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Leitfäden und Tipps
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Verwaltungsakt übersicht, Mitschriften von Vertrags- und Verfahrensrecht

Verwaltungsakt erläutert mit Definitionen

Art: Mitschriften

2020/2021

Hochgeladen am 23.08.2023

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bg1
Allgemeines Verwaltungsrecht etc.
23.11.2020
VL 5
Funktion, Begriff und Arten des Verwaltungsakts im System
der Handlungsformen
„Einzelfall“
= Konkret-individuelle Maßnahme
oKonkreter (nicht: abstrakter) Regelungsgegenstand Indizien für Konkretheit in Zweifelsfällen:
Kurze Geltungsdauer, geringer räumlicher Umfang der Maßnahme
oEin individueller (nicht: genereller) Adressat
Lockerung der Individualitäts-Voraussetzung durch § 35 S. 2 VwVfG
Abgrenzungsfunktion zur Rechtsnorm (abstrakt-generelle Regelung) insbesondere Rechtsverordnung oder
Satzung
(P) Abstrakt-Individuelle Regelungen
Wird als Verwaltungsakt eingestuft, da die Individualisierung der Maßnahme regelmäßig auch eine
Konkretisierung des Regelungsgegenstandes bewirkt
(P) Konkret-generelle Regelungen
§ 35 S. 2 Var. 1 VwVfG
Wenn Adressatenkreis noch bestimmbar, dann Verwaltungsakt
„Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“
Verwaltungsrechtliche Maßnahme
Entspricht der „öffentlich-rechtlichen Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art“ nach § 40 I 1 VwGO
Fallprüfung: Regelmäßig Verweisung auf Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Außenwirkung: „auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet“ (final)
Definition: Begründung von Rechten und Pflichten eines außerhalb der Verwaltung stehenden
Rechtssubjektes
Abgrenzung zu verwaltungsinternen Maßnahmen (dienstliche Weisungen)
(P) Sonderstatusverhältnis
oAnzunehmen bei Beamten, Schülern, Studenten, Strafgefangenen
oBei der Qualifikation der Maßnahme muss differenziert werden:
Außenwirkung (+), wenn über den Verwaltungsbereich hinaus der private Bereich des
Adressaten der Maßnahme betroffen ist (Grundverhältnis), Beispielsweise: Versetzung
(auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes im funktionellen Sinn bei einer
anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn)
Außenwirkung (-), wenn nur das Betriebsverhältnis betroffen ist, Beispielsweise:
Umsetzung (nur Wechsel des Zimmers etc. innerhalb der Behörde
(P) Mitwirkungshandlungen bei mehrstufigen Verwaltungsakten
Von einem mehrstufigen Verwaltungsakt spricht man, wenn mehrere Behörden bei dem Erlass mitwirken.
oDifferenzierende Lösung:
Der Mitwirkungsakt hat nur dann Außenwirkung, wenn der mitwirkenden Stelle die
alleinige Beurteilung bestimmter Gesichtspunkte übertragen wurde (inkongruenter
Prüfungsmaßstab)
Sonst: Verwaltungsinterne Maßnahme
(P) Aufsichtsmaßnahmen innerhalb der Verwaltung von Flächenländern
Maßnahmen der Rechtsaufsicht Maßnahmen der Fachaufsicht
Besitzen Außenwirkung, da der Adressat der
Aufsichtsmaßnahme der „normalen Verwaltung“
in seinem Selbstverwaltungsbereich gleich
einem Außenstehenden gegenübersteht
Keine Außenwirkung, da die
weisungsunterworfene Behörde nur „Rädchen
im Verwaltungsgetriebe“ ohne eigene
Rechtsposition ist
Die Allgemeinverfügung als Sonderfall des Verwaltungsakts (§ 35 S. 2 VwVfG)
Drei Formen
Adressatenbezogene
Allgemeinverfügung
Sachbezogene Allgemeinverfügung Benutzungsregelung
Bestimmbarkeit des Verzicht auf Adressaten, aber Bezug auf Benutzer einer bestimmten
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Allgemeines Verwaltungsrecht etc.

VL 5

Funktion, Begriff und Arten des Verwaltungsakts im System

der Handlungsformen

„Einzelfall“ = Konkret-individuelle Maßnahme o Konkreter (nicht: abstrakter) Regelungsgegenstand  Indizien für Konkretheit in Zweifelsfällen: Kurze Geltungsdauer, geringer räumlicher Umfang der Maßnahme o Ein individueller (nicht: genereller) Adressat  Lockerung der Individualitäts-Voraussetzung durch § 35 S. 2 VwVfG  Abgrenzungsfunktion zur Rechtsnorm (abstrakt-generelle Regelung)  insbesondere Rechtsverordnung oder Satzung (P) Abstrakt-Individuelle Regelungen  Wird als Verwaltungsakt eingestuft, da die Individualisierung der Maßnahme regelmäßig auch eine Konkretisierung des Regelungsgegenstandes bewirkt (P) Konkret-generelle Regelungen  § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG  Wenn Adressatenkreis noch bestimmbar, dann Verwaltungsakt „Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“  Verwaltungsrechtliche Maßnahme  Entspricht der „öffentlich-rechtlichen Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art“ nach § 40 I 1 VwGO  Fallprüfung: Regelmäßig Verweisung auf Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Außenwirkung: „auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet“ (final)Definition: Begründung von Rechten und Pflichten eines außerhalb der Verwaltung stehenden Rechtssubjektes  Abgrenzung zu verwaltungsinternen Maßnahmen (dienstliche Weisungen) (P) Sonderstatusverhältnis o Anzunehmen bei Beamten, Schülern, Studenten, Strafgefangenen o Bei der Qualifikation der Maßnahme muss differenziert werden:  Außenwirkung (+) , wenn über den Verwaltungsbereich hinaus der private Bereich des Adressaten der Maßnahme betroffen ist ( Grundverhältnis ), Beispielsweise: Versetzung (auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes im funktionellen Sinn bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn)  Außenwirkung (-) , wenn nur das Betriebsverhältnis betroffen ist, Beispielsweise: Umsetzung (nur Wechsel des Zimmers etc. innerhalb der Behörde (P) Mitwirkungshandlungen bei mehrstufigen Verwaltungsakten Von einem mehrstufigen Verwaltungsakt spricht man, wenn mehrere Behörden bei dem Erlass mitwirken. o Differenzierende Lösung:  Der Mitwirkungsakt hat nur dann Außenwirkung, wenn der mitwirkenden Stelle die alleinige Beurteilung bestimmter Gesichtspunkte übertragen wurde (inkongruenter Prüfungsmaßstab)  Sonst: Verwaltungsinterne Maßnahme (P) Aufsichtsmaßnahmen innerhalb der Verwaltung von Flächenländern Maßnahmen der Rechtsaufsicht Maßnahmen der Fachaufsicht  Besitzen Außenwirkung, da der Adressat der Aufsichtsmaßnahme der „normalen Verwaltung“ in seinem Selbstverwaltungsbereich gleich einem Außenstehenden gegenübersteht  Keine Außenwirkung, da die weisungsunterworfene Behörde nur „Rädchen im Verwaltungsgetriebe“ ohne eigene Rechtsposition ist Die Allgemeinverfügung als Sonderfall des Verwaltungsakts (§ 35 S. 2 VwVfG) Drei Formen Adressatenbezogene Allgemeinverfügung Sachbezogene Allgemeinverfügung Benutzungsregelung Bestimmbarkeit des Verzicht auf Adressaten, aber Bezug auf Benutzer einer bestimmten

Allgemeines Verwaltungsrecht etc.

VL 5

Adressatenkreises reicht aus eine konkrete Sache Sache werden angesprochen