.-4. Siehe oben Var.
  2. Einwilligung des bisherigen Inhabers/Erben in die Firmenfortführung RF: Annahme des Forderungsübergangs
  • Schuldner können an neuen Inhaber mit befreiender Wirkung leisten
  • Achtung: gilt nur im Außenverhältnis Hintergrund: SchuldnerschutzSchutz vor irrtümlicher Leistung an „falschen“ Gläubiger § 28 HGB: Wer haftet, wenn ein Teilhaber in das Handelsgeschäft eines Einzelkaufmanns eintritt  Voraussetzungen § 28 HGB
  1. Geschäft eines Einzelkaufmanns (nicht: Handelsgesellschaften iSv § 6 HGB)
  2. Entstehen einer Gesellschaft (h.M. OHG/KG) durch Eintritt eines Gesellschafters (Gesellschaftsvertrag)
  3. Einbringung und Fortführung des Unternehmens (keine Firmenfortführung erforderlich)
  4. Kein Ausschluss des Forderungsübergangs nach § 28 II HGB RF:
  • Neu entstandene Gesellschaft haftet für Verbindlichkeiten des bisherigen Inhabers (=gesetzlicher Schuldbeitritt)

Sonderfall (nicht normiert): Gemischte (unechte) Gesamtprokura Prokurist kann nur gemeinsam mit einem (gesamtvertretungsberechtigten) organschaftlichen Vertreter handeln (Zulässigkeit folgt aus Erst-Recht-Schluss gem. § 48 II HGB) Umfang der Vertretungsmacht § 49 HGB = alle Geschäfte, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt“

- “eines“ = irgendeines Handelsgeschäfts  auch betriebsfremde Geschäfte (vgl. § 54) - Ausnahmen:  Privatgeschäfte  Grundlagen-/Prinzipalgeschäfte (= alle Entscheidungen, die die Grundlage oder die Struktur des Handelsgeschäfts berühren o. dem Inhaber vorbehalten sind, z.B. Änderung des Unternehmensgegenstands, Betriebseinstellung, Prokuraerteilung)  Veräußerung/Belastungen von Grundstücken (§ 49 II HGB)  ≠ Grundstückserwerb; Vermietung, Verpachtung  Analoge Anwendung auf Verpflichtungsgeschäft (hM)  Sonstige Beschränkungen sind im Innenverhältnis möglich, wirken aber nicht gegenüber Dritten (Außenverhältnis), § 50 I HGB  Grds. des § 50 HGB kann durchbrochen werden bei Kollusion (geheimes Einverständnis) oder evidentem Missbrauch der Vertretungsmacht (§ 242 BGB) - (P): Weisung im Innenverhältnis  Grds. keine Auswirkungen auf Umfang der Vertretungsmacht  Ausnahme: Missbrauch der Vertretungsmacht § 242 BGB  Vertreter handelt pflichtwidrig und Geschäftspartner kennt Missbrauch o. dieser drängt sich geradezu auf (Bösgläubigkeit)  bösgläubig, wenn er positive Kenntnis hatte oder es sich ihm aufdrängen musste/evident war, dass das Rechtsgeschäft nicht vom Willen des Inhabers gedeckt ist. Für eine solche Evidenz spricht: Preis; fehlende technische Kontrolle; Abholung am Abend gegen persönliche Bargeldzahlung Prüfungsschema Stellvertretung § 164 I 1 BGB

  1. Eigene WE
  2. In Fremden Namen
  3. Mit und im Rahmen der VertretungsmachtProkura §§ 48 ff. HGB a. Ordnungsgemäße Erteilung b. Irgendeines Handelsgeschäfts vgl. § 48 I HGB
  4. (P)Weisung im Innenverhältnis a. Pflichtwidriges Verhalten des Prokuristen b. Bösgläubigkeit des Geschäftspartners  Wenn beides (+)  Missbrauch der Prokura
  5. Handeln des Prokurist als Vertreter ohne Vertretungsmacht
  6. Genehmigung des Geschäfts nach § 177 I BGB analog: nicht anzunehmen Erlöschensgründe - Widerruf der Prokura ggü. Prokuristen oder ggü. Dritten (§ 52 I HGB iVm §§ 168 S. 3, 167 I BGB) - Beendigung des zu Grunde liegenden Dienstverhältnisses, § 168 BGB - Geschäftsveräußerung, -aufgabe oder -umwandlung - Tod des Prokuristen (nicht aber bei Tod des Handelsgeschäftsinhabers, § 52 III HGB)  §§ 673 S. 2, 168 S. 1 BGB finden keine Anwendung Eintragung der Prokura im HR
  • Eintragungspflichtige Tatsache vgl. §53 I HGB
  • Eintragung wirkt nur deklaratorisch Handlungsvollmacht § 54 HGB = jede im Betrieb eines Handelsgewerbes erteilte Vollmacht, die keine Prokura ist; gesetzliche Vermutungsregel bzgl. Umfang der Vollmacht § 54 I HGB setzt eine tatsächliche erteilte Vollmacht voraus Begründung
  1. Erteilung durch Kaufmann oder seine Bevollmächtigten (vgl. § 58, ≠ Prokura)
  2. Erteilung: auch konkludent, durch Umdeutung (§ 140 BGB) oder iRe Anscheins- oder Duldungsvollmacht( ≠ Prokura) Keine Eintragung im HR möglich (≠ Prokura) Arten

Generalhandlungsvollmacht (1.Fall) Arthandlungsvollmacht (2.Fall) Spezialhandlungsvollmacht (3.Fall) Gewöhnliche Geschäfte des Betriebes Nur bestimmte Arten von Rechtsgeschäften Einzelne, konkrete Rechtsgeschäfte § 54 HGB Umfang

- nur branchenübliche Geschäfte, vgl. § 54 I HGB (Achtung: hier ist Maßstab der konkrete Handelsbetrieb, ≠ Prokura) - besondere Geschäfte nur bei besonderer Befugniserteilung, § 54 II HGB - weitergehende Beschränkungen wirken nur bei Bösgläubigkeit ggü. Dritten, § 54 III HGB Erlöschen nach Maßgabe der §§ 168 ff. BGB Ladenvollmacht § 56 HGB = besonderer Fall einer Anscheinsvollmacht Begründung

  1. Laden/offenes Warenlager (h.M. analog bei Kleingewerbetreibenden)
  2. Kaufmännischer Angestellter (mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn tätig)
  3. Übliche Verkäufe und Empfangnahmen
  4. Örtlicher Zusammenhang = Handlungen müssen im Laden o. Warenlager getätigt/angebahnt werden
  5. Gutgläubigkeit des Dritten (Rechtsgedanke des § 173 BGB, § 54 III HGB) Umfang - Verkäufe = Abschluss von Kaufverträgen und zusammenhängende Handlungen (insb. Verfügungen wie Übereignung) und Entgegennahme von Mängelanzeigen - Empfangnahmen insb. von Zahlung mit Erfüllungswirkung - Gewöhnlich = keine branchenfremden Geschäfte Erlöschen mit Aufgabe der Tätigkeit Relevanz der Vertretung im Wirtschaftsverkehr → eigenes „Instrumentarium“ im HGB:
  • Prokura, §§ 48 ff. HGB
  • Handlungsvollmacht, § 54 HGB
  • Ladenvollmacht, § 56 HGB VI. Handelsgeschäfte/Handelskauf - Begriff des Handelsgeschäfts = die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte und sein sonstiges rechtserhebliches Verhalten (≠kaufmännisches Unternehmen vgl. §§ 22 ff. HGB)
  • In §§ 343 ff. HGB Sonderregelungen für Handelsgeschäfte und gelten dann als lex specialis neben den allg. Vorschriften des BGB Anwendungsbereich der §§ 343 ff. HGB
  • Voraussetzungen für Anwendbarkeit der Sonderregelungen ist Vorliegen eines Handelsgeschäftsrichtet sich nach §§ 343- HGB § 343/§ 344 HGB Geschäft= alle Rechtsgeschäfte u. rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen, auch Unterlassungen (vgl. § 362 BGB) Kaufmannseigenschaft (vgl. §§ 1 ff. HGB, auch Scheinkaufleute); Achtung: einzelne Vorschriften finden z.T. auch auf Nichtkaufleute Anwendung, ggf. im Wege der Analogie Betriebszugehörigkeit= alle Geschäfte, die dem Interesse des Handelsgewerbes, der Erhaltung seiner Substanz und Erzielung von Gewinn dienen soll (Inkl. Hilfs-u. Nebengeschäfte); Handelsgesellschaften: immer (+) Einzelkaufleute: Vermutungsregel § 344 HGB

Sonderregelungen zur Bürgschaft § 349 HGB: keine Einrede der Vorausklage Nach §§ 771 ff. BGB kann der Bürge die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner ohne Erfolg versucht hat (sog. Einrede der Vorausklage); gilt nach § 778 BGB auch für den Kreditauftrag. Die Einrede der Vorausklage entfällt nach § 349 HGB, wenn die Bürgschaft bzw. der Kreditauftrag für den Bürgen ein Handelsgeschäft ist. Der Bürge haftet daher im Handelsrecht immer schon kraft Gesetz selbstschuldnerisch. § 350 HGB: Formfreiheit Die Formvorschriften der §§ 766, 780, 781 BGB (Schriftform) finden keine Anwendung, wenn das betreffende Rechtsgeschäft (Bürgschaft, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis) auf Seiten des Bürgen/Schuldners ein Handelsgeschäft ist.  Begründung: Klassische Warnfunktion der Formvorschriften läuft leer, denn ein Kaufmann ist sich aufgrund seiner besonderen Geschäftserfahrenheit der Tragweite der genannten Rechtsgeschäfte ohnehin bewusst.  Bürgschaft kann daher auch mündlich, Fax oder E-Mail erteilt werden  Sehr str.: analoge Anwendung auf Nichtkaufleute, wird überwiegend verneint (Ausnahme Lit.: Einmann-GmbH oder GmbHG- Mehrheitsgesellschafter) Wirksamkeit verbotswidriger Abtretung § 354a HGB Nach § 399 BGB kann der Gläubiger eine Forderung nicht abtreten, wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

  • (P): Forderungen können dann nicht mehr als Finanzierungsinstrument genutzt werden (z.B. im Rahmen einer Sicherungszession) Die Abtretung einer Geldforderung ist nach § 354 a I 1 HGB daher trotz eines Abtretungsverbots nach § 399 BGB wirksam, wenn die betroffene Forderung ihre Grundlage in einem beiderseitigen Handelsgeschäft hat. Schuldnerschutz wird durch § 354 I S. 2 BGB gewährleistet: Schuldner kann mit befreiender Wirkung an den Altgläubiger leisten; auch wenn er um die Abtretung weiß (erweiterter Schutz zu § 407 BGB). Grenze: Rechtsmissbrauch; Innenausgleich nach § 816 II BGB Gutgläubiger Erwerb nach §§ 932 ff. BGB Geschützt wird nur das Vertrauen des Erwerbers darauf, dass der Verfügende Eigentümer der Sache ist oder Sache nicht mit Rechten Dritter belastet ist. Nicht geschützt wird der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis des Veräußerers
  • D.h. der Erwerber weiß, dass der Verfügende zwar nicht Eigentümer ist, denkt aber irrig, dieser sei zur Verfügung berechtigt (§ 185 BGB))
  • Z.B. Verfügungen iRd verlängerten Eigentumsvorbehalts, Verkaufskommission (§ 383 HGB) etc Besonderheiten im Handelsrecht
  • Erweiterter Rechtsschutz über § 366 HGB Schutz des guten Glaubens in die Verfügungsbefugnis
  • Achtung: Ergänzende Anwendung zu den §§ 929 ff. BGB Voraussetzungen: Schutz des guten Glaubens in die Verfügungsbefugnis § 366 HGB
  1. Kaufmannseigenschaft des Verfügenden
  2. Veräußerung im Betrieb seines Handelsgewerbes (Begr: keine typische Erwartung bzgl. der Verfügungsbefugnis für Privatgeschäfte)
  3. Tauglicher Gegenstand iSv § 366 HGB (bewegl. Sachen + Inhaberpapiere, vgl. § 367 BGB)
  4. Fehlendes Eigentum
  5. Redlichkeit des Erwerbers (wenn er die fehlende Verfügungsmacht kannte oder grob fahrlässig nicht kannte, vgl. § 932 BGB) § 366 II HGB gewährleistet den gutgläubigen lastenfreien Erwerb, wenn der Erwerber gutgläubig davon ausgeht, der Veräußerer dürfe vorbehaltlos hinsichtlich der Belastung verfügen. § 366 III HGB erweitert den Gutglaubensschutz für die gesetzlichen Pfandrechte des Handelsrechts. Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht Voraussetzungen: Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB
  6. Wechselseitig bestehende Forderungen
  7. Konnexität („aus demselben rechtlichen Verhältnis“=einheitlicher Lebenssachverhalt)
  8. Fälligkeit des Anspruchs
  1. Ungleichartigkeit der Leistungen (wg. Vorrangigkeit der Aufrechnung)
  2. Kein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts RF: Leistungsverweigerungsrecht, Zug um Zug Verurteilung Voraussetzungen: Das Kaufmännische Zurückbehaltungsrecht § 369 HGB
  3. Parteien sind Kaufleute, beiderseitiges Handelsgeschäft
  4. Fällige Geldforderung aus Handelsgeschäft (eg. § 371 f. HGB ausreichend ist, dass Forderung in Geldforderung übergehen kann, vgl. § 1228 BGB)
  5. Tauglicher Gegenstand iSv. § 369 HGB (bewegl. Sachen und Wertpapiere des Schuldners, ausnahmsweise auch Sachen des Gläubigers, vgl. § 369 I 2 HGB)
  6. Besitz des Gläubigers (Publizitätsprinzip)
  7. Kein Ausschluss nach § 369 III HGB RF: Leistungsverweigerungsrecht, Befriedigungs- u. Absonderungsrecht Unterschiede zum allgemeinen ZBR nach § 273 BGB:
  • keine Konnexität zwischen Forderung und Gegenforderung erforderlich
  • Gegenständliche Begrenzung (bewegl. Sachen und Wertpapiere)
  • Weitere Rechtswirkungen: Nicht nur Einrede (wie § 273 BGB), sondern auch Befriedigungs- (§ 371 HGB) und Absonderungsrecht in der Insolvenz (§§ 50, 51 Nr. 3 InsO)
  • Tatsache, dass es sich um eine zeitlich zurückliegende Forderung handelt ist für § 369 HGB ohne Bedeutung Handelskauf = Kaufvertrag, der für mind. Eine Partei ein Handelsgeschäft iSd. §§ 343 ff. HGB darstellt Beidseitigkeit wird nur in den §§ 377, 379 HGB vorausgesetzt Kaufgegenstand ergibt sich aus den §§ 373 I, 381 I HGB (nicht erfasst: Kaufverträge über Grundstücke, Unternehmen als Ganzes) Annahmeverzug des Käufers § 373 HGB Nimmt Käufer die ihm vom Verkäufer angebotene Leistung nicht an, gerät er in Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB) und unterliegt den Rechtsfolgen der §§ 300 ff., 372 ff., 383 ff. BGB. § 373 HGB erweitert Rechte des Verkäufers, er soll sich des Kaufgegenstandes leichter entledigen können. Hinterlegung und Selbsthilfeverkauf werden erleichtert Hinterlegung § 373 I HGB:
  • Jede Ware (wohingegen im BGB nur „Geld, Wertpapiere und sonstige Kostbarkeiten“, § 372 BGB)
  • Hinterlegung in öffentlichen Lagerhaus o. in sonst sicherer Weise (im BGB: beim Amtsgericht als Hinterlegungsstelle § 378 BGB)
  • Aber: keine Erfüllungswirkung (≠§ 376 II Nr. 1 BGB) Selbsthilfekauf § 373 II HGB:
  • Jede Ware (im BGB: nur soweit keine Hinterlegung in Betracht kommt § 383 I BGB)
  • Öffentliche Versteigerung o. Freihandverkauf (im BGB: nur öffentliche Versteigerung § 383 III BGB)
  • Androhung erforderlich Bestimmungskauf § 375 HGB = Handelskauf, bei dem dem Käufer die nähere Bestimmung über Form, Maß o. ähnliche Verhältnisse vorbehalten ist (Kaufgegenstand ist bei Vertragsschluss nur teilweise bestimmt Ziel: Sicherung besonders günstiger Konditionen) Bestimmung richtet sich nach §§ 315 ff. BGB; Käufer trifft eine echte Rechtspflicht zur Bestimmung, die als Hauptleistungspflicht ausgestaltet ist (≠ § 315 I BGB, bloße Obliegenheit).

 Rechtsfolge bei nicht ordnungsgemäßer Rüge: § 377 II HGB: Genehmigungsfiktion (Käufer verliert Gewährleistungsrechte)

Gesellschaftsrecht

Gesellschaft = private Personenvereinigung, deren Mitglieder sich rechtsgeschäftlich zusammenschließen, um einen bestimmten gemeinsamen Zweck zu erreichen (vgl. § 705 BGB)gilt unmittelbar nur für GbR, die anderen Gesellschaftsformen bauen aber darauf auf Kennzeichnende Elemente:

- Vertraglicher Zusammenschluss natürlicher Personen ≠Gemeinschaft kraft Gesetz, z.B. Erbengemeinschaft, Miteigentum (kraft Gesetz) ≠Körperschaften des öffentlichen Rechts, Anstalten, Stiftungen (Organisationsformen, durch Hoheitsakt vom Staat ins Leben gerufen) - Gemeinsamer Zweck =jeder Zweck, der nicht verboten oder sittenwidrig ist (§§ 134, 138 BGB) (P): Abgrenzung zur Bruchteilsgemeinschaft §§ 741 ff. (bloßes „Halten und Verwalten“); Ehegatteninnengesellschaft

  • Förderplicht der Gesellschafter (z.B. durch Leistung von Geld, Vermögensgegenständen) [natürliche Person: Erlangung der Rechtsfähigkeit durch Geburt; juristische Person: Erlangung der Rechtsfähigkeit durch gesetzliche Anerkennung] Große Bandbreite an Erscheinungsformen von privater Fahrgemeinschaft zw. zwei Personen über kleine und mittelständische Unternehmen bis hin zu internationalen Großunternehmen mit mehreren Tausenden Aktionären Herausforderung: Rechtsordnung muss ein Spektrum an Regelungsmodellen bereithalten, die den verschiedenen Organisationsmodellen gerecht wird Die Gesellschaftsformen Personengesellschaften Körperschaften (=juristische Personen) Abhängig von Individualität der Mitglieder/ihrer Gesellschafter Unabhängig ggü. Ihren Mitgliedern
  • Im Bestand von Mitgliedern abhängig
  • Persönliche Haftung der Mitglieder
  • Mitgliederwechsel eingeschränkt (Vertragsänderung) - Selbstorganschaft
  • Rechtliche Verselbstständigung der Gesellschaft (ju. Person)
  • Keine persönliche Haftung der Mitglieder
  • Einfacher Mitgliederwechsel durch kooperative Verfassung (Satzung) - Fremdorganschaft
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts §§ 705 ff. BGB - Handelsgesellschaften  Offene Handelsgesellschaft §§ 105 ff. HGB  Kommanditgesellschaft §§ 161 ff. HGB  Stille Gesellschaften §§ 230 ff. HGB
  • Partnerschaft § 1 ff. PartGG - Verein §§ 21 ff. BGB - Kapitalgesellschaften  GmbH §§ 1 ff. GmbHG  Aktiengesellschaft §§ 1 ff. AktG  Kommanditgesellschaft auf Aktien §§ 278 ff. AktG  Europäische Gesellschaft (SE) VO (EG) 2157/  Eingetragene Genossenschaft §§ 1 ff. GenG Numerus clausus der Gesellschaftsformen: freie Wahl der Rechtsform allerdings nur im Rahmen der gesetzlich anerkannten Rechtsformen oder Mischformen Die Personengesellschaften
  • Prinzip der Gesamthand: starker personeller Bezug zu den Gesellschaften
  • Prinzip der Selbstorganschaft: Vertretung der Gesellschaft durch die Gesellschafter muss gewährleistet sein
  • Akzessorische Haftung: Gesellschafter haften persönlich und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft Allgemeine Voraussetzungen zur Gründung einer Personengesellschaft
  • Formloser Gesellschaftsvertrag zw. mehreren Personen
  • Auf gemeinsamen Zweck gerichtet (bei OHG und KG: Zweck muss auf Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sein vgl. § 105 HGB)
  • Willensbildung erfolgt in Gesellschafterbeschlüssen nach Einstimmigkeitsprinzip
  • Grds. können gesellschaftsvertraglich abweichende Regelungen getroffen werden Das MoPeGReform durch Gesetz zur Modernisierung der Personengesellschaftsrecht Beliebt Klausurfallen bei Gesellschaftsvertrag: Minderjährige Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) - §§ 705 ff. BGB Es gibt ein Innenverhältnis (§§ 709-718 BGB) und ein Außenverhältnis (§§ 719-722 BGB). Rechtsfähigkeit und Entstehung Innen- und Außen-GbR und die Frage der Rechtsfähigkeit
  • Bisher: Differenzierung zw. Innen- und Außen-GbR  Außen-GbR: GbR, die nach außen auftritt und am Rechtsverkehr teilnimmt  Innen-GbR: GbR, die zwar im Innenverhältnis existiert, aber nach außen nicht als GbR in Erscheinung tritt und nicht am Rechtsverkehr teilnimmt
  • Bisher: Rechtsfähigkeit der GbR nicht explizit geregelt  Gesetzeslage nach BGB a.F. widersprüchlich (vgl. §§ 718, 714 a.F.)  Nach BGH-Rspr. Teilrechtsfähigkeit für Außen-GbR anerkannt (Bis zu einer BGH-Entsch. aus 2001 (BGHZ 146, 347) wurde die GbR nach der individualistischen Theorie nicht als rechtsfähig angesehen, heute herrscht die kollektivistische Theorie, die durch das MoPeG auch Eingang ins Gesetz findet); GbR als Inhaberin des Gesellschaftsvermögen und Trägerin von Rechten und Pflichten; Schuldnerin, Parteifähigkeit im Zivilprozess (vgl. auch § 736 ZPO); Grundbuchfähigkeit - Neuregelung durch MoPeG:  Unterscheidung zw. rechtsfähiger und nicht-rechtsfähiger GbR (§ 705 II BGB)  Rechtsfähige GbR als Standardfall; Sonderregelungen für nicht rechtsfähige GbR (§§ 740 ff.)  Vgl. im BGB n.F. insb. § 705 II, 713 (Gesellschaftsvermögen)
  • Entstehung (im Innenverhältnis) § 705 I BGB: Abschluss eines Gesellschaftsvertrags (nach allg. Regeln, grds. formlos (Ausnahmen z.B. Einbringung von Grundstück nach § 311b BGB, § 516 BGB)) Inhalt: gemeinsamer Zweck (grds. jeder Zweck, solange er  Nicht verboten oder sittenwidrig ist §§ 134, 138 BGB  Nicht auf ein Handelsgewerbe iSv. § 1 HGB gerichtet ist dann OHG/KG  Förderung des Zwecks durch Beitragsleistung oder in sonstiger vertraglich vereinbarten Weise (z.B. durch Leistung von Geld, Vermögensgegenstände, Arbeitskraft, Expertise) Typische Beispiele für eine GbR: Fahrgemeinschaft, Lotto-Tippgemeinschaft, Kleine Reparaturwerkstatt für KfZ, Ärztliche Gemeinschaftspraxis, Wohngemeinschaft, Zusammenschluss von Musikern, Künstlern, Arbeitsgemeinschaft von Kleinunternehmern, Ehepaare, die mit einer Eigentumswohnung Mieteinnahmen erzielen wollen
  • Entstehung (im Außenverhältnis) § 719 BGB (=^ §§ 123 I, II, 161 II HGB für OHG/KG): durch Teilnahme am Rechtsverkehr oder Eintragung im Gesellschaftsregister gem. § 707 ff. BGB; Achtung: abweichende Vereinbarungen sind gem. § 719 II BGB unwirksam Prüfungsvoraussetzungen des § 705 BGB
  1. Vertragsschluss (Abgabe korrespondierender Willenserklärungen der Beteiligten mit Rechtsbindungswillen; bei nicht unerheblicher wirtschaftlicher Belastung ist von einem vertraglichen Bindungswillen auszugehen)
  2. Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks (grds. kommen alle erlaubten Zwecke mit Ausnahme solcher, die nur mit bestimmten Gesellschaftstypen verfolgt werden können, in Betracht (vgl. § 105 HGB))
  3. Versprechen von Beiträgen zur Förderung des gemeinsamen Zwecks Exkurs: Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft
  • Ausgangslage: Vertragliche Grundlage der Gesellschaft kann von Nichtigkeitsgründen bedroht und damit fehlerhaft sein allg. Regelungen des Vertragsrechts (Nichtigkeit, Rückabwicklung etc.) passen auf Organisationsverträge nicht
  • Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft (allg. gesellschaftsrechtliches Prinzip): Wirksamkeit der Gesellschaft wird unter best. Voraussetzungen fingiert:
  1. Abschluss eines fehlerhaften Gesellschaftsvertrags (z.B. Anfechtung; Formnichtigkeit, Dissens; fehlerhafte Mitwirkung einzelner, besonders schutzwürdiger Personen (nicht: falsus procurator))
  2. Invollzugsetzen der Gesellschaft  Aufnahme von Rechtsbeziehungen nach außen oder Bildung von Gesellschaftsvermögen
  3. keine entgegenstehenden Interessen a. der Allgemeinheit (z.B. bei Gesamtnichtigkeit nach §§ 134, 138 BGB) b. schutzwürdiger Personen (insb. Minderjährige) Minderjährigenschutz: aA.: Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft eingeschränkt anwendbar, Minderjähriger wird Mitglied, aber vor den nachteiligen Folgen (Haftung, Beiträge, Verlustbeteiligung) geschützt

Rechte der Mitgesellschafter § 715 IV BGBgilt nur für das Innenverhältnis

  • Bei Einzelgeschäftsführungsbefugnis: Widerspruchsrecht § 715 IV BGB nF
  • Informationsrechte und -pflichten § 717 BGB nF Wirkt Widerspruch gemäß § 715 IV BGB auch im Außenverhältnis? e.A.: Außenwirkung beim Widerspruch (+), Begründung: Widerspruch wäre sonst wirkungslos. h.M.: Ablehnung der Außenwirkung beim Widerruf, gutgläubiger Dritter ist schützenswert. Ausnahme wegen Missbrauch der Vertretungsmacht wenn Anhaltspunkte dafür Rechte des Geschäftsführenden Gesellschafters: Ersatz von Aufwendungen § 716 BGB nF Vertretung §§ 720 BGB nF Vertretungsmacht iSv § 164 I 1 BGB ergibt sich aus Gesellschaftsvertrag WER Gesamt-, Allein- und Einzelvertretung
  • Im Zweifel: Gesamtvertretung §§ 720 I BGB nF, 715 III BGB nF
  • Bei Gesamtvertretung: einzelne Gesellschafter können zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigt werden § 720 II BGB nF
  • Geschäftsführung kann entzogen und gekündigt werden § 720 IV BGB nF WAS (Umfang)  alle Geschäfte; Beschränkungen ggü. Dritten sind unwirksam (§ 720 III BGB nF, Achtung: zentrale Änderung ggü. BGB a.F.) Sonderregelung: Abgabe von WE ggü. einem Gesellschafter genügt § 720 V BGB nF) Die Mitgliedschaft = Summe der aus der Gesellschafterstellung folgenden (Verwaltungs-, Vermögens-) Rechte und Pflichten. Gewinn = Betrag, um den das Gesellschaftsvermögen nach Abzug der gemeinsamen Verbindlichkeiten die Einlagen übersteigt Verlust = Betrag, um den das gemeinsame Vermögen hinter dem ermittelten Ergebnis (s.o.) zurückbleibt. Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft Vertretungsrechte und -pflichten: Geschäftsführung § 715 I BGB nF und Kontrollrechte § 717 BGB nF Vermögensrechte und -pflichten  Beitragspflicht § 709 BGB nFgeleistete Beiträge = Einlagen; Obergrenze: Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag (vgl. § 710 BGB); ausnahmsweise Nachschusspflicht bei Existenzbedrohung aus Treuepflicht  Anspruch auf Gewinnanteil Gewinnverteilung grds. am Ende des Kalenderjahres § 718 BGB nF (≠§ 721 BGB aF); Anteil: vgl. § 709 III BGB nF  Anspruch auf Abfindung bei Ausscheiden § 728 BGB nF  Anspruch auf Auseinandersetzungsguthaben § 736 d V, VI BGB nF  Aufwendungsersatzanspruch § 716 BGB nF Treuepflichten Inhalt der Pflicht: Gebot, alles zu unterlassen, was dem Gesellschaftszweck abträglich ist, und alles zu tun, was zur Förderung des Gesellschaftszwecks notwendig und zumutbar ist. Herleitung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB, str.) gerichtet auf gerechten Ausgleich der individuellen Interessen aller Beteiligten. Gilt im Verhältnis zur Gesellschaft und zu den Mitgesellschaftern. Ursprung für Handlungs- und Unterlassungspflichten, zB Wettbewerbsverbote, Gebot zur Stimmenthaltung bei Interessenkollisionen etc. Übertragbarkeit und Verpfändbarkeit:  Mitgliedschaft selbst (+), wenn Zustimmung der übrigen Gesellschafter, § 711 I BGB nF  Einzelrechte aus der Mitgliedschaft Grds. (-), aber einige Ausnahmen, vgl. § 711 a BGB

Sozialansprüche = Ansprüche der Gesellschaft ggü. den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis, z.B. Beitragsleistung, Schadensersatz wg. Verletzung von Gesellschafterpflichten, Erfüllung von Geschäftsführungspflichten  Geltendmachung durch die Gesellschaftsorgane für die Gesellschaft. Durchsetzung im Wege der actio pro socio möglich. Sozialverbindlichkeiten = Pflichten der Gesellschaft ggü. den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsvertrag, z.B. Ersatz von Aufwendungen, § 716 BGB nF Die actio pro socio Problem: Mangels Vertragsregelungen gilt das Prinzip der Gesamtgeschäftsführung und -vertretung gem. §§ 715, 720 BGB nF  Mitwirkung des „angeklagten“ Gesellschafters notwendig Lösung: durch Rechtsfigur der actio pro socio = Mitgesellschafter können im eigenen Namen Ansprüche der Gesellschaft (= Sozialansprüche) geltend machen.  Herleitung früher entweder = Analogie zu §§ 432, 2039 BGB, oder = aus dem Gesellschaftsvertrag / dem Gewohnheitsrecht.  heute: § 715b BGB n.F.  Die actio pro socio ermöglicht unter best. Voraussetzungen die Durchbrechung der Zuständigkeitsordnung der GbR! Die Finanzverfassung und Haftung der GbR Gesellschaftsvermögen und Beitragspflichten

  • Gesellschaft ist Trägerin des Gesellschaftsvermögen
  • § 713 BGB – Das Gesellschaftsvermögen entsteht durch  Die Leistung der Beiträge der Gesellschafter  Dem Erwirtschafteten (Achtung: § 713 BGB ist kein eigener Erwerbstatbestand, Eigentumserwerb nach allgemeinen Grundsätzen setzt insb. Ordnungsgemäße Vertretung voraus)
  • Gewinn- und Verlustverteilung vorranging nach Beteiligungsverhältnissen bzw. dem Wert der Beiträge (vgl. § 709 III BGB)
  • Schutz vor Aushöhlung des Gesellschaftsvermögens durch Schadensersatzanspruch wegen treuwidriger Entnahmen und durch Rückzahlungsanspruch bei ungerechtfertigten Sondervorteilen Persönliche Haftung §§ 721 ff. BGB I. Haftung im Außenverhältnis Herleitung bisher aus § 128 HGB analog (Akzessorietätstheorie), explizite Regelung für die GbR nun aber in § 721 BGB (OHG- Regelungen wurden ohne Änderungen ins BGB übernommen). Die Gesellschafter haften persönlich, akzessorisch und gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten der Gesellschaft (≠ Verbindlichkeit der Mitgesellschafter). Der Gesellschafter haftet unmittelbar, primär (Gesellschafter kann direkt in Anspruch genommen werden, ohne dass Gläubiger zuvor an die Gesellschaft halten muss) und unbeschränkt. [Exkurs: Haftung der GbR für Gesellschaftsschulden: Nach ursprünglicher Konzeption (Gesamthand) problematisch. Mit Anerkennung der Rechtsfähigkeit war es möglich, die Gesellschaft selbst als Schuldnerin von Verbindlichkeiten anzusehen (Vrs.: ordnungsgemäße Vertretung). Diese Rechtslage wurde iRd. MoPeG nun auch gesetzlich festgeschrieben.] Ausschluss ist nur durch Individualabrede mit dem Gläubiger möglich (vgl. § 721 S. 2 BGB) Der Umfang ist nur strittig, also relevant, wenn Nicht-Geldschulden geschuldet sind.
  • Haftungstheorie: Gesellschafter haftet nur auf das positive Interesse des Gläubigers Schadensersatzanspruch
  • Erfüllungstheorie (h.M.): Gesellschafter haftet grds. auf die geschuldete Leistung, Ausnahme: unvertretbare Handlung (z.B. Abgabe einer WE). (P): Stückkauf Gesellschaft kann sich die Sache aufgrund der Weigerung des Gesellschafters nicht beschaffen (Sache steht nicht im Eigentum der Gesellschaft)damit besteht anfängliche Unmöglichkeit gem. § 311a BGB  (-) Anspruch auf Übergabe und Übereignung gegen die Gesellschaftdamit auch keine akzessorische Haftung des Gesellschafters gemäß § 721 BGB  Aber Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz gemäß § 311a II 1 BGB gegen die GbR, für die der Gesellschafter über § 721 BGB persönlich haftet. (es bedarf eines akzessorischen Anspruchs gegen die Gesellschaft, dann im zweiten Schritt prüfen folgt daraus akzessorisch auch eine akzessorische Haftung des Gesellschafters) Akzessorische Haftung stellt sicher, dass der Gesellschafter niemals für einen Anspruch gegen die Gesellschaft haftet, die in Wirklichkeit nicht besteht. Es besteht eine Förderungspflicht der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsvertrag Einwendungen und Einreden: § 721b BGB (I Einwendungen und Einreden; II Gestaltungsrechte)die von der Gesellschaft abgeleitet werden stehen auch dem Gesellschafter zu. Daneben kann er dem Gläubiger auch seine individuellen Einreden entgegenhalten. Haftung bei Eintreten: Nach § 721a BGB Haftung auf für die vor dem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten.

Sonderfall: Ausschluss von Gesellschaftern § 727 BGB: Setzt einen wichtigen Grund voraus und erfordert grds. einen Gesellschafterbeschluss. Sonderproblem: Hinauskündigungsklausel: nach Rspr. Nur bei Vorliegen besondere Gründe zulässig Sonderfall: Vererbung der Mitgliedschaft (gut kombinierbar mit dem Erbrechthohe Examensrelevanz) Tod eines Gesellschafters als Ausscheidungsgrund § 723 BGB: Ausscheiden des Erblassers an die Stelle der Mitgliedschaft tritt der Abfindungsanspruch nach § 728 BGB Gesellschaftsvertragliche Gestaltungsmöglichkeiten

- Abfindungsausschluss und/oder

  • Nachfolgeklausel (Gesellschaftsanteil wird vererblich gestellt, i.e. Dritter tritt von Rechts wegen [ipso iure] in die Stellung des ausgeschiedenen Gesellschafters ein)  Einfache Nachfolgeklause: je nach Erbfolgeregelung (Problem: Unvorhersehbarkeit)  Qualifizierte Nachfolgeklausel: Eintritt nur ganz bestimmter Erben
  • Eintrittsklausel (i.e. Nicht- oder Mitgesellschafter darf in die Stellung eines ausgeschiedenen Gesellschafters eintreten  Vertrag zugunsten Dritter iSv §§ 328, 331 BGB, Nachfolge erst kraft Aufnahmevertrag). Umwandlung der Gesellschafterstellung in Kommanditbeteiligung § 724 BGB: GbR kann in Kommanditgesellschaft umgewandelt werden und der Erbe wird dann Kommanditist. Antrag muss innerhalb von 3 Monaten gestellt werden. Bei Ablehnung: Möglichkeit fristloser Kündigung und Abfindungsanspruch (§ 724 II BGB nF). Auflösung und Vollbeendigung/Liquidation 1.Stufe: AuflösungGesellschaftszweck wird auf Abwicklung der Gesellschaft ausgerichtet (sog. Abwicklungsgesellschaft)
  1. Stufe: VollbeendigungBegleichung der gemeinsamen Schulden aus dem Gesellschaftsvermögen, Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern. Auflösung der Gesellschaft §§ 729 ff. BGB Auflösungsgründe insb.:
  • Kündigung der Gesellschaft (≠ Kündigung der Mitgliedschaftführt nur zum Ausscheiden des Gesellschafters, vgl. § 725 BGB)
  • Auflösungsbeschluss § 732 BGB Sonderregelung für Gesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftende Gesellschaftern (§ 729 IV BGB) Ggf. Anmeldepflicht (§ 733 BGBbei Eintragung im Gesellschaftsregister) Jederzeitige Möglichkeit eines Fortsetzungsbeschlusses § 734 BGB. Liquidation §§ 735 ff. BGB Durchführung grds. durch die Gesellschafter, es sei denn, es werden externe Liquidatoren bestellt, vgl. §§ 736 ff. BGB nF; Regelungen zum Verfahren dispositiv, vgl. § 735 II, III BGB nF. Ablauf der Liquidation
  • Berichtigung der Verbindlichkeiten § 736d IV BGB nF
  • Rückerstattung der Beiträge oder dessen Wert (ausgenommen Dienste, Überlassung von Gegenständen zur Benutzung) (§ 736 V BGB nF)
  • Verteilung des verbleibenden Vermögens unter den Gesellschaftern nach dem Verhältnis der Anteile an Gewinn und Verlust (§ 736 VI BGB nF) Gesellschafter haften für Fehlbeträge § 737 BGB. Die nicht-rechtsfähige GbR §§ 740-740c BGB nF (P): ungeregelt bleibt Frage, wann überhaupt eine Gesellschaft vorliegt (Abgrenzung Gefälligkeitsverhältnis, Bruchteilsgemeinschaft, etc.) Keine Vermögensbildung § 740 I BGB Grundsatz: Verweisungskatalog § 740 II BGB Sonderregelungen §§ 740a BGB ff.
  • Beendigung § 740a BGB
  • Auseinandersetzung § 740b BGB
  • Ausscheiden eines Gesellschafters § 740c BGB (Hier: Fortbestehen der bisherigen Rechtslage im Zweifel Beendigung der Gesellschaft, es sei denn es existiert eine abweichende Regelung) [Zusammenfassung:  GbR, §§ 705-740 BGB  Voraussetzungen des Entstehens im Innenverhältnis: (1) Personen (2) Zweck (Abgrenzung zu Handelsgesellschaften, § 105 I HGB!) (3) Verpflichtung zur Förderung  Zentral: Grundzüge der Vertretung und Haftung  Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft für alle Formen von Personengesellschaften relevant!] Die Kommanditgesellschaft Wesen
  • Charakteristische Merkmale: Betrieb eines Handelsgewerbes (§ 1 II HGB) unter gemeinschaftlicher Firma
  • Außenhaftung eines oder mehrerer Gesellschafter ist auf einen bestimmten Betrag (sog. Haftsumme) beschränkt
  • Gesellschaft mit zwei verschiedenen Arten von Gesellschaftern:  Mit beschränkter Haftung (Kommanditisten)  Mit unbeschränkter Haftung (persönlich haftende Gesellschafter; Komplementäre) Regelungssystematik
  • KG als Sonderform der OHG  Verweis auf die §§ 105 ff. HGB (§ 161 II HGB nF)
  • Ergänzend zu den §§ 105 ff. HGB kann über § 105 II HGB auch auf die Regelungen der §§ 705 ff. BGB zur GbR zurückgegriffen werden Entstehung Entstehung im Innenverhältnis: durch Abschluss des Gesellschaftsvertrags (§ 161 II HGB iVm. 105 III HGB iVm. § 705 BGB), Inhalt:
  • Gemeinsamer Zweck: Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma § 105 I HGB bzw. OHG kraft Eintragung (§ 107 HGB)
  • Verpflichtung zur Förderung des Zwecks durch Beitragsleistung oder in sonstiger, vertraglich vereinbarter Weise
  • Beschränkte Haftung für mind. Einen Gesellschafter (≠OHG) Entstehung im Außenverhältnis: mit Eintragung im HR oder Aufnahme der Geschäfte (§ 161 II iVm, § 123 HGB). Eintragung im HR verpflichtend (§§ 161 II, 106 HGB; wirkt deklaratorisch), inkl. Bezeichnung Kommanditist und Angabe der Haftsumme § 162 HGB Komplementär = Leiter des Unternehmens Kommanditist = Anlagegesellschafter Haftung Persönliche Haftung, unbeschränkt, §§ 161 II iVm.126 HGB Persönliche Haftung beschränkt auf Haftsumme § 171 HGB Geschäftsführung Wie OHG-Gesellschafter, §§ 161 II iVm. § 116 HGB Ausschluss von Geschäftsführung § 164 I 1 HGB (kann gesellschaftsvertraglich modifiziert werden vgl. § 163 HGB) Vertretung Wie OHG-Gesellschafter, §§ 161 II iVm. § 124 HGB Ausschluss von Vertretung § 170 I HGB Informationsrechte Vollumfänglich §§ 161 II iVm. § 105 III HGB iVm. § 717 BGB Eingeschränkt § 166 HGB Wettbewerbsverbot Wettbewerbsverbot gem. §§ 161 II iVm. § 117 f. HGB Kein Wettbewerbsverbot, § 165 HGB  Idee: Gleichlauf von Herrschaft und Haftung  Es bestehen zwei Arten von Gesellschaftern mit jeweils unterschiedlichen Befugnissen und unterschiedlicher Haftung Haftung