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umfassende Zusammenfassung zur Vorlesung Handels- und Gesellschaftsrecht mit den Neuerung zum MoPeG
Art: Zusammenfassungen
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I. Einführung
Voraussetzungen: derjenige, der eine unrichtige Eintragung im HR zurechenbar veranlasst o. eine unrichtige Eintragung schuldhaft nicht beseitigt, kann sich ggü, einem gutgläubigen Dritten, der im Vertrauen auf die Eintragung gehandelt hat nicht auf die wahre Rechtsage berufen
- Unterschiede zu § 15 III HGB: Dritter muss tatsächliche Kenntnis vom Rechtsschein erlangt haben Unrichtige Eintragung muss ursächlich für sein Verhalten sein Handelsfirma - Firma= Name, unter dem ein Kaufmann im Geschäftsverkehr auftritt („Geschäftsname“, Hinweis auf den Inhaber) § 17 I HGB ≠ Unternehmen (eine aus persönlichen und sachlichen Mitteln bestehende Wirtschaftseinheit, die anbietend am Markt in Erscheinung tritt, d.h. reine Vermögensmasse)Kein Rechtssubjekt; = Inbegriff von Vermögensgegenständen (Sachen, Rechte, sonstige Güter) [Rechtssubjekt= Träger von Rechten und Pflichten; Rechtssubjekt des Unternehmens ist Inhaber, sog. Unternehmensträger] Firma als „Bindeglied“ zw. Unternehmen und Unternehmensträger (erlaubt Zurechnung von Rechten und Pflichten) vgl. § 2 HGB ≠Geschäftsbezeichnung (Hinweis auf Geschäft)
Sonderfall (nicht normiert): Gemischte (unechte) Gesamtprokura Prokurist kann nur gemeinsam mit einem (gesamtvertretungsberechtigten) organschaftlichen Vertreter handeln (Zulässigkeit folgt aus Erst-Recht-Schluss gem. § 48 II HGB) Umfang der Vertretungsmacht § 49 HGB = alle Geschäfte, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt“
- “eines“ = irgendeines Handelsgeschäfts auch betriebsfremde Geschäfte (vgl. § 54) - Ausnahmen: Privatgeschäfte Grundlagen-/Prinzipalgeschäfte (= alle Entscheidungen, die die Grundlage oder die Struktur des Handelsgeschäfts berühren o. dem Inhaber vorbehalten sind, z.B. Änderung des Unternehmensgegenstands, Betriebseinstellung, Prokuraerteilung) Veräußerung/Belastungen von Grundstücken (§ 49 II HGB) ≠ Grundstückserwerb; Vermietung, Verpachtung Analoge Anwendung auf Verpflichtungsgeschäft (hM) Sonstige Beschränkungen sind im Innenverhältnis möglich, wirken aber nicht gegenüber Dritten (Außenverhältnis), § 50 I HGB Grds. des § 50 HGB kann durchbrochen werden bei Kollusion (geheimes Einverständnis) oder evidentem Missbrauch der Vertretungsmacht (§ 242 BGB) - (P): Weisung im Innenverhältnis Grds. keine Auswirkungen auf Umfang der Vertretungsmacht Ausnahme: Missbrauch der Vertretungsmacht § 242 BGB Vertreter handelt pflichtwidrig und Geschäftspartner kennt Missbrauch o. dieser drängt sich geradezu auf (Bösgläubigkeit) bösgläubig, wenn er positive Kenntnis hatte oder es sich ihm aufdrängen musste/evident war, dass das Rechtsgeschäft nicht vom Willen des Inhabers gedeckt ist. Für eine solche Evidenz spricht: Preis; fehlende technische Kontrolle; Abholung am Abend gegen persönliche Bargeldzahlung Prüfungsschema Stellvertretung § 164 I 1 BGB
Generalhandlungsvollmacht (1.Fall) Arthandlungsvollmacht (2.Fall) Spezialhandlungsvollmacht (3.Fall) Gewöhnliche Geschäfte des Betriebes Nur bestimmte Arten von Rechtsgeschäften Einzelne, konkrete Rechtsgeschäfte § 54 HGB Umfang
- nur branchenübliche Geschäfte, vgl. § 54 I HGB (Achtung: hier ist Maßstab der konkrete Handelsbetrieb, ≠ Prokura) - besondere Geschäfte nur bei besonderer Befugniserteilung, § 54 II HGB - weitergehende Beschränkungen wirken nur bei Bösgläubigkeit ggü. Dritten, § 54 III HGB Erlöschen nach Maßgabe der §§ 168 ff. BGB Ladenvollmacht § 56 HGB = besonderer Fall einer Anscheinsvollmacht Begründung
Sonderregelungen zur Bürgschaft § 349 HGB: keine Einrede der Vorausklage Nach §§ 771 ff. BGB kann der Bürge die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner ohne Erfolg versucht hat (sog. Einrede der Vorausklage); gilt nach § 778 BGB auch für den Kreditauftrag. Die Einrede der Vorausklage entfällt nach § 349 HGB, wenn die Bürgschaft bzw. der Kreditauftrag für den Bürgen ein Handelsgeschäft ist. Der Bürge haftet daher im Handelsrecht immer schon kraft Gesetz selbstschuldnerisch. § 350 HGB: Formfreiheit Die Formvorschriften der §§ 766, 780, 781 BGB (Schriftform) finden keine Anwendung, wenn das betreffende Rechtsgeschäft (Bürgschaft, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis) auf Seiten des Bürgen/Schuldners ein Handelsgeschäft ist. Begründung: Klassische Warnfunktion der Formvorschriften läuft leer, denn ein Kaufmann ist sich aufgrund seiner besonderen Geschäftserfahrenheit der Tragweite der genannten Rechtsgeschäfte ohnehin bewusst. Bürgschaft kann daher auch mündlich, Fax oder E-Mail erteilt werden Sehr str.: analoge Anwendung auf Nichtkaufleute, wird überwiegend verneint (Ausnahme Lit.: Einmann-GmbH oder GmbHG- Mehrheitsgesellschafter) Wirksamkeit verbotswidriger Abtretung § 354a HGB Nach § 399 BGB kann der Gläubiger eine Forderung nicht abtreten, wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.
Rechtsfolge bei nicht ordnungsgemäßer Rüge: § 377 II HGB: Genehmigungsfiktion (Käufer verliert Gewährleistungsrechte)
Gesellschaft = private Personenvereinigung, deren Mitglieder sich rechtsgeschäftlich zusammenschließen, um einen bestimmten gemeinsamen Zweck zu erreichen (vgl. § 705 BGB)gilt unmittelbar nur für GbR, die anderen Gesellschaftsformen bauen aber darauf auf Kennzeichnende Elemente:
- Vertraglicher Zusammenschluss natürlicher Personen ≠Gemeinschaft kraft Gesetz, z.B. Erbengemeinschaft, Miteigentum (kraft Gesetz) ≠Körperschaften des öffentlichen Rechts, Anstalten, Stiftungen (Organisationsformen, durch Hoheitsakt vom Staat ins Leben gerufen) - Gemeinsamer Zweck =jeder Zweck, der nicht verboten oder sittenwidrig ist (§§ 134, 138 BGB) (P): Abgrenzung zur Bruchteilsgemeinschaft §§ 741 ff. (bloßes „Halten und Verwalten“); Ehegatteninnengesellschaft
Rechte der Mitgesellschafter § 715 IV BGBgilt nur für das Innenverhältnis
Sozialansprüche = Ansprüche der Gesellschaft ggü. den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis, z.B. Beitragsleistung, Schadensersatz wg. Verletzung von Gesellschafterpflichten, Erfüllung von Geschäftsführungspflichten Geltendmachung durch die Gesellschaftsorgane für die Gesellschaft. Durchsetzung im Wege der actio pro socio möglich. Sozialverbindlichkeiten = Pflichten der Gesellschaft ggü. den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsvertrag, z.B. Ersatz von Aufwendungen, § 716 BGB nF Die actio pro socio Problem: Mangels Vertragsregelungen gilt das Prinzip der Gesamtgeschäftsführung und -vertretung gem. §§ 715, 720 BGB nF Mitwirkung des „angeklagten“ Gesellschafters notwendig Lösung: durch Rechtsfigur der actio pro socio = Mitgesellschafter können im eigenen Namen Ansprüche der Gesellschaft (= Sozialansprüche) geltend machen. Herleitung früher entweder = Analogie zu §§ 432, 2039 BGB, oder = aus dem Gesellschaftsvertrag / dem Gewohnheitsrecht. heute: § 715b BGB n.F. Die actio pro socio ermöglicht unter best. Voraussetzungen die Durchbrechung der Zuständigkeitsordnung der GbR! Die Finanzverfassung und Haftung der GbR Gesellschaftsvermögen und Beitragspflichten
Sonderfall: Ausschluss von Gesellschaftern § 727 BGB: Setzt einen wichtigen Grund voraus und erfordert grds. einen Gesellschafterbeschluss. Sonderproblem: Hinauskündigungsklausel: nach Rspr. Nur bei Vorliegen besondere Gründe zulässig Sonderfall: Vererbung der Mitgliedschaft (gut kombinierbar mit dem Erbrechthohe Examensrelevanz) Tod eines Gesellschafters als Ausscheidungsgrund § 723 BGB: Ausscheiden des Erblassers an die Stelle der Mitgliedschaft tritt der Abfindungsanspruch nach § 728 BGB Gesellschaftsvertragliche Gestaltungsmöglichkeiten
- Abfindungsausschluss und/oder