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Das Dokument enthält eine umfassende Erläuterung der Verfahrensbeteiligten auf Seiten der Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft, Polizei, Ermittlungsrichter, Gericht) sowie auf Seiten des Beschuldigten (Beschuldigter, Verteidiger). Außerdem erklärt das Dokument die Regelungen der Zuständigkeiten von Strafgerichten i.S. der §§ 24 ff. GVG, 7 ff. StPO und enthält ein übersichtliches Schaubild zur Besetzung der Strafgerichte.
Art: Skripte
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I. Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft ist eine von den Gerichten unabhängige, hierarchisch aufgebaute Behörde nach §§ 141 ff. GVG. ➔ Die Staatsanwaltschaft ist Herrin des Vorverfahrens , Vertreterin der Anklage , Strafvollstreckungsbehörde und objektivste Behörde der Welt. ➔ Der einzelne Staatsanwalt ist nicht unabhängig, sondern an die dienstlichen Weisungen seines Vorgesetzten nach §§ 146, 147 GVG gebunden. Ausprägungen: Der Vorgesetzte kann einem Staatsanwalt ein Verfahren übertragen (Substitutionsrecht, § 145 I Fall 1 GVG) oder entziehen (Devolutionsrecht, § 145 I Fall 2 GVG). II. Polizei Die Polizei ist im Rahmen des Ermittlungsverfahrens für die Erforschung des Sachverhalts zuständig, § 163 I StPO. Polizeibeamte können im Auftrag der Staatsanwaltschaft tätig werden, sogenannte Ermittlungspersonen der StA nach § 152 GVG. ➔ Ermittlungspersonen haben den Anordnungen der Staatsanwaltschaft Folge zu leisten und verfügen, als Zuarbeiter der StA, über besondere Befugnisse innerhalb der StPO. Die übrigen Polizeibeamten sind verpflichtet dem Ersuchen der Staatsanwaltschaft nachzukommen, müssen deren Anordnungen jedoch nicht zwingend Folge leisten. III. Ermittlungsrichter Ermittlungsrichter entscheiden durch richterlichen Beschluss über die Anordnung zahlreicher Zwangsmaßnahmen der StPO, § 162 StPO. ➔ Richter sind persönlich und sachlich unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen , Artikel 97 I GG, § 1 GVG, § 25 DRiG.
IV. Gericht
(★) Gerichtsaufbau
I. Beschuldigter/Angeschuldigter/Angeklagter Beschuldigter ist die Person, gegen die sich das Ermittlungsverfahren richtet.
➔ Ein Verdächtiger wird zum Beschuldigten, wenn die Strafverfolgungsbehörde faktische Maßnahmen ergreift, die erkennbar darauf abzielen gegen ihn wegen einer Straftat vorzugehen.
➔ Für die Begründung der Beschuldigtenstellen bedarf es eines Willensakts der Staatsanwaltschaft , der nach außen erkennbar ist, und einen objektiven Anfangsverdacht.
➔ Den Strafverfolgungsbehörden steht ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Beschuldigteneigenschaft zu, wobei sie dem Verdächtigen die Stellung als Beschuldigter nicht willkürlich vorenthalten darf.
Rechte des Beschuldigten
Aussageverweigerungsrecht, § 136 I 2 StPO
Aufklärungsrecht, §§ 136 I 1, 163a IV 1 StPO
Recht auf einen Verteidiger, § 137 StPO Anwesenheitsrecht, §§ 168c II 1, 231 II StPO
Beweisantragsrecht, §§ 219, 244 ff. StPO
Fragrecht, § 240 II StPO II. Verteidiger
Aus § 137 StPO ergibt sich, dass der Beschuldigte sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen kann.
➔ Der Beschuldigte darf bis zu drei Wahlverteidiger bestellen, § 137 I 2 StPO.
➔ Nach § 140 StPO gibt es Fälle , in denen die Mitwirkung eines Verteidigers zwingend erforderlich ist.
Der Verteidiger dient der Herstellung von Waffengleichheit zwischen den staatlichen Strafverfolgungsbehörden und dem Beschuldigten.
➔ Der Verteidiger ist nicht nur Beistand des Beschuldigten, sondern auch Organ der Rechtspflege , § 1 BRAO. ➔ Der Verteidiger kann unabhängig vom Willen des Beschuldigten agieren , indem er Beweisanträge stellt und die Verfahrensstrategie ändert.
beachte: Rechtsmittel dürfen nicht gegen den Willen des Beschuldigten eingelegt werden!
I. Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit ist in den §§ 24 ff. GVG geregelt.
1. Zuständigkeit des Amtsgerichts Das Amtsgericht ist nach § 24 GVG in Strafsachen zuständig, wenn die Zuständigkeit nicht ausnahmsweise dem Land- oder Oberlandesgerichts obliegt , im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in Sicherungsverwahrung nicht zu erwarten ist oder die Staatsanwaltschaft wegen der Bedeutung des Strafverfahrens ausnahmsweise Anklage beim Landgericht erhebt. a. Zuständigkeit des Strafrichters Der Strafrichter ist nach § 25 GVG für Vergehen , die im Wege der Privatklage verfolgt werden oder eine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht erwarten lassen, zuständig. ➔ Dem Strafrichter kommt die Rechtsfolgenkompetenz des Amtsgerichts zu, weswegen er auch eine Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren verhängen kann, § 24 II GVG. b. Zuständigkeit des (erweiterten) Schöffengerichts Das Schöffengericht ist nach §§ 28, 29 GVG für alle Strafsachen zuständig, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Amtsrichters fallen. 2. Zuständigkeit des Landgerichts Das Landgerichts ist nach §§ 74 II, 74a GVG in Strafsachen zuständig, wenn die Zuständigkeit nicht ausnahmsweise dem Oberlandesgericht obliegt , eine Straftat nach den Katalogen der §§ 72 II, 74a GVG vorliegt, bei Vergehen und Verbrechen eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in Sicherheitsverwahrung zu erwarten ist oder die Staatsanwaltschaft wegen der Bedeutung des Strafverfahrens ausnahmsweise Anklage beim Landgericht erhebt. Das Landgericht ist nach § 74 III GVG auch für Berufungen gegen Urteile und Beschwerden gegen Verfügungen und Beschlüsse des Amtsgerichts zuständig.
3. Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Das Oberlandesgericht ist nach § 120 GVG in Strafsachen zuständig, die den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gefährden und sich im Katalog des § 120 GVG finden. Das Oberlandgericht ist nach § 121 GVG für Sprungrevisionen gegen Urteile des Amtsgerichts und Revisionen gegen Berufungen sowie Beschwerden gegen Verfügungen und Beschlüsse des Landgerichts zuständig. 4. Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs Der Bundesgerichtshof ist nach §§ 130, 135 GVG für Revisionen gegen Urteile des Land- und Oberlandesgerichts sowie für Beschwerden gegen Verfügungen und Beschlüsse des Oberlandesgerichts zuständig.
II. Örtliche Zuständigkeit, §§ 7 ff. StPO
Die örtliche Zuständigkeit ist in den §§ 7 ff. StPO geregelt.
1. Außerordentliche Gerichtsstände a. Gerichtsstand nach Bestimmung, §§ 13a ff. StPO b. Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen Für zusammenhängende Strafsachen nach § 3 StPO, für die einzelne verschiedene Gerichte örtliche zuständig wären, ist der Gerichtsstand jedes Gericht, das für eine der Strafsachen zuständig wäre, § 13 I StPO. 2. Ordentliche Gerichtsstände Unter mehreren Gerichtsständen obliegt es der Staatsanwaltschaft nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, bei welchem örtlich zuständigen Gericht Anklage erhoben wird, sogenanntes Wahlrecht. Unter mehreren Gerichtsständen gebührt dem Gerichtsstand der Vorzug , der zuerst einen Eröffnungsbeschluss nach § 203 StPO erlässt, § 12 StPO. a. Gerichtsstand des Tatortes Der Gerichtsstand des Tatortes befindet sich bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Straftaten begangen worden sind, § 7 I StPO. ➔ Tatort ist jeder Ort, an dem der Täter gehandelt hat, an dem der tatbestandliche Erfolg eingetreten ist oder an dem er im Falle des Versuchs hätte eintreten sollen, § 9 I StGB.
Amtsgericht, §§ 25, 29 GVG
Strafrichter ●
Schöffengericht ○ ● ○
erweitertes Schöffengericht ○ ● ● ○
Landgericht, § 76 GVG
kleine Strafkammer ○ ● ● ○
große Strafkammer ○ ● ● (●) ○
Schwurgericht ○ ● ● ● ○
Oberlandesgericht, § 115 GVG
Strafsenat ● ● ● ● ●
Bundesgerichtshof, § 139 GVG
Strafsenat ● ● ● ● ●