Docsity
Docsity

Prüfungen vorbereiten
Prüfungen vorbereiten

Besser lernen dank der zahlreichen Ressourcen auf Docsity


Download-Punkte bekommen.
Download-Punkte bekommen.

Heimse Punkte ein, indem du anderen Studierenden hilfst oder erwirb Punkte mit einem Premium-Abo


Leitfäden und Tipps
Leitfäden und Tipps

Wichtige Definitionen Verwaltungsrecht AT, Zusammenfassungen von Sachenrecht

Wichtige Definitionen Verwaltungsrecht AT - Alphabetisch sortiert

Art: Zusammenfassungen

2019/2020

Hochgeladen am 21.09.2020

Christian_Sauer
Christian_Sauer 🇩🇪

4.5

(23)

1 / 2

Toggle sidebar

Diese Seite wird in der Vorschau nicht angezeigt

Lass dir nichts Wichtiges entgehen!

bg1
1
Definitionen Verwaltungsrecht AT
Allgemeinverfügung: Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen
bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche
Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft
Angemessenheit: angemessen ist das Mittel, wenn das mit ihm verfolgte (öffentliche)
Ziel in seiner Wertigkeit nicht außer Verhältnis zur Intensität des Eingriffs steht
Aufschiebende Wirkung: Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende
Wirkung; Verwaltungsakt ist nicht vollziehbar, lässt sich zunächst also nicht mit
Zwangsmitteln durchsetzen
Außenwirkung: Maßnahme muss außerhalb der Verwaltung Wirkung zeigen, indem
sie erweiternd, einschränkend, feststellend oder sonst regelnd in die Rechtsposition
von verwaltungsexternen Personen eingreift
Bedingung: der Eintritt oder Wegfall einer Vergünstigung oder Belastung hängt von
dem Eintritt eines künftigen Ereignisses ab
Behörde: jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt
Berechtigtes Interesse: muss auf vernünftigen Erwägungen beruhen und kann
rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein
Erforderlichkeit: liegt vor, wenn es kein milderes Mittel gibt, das den Erfolg mit
gleicher Sicherheit und vergleichbarem Aufwand herbeiführen würde
Ermessen: Entscheidungsspielraum der Behörde auf Rechtsfolgenseite der Norm
Ermessensausfall: wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen
überhaupt keinen Gebrauch gemacht hat
Ermessensfehlgebrauch: wenn der Behörde bei der Abwägung ein Fehler unterläuft
Ermessensüberschreitung: wenn die Behörde zwar erkennt, dass ihr Ermessen
eingeräumt ist und auch alle Handlungsvarianten erfasst, sie aber irrtümlich oder
bewusst annimmt, dass ihr gesetzlich ein größerer Entscheidungsspielraum zusteht
als tatsächlich der Fall ist
Fortsetzungsfeststellungsinteresse: liegt vor bei Wiederholungsgefahr,
Rehabilitationsinteresse und bei Präjudizwirkung
Geeignetheit: liegt vor, wenn das angestrebte Ziel mit dem eingesetzten Mittel
gefördert oder erreicht werden kann
Maßnahme: als Maßnahme jeder Behörde gilt jegliches Handeln mit
Erklärungsabsicht, das ihr zurechenbar ist
Öffentlich-rechtlicher Vertrag: Vereinbarung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts,
mit dem Inhalt, ein Rechtsverhältnis zu begründen, zu ändern oder aufzuheben
pf2

Unvollständige Textvorschau

Nur auf Docsity: Lade Wichtige Definitionen Verwaltungsrecht AT und mehr Zusammenfassungen als PDF für Sachenrecht herunter!

1

Definitionen – Verwaltungsrecht AT

Allgemeinverfügung: Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft Angemessenheit: angemessen ist das Mittel, wenn das mit ihm verfolgte (öffentliche) Ziel in seiner Wertigkeit nicht außer Verhältnis zur Intensität des Eingriffs steht Aufschiebende Wirkung: Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung; Verwaltungsakt ist nicht vollziehbar, lässt sich zunächst also nicht mit Zwangsmitteln durchsetzen Außenwirkung: Maßnahme muss außerhalb der Verwaltung Wirkung zeigen, indem sie erweiternd, einschränkend, feststellend oder sonst regelnd in die Rechtsposition von verwaltungsexternen Personen eingreift Bedingung: der Eintritt oder Wegfall einer Vergünstigung oder Belastung hängt von dem Eintritt eines künftigen Ereignisses ab Behörde: jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt Berechtigtes Interesse: muss auf vernünftigen Erwägungen beruhen und kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein Erforderlichkeit: liegt vor, wenn es kein milderes Mittel gibt, das den Erfolg mit gleicher Sicherheit und vergleichbarem Aufwand herbeiführen würde Ermessen: Entscheidungsspielraum der Behörde auf Rechtsfolgenseite der Norm Ermessensausfall: wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen überhaupt keinen Gebrauch gemacht hat Ermessensfehlgebrauch: wenn der Behörde bei der Abwägung ein Fehler unterläuft Ermessensüberschreitung: wenn die Behörde zwar erkennt, dass ihr Ermessen eingeräumt ist und auch alle Handlungsvarianten erfasst, sie aber irrtümlich oder bewusst annimmt, dass ihr gesetzlich ein größerer Entscheidungsspielraum zusteht als tatsächlich der Fall ist Fortsetzungsfeststellungsinteresse: liegt vor bei Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse und bei Präjudizwirkung Geeignetheit: liegt vor, wenn das angestrebte Ziel mit dem eingesetzten Mittel gefördert oder erreicht werden kann Maßnahme: als Maßnahme jeder Behörde gilt jegliches Handeln mit Erklärungsabsicht, das ihr zurechenbar ist Öffentlich-rechtlicher Vertrag: Vereinbarung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, mit dem Inhalt, ein Rechtsverhältnis zu begründen, zu ändern oder aufzuheben

2 Rechtsverordnung: stellen abstrakt-generelle Rechtsnormen dar, die von Exekutivorganen zur Regelung staatlicher Angelegenheit en erlassen werden Regelung: liegt vor, wenn die Maßnahme nach ihrem objektiven Sinngehalt auf die Begründung, Änderung, Aufhebung, aber auch verbindliche Festlegung von Rechten und Pflichten oder eines Rechtsstatus gerichtet ist; ein Verwaltungsakt muss unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge zielen Regelungsanordnung: einschlägig, wenn der Antragsteller seinen Rechtskreis erweitern, also seine Rechtsposition verbessern möchte Rehabilitationsinteresse: von der angegriffenen Maßnahme geht eine diskriminierende Wirkung aus Spruchreife: setzt voraus, dass das Gericht nach Klärung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Entscheidung über das Klagebegehren treffen kann Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: verlangt, dass eine hoheitliche Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen ist Verwaltungsträger: juristische Personen des öffentlichen Rechts, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen Vorbehalt des Gesetzes: Tätigwerden der Verwaltung ist nur dann rechtmäßig, wenn die Verwaltung gesetzlich zu eben diesem Handeln ermächtigt wird (kein Handeln ohne Gesetz) Vorrang des Gesetzes: Verwaltungshandeln darf nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen (kein Handeln gegen Gesetz) Wiederholungsgefahr: wenn es konkret möglich erscheint, dass sich der Streitfall unter vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Umständen in absehbarer Zeit erneut ereignen wird