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Leitfäden und Tipps
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Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und ortsfester Betriebsmittel, Leitfäden, Projektarbeiten und Recherchen von Elektrische Energietechnik

Fachwissen für Prüfpersonen

Art: Leitfäden, Projektarbeiten und Recherchen

2019/2020

Hochgeladen am 10.04.2020

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DGUV Information 203-072
203-072
Wiederkehrende Prüfungen
elektrischer Anlagen und
ortsfester Betriebsmittel
Fachwissen für Prüfpersonen
Dezember 2017
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DGUV Information 203-

Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und ortsfester Betriebsmittel

Fachwissen für Prüfpersonen

Dezember 2017

Impressum Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) Glinkastraße 40 10117 Berlin Tel.: 030 288763800 Fax: 030 288763808 E-Mail: [email protected] Internet: www.dguv.de Sachgebiet „Elektrotechnik und Feinmechanik“ des Fachbereichs „Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (ETEM)“ der DGUV Ausgabe: Dezember 2017 DGUV Information 203- zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen

Seite

  • Vorwort
  • 1 Anwendungsbereich
  • 2 Begriffsbestimmungen
  • 3 Durchführung der Prüfung
  • 3.1 Anforderungen an Prüfpersonen
  • 3.2 Vorbereitung der Prüfung
  • 3.2.1 Allgemeines..........................................................................................................................................................
  • 3.2.2 Festlegung von Art und Umfang erforderlicher Prüfungen
  • 3.2.3 Festlegung der Mess- und Prüfausrüstung.......................................................................................
  • 3.2.4 Abweichungen vom normalen Prüfablauf.........................................................................................
  • 3.3 Besichtigen...........................................................................................................................................................
  • 3.4 Messungen
  • 3.4.1 Spannungen zwischen allen Außenleitern, zu Neutral- und Schutzleiter
  • 3.4.2 Nachweis der Niederohmigkeit des Schutzleitersystems
    • Stromversorgung (Überprüfung der Abschaltbedingungen) 3.4.3 Prüfung der Schutzmaßnahmen durch automatische Abschaltung der
  • 3.4.3.1 Messung der Schleifenimpedanz...........................................................................................................
  • 3.4.3.1.1 Ermittlung der Fehlerschleifenimpedanz ZS
  • 3.4.3.1.2 Ermittlung der Netzimpedanz Zi
    • Fehlerstrom-Schutzeinrichtung 3.4.3.2 Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen mit
  • 3.4.3.3 Messungen in IT-Netzsystemen...............................................................................................................
  • 3.4.3.3.1 Messung des Ableitstromes (1. Fehler im IT-Netzsystem).......................................................
  • 3.4.3.3.2 Nachweis der Abschaltbedingungen beim 2. Fehler im IT-Netzsystem
  • 3.4.4 Isolationswiderstand
  • 3.4.5 Ergänzende Messungen
  • 3.4.5.1 Drehfeldmessung
  • 3.4.5.2 Erdungsmessung
  • 3.4.5.3 Netzanalyse, Frequenzanalyse
  • 3.4.5.4 Neutralleiter- und Schutzleiterstrommessung
  • 3.4.5.5 Thermographie
  • 3.5 Erproben
  • 3.6 Dokumentation der Prüfung Seite
  • 3.6.1 Rechtliche und normative Grundlagen
  • 3.6.2 Nutzen und Ziele
  • 3.6.3 Form, Aufbau und Inhalte
  • 3.6.3.1 Inhalte
  • 3.6.4 Angaben zu den Messgeräten
  • 3.6.5 Erfassung und Bewertung der Messwerte
  • 3.6.6 Abschließende Bewertung der Anlage/des Betriebsmittels (Ergebnis)
  • 3.6.7 Hinweis zur Anpassung der Gefährdungsbeurteilung - Prüffristen, Prüfumfänge
  • 3.7 Prüfungen in besonderen Bereichen
  • 4 Prüffristen
  • 4.1 Allgemeines..........................................................................................................................................................
  • 5 Mess- und Prüfgeräte
  • 5.1 Normative Anforderungen...........................................................................................................................
  • 5.2 Merkmale und Auswahlkriterien für Prüfgeräte
  • 5.3 Kalibrierung der Mess- und Prüfgeräte
  • 5.4 Beispiele für Anlagen-Prüfgeräte (Installationstester)
  • 5.5 Zusätzliche Prüfgeräte und -zubehör
  • 6 Gefährdungen bei Prüfungen
  • 6.1 Gefährdung der Prüfperson........................................................................................................................
  • 6.2 Gefahren durch Prüfgerät und -zubehör
  • 6.3 Prüfumgebung
  • 6.4 Schutz- und Hilfsmittel
  • Musterprüfprotokolle und Checkliste....................................................................................................................... Anhang A
  • Erläuterungen elektrotechnischer Fachbegriffe Anhang B
  • Gesetze, Vorschriften, Regeln, Informationen, Normen Anhang C

Vorwort

Die vorliegende Praxishilfe richtet sich an die Elektrofachkraft, die mit der Prüfung elektrischer Anlagen beauftragt ist bzw. als zur Prüfung befähigte Person im Sinne der Betriebssicherheits- verordnung (BetrSichV) die wiederkehrenden Prüfungen an ortsfesten elektrischen Arbeitsmit- teln durchführt. Im Weiteren wird anstelle des in der BetrSichV verwendeten Begriffs „elektrisches Arbeitsmit- tel“ der Begriff „elektrisches Betriebsmittel“ verwendet. Der Begriff „Betriebsmittel“ wurde gewählt, da der in der BetrSichV benutzte Begriff „Arbeitsmittel“ nicht alle Einrichtungen und Gebrauchsgegenstände erfasst, von denen elektrische Gefährdungen ausgehen können und für die eine Prüfpflicht besteht. Die Vorgehensweise bei den Prüfungen wird beschrieben und die Anforderungen aus der Normung, insbesondere der VDE 0105-100, werden erläutert. Diese Schrift ergänzt die DGUV Information 203-071 „Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderli- cher elektrischer Arbeitsmittel - Organisation durch den Unternehmer“ (bisher BGI/GUV-I 5190), in der die rechtlichen Grundlagen und die Notwendigkeit der Prüfungen beschrieben sind. Das regelmäßige Überprüfen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel soll deren ordnungs- gemäßen Zustand sicherstellen. Als Voraussetzung für das zielgerichtete Vorbereiten und ordnungsgemäße Durchführen von Prüfungen sind umfangreiche Kenntnisse und Erfahrungen zum Schutz vor elektrischen Ge- fährdungen erforderlich. Diese müssen in angemessenen Zeitabständen aktualisiert werden, z. B. durch Teilnahme an Schulungen oder an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch.

1 Anwendungsbereich

Diese Information gibt Hinweise zur praktischen Durchführung wiederkehrender Prüfungen

  • elektrischer Niederspannungsanlagen
  • ortsfester elektrischer Betriebsmittel Hierzu zählen z. B. Be- und Verarbeitungsmaschinen, Produktionsanlagen, Ferti- gungszentren, Verfahrenstechnische Anlagen, Förderanlagen, Transformatoren, Schaltgeräte und Beleuchtungseinrichtungen. Diese können sowohl fest als auch über Steckvorrichtungen an die elektrische Niederspannungsanlage angeschlos- sen sein. Wiederkehrende Prüfungen an elektrischen Anlagen und ortsfesten Betriebsmitteln werden nach VDE 0105-100 durchgeführt. Die Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme, z. B nach VDE 0100-600, VDE 0113- oder einer der zutreffenden Produktnormen, werden in dieser Information nicht behandelt. Die nachfolgende Abbildung 1 verdeutlicht die Abgrenzung zwischen den Normen zum Errichten und Betreiben am Beispiel eines Gebäudes. Die in bestimmten Bereichen weitergehenden Anforderungen aus Verordnungen, landesbaurechtlichen Regelungen, Normen und anderen Regelwerken werden in dieser Information nicht berücksichtigt. Dies gilt beispielsweise für:
  • Aufzüge
  • Anlagen und Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen
  • Medizinisch genutzte Bereiche und elektrische Medizinprodukte
  • Sonderbauten, z. B. Versammlungsstätten, Tiefgaragen, Krankenhäuser, Beherbergungsstätten.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Ableitstrom ist der Strom, der über die fehlerfreien Isolierungen eines Betriebsmittels zur Erde oder zu einem fremden leitfähigen Teil fließt; der Ableitstrom kann auch durch Be- schaltungen verursacht werden. 2.2 Zur Prüfung befähigte Person ist eine Elektrofachkraft, die durch ihre elektrotechnische Fachausbildung, mindes- tens einjährige Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erfor- derlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von elektrischen Arbeitsmitteln verfügt (siehe auch Abschnitt 3.1 „Anforderungen an Prüfpersonen“ und Technische Regel für Be- triebssicherheit (TRBS) 1203). 2.3 Benutzung umfasst alle ein Betriebsmittel betreffende Maßnahmen, wie Erproben, Ingangset- zen, Stillsetzen, Gebrauch, Instandsetzung und Wartung, Prüfung, Sicherheitsmaß- nahmen bei Betriebsstörungen, Um- und Abbau sowie Transport. 2.4 Besichtigen ist ein Arbeitsgang, der bei einer Prüfung immer erforderlich ist. Mit ihm wird durch bewusstes, kritisches Betrachten festgestellt, in welchem Zustand sich das Prüfob- jekt befindet und ob es offensichtliche, die Sicherheit beeinträchtigende Mängel aufweist. 2.5 Differenzstrom ist die algebraische Summe der Augenblickswerte der Ströme, die zur gleichen Zeit in allen aktiven Leitern an einem gegeben Punkt eines Stromkreises in einer elektri- schen Anlage fließen. Bei einem elektrischen Betriebsmittel ist dies die vektorielle Summe der Momentanwerte aller Ströme, die z. B. am netzseitigen Eingang (An- schluss) durch alle aktiven Leiter fließen.

2.6 Elektrische Anlage im Sinne dieser DGUV Information ist der Zusammenschluss elektrischer Betriebs- mittel zu einer neuen Funktionseinheit, z. B die elektrische Gebäudeinstallation. 2.7 Elektrische Betriebsmittel im Sinne des § 2 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 3 oder 4 „Elektrische Anlagen und Be- triebsmittel“ sind alle Produkte, die zum Zweck der Erzeugung, Umwandlung, Über- tragung, Verteilung oder Anwendung von elektrischer Energie oder zum Übertragen, Verteilen und Verarbeiten von elektrischen Informationen benutzt werden. 2.8 Elektrofachkraft (EFK) ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurtei- len und mögliche Gefahren erkennen kann. 2.9 Elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) ist, wer durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichen- falls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaß- nahmen unterwiesen wurde. 2.10 Erproben ist der Arbeitsgang einer Prüfung, der in Abhängigkeit von der Art des Prüfobjektes und der Funktion seiner Bauteile erforderlich sein kann. Mit ihm wird durch Betäti- gen, Belasten mit der Hand (Handprobe) oder im Zusammenhang mit dem Betrei- ben des Prüfobjektes (Funktionsprobe) festgestellt, ob die der Sicherheit dienenden Bauteile bestimmungsgemäß funktionieren. Begriffsbestimmungen

2.17 Messen ist ein Arbeitsgang einer Prüfung, der in Abhängigkeit von der Art des Prüfobjektes und der Prüfaufgabe erforderlich sein kann. Mit ihm werden mit Hilfe von Messein- richtungen bestimmte Eigenschaften oder Merkmale des Prüfobjektes festgestellt, die durch Besichtigen nicht erkannt werden können, aber zur Beurteilung der Si- cherheit erforderlich sind. Das Bewerten der Messergebnisse gehört zum Messen. 2.18 Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind entweder fest angebracht oder können aufgrund ihrer Masse und einer fehlen- den Tragevorrichtung nicht leicht bewegt werden. Zu den ortsfesten elektrischen Be- triebsmitteln gehören auch solche, die nur vorübergehend fest angebracht sind und über bewegliche Anschlussleitungen betrieben werden (siehe auch VDE 0100- Abschnitte 826-16-06 und 826-16-07). Als ortsfeste elektrische Betriebsmittel gelten beispielsweise Ständerbohrmaschinen, Pressen, Hebebühnen, Krananlagen und vergleichbare Betriebsmittel. 2.19 Prüfart umfasst Methoden und Verfahren der Prüfungsdurchführung. Man unterscheidet zwischen Ordnungsprüfungen und technischen Prüfungen. 2.20 Prüfperson ist der in dieser DGUV Information gewählte Oberbegriff. Je nach anzuwendender Prüfgrundlage kann es sich um eine „Befähigte Person“ (siehe 2.2) oder um eine „Elektrofachkraft“ (siehe 2.8) handeln. 2.21 Prüffrist ist der Zeitraum bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung. 2.22 Prüfobjekte können Anlagen, Betriebsmittel, Arbeitsplätze und zugehörige Dokumente sein. Begriffsbestimmungen

2.23 Prüfumfang umfasst sowohl die Auswahl der Prüfobjekte (Betriebsmittel oder Anlagenteile) als auch die Prüftiefe der jeweiligen Prüfung. Der Prüfumfang einer elektrischen Anlage oder eines elektrischen Betriebsmittels muss so gewählt werden, dass eine Beurtei- lung des ordnungsgemäßen Zustandes möglich ist. 2.24 Prüfung ist die Ermittlung des Ist-Zustandes eines elektrischen Betriebsmittels, der Vergleich des Ist-Zustandes mit dem Soll-Zustand sowie die Bewertung der Abweichung des Ist-Zustandes vom Soll-Zustand. 2.25 Schutz gegen elektrischen Schlag sind alle Maßnahmen, wie z. B. Isolation, Abschaltung, Abstand oder Schutzklein- spannung, die dem Schutz vor einer gefährlichen Körperdurchströmung dienen. Der Schutz gegen elektrischen Schlag wird

  • unter Normalbedingungen durch den Basisschutz (Schutz gegen direktes Berühren) und
  • unter Einzelfehlerbedingungen durch den Fehlerschutz (Schutz bei indirektem Berühren) bewirkt. 2.26 Schutzleiterstrom ist die Summe der Ströme (Ableit- und Fehlerströme), die über die Isolierungen einer Anlage oder eines Betriebsmittels zum Schutzleiter fließt. Ein Schutzleiterstrom kann auch durch Beschaltungen, z. B. Filter, verursacht werden. 2.27 Schutzleiterwiderstand ist der Widerstand zwischen beliebigen, zu Schutzzwecken mit dem Schutzleiteran- schluss verbundenen leitfähigen berührbaren Teilen und dem
  • Schutzleiter, der an das Versorgungsnetz fest angeschlossen ist sowie dem
  • Schutzkontakt der Steckvorrichtungen. Begriffsbestimmungen

3 Durchführung der Prüfung

Prüfung bestanden? Messen (Kapitel 3.4) ja Dokumentation (Kapitel 3.6) Abb. 2 Schematische Darstellung eines Prüfvorganges Anforderungen an Prüfpersonen (Kapitel 3.1) Anorderungen an Prüfgeräte und Zubehör (Kapitel 5) Vorbereitung der Prüfung (Kapitel 3.2) Erproben (Kapitel 3.5) Dokumentation (Kapitel 3.6) Gefährdungsbeurteilung (Kapitel 6) Überprüfung und ggf. Anpassung der Prüffristen (Kapitel 4) Besichtigen (Kapitel 3.3) nein ja Außer- betrieb- nahme In- stand- setzung/ Ertüchtigung nein

3.1 Anforderungen an Prüfpersonen Elektrische Anlagen, die Teil der Gebäudeinfrastruktur sind, werden von den Geltungs- bereichen der DGUV Vorschrift 3 oder 4 sowie der Arbeitsstättenverordnung erfasst. Die mit der Prüfung von elektrischen Anlagen beauftragten Personen müssen die Anforderungen nach § 2 Abs. 3 DGUV Vorschrift 3 oder 4 an eine Elektrofachkraft erfüllen. Sind elektrische Betriebsmittel dem Anwendungsbereich der BetrSichV zuzuordnen, müssen diese durch zur Prüfung befähigte Personen geprüft werden. Die Prüfperson muss über

  • eine abgeschlossene elektrotechnische Fachausbildung
  • eine mindestens einjährige Berufserfahrung
  • eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Bereich der durchzuführenden Prüfungen sowie
  • aktuelle Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften und Bestimmungen verfügen. Darüber hinaus können sich weitergehende Anforderungen ergeben, z. B. für Prüf- sachverständige nach Baurecht für die Prüfung von elektrischen Anlagen in Ver- sammlungsstätten oder VdS anerkannte Sachverständige für das Prüfen elektrischer Anlagen nach VdS-Richtlinien. Elektrotechnisch unterwiesene Personen und Elektrofachkräfte für festgelegte Tätig- keiten erfüllen nicht die vorgenannten Anforderungen an Prüfpersonen, um die nachfolgend beschriebenen Prüfungen eigenverantwortlich durchführen zu können. Sie dürfen jedoch die Prüfperson bei der Durchführung der Prüfungen unterstützen. Die Prüfperson trägt die fachliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchfüh- rung der Prüfung. Sie legt die Art und den Umfang der Prüfung fest und trifft die Auswahl der geeigneten Mess- und Prüfgeräte. Die Auswahl der geeigneten Mess- und Prüfgeräte hängt im Wesentlichen von den durchzuführenden Einzelmessungen ab (siehe auch Abschnitt 5). Durchführung der Prüfung

Die Prüfung umfasst neben den elektrischen Messungen ggf. auch die Kontrolle der Wirksamkeit der mechanischen, pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Schutzeinrichtungen sowie der sicheren Funktion der Schalt- und Steuerelemente. Die Prüfung anderer Schutzeinrichtungen kann zusätzliche Fachkenntnisse einer weiteren zur Prüfung befähigten Person erfordern. Die Auswahl der Prüfpersonen obliegt dem Unternehmer (siehe DGUV Information 203-071). Besteht beim Messen die Gefahr des direkten Berührens unter Spannung stehender Teile oder der Entstehung eines Lichtbogens, muss geeignete persönliche Schutz- ausrüstung vorhanden sein und verwendet werden. Die Durchführung von Prüfungen kann Einfluss auf den Betriebsablauf haben. Überlagerte Systeme, z. B. Überwachungs- und Alarmierungssysteme, Schutztech- nik, EDV- und Telekommunikationssysteme können durch die Prüfung negativ be- einflusst werden. Deshalb sind Umfang, Zeitpunkt und Dauer der Prüfung mit dem Betreiber sowie mit den Nutzern der von der Prüfung betroffenen Anlagenbereiche und ortsfesten Betriebsmittel abzustimmen. Um die Prüfung sicher, effizient und störungsfrei durchführen zu können, ist eine sorgfältige Vorbereitung der Prüfung erforderlich. Weiterhin ist zu ermitteln, ob auf Grund betriebsspezifischer Gefährdungen (siehe auch Abschnitt 6) die Prüfperson durch weitere Personen unterstützt werden muss. 3.2.2 Festlegung von Art und Umfang erforderlicher Prüfungen Prüfungen werden nach Ordnungsprüfungen und technischen Prüfungen unterschieden. Durchführung der Prüfung

Zu den Ordnungsprüfungen gehören beispielsweise:

  • Prüfung der zur Durchführung erforderlichen Unterlagen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit, z. B. Schalt- und Stromlaufpläne, Dokumentationen vorheriger Prüfungen
  • Abgleich der Unterlagen mit der Ausführung, z. B. ob vorgenommene Änderungen und/oder Erweiterungen dokumentiert wurden
  • Prüfung auf Übereinstimmung der Ausführung mit den Betriebs- und Nutzungsbe- dingungen, z. B. erhöhte Anforderungen an den Brand- und/oder Explosions- schutz aufgrund veränderter Raumnutzung Zu den technischen Prüfungen gehören: - Besichtigen , z. B. auf augenscheinliche Mängel - Messen , z. B. Durchgängigkeit der Schutzleiterverbindungen, Isolationswiderstand - Erproben , z. B. Sicherheitsfunktionen, Verriegelung, Not-Halt- bzw. Not-Aus-Funk- tion, Prüftaste der Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD), Rechtsdrehfeld an Steck- vorrichtungen, Schalt- und Kontrollleuchten die der Sicherheit dienen Je nach räumlicher Eigenart/Gegebenheit, z. B. Baustelle, feuergefährdete Betriebs- stätte, oder je nach Art des zu prüfenden Betriebsmittels, z. B. Industrieroboter, Krananlage, kann der Prüfumfang neben den rein elektrischen Prüfungen auch wei- tere Prüfungen erfordern, die von hierzu befähigten Personen durchzuführen sind. Tabelle 1 Beispiele für weitergehende Prüfungen Weitergehende Prüfungen Qualifikation, Ausrüstung Überprüfung der Brandschottungen Sachkundenachweis erforderlich Überprüfung der Netzverhältnisse (z. B. auf Oberschwingungen) Vertiefte Sachkenntnis der Thematik, Netzanalysegerät Überprüfung auf unzulässige Erwärmung Pyrometer oder Wärmebildkamera, Prüfer- fahrungen im Umgang mit diesen Geräten Krananlagen, Pressen, elektrisch angetriebene Türen und Tore Abgrenzung der mechanischen und elektro- technischen Prüfungen Durchführung der Prüfung