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Leitfäden und Tipps
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Unbestimmter Rechtsbegriff, Ermessen und verwandte Erscheinungen-Prof. Stelkens, Slides von Verwaltungsrecht

Folien zur Vorlesung Einführung in das Verwaltungsrecht von Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens.

Art: Slides

2019/2020

Hochgeladen am 10.04.2020

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Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens
Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere
deutsches und europäisches Verwaltungsrecht
Einführung in das Verwaltungsrecht
§ 6 Unbestimmter Rechtsbegriff, Ermessen und
verwandte Erscheinungen
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Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht

Einführung in das Verwaltungsrecht

§ 6 Unbestimmter Rechtsbegriff, Ermessen und

verwandte Erscheinungen

A) Begriffserklärungen B) Unbestimmter Rechtsbegriff und Beurteilungsspielraum I. Beurteilungsspielraum bei Prüfungs- und Bewertungsentscheidungen? II. Beurteilungsspielraum bei Prognosen? III. Beurteilungsspielraum bei Entscheidungen unabhängiger, pluralistisch zusammengesetzter Gremien? IV. Beurteilungsspielraum bei Entscheidung über „Eignung“ für den Behördenbedarf? C) Gebundene Verwaltung und Ermessen (§ 40 VwVfG, § 114 S. 1 VwGO) I. Voraussetzungen für Ermessensentscheidungen II. Bindungen bei Ermessensentscheidungen III. Exkurs: Das Verhältnismäßigkeitsprinzip IV. „Scheinermessen“ auf der Tatbestandsseite D) Planungs- und Regulierungsermessen

§ 6 Unbestimmter Rechtsbegriff, Ermessen und verwandte

Erscheinungen

Regelmäßige Zusammensetzung von Rechtssätzen: Tatbestandsmerkmale Rechtsfolgenanordnung Beispiel: § 70 Abs. 1 S. 1 LBauO RhPf A) Begriffserklärungen Tatbestand Rechtsfolge Bauvorhaben muss öffentlich- rechtlichen Vorschriften entsprechen. Baugenehmigung ist zu erteilen. Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurecht- lichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

Unbestimmte Rechtsbegriffe: Begriffe auf Tatbestandsebene , deren Inhalt und genaue Definition nicht selbstverständlich feststehen, sondern verschiedenen Interpretationen zugänglich sind und der Auslegung bedürfen. A) Begriffserklärungen Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) § 5 Gestaltung (1) Bauliche Anlagen sind so zu gestalten, dass sie nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe nicht verunstaltet wirken. (2) Bauliche Anlagen sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie benachbarte bauliche Anlagen sowie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten und deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören. Auf Kultur- und Naturdenkmäler und auf andere erhaltenswerte Eigenarten der Umgebung ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Tatbestand  Kein Einschreiten Einschreiten Abrissanordnung Abstützmaßnahmen^ Versiegelung Abwarten A) Begriffserklärungen Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) § 81 Beseitigungsanordnung und Benutzungsuntersagung Verstoßen bauliche Anlagen oder andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung, die Änderung, die Instandhaltung oder die Nutzungsänderung dieser Anlagen, so kann die Bauaufsichtsbehörde deren teilweise oder vollständige Beseitigung auf Kosten der nach § 54 verantwortlichen Personen anordnen oder die Benutzung der Anlagen untersagen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. […].

Ermessen:

  • Entscheidungsspielraum / Auswahlmöglichkeiten der Verwaltung auf Rechtsfolgenseite
  • Gegensatz: Gebundene Verwaltung (Gesetz knüpft an Tatbestand eine Rechtsfolge, so dass bei Vorliegen der Voraussetzungen eine bestimmte Entscheidung zwingend zu treffen ist)
  • Ermessensausübung entsprechend § 40 VwVfG und § 114 S. 1 VwGO
    • Berücksichtigung des Zwecks der Ermächtigung
    • Beachtung der gesetzlichen Grenzen
  • Gerichtliche Überprüfung: nur Ermessensfehler (vgl. § 114 S. 1 VwGO) A) Begriffserklärungen

Kombinationen von Ermessen und unbestimmtem Rechtsbegriff: Typisches Erscheinungsbild von „Auffangvorschriften“ Beispiel: Polizeirechtliche Generalklausel, z.B. A) Begriffserklärungen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) Rheinland-Pfalz § 9 Allgemeine Befugnisse Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit nicht die §§ 9a bis 42 ihre Befugnisse besonders regeln.

Behördliche Entscheidungsspielräume auf der Tatbestandsseite Behördliche Entscheidungsspielräume auf der Rechtsfolgenseite Grundsatz: Richtige Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ist vollständig gerichtlich überprüfbar (Art. 19 Abs. 4 GG – Ideal der einzig richtigen Entscheidung). Aber: In seltenen Fällen Einräumung von Beurteilungsspielräumen durch den Gesetzgeber, deren Ausfüllung durch die Verwaltung von den Gerichten nicht umfassend kontrolliert wird. Grundsatz : Strikt gebundene Verwaltung als (konstruktive) Regel. Aber: Sehr oft räumt der Gesetzgeber der Verwaltung bei Vorliegen gesetzlicher Tatbestandsvoraussetzun- gen die Befugnis ein, nach Ermessen zu handeln. Dann sind die Vorgaben des § 40 VwVfG für die Ermessensausübung zu beachten und die gerichtliche Kontrolle ist nach § 114 VwGO auf die Beachtung dieser Vorgaben begrenzt. A) Begriffserklärungen

Weitere Erscheinungsform behördlicher Beurteilungsspielräume ist das sog. Planungsermessen , das vor allem in der raumbezogenen Planung (z.B. Bebauungspläne) und auch im Bereich der Netzwirtschaftsregulierung ( Regulierungsermessen ) vorkommt. Hier wird der Verwaltung ein Abwägungs- und Gestaltungsspielraum zur Bewältigung bestimmter rechtlich vorgegebener Ziele zugewiesen (so dass letztlich die Verwaltung über das „Ob“ und das „Wie“ der Zielerreichung entscheidet). Keine strikte Trennung von Tatbestand und Rechtsfolge in diesen Fällen. A) Begriffserklärungen

Grundsatz: Sowohl die allgemeine Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe als auch die Frage, ob ein konkreter Lebenssachverhalt die Voraussetzungen des unbestimmten Rechtsbegriffs erfüllt (Subsumtion) unterliegt der Kontrolle der Gerichte (Art. 19 Abs. 4 GG – Ideal der einzig richtigen Entscheidung ). Ausnahme: Der Gesetzgeber kann der Verwaltung einen Beurteilungsspielraum bei der Frage einräumen, ob ein konkreter Lebenssachverhalt die Vorausset-zungen eines unbestimmten Rechtsbegriffs erfüllt. Eine solche Einräumung behördlicher Letztentscheidungsbefugnisse ist aber nur ausnahmsweise (bei Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes) zulässig. Lesenswert insoweit:

  • BVerfG (K), 1 BvR 3151/07 v. 10.12.2009, Rn. 52 ff. = NVwZ 2010, 435 ff.
  • BVerfG (K), 1 BvR 1932/08 v. 8.12.2011, Rn. 17 ff. = NVwZ 2012, 694 ff. B) Unbestimmter Rechtsbegriff und Beurteilungsspielraum

B) Unbestimmter Rechtsbegriff und Beurteilungsspielraum § 4a Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) i.d.F. des G. v. 21.3. (BGBl. I 2013, 95) – aufgehoben durch G. v. 29.5.2017 (BGBl. I 2017, 1298) (1) […] (2) Soweit der Verwaltungsbehörde bei der Anwendung umweltrechtlicher Vorschriften eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt ist, ist eine behördliche Entscheidung im gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob

  1. der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst wurde,
  2. die Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden,
  3. das anzuwendende Recht verkannt wurde,
  4. sachfremde Erwägungen vorliegen. (3) und (4) […]. Hierzu: VG Aachen, 7 K 1970/09 v. 15.2.2013, Abs. 68 ff.; Kment/Vorwalter , JuS 2015, 193, 197; Wienhues , NordÖR 2013, 185, 188

B) Unbestimmter Rechtsbegriff und Beurteilungsspielraum „Im Übrigen soll der bisherige § 4a aufgehoben werden. Die Absätze 2 und 3 haben in der Praxis nicht zu einer Vereinfachung und Erleichterung umweltrechtlicher Rechtsbehelfsverfahren, sondern eher für Verunsicherung gesorgt. Absatz 2 dieser bisherigen Vorschrift enthält gegenüber den allgemeinen Bestimmungen der VwGO kein nennenswertes Beschleunigungspotential und ist daher entbehrlich. Darüber hinaus kommt ihm lediglich eine klarstellende Funktion zu .“ Aus der Gesetzesbegründung zur Aufhebung des § 4a Abs. 2 UmwRBG durch das Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben v. 29.05.2017 (BGBl. I, 1298): BT-Drs. 18/9526, S. 41 (zu § 6)

I. Beurteilungsspielraum bei Prüfungs- und Bewertungsentscheidungen? sehr gut eine besonders hervorragende Leistung (^) = 16 bis 18 Punkte gut eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 13 bis 15 Punkte vollbefriedigend eine über den durchschnittlichen Anfor- derungen liegende Leistung = 10 bis 12 Punkte befriedigend eine Leistung, die in jeder Hinsicht durch- schnittlichen Anforderungen entspricht = 7 bis 9 Punkte ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durch- schnittlichen Anforderungen noch entspricht = 4 bis 6 Punkte mangelhaft eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung = 1 bis 3 Punkte ungenügend eine völlig unbrauchbare Leistung (^) = 0 Punkte. Die einzelnen Leistungen in der ersten und zweiten Prüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

Prüfungsentscheidungen: Kann ein Gericht bei der Prüfung der Entscheidung, ob eine Examensklausur i.S.d. Juristenausbildungsordnung (z.B. § 8 JAPO RhPf) richtig bewertet wurde, seine Entscheidung an die Stelle der Entscheidung des Prüfers setzen?

  • BVerfGE 84, 34, 50 ff.;
  • BVerwG, 6 B 36/11 v. 8.3.2012, Abs. 4 ff. = NJW 2012, 2054 ff. (Bewertung mit „ungenügend“)
  • BVerwG, 6 B 71/17 v. 5.3.2018 = NJW 2018, 2142 f. (gute Darstellung der Rechtsprechungsgrundsätze) I. Beurteilungsspielraum bei Prüfungs- und Bewertungsentscheidungen?