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Fachwissen für Prüfpersonen
Art: Leitfäden, Projektarbeiten und Recherchen
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Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und ortsfester Betriebsmittel
Impressum Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) Glinkastraße 40 10117 Berlin Tel.: 030 288763800 Fax: 030 288763808 E-Mail: [email protected] Internet: www.dguv.de Sachgebiet „Elektrotechnik und Feinmechanik“ des Fachbereichs „Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (ETEM)“ der DGUV Ausgabe: Dezember 2017 DGUV Information 203- zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen
Die vorliegende Praxishilfe richtet sich an die Elektrofachkraft, die mit der Prüfung elektrischer Anlagen beauftragt ist bzw. als zur Prüfung befähigte Person im Sinne der Betriebssicherheits- verordnung (BetrSichV) die wiederkehrenden Prüfungen an ortsfesten elektrischen Arbeitsmit- teln durchführt. Im Weiteren wird anstelle des in der BetrSichV verwendeten Begriffs „elektrisches Arbeitsmit- tel“ der Begriff „elektrisches Betriebsmittel“ verwendet. Der Begriff „Betriebsmittel“ wurde gewählt, da der in der BetrSichV benutzte Begriff „Arbeitsmittel“ nicht alle Einrichtungen und Gebrauchsgegenstände erfasst, von denen elektrische Gefährdungen ausgehen können und für die eine Prüfpflicht besteht. Die Vorgehensweise bei den Prüfungen wird beschrieben und die Anforderungen aus der Normung, insbesondere der VDE 0105-100, werden erläutert. Diese Schrift ergänzt die DGUV Information 203-071 „Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderli- cher elektrischer Arbeitsmittel - Organisation durch den Unternehmer“ (bisher BGI/GUV-I 5190), in der die rechtlichen Grundlagen und die Notwendigkeit der Prüfungen beschrieben sind. Das regelmäßige Überprüfen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel soll deren ordnungs- gemäßen Zustand sicherstellen. Als Voraussetzung für das zielgerichtete Vorbereiten und ordnungsgemäße Durchführen von Prüfungen sind umfangreiche Kenntnisse und Erfahrungen zum Schutz vor elektrischen Ge- fährdungen erforderlich. Diese müssen in angemessenen Zeitabständen aktualisiert werden, z. B. durch Teilnahme an Schulungen oder an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch.
Diese Information gibt Hinweise zur praktischen Durchführung wiederkehrender Prüfungen
2.1 Ableitstrom ist der Strom, der über die fehlerfreien Isolierungen eines Betriebsmittels zur Erde oder zu einem fremden leitfähigen Teil fließt; der Ableitstrom kann auch durch Be- schaltungen verursacht werden. 2.2 Zur Prüfung befähigte Person ist eine Elektrofachkraft, die durch ihre elektrotechnische Fachausbildung, mindes- tens einjährige Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erfor- derlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von elektrischen Arbeitsmitteln verfügt (siehe auch Abschnitt 3.1 „Anforderungen an Prüfpersonen“ und Technische Regel für Be- triebssicherheit (TRBS) 1203). 2.3 Benutzung umfasst alle ein Betriebsmittel betreffende Maßnahmen, wie Erproben, Ingangset- zen, Stillsetzen, Gebrauch, Instandsetzung und Wartung, Prüfung, Sicherheitsmaß- nahmen bei Betriebsstörungen, Um- und Abbau sowie Transport. 2.4 Besichtigen ist ein Arbeitsgang, der bei einer Prüfung immer erforderlich ist. Mit ihm wird durch bewusstes, kritisches Betrachten festgestellt, in welchem Zustand sich das Prüfob- jekt befindet und ob es offensichtliche, die Sicherheit beeinträchtigende Mängel aufweist. 2.5 Differenzstrom ist die algebraische Summe der Augenblickswerte der Ströme, die zur gleichen Zeit in allen aktiven Leitern an einem gegeben Punkt eines Stromkreises in einer elektri- schen Anlage fließen. Bei einem elektrischen Betriebsmittel ist dies die vektorielle Summe der Momentanwerte aller Ströme, die z. B. am netzseitigen Eingang (An- schluss) durch alle aktiven Leiter fließen.
2.6 Elektrische Anlage im Sinne dieser DGUV Information ist der Zusammenschluss elektrischer Betriebs- mittel zu einer neuen Funktionseinheit, z. B die elektrische Gebäudeinstallation. 2.7 Elektrische Betriebsmittel im Sinne des § 2 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 3 oder 4 „Elektrische Anlagen und Be- triebsmittel“ sind alle Produkte, die zum Zweck der Erzeugung, Umwandlung, Über- tragung, Verteilung oder Anwendung von elektrischer Energie oder zum Übertragen, Verteilen und Verarbeiten von elektrischen Informationen benutzt werden. 2.8 Elektrofachkraft (EFK) ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurtei- len und mögliche Gefahren erkennen kann. 2.9 Elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) ist, wer durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichen- falls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaß- nahmen unterwiesen wurde. 2.10 Erproben ist der Arbeitsgang einer Prüfung, der in Abhängigkeit von der Art des Prüfobjektes und der Funktion seiner Bauteile erforderlich sein kann. Mit ihm wird durch Betäti- gen, Belasten mit der Hand (Handprobe) oder im Zusammenhang mit dem Betrei- ben des Prüfobjektes (Funktionsprobe) festgestellt, ob die der Sicherheit dienenden Bauteile bestimmungsgemäß funktionieren. Begriffsbestimmungen
2.17 Messen ist ein Arbeitsgang einer Prüfung, der in Abhängigkeit von der Art des Prüfobjektes und der Prüfaufgabe erforderlich sein kann. Mit ihm werden mit Hilfe von Messein- richtungen bestimmte Eigenschaften oder Merkmale des Prüfobjektes festgestellt, die durch Besichtigen nicht erkannt werden können, aber zur Beurteilung der Si- cherheit erforderlich sind. Das Bewerten der Messergebnisse gehört zum Messen. 2.18 Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind entweder fest angebracht oder können aufgrund ihrer Masse und einer fehlen- den Tragevorrichtung nicht leicht bewegt werden. Zu den ortsfesten elektrischen Be- triebsmitteln gehören auch solche, die nur vorübergehend fest angebracht sind und über bewegliche Anschlussleitungen betrieben werden (siehe auch VDE 0100- Abschnitte 826-16-06 und 826-16-07). Als ortsfeste elektrische Betriebsmittel gelten beispielsweise Ständerbohrmaschinen, Pressen, Hebebühnen, Krananlagen und vergleichbare Betriebsmittel. 2.19 Prüfart umfasst Methoden und Verfahren der Prüfungsdurchführung. Man unterscheidet zwischen Ordnungsprüfungen und technischen Prüfungen. 2.20 Prüfperson ist der in dieser DGUV Information gewählte Oberbegriff. Je nach anzuwendender Prüfgrundlage kann es sich um eine „Befähigte Person“ (siehe 2.2) oder um eine „Elektrofachkraft“ (siehe 2.8) handeln. 2.21 Prüffrist ist der Zeitraum bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung. 2.22 Prüfobjekte können Anlagen, Betriebsmittel, Arbeitsplätze und zugehörige Dokumente sein. Begriffsbestimmungen
2.23 Prüfumfang umfasst sowohl die Auswahl der Prüfobjekte (Betriebsmittel oder Anlagenteile) als auch die Prüftiefe der jeweiligen Prüfung. Der Prüfumfang einer elektrischen Anlage oder eines elektrischen Betriebsmittels muss so gewählt werden, dass eine Beurtei- lung des ordnungsgemäßen Zustandes möglich ist. 2.24 Prüfung ist die Ermittlung des Ist-Zustandes eines elektrischen Betriebsmittels, der Vergleich des Ist-Zustandes mit dem Soll-Zustand sowie die Bewertung der Abweichung des Ist-Zustandes vom Soll-Zustand. 2.25 Schutz gegen elektrischen Schlag sind alle Maßnahmen, wie z. B. Isolation, Abschaltung, Abstand oder Schutzklein- spannung, die dem Schutz vor einer gefährlichen Körperdurchströmung dienen. Der Schutz gegen elektrischen Schlag wird
Prüfung bestanden? Messen (Kapitel 3.4) ja Dokumentation (Kapitel 3.6) Abb. 2 Schematische Darstellung eines Prüfvorganges Anforderungen an Prüfpersonen (Kapitel 3.1) Anorderungen an Prüfgeräte und Zubehör (Kapitel 5) Vorbereitung der Prüfung (Kapitel 3.2) Erproben (Kapitel 3.5) Dokumentation (Kapitel 3.6) Gefährdungsbeurteilung (Kapitel 6) Überprüfung und ggf. Anpassung der Prüffristen (Kapitel 4) Besichtigen (Kapitel 3.3) nein ja Außer- betrieb- nahme In- stand- setzung/ Ertüchtigung nein
3.1 Anforderungen an Prüfpersonen Elektrische Anlagen, die Teil der Gebäudeinfrastruktur sind, werden von den Geltungs- bereichen der DGUV Vorschrift 3 oder 4 sowie der Arbeitsstättenverordnung erfasst. Die mit der Prüfung von elektrischen Anlagen beauftragten Personen müssen die Anforderungen nach § 2 Abs. 3 DGUV Vorschrift 3 oder 4 an eine Elektrofachkraft erfüllen. Sind elektrische Betriebsmittel dem Anwendungsbereich der BetrSichV zuzuordnen, müssen diese durch zur Prüfung befähigte Personen geprüft werden. Die Prüfperson muss über
Die Prüfung umfasst neben den elektrischen Messungen ggf. auch die Kontrolle der Wirksamkeit der mechanischen, pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Schutzeinrichtungen sowie der sicheren Funktion der Schalt- und Steuerelemente. Die Prüfung anderer Schutzeinrichtungen kann zusätzliche Fachkenntnisse einer weiteren zur Prüfung befähigten Person erfordern. Die Auswahl der Prüfpersonen obliegt dem Unternehmer (siehe DGUV Information 203-071). Besteht beim Messen die Gefahr des direkten Berührens unter Spannung stehender Teile oder der Entstehung eines Lichtbogens, muss geeignete persönliche Schutz- ausrüstung vorhanden sein und verwendet werden. Die Durchführung von Prüfungen kann Einfluss auf den Betriebsablauf haben. Überlagerte Systeme, z. B. Überwachungs- und Alarmierungssysteme, Schutztech- nik, EDV- und Telekommunikationssysteme können durch die Prüfung negativ be- einflusst werden. Deshalb sind Umfang, Zeitpunkt und Dauer der Prüfung mit dem Betreiber sowie mit den Nutzern der von der Prüfung betroffenen Anlagenbereiche und ortsfesten Betriebsmittel abzustimmen. Um die Prüfung sicher, effizient und störungsfrei durchführen zu können, ist eine sorgfältige Vorbereitung der Prüfung erforderlich. Weiterhin ist zu ermitteln, ob auf Grund betriebsspezifischer Gefährdungen (siehe auch Abschnitt 6) die Prüfperson durch weitere Personen unterstützt werden muss. 3.2.2 Festlegung von Art und Umfang erforderlicher Prüfungen Prüfungen werden nach Ordnungsprüfungen und technischen Prüfungen unterschieden. Durchführung der Prüfung
Zu den Ordnungsprüfungen gehören beispielsweise: