

Besser lernen dank der zahlreichen Ressourcen auf Docsity
Heimse Punkte ein, indem du anderen Studierenden hilfst oder erwirb Punkte mit einem Premium-Abo
Prüfungen vorbereiten
Besser lernen dank der zahlreichen Ressourcen auf Docsity
Download-Punkte bekommen.
Heimse Punkte ein, indem du anderen Studierenden hilfst oder erwirb Punkte mit einem Premium-Abo
Community
Finde heraus, welche laut den Docsity-Nutzern die besten Unis deines Landes sind
Kostenlose Leitfäden
Lade unsere Leitfäden mit Lernmethoden, Hilfen zur Angstbewältigung und von Docsity-Tutoren erstellte Tipps zum Verfassen von Haus- und Abschlussarbeiten kostenlos herunter
Verwaltungsakt erläutert mit Definitionen
Art: Mitschriften
1 / 2
Diese Seite wird in der Vorschau nicht angezeigt
Lass dir nichts Wichtiges entgehen!
„Einzelfall“ = Konkret-individuelle Maßnahme o Konkreter (nicht: abstrakter) Regelungsgegenstand Indizien für Konkretheit in Zweifelsfällen: Kurze Geltungsdauer, geringer räumlicher Umfang der Maßnahme o Ein individueller (nicht: genereller) Adressat Lockerung der Individualitäts-Voraussetzung durch § 35 S. 2 VwVfG Abgrenzungsfunktion zur Rechtsnorm (abstrakt-generelle Regelung) insbesondere Rechtsverordnung oder Satzung (P) Abstrakt-Individuelle Regelungen Wird als Verwaltungsakt eingestuft, da die Individualisierung der Maßnahme regelmäßig auch eine Konkretisierung des Regelungsgegenstandes bewirkt (P) Konkret-generelle Regelungen § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG Wenn Adressatenkreis noch bestimmbar, dann Verwaltungsakt „Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ Verwaltungsrechtliche Maßnahme Entspricht der „öffentlich-rechtlichen Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art“ nach § 40 I 1 VwGO Fallprüfung: Regelmäßig Verweisung auf Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Außenwirkung: „auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet“ (final) Definition: Begründung von Rechten und Pflichten eines außerhalb der Verwaltung stehenden Rechtssubjektes Abgrenzung zu verwaltungsinternen Maßnahmen (dienstliche Weisungen) (P) Sonderstatusverhältnis o Anzunehmen bei Beamten, Schülern, Studenten, Strafgefangenen o Bei der Qualifikation der Maßnahme muss differenziert werden: Außenwirkung (+) , wenn über den Verwaltungsbereich hinaus der private Bereich des Adressaten der Maßnahme betroffen ist ( Grundverhältnis ), Beispielsweise: Versetzung (auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes im funktionellen Sinn bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn) Außenwirkung (-) , wenn nur das Betriebsverhältnis betroffen ist, Beispielsweise: Umsetzung (nur Wechsel des Zimmers etc. innerhalb der Behörde (P) Mitwirkungshandlungen bei mehrstufigen Verwaltungsakten Von einem mehrstufigen Verwaltungsakt spricht man, wenn mehrere Behörden bei dem Erlass mitwirken. o Differenzierende Lösung: Der Mitwirkungsakt hat nur dann Außenwirkung, wenn der mitwirkenden Stelle die alleinige Beurteilung bestimmter Gesichtspunkte übertragen wurde (inkongruenter Prüfungsmaßstab) Sonst: Verwaltungsinterne Maßnahme (P) Aufsichtsmaßnahmen innerhalb der Verwaltung von Flächenländern Maßnahmen der Rechtsaufsicht Maßnahmen der Fachaufsicht Besitzen Außenwirkung, da der Adressat der Aufsichtsmaßnahme der „normalen Verwaltung“ in seinem Selbstverwaltungsbereich gleich einem Außenstehenden gegenübersteht Keine Außenwirkung, da die weisungsunterworfene Behörde nur „Rädchen im Verwaltungsgetriebe“ ohne eigene Rechtsposition ist Die Allgemeinverfügung als Sonderfall des Verwaltungsakts (§ 35 S. 2 VwVfG) Drei Formen Adressatenbezogene Allgemeinverfügung Sachbezogene Allgemeinverfügung Benutzungsregelung Bestimmbarkeit des Verzicht auf Adressaten, aber Bezug auf Benutzer einer bestimmten
Adressatenkreises reicht aus eine konkrete Sache Sache werden angesprochen