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Leitfäden und Tipps
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Zivilrecht Gutachtenstil 1. Semester Nebenfach Rechtswissenschaften, Skripte von Rechtswissenschaft

Dies ist eine Ausarbeitung als Vorlage eines Gutachtenstils im Zivilrecht. Gut auswendig zu lernen für Prüfungen

Art: Skripte

2022/2023

Zum Verkauf seit 30.07.2024

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GUTACHTENSTIL KAUFVERTRAG
-> ZWEe, Ergebnis nicht vergessen!!!
A. Wirksamer Kaufvertrag zwischen S und M
Zwischen S und M könnte ein wirksamer KV gemäß § 433 BGB über … zum Preis von … € zustande gekommen sein.
I. Zustandekommen
Ein wirksamer Kaufvertrag setzt zwei korrespondierende Willenserklärungen, nämlich Angebot (§ 145 BGB) und
Annahme (§ 147 BGB) voraus, die von einem Rechtsbindungswillen getragen sind.
1. Angebot, § 145 BGB (Prüfen, von welcher Person es ausgeht! – notfalls 2 Prüfungen)
- Es müsste ein Angebot vorliegen.
- Ein Angebot im Sinne des § 145 BGB ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und muss im Gegenstand und
Inhalt so formuliert sein, dass der andere Vertragsteil mit einem schlichten „Ja“ den Vertrag zustande bringen kann.
Es müssen daher die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) vorgegeben sein. Auch muss der
Erklärende bei Abgabe der Willenserklärung mit Rechtsbindungswillen handeln.
a) Angebot des M
b) Angebot des S
- S könnte aber ein Angebot abgegeben haben, indem er sagte, … .
- …
- Dieses Angebot ist M auch nach § 130 I 1 BGB analog zugegangen.
- Damit liegt ein verbindliches Angebot des S vor.
c) Wirksamkeit bei empfangsbedürftige WE
- Zwar liegen die wesentlichen Vertragsbestandteile vor, fraglich erscheint aber der Rechtsbindungswille des
M.
- Gegen einen Rechtsbindungswillen spricht, dass (das Schild) an eine Vielzahl potentieller Käufer:innen
gerichtet war, (M aber nur ein Auto zu verkaufen hat.) Eine Qualifikation des Schildes als Angebot würde den
M möglicherweise Schadensersatzansprüchen der nicht zum Zuge gekommenen Interessent:innen
aussetzen, was erkennbar nicht seinem Willen entsprechen kann. Auch ist es im Interesse des M selbst zu
entscheiden, welcher der Interessenten sein Vertragspartner wird, da bei dem finanziellen Umfang des
Geschäfts die Bonität des Schuldners erheblich ist.
- Das (Schild) ist daher mangels Rechtsbindungswillen lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe
eines Angebots (invitatio ad offerendum), und daher kein Angebot i.S.v. § 145 BGB.
2. Annahme durch M, § 147 BGB
- M müsste dieses Angebot wirksam angenommen haben.
- Die Annahme gem. § 147 BGB ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Annahmeerklärung kann
ausdrücklich oder auch konkludent (durch schlüssiges Verhalten) erfolgen.
- Indem M auf dieses Angebot „…“ erwiderte, nahm er das Angebot des S an.
/ 1.,2. Einigung (Wenn wenig Indizien im Text)
- Hierzu müsste zwischen T und A ein wirksamer Kaufvertrag gemäß § 433 BGB über … zustande gekommen sein.
- Ein wirksamer Kaufvertrag setzt zwei korrespondierende Willenserklärungen in Form von Angebot (§ 145 BGB) und
Annahme (§ 147 BGB) voraus.
- Vorliegend haben sich die Kaufvertragsparteien M und S auf … geeinigt.
- Damit liegen zwei übereinstimmenden Willenserklärungen vor. Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über …
zustande gekommen.
3. Auslegung
a) Auslegung der WE
- Fraglich ist, wie die Willenserklärung auszulegen ist. Die Art der Auslegung einer Willenserklärung hängt
davon ab, ob es sich um eine empfangsbedürftige oder um eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung
handelt.
- Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind solche, die an eine andere Person gerichtet sind. Der Antrag
zum Abschluss eines Kaufvertrages ist an die andere Partei gerichtet und daher eine empfangsbedürftige
Willenserklärung im Sinne des § 130 I 1 BGB. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind gemäß §§ 133,
157 BGB so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger bei zumutbarer Sorgfalt nach Treu und Glauben
unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste, sog. objektiver Empfängerhorizont.
- Fraglich ist also, wie S das Angebot des M verstehen musste. Bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt und
Berücksichtigung der Verkehrssitte musste ein objektiver Dritter an der Stelle des B erkennen, dass … .. Nach
der Verkehrssitte … .
- Damit hat die Willenserklärung des M nach der Auslegung aus Sicht eines objektiven Dritten in der Person
des Erklärungsempfängers gemäß §§ 133, 157 BGB den Inhalt, dass … . M hat somit … .
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GUTACHTENSTIL KAUFVERTRAG

- > ZWEe, Ergebnis nicht vergessen!!! A. Wirksamer Kaufvertrag zwischen S und M Zwischen S und M könnte ein wirksamer KV gemäß § 433 BGB über … zum Preis von … € zustande gekommen sein. I. Zustandekommen Ein wirksamer Kaufvertrag setzt zwei korrespondierende Willenserklärungen, nämlich Angebot (§ 145 BGB) und Annahme (§ 147 BGB) voraus, die von einem Rechtsbindungswillen getragen sind.

  1. Angebot, § 145 BGB (Prüfen, von welcher Person es ausgeht! – notfalls 2 Prüfungen)
  • Es müsste ein Angebot vorliegen.
  • Ein Angebot im Sinne des § 145 BGB ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und muss im Gegenstand und Inhalt so formuliert sein, dass der andere Vertragsteil mit einem schlichten „Ja“ den Vertrag zustande bringen kann. Es müssen daher die wesentlichen Vertragsbestandteile ( essentialia negotii ) vorgegeben sein. Auch muss der Erklärende bei Abgabe der Willenserklärung mit Rechtsbindungswillen handeln. a) Angebot des M b) Angebot des S
  • S könnte aber ein Angebot abgegeben haben, indem er sagte, ….
  • Dieses Angebot ist M auch nach § 130 I 1 BGB analog zugegangen.
  • Damit liegt ein verbindliches Angebot des S vor. c) Wirksamkeit bei empfangsbedürftige WE
  • Zwar liegen die wesentlichen Vertragsbestandteile vor, fraglich erscheint aber der Rechtsbindungswille des M.
  • Gegen einen Rechtsbindungswillen spricht, dass (das Schild) an eine Vielzahl potentieller Käufer:innen gerichtet war, (M aber nur ein Auto zu verkaufen hat.) Eine Qualifikation des Schildes als Angebot würde den M möglicherweise Schadensersatzansprüchen der nicht zum Zuge gekommenen Interessent:innen aussetzen, was erkennbar nicht seinem Willen entsprechen kann. Auch ist es im Interesse des M selbst zu entscheiden, welcher der Interessenten sein Vertragspartner wird, da bei dem finanziellen Umfang des Geschäfts die Bonität des Schuldners erheblich ist.
  • Das (Schild) ist daher mangels Rechtsbindungswillen lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum), und daher kein Angebot i.S.v. § 145 BGB.
  1. Annahme durch M, § 147 BGB
  • M müsste dieses Angebot wirksam angenommen haben.
  • Die Annahme gem. § 147 BGB ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Annahmeerklärung kann ausdrücklich oder auch konkludent (durch schlüssiges Verhalten) erfolgen.
  • Indem M auf dieses Angebot „…“ erwiderte, nahm er das Angebot des S an. / 1.,2. Einigung (Wenn wenig Indizien im Text)
  • Hierzu müsste zwischen T und A ein wirksamer Kaufvertrag gemäß § 433 BGB über … zustande gekommen sein.
  • Ein wirksamer Kaufvertrag setzt zwei korrespondierende Willenserklärungen in Form von Angebot (§ 145 BGB) und Annahme (§ 147 BGB) voraus.
  • Vorliegend haben sich die Kaufvertragsparteien M und S auf … geeinigt.
  • Damit liegen zwei übereinstimmenden Willenserklärungen vor. Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über … zustande gekommen.
  1. Auslegung a) Auslegung der WE
  • Fraglich ist, wie die Willenserklärung auszulegen ist. Die Art der Auslegung einer Willenserklärung hängt davon ab, ob es sich um eine empfangsbedürftige oder um eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung handelt.
  • Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind solche, die an eine andere Person gerichtet sind. Der Antrag zum Abschluss eines Kaufvertrages ist an die andere Partei gerichtet und daher eine empfangsbedürftige Willenserklärung im Sinne des § 130 I 1 BGB. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind gemäß §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger bei zumutbarer Sorgfalt nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste, sog. objektiver Empfängerhorizont.
  • Fraglich ist also, wie S das Angebot des M verstehen musste. Bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt und Berücksichtigung der Verkehrssitte musste ein objektiver Dritter an der Stelle des B erkennen, dass … .. Nach der Verkehrssitte ….
  • Damit hat die Willenserklärung des M nach der Auslegung aus Sicht eines objektiven Dritten in der Person des Erklärungsempfängers gemäß §§ 133, 157 BGB den Inhalt, dass …. M hat somit ….

b) Auslegung des Inhalts (zB. Gyros)

  • Der konkrete Inhalt der Erklärung des B ist mittels Auslegung zu bestimmen. Dabei ist erneut nach §§ 133, 157 BGB auf die Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers abzustellen, da auch die Annahme eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist.
  • Fraglich ist also, wie S als Erklärungsempfänger die Annahmeerklärung des M nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste.
  • Hier gilt das Folgende: … , ist die Annahmeerklärung des Verkäufers unter Beachtung der zumutbaren Sorgfalt und der Verkehrssitte so zu verstehen, dass der Verkäufer …..
  • Damit ist die Annahmeerklärung des S nach dem objektiven Erklärungsempfängerhorizont so zu verstehen, dass ….
  1. Wirksamkeit des KV §§ 104 ff. BGB Fraglich ist aber, ob diese Einigung auch wirksam ist. Problematisch erscheint, dass (M bei Abschluss des Kaufvertrages mit S erst (17) Jahre alt war.) Beschränkte GF Nach § 108 I BGB hängt die Wirksamkeit eines von einem Minderjährigen ohne die erforderliche Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters geschlossenen Vertrages von der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters ab a) beschränkt gf
  • M müsste zunächst beschränkt geschäftsfähig sein.
  • Nach §§ 106, 2 BGB ist ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, nach Maßgabe der §§ 107-110 BGB in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt.
  • S ist ausweislich des Sachverhaltes (17) Jahre alt und damit nach §§ 106, 2 BGB beschränkt geschäftsfähig. b) Lediglich rechtlich vorteilhaftes Rechtsgeschäft, § 107 Alt. 1 BGB
  • Weiter könnte es sich nach § 107 Alt. 1 BGB um ein Rechtsgeschäft handeln, das ohne die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter vorgenommen werden kann.
  • Aus § 107 Alt. 1 BGB ergibt sich, dass der Minderjährige zu Willenserklärungen, die für ihn lediglich rechtlich vorteilhaft sind, keiner Einwilligung der gesetzlichen Vertreter bedarf.
  • Fraglich ist jedoch, ob der von M geschlossene Kaufvertrag für diesen lediglich rechtlich vorteilhaft ist. (Mit dem Abschluss des Kaufvertrages verpflichtet sich S zur Zahlung des Kaufpreises nach § 433 II BGB. Dies ist ein rechtlicher Nachteil. Die Einwilligung der Eltern als gesetzliche Vertreter – §§ 1626, 1629 I BGB – war demnach nicht entbehrlich.)
  • Somit liegt (kein) rechtlich lediglich vorteilhaftes Rechtsgeschäft iSd § 107 I Alt. 1 BGB für S vor. c) Einwilligung
  • Der Kaufvertrag ist daher nur wirksam zustande gekommen, wenn die gesetzlichen Vertreter des S eingewilligt haben, § 107 Alt. 2 BGB.
  • Gesetzliche Vertreter des minderjährigen S sind nach §§ 1626, 1629 I BGB seine Eltern. Die Einwilligung ist gemäß § 183 S. 1 BGB die vorherige Zustimmung. Diese kann ausdrücklich oder konkludent erklärt werden. i) ausdrückliche Einwilligung (- S hat seinen Eltern als gesetzlichen Vertretern nach dem gegebenen Sachverhalt von seinem Vorhaben überhaupt nichts erzählt.)
  • Eine ausdrückliche vorherige Zustimmung der Eltern liegt daher (nicht) vor. ii) konkludente Einwilligung In Betracht kommt aber eine konkludent erteilte Einwilligung nach § 110 BGB, dem sog. Taschengeldparagrafen
  • § 110 BGB normiert einen Spezialfall der vorherigen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zu dem in Frage kommenden Geschäft. Mit der Auszahlung der dem Minderjährigen zur Verfügung stehenden Mittel erteilen die gesetzlichen Vertreter schlüssig die Einwilligung in die mit diesem Geld getätigten Geschäfte. § 110 BGB enthält den Gedanken des „beschränkten Generalkonsens“, wonach die widerlegliche Vermutung gilt, dass die Eltern generell einwilligen, dass das Taschengeld wieder ausgegeben werden kann.
  • Um die Wirksamkeit des Kaufvertrages aus § 110 BGB herbeizuführen, hätte S die vertragsgemäße Leistung mit diesen Mitteln bewirken müssen.
  • Fraglich ist, (ob M die Zahlung mit diesen Mitteln bewirkt hat. Bewirken im Sinne des § 110 BGB setzt dabei voraus, dass die Erfüllungswirkung des § 362 I BGB auf einmal

c) Arglist

  • M müsste weiter mit Arglist getäuscht haben.
  • Arglistig täuscht, wer die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt, und das Bewusstsein hat, dass der andere Teil durch die Täuschung zur Abgabe der Willenserklärung bestimmt wird.
  • M behauptete hier bewusst wahrheitswidrig, dass …. Weiter erkannte M, dass S bei richtiger - Tatsachenkenntnis den Kaufvertrag nicht abschließen würde. M täuschte somit vorsätzlich.
  • Arglist ist somit gegeben. Ib. Anfechtungsgrund, Erklärungsirrtum § 119 I Alt. 2 BGB Ein Erklärungsirrtum nach § 119 I Alt. 2 BGB liegt vor, wenn der äußere Erklärungstatbestand nicht dem Willen des Erklärenden entspricht. / Ib. Anfechtungsgrund, Inhaltsirrtum § 119 I Alt. 1 BGB Ein Inhaltsirrtum im Sinne des § 119 I Alt. 1 BGB ist dadurch gekennzeichnet, dass der äußere Tatbestand der Erklärung zwar dem Willen des Erklärenden entspricht, dieser aber über die Bedeutung oder Tragweite der Erklärung irrt. / Ib. Anfechtungsgrund, Motivirrtum Ausgang von falschem Umstand/Motivation (kein Bestandteil des RG) der bedeutend für Rechtsfolgewillen / Ib. Anfechtungsgrund, Übermittlungsirrtum § _Unrichtige WE Übermittlung durch best. Person/Anstalt
  • Vorauss.: 1. Übermittler einschalten = Erklärungsbote (zB. Post)
  1. Unbewusste unrichtige Übermittlung_ / Ib. Anfechtungsgrund, Eigenschaftsirrtum § 119 II BGB A könnte aber eines Eigenschaftsirrtums nach § 119 II BGB unterlegen sein. Hierzu müsste sich der Erklärende A über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Geschäftsgegenstandes, also der Kommode, geirrt haben. a) Eigenschaft
  • Eigenschaften einer Sache sind alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit auf Dauer für die Brauchbarkeit und den Wert der Sache von Einfluss sind.
  • … sind demnach Eigenschaften.
  • Vorliegend irrt M über … und damit über eine Eigenschaft.
  • Damit liegt ein Irrtum des A über eine Eigenschaft des Geschäftsgegenstandes vor. b) Verkehrswesentlichkeit

  • Die Eigenschaft müsste darüber hinaus auch verkehrswesentlich gewesen sein.
  • Verkehrswesentlich ist eine Eigenschaft immer dann, wenn sie nicht bloß nach der Auffassung des Erklärenden, sondern auch nach der Verkehrsanschauung für das konkrete Rechtsgeschäft wesentlich, also ausschlaggebend für den Abschluss ist. Die Verkehrswesentlichkeit muss sich also auch immer auf das konkrete Rechtsgeschäft beziehen. Die Parteien können über die Eigenschaft eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung im Vertrag treffen. Darüber hinaus sind alle Eigenschaften verkehrswesentlich die bei Verträgen entsprechender Art von den Vertragsparteien üblicherweise vorausgesetzt werden. Entscheidend ist damit, worauf im Rechtsverkehr bei Geschäften dieser Art unter den konkreten Umständen typischerweise entscheidenden Wert gelegt wird.
  • prüfen: ausdrücklich? – konkludent? – vorausgesetzt? Ic. Anfechtungsgrund, Drohung §123 I Alt. Vorauss.:
  • Drohung = Innaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt (Ankündigung muss beim Bedrohten eine subjektive Zwangslage auslösen können)
  • Übel = jeder Nachteil (nicht unbedingt schwerwiegend)

  • Kausalität (Ursächlichkeit): Kausalität zw. Drohung, Erklärung (Mitverursachung ausreichend)
  • Keine Kausalität, wenn Erklärender Drohungs-unabhängig eine WE aufgrund eigener/selbstständiger Überlegung abgegeben hätte

  • Maßstab: Bedrohter mit individ. Psych. Verfassung

  • Widerrechtlichkeit = Rechtswidrigkeit der Drohung durch:
  1. Widerrechtlichk. d. Mittels (angedrohtes Verh. für sich widerr.? - > Verstoß gg. Gesetz, Vertrag, gute Sitten §138)
  2. Widerrechtlichk. d. Zwecks (angestrebter Erfolg f. sich widerr.? - > vom Bedrohten abzugebende WE widerr.)
  3. Widerrechtlichk. d. Zweck-Mittel-Relation (Benutzung dieses Mittels zu diesem Zweck widerr.?
  • Maßstab: Einzelfall; Erscheint Drohung angemessen?; Hat Drohende an angestrebter WE ein berechtigtes Interesse?)

II. Anfechtungserklärung

  • S müsste eine wirksame Anfechtungserklärung gemäß § 143 I BGB abgegeben haben.
  • Die Anfechtungserklärung nach § 143 I BGB ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Begriff „Anfechtung“ ausdrücklich fällt. Entscheidend ist, dass der Erklärungsempfänger erkennt, dass der Anfechtende nicht länger an seiner Willenserklärung festhalten will und dass dies aufgrund eines Willensmangels der Fall ist.
  • S hat dem M hier erklärt, dass ... Die ausdrückliche Verwendung des Wortes „Anfechtung“ ist gerade nicht erforderlich. Die Anfechtungserklärung ist M auch zugegangen, nach § 130 I BGB analog.
  • Somit liegt die nach § 143 I BGB erforderliche Anfechtungserklärung des S vor. III. Richtiger Anfechtungsgegner
  • Auch müsste die Anfechtungserklärung gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner erklärt worden sein.
  • Nach § 143 II BGB ist beim Vertrag der andere Teil richtiger Anfechtungsgegner.
  • S erklärte als Käufer die Anfechtung gegenüber M, der als Verkäufer sein Vertragspartner ist.
  • Damit wurde die Anfechtung gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner erklärt. IV. Anfechtungsfrist
  • Zudem müsste S auch die Anfechtungsfrist wahren.
  • Da hier ein Fall des § 123 BGB vorliegt, beträgt die Anfechtungsfrist ein Jahr, § 124 I BGB. Diese beginnt gemäß § 124 II Alt. 1 BGB erst mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt. / Nach § 121 I BGB hat die Anfechtung unverzüglich und daher ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen, sobald der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.
  • S erklärte hier die …, mithin im Rahmen der Jahresfrist.
  1. Rechtshindernde Einwendungen
  • Einwendungen gg. Wirksamkeit der WE: Geschäftsunfähigkeit, Willensmängel
  • Einwendungen gg. Wirksamkeit des Vertrages: Formnichtigkeit d. Vertrags: Nichtigkeit d. Vertrags wg. Sittenwidrigkeit §138 I
  • Sittenwidrig ist eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch eine zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d.h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Es muss ferner eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens hinzutreten. Nichtigkeit d. Vertrags wg. Wucher §138 II
  • Wucher liegt vor, wenn jemand eine andere Person in einer Zwangslage ausnutzt oder ihre Unerfahrenheit oder Unwissenheit ausnutzt, um unangemessene Vorteile zu erlangen. Der Wucherer verlangt dabei von der betroffenen Person ein Entgelt, das in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung steht.
  1. Willensmängel a) Geheimer Vorbehalt §
  • Erklärende gibt WE ab, behält sich aber insgeheim vor, das Erklärte nicht zu wollen (sog. böser Scherz)
    1. Geheimer Vorbehalt unbekannt - > WE wirksam , Schutz d. Unwissenden, Gebundenheit d. Erklärenden an Erklärung / 2. Geheimer Vorbeh. pos. bek.: WE unwirksam , kein Schutz d. Erkl.empf. b) Scherzerklärung §
  • Erklärende will Geltung seiner WE nicht und geht davon aus, dass dies erkannt wird (sog. „guter Scherz“)
  • WE nichtig – mögl. Vertrauensschadensersatz
  • Ausnahme: Erklärender erkennt, dass ernst genommen wird aber nicht aufklärt (Aufklärungspflicht §242) - > WE wirksam c) Scheingeschäft §

  • wenn zwar einverständlich der äußere Schein des Abschlusses eines RGs hervorgerufen werden soll, die damit verbundenen Rechtsfolgen aber nicht gewollt sind = gemeinsame Scheinerklärung
  • WE nichtig; Verdecktes Geschäft wirksam

GUTACHTENSTIL SE

C. SE-Anspruch M könnte gegen S einen Anspruch auf Schadensersatz für … (und Schmerzensgeld wegen …) aus §823 I BGB haben. I. Verletzungshandlung

  • Dazu müsste S zunächst eine Verletzungshandlung im Sinne des Deliktsrechts begangen haben.
  • Eine derartige Handlung liegt in jedem menschlichen Verhalten, das der Bewusstseinskontrolle und Willenslenkung grundsätzlich unterliegt. Dies können ein Handeln oder ein Unterlassen sein. Es kommt damit entscheidend darauf an, dass das in Rede stehende Verhalten grundsätzlich kontrollierbar war. II. Rechtsgutverletzung (versch. Rechtsgüter einzeln prüfen!)
  • Ferner müsste eines der in § 823 I BGB geschützten Rechtsgüter – Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges absolutes Recht – verletzt worden sein.
  • In Betracht kommt hier eine Verletzung des … 1. absolute Rechte: - Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum 2. ausschließliche Rechte: - alle Rechte, die denselben rechtlichen „Charakter“ wie das zuvor genannte Recht „Eigentum“ haben - ua. APR: Recht des Einzelnen auf Achtung und Entfaltung seiner Persönlichkeit
    1. Eigentumsverletzung
    • § 823 I BGB schützt nicht das Vermögen als solches, sondern nur das Eigentum an Sachen i.S.v. §§ 90, 90a BGB. Erfasst werden damit 1. Beeinträchtigungen der Sachsubstanz, 2. das Vorenthalten oder Entziehen des Besitzes, 3. jede unberechtigte Verfügung und Störung der Nutzungsmöglichkeit von gewisser Erheblichkeit und Dauer.
    1. Körperverletzung
    • Eine Körperverletzung im Rahmen des § 823 I BGB ist jeder physische Eingriff in die körperliche Unversehrtheit.
    • Die äußere körperliche Integrität des G müsste daher beeinträchtigt worden sein.
    • …. Dies stellt einen physischen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar.
    1. Gesundheitsverletzung
    • Eine Gesundheitsverletzung ist jede medizinisch erhebliche Störung der körperlichen, geistigen oder seelischen Lebensvorgänge. III. Haftungsbegründende Kausalität Eine Handlung des S müsste für die Rechtsgutsverletzungen auch kausal geworden sein. Die Kausalität muss im Sinne des Äquivalenz- und der Adäquanztheorie gegeben sein. Ferner müssten die Rechtsgutsverletzungen auch unter den Schutzzweck der verletzten Norm fallen.
    1. Kausalität im Sinne der Äquivalenztheorie
    • Nach der Äquivalenztheorie ist die Kausalität zu bejahen, wenn die konkrete Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Rechtsgutsverletzung entfiele. (sog. condicio sine qua non-Formel).
    • Eine Handlung des S war damit äquivalent-kausal. - > Bei Unterlassen Kausalität bejahen, wenn infrage stehende Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfällt
    1. Adäquanz
    • Nach der Adäquanztheorie darf es ferner nicht außerhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit und Lebenserfahrung sein, dass der Erfolg in Form der konkret eingetretenen Rechtsgutsverletzung eintritt.
    • Folglich war die Handlung des S auch adäquat-kausal für den Eintritt der Rechtsgutsverletzungen.
    1. Schutzzweck der Norm
    • Ferner ist zu prüfen, ob die eingetretenen Rechtsgutsverletzungen dem S als Täter zuzurechnen sind. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die Rechtsgutsverletzung nach Art und Umfang demjenigen Risiko entspricht, vor dem die verletzte Verhaltensnorm schützen soll, oder ob die Rechtsgutsverletzung vielmehr unter das allgemeine Lebensrisiko fällt.
    • Im Rahmen von § 823 I ist dabei entscheidend darauf abzustellen, ob eine unmittelbare oder mittelbare Verletzung der geschützten Rechtsgüter vorliegt.
      • unmittelbar: kein anderer nennenswerter Kausalbeitrag ersichtlich
      • mittelbar: Täter schafft Gefahr; Verletzung verwirklicht aufgrund anderer Kausalbeiträge
  • Mithin liegen die eingetretenen Rechtsgutsverletzungen auch im Schutzzweck des § 823 I BGB. IV. Rechtswidrigkeit
  • Die Handlung des S müsste auch rechtswidrig gewesen sein. Die Rechtsgutsverletzung indiziert grundsätzlich die Rechtswidrigkeit, wenn nicht besondere Rechtfertigungsgründe vorliegen.
  1. Notwehr
  • In Betracht kommt hier lediglich eine Rechtfertigung aufgrund von Notwehr nach § 227 I BGB.
  • Gemäß § 227 II BGB ist Notwehr diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
  • Ein Angriff ist das auf eine Verletzung rechtlich geschützter Interessen zielende aktive Handeln eines Menschen. / 2. Einwilligung
  • Der Rechtsgutsträger kann in Verletzungen seiner Rechtsgüter einwilligen, sofern das betreffende Rechtsgut disponibel ist und der Einwilligende einwilligungsfähig ist. / 3. Notstand a) Defensivnotstand
  • Gemäß § 228 BGB ist die Beschädigung oder Zerstörung einer Sache (§§ 90, 90a BGB) gerechtfertigt, um eine Gefahr abzuwenden, die von ihr ausgeht. Der Eingriff in die Sache muss dabei verhältnismäßig im Vergleich zum drohenden Schaden sein. b) Aggressivnotstand
  • Eine Aggressivnotstandslage gem. § 904 S. 1 BGB liegt vor, wenn auf eine Sache eingewirkt wird, um eine von außen kommende, d.h. nicht von der beschädigten Sache selbst herrührende, Gefahr abzuwehren. Voraussetzung einer Rechtfertigung nach § 904 S. 1 BGB ist das Drohen einer Gefahr für ein Rechtsgut, wobei der drohende Schaden im Vergleich zu dem aus der Einwirkung entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß sein muss. / 4. Selbsthilferecht
  • Gem. § 229 BGB darf ein Anspruchsinhaber seinen Anspruch verhältnismäßig eigenmächtig sichern, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und die Durchsetzung des Anspruchs andernfalls gefährdet ist. Das Selbsthilferecht geht sehr weit, insbesondere darf der Anspruchsinhaber eine Sache wegnehmen oder den Schuldner festnehmen. V. Verschulden Die rechtswidrige Verletzung eines nach § 823 I BGB geschützten Rechtsgutes müsste auch schuldhaft geschehen sein. Ein Verschulden des S kann sich gem. § 823 I BGB aus Vorsatz oder Fahrlässigkeit ergeben. _a) Verschuldensfähigkeit §§ 827, 828 BGB
  • Fähigkeit Tragweite seines Handelns erkennen zu können und für schädigende Handlungen einstehen zu müssen
  • Verschuldens-/Deliktsunfähigk.: Unzurechnungsfähigk. §827 S.1; Kinder bis 7a §828 I_

  1. Vorsatz
  • Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen des Erfolges im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit. Hinsichtlich des Wollens genügt es, wenn der Täter den Eintritt des Erfolges zumindest billigend in Kauf nimmt ( dolus eventualis).
  1. Fahrlässigkeit
  • Er könnte jedoch fahrlässig gehandelt haben.
  • Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 II BGB. Im Rahmen des § 823 I BGB ist dabei ein objektiver Fahrlässigkeitsmaßstab anzulegen, d.h. es kommt darauf an welche Sorgfalt allgemein in der konkreten Situation erforderlich war. VI. Umfang des ersatzfähigen Schadens Die Bestimmung des ersatzfähigen Schadens richtet sich wie allgemein bei Schadensersatzansprüchen nach den §§ 249 ff. BGB. Ein Schaden ist dabei jeder unfreiwillige Nachteil, den jemand an seinem Vermögen oder seinen Rechtsgütern erleidet. a) Ersatzfähiger/materieller Schaden §§ 249 ff BGB
  • Grundsätzlich hat der Schädiger den Zustand wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde, § 249 I BGB (Naturalrestitution).
  • Gemäß § 249 II 1 BGB kann im Falle der Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache statt Herstellung auch der dazu erforderliche Geldbetrag verlangt werden.
  • … Der Schaden ist nach der Differenzhypothese zu ermitteln.

Verrichtungsgehilfe I. Verrichtungsgehilfe

  • Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 I 1 BGB ist derjenige, dem vom Geschäftsherrn in dessen Interesse eine Tätigkeit übertragen worden und der von den Weisungen des Geschäftsherrn abhängig ist. Zwischen dem Verrichtungsgehilfen und dem Geschäftsherrn muss ein sog. soziales Abhängigkeitsverhältnis bestehen. Der Verrichtungsgehilfe muss in die Organisationssphäre des Geschäftsherrn eingegliedert und dessen Weisungen unterworfen sein. - (alle 3 Teile prüfen!) II. Objektive tatbestandsmäßige, rechtswidrige Handlung
  • Der Verrichtungsgehilfe müsste eine objektiv tatbestandsmäßige, rechtswidrige unerlaubte Handlung nach § 823 I BGB begangen haben. Ein Verschulden des Verrichtungsgehilfen ist dabei nicht erforderlich. Die Haftung nach § 831 I 1 BGB normiert eine Verschuldenshaftung des Geschäftsherrn bei der Auswahl und Überwachung seiner Hilfsperson. (- 1. Verletzungshandlung d. Verrichtungsgehilfen (zB. Aktives, willensgetragenes Verhalten)
    1. Rechtsgutverletzung d. Gehilfen
    2. Haftungsbegründete Kausalität muss folgen a) Kausalität nach Äquivalenttheorie - > conditio-sine-qua-non Formel b) Adäquanz c) Schutzzweck der Norm
    3. Rechtswidrigkeit - > indiziert durch Rechtsgutverletzung ) III. in Ausführung der Verrichtung
  • Innerer Zusammenhang zwischen schädigender Handlung und der übertragenen Tätigkeit. Handlungen, die lediglich bei Gelegenheit der Verrichtung vollzogen werden, fallen aus dem Anwendungsbereich des § 831 I BGB heraus. - Problematisch erscheint, dass …
  • Grundsätzlich gilt, dass das Überschreiten der Weisungen des Geschäftsherrn nicht schon automatisch bedeutet, dass der Verrichtungsgehilfe außerhalb seiner übertragenen Tätigkeit handelt. Denn wenn dem so wäre, könnte der Geschäftsherr durch entsprechend sparsame Weisungen seine Haftung einfach und mühelos eingrenzen. Entscheidend ist, ob das in Rede stehende Verhalten wertungsgemäß noch dem Geschäftsherrn zuzurechnen ist. Dies ist je nach Einzelfall zu beurteilen. IV. Verschulden des GH
  • Gemäß § 831 I 1 BGB wird das Verschulden des Geschäftsherrn vermutet.
  • Das vermutete Verschulden bezieht sich dabei auf die Auswahl und Überwachung des Verrichtungsgehilfen.
  • Es wird demnach vermutet, dass .. bei Auswahl und Überwachung des … schuldhaft seine Sorgfaltspflichten verletzt hat.
  • Das Verschulden des … wird mithin vermutet. V. kein Ausschluss der Haftung, §831 I 2 BGB
  • Schließlich ist noch zu prüfen, ob .. sich im Sinne des § 831 I 2 BGB exkulpieren kann.
  • Dafür wäre notwendig, dass er bei der Auswahl und Überwachung des … die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. (Exkulpation= keine Haftung, wenn GH Entlastungsbeweis gelingt - > sorgfältige Auswahl durch GH (Vergewisserung v. Fähigk., Eignung, Zuverlässigk.) + sorgfältige Beaufsichtigung durch GH VI. Schaden 1.Ersatzfähiger Schaden
    • Es müsste ein ersatzfähiger Schaden entstanden sein.
    • Ein Schaden ist dabei jeder unfreiwillige Nachteil, den jemand an seinem Vermögen oder seinen Rechtsgütern erleidet. Nach den §§ 249 ff. BGB kann es sich dabei um einen materiellen oder um einen immateriellen Schaden handeln.
    • Grundsätzlich hat der Schädiger den Zustand wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde, § 249 I BGB (Naturalrestitution). Gemäß § 249 II 1 BGB kann im Falle der Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache statt Herstellung auch der dazu erforderliche Geldbetrag verlangt werden. 2.Haftungsausfüllende Kausalität VII. Rechtsfolge a) Entlastungsbeweis misslingt SE nach §249 ff. BGB (Schmerzensgeld §§253 I, II; 831 I 1; 823 I BGB) b) Entlastungsbeweis gelingt - > Kein Anspruch aus §831 I BGB

Stellvertretung zB. Bei AGLs – zB. KV §433 Anspruch Zahlung aus §433 I/II

  1. Vertretung des R durch S
    • Möglicherweise muss R die Erklärung des S aber gem. § 164 I 1 BGB für und gegen sich gelten lassen. Dies ist der Fall, wenn S den R beim Kauf der Kaffeemaschine wirksam vertreten hat (§ 164 I BGB). Gemäß § 164 I 1 BGB wirkt eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar für und gegen den Vertretenen.
    • Dafür müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: a. Abgabe eigener WE des Vertreters Die Abgrenzung von Stellvertreter und Boten erfolgt anhand der Frage, inwieweit dem Handelnden ein eigener Entscheidungsspielraum zugestanden wird. Soll der Beauftragte lediglich eine in ihren Einzelheiten bereits feststehende Willenserklärung übermitteln, liegt keine eigene Willenserklärung vor, so dass es sich um einen reinen Botengang handelt. Ist dem Beauftragten dagegen ein Entscheidungsspielraum bei der Abgabe der Erklärung eingeräumt, liegt eine eigene Willenserklärung vor und es handelt sich um einen Fall der Vertretung. b. In fremden Namen Grund dafür ist, dass das Offenkundigkeitsprinzip gewahrt werden muss. Dies besagt, dass sich bei der unmittelbaren Stellvertretung, aus der vom Vertreter abgegebenen oder in Empfang genommenen Erklärung ergeben muss, dass sie nicht für und gegen den Vertreter, sondern für und gegen den Vertretenen wirken soll. Bei der aktiven Stellvertretung muss der Vertreter deshalb im Namen des Vertretenen handeln. Der Vertragspartner muss erkennen können, mit wem er das Rechtsgeschäft abschließt. c. Mit Vertretungsmacht Vertretungsmacht ist die Fähigkeit, eine Willenserklärung mit Wirkung für den Vertretenen abzugeben (aktive Stellvertretung) oder in Empfang zu nehmen (passive Stellvertretung). i. Vollmachtserteilung §167 I BGB Vollmacht ist eine rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht. Nach § 167 I BGB kann die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht sowohl als Innenvollmacht (§ 167 I Alt. 1 BGB), also durch eine Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden, als auch in Form der Außenvollmacht (§ 167 I Alt. 2 BGB) durch eine Erklärung gegenüber dem Dritten, erteilt werden. ii. Handeln innerhalb der zustehenden Vertretungsmacht Die Vertretungsmacht beschreibt das „rechtliche Können“ des Vertreters nach außen. Wird dieses überschritten, handelt der Vertreter ohne Vertretungsmacht. d. Genehmigung des Vertrags nach §177 I BGB (wenn Hinweise im Sachverhalt) - Gemäß § 177 I BGB hängt die Wirksamkeit eines ohne Vertretungsmacht geschlossenen Vertrages für und gegen den Vertretenen, von der Genehmigung des Vertretenen ab. - Die Genehmigung ist nach § 184 I BGB die nachträgliche Zustimmung, die auf den Zeitpunkt der Vornahme des ursprünglichen Rechtsgeschäfts zurückwirkt. Bis zur Abgabe oder der Verweigerung der Genehmigung ist der vom Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossene Vertrag schwebend unwirksam. Die Genehmigung kann dabei nach § 177 II BGB sowohl gegenüber dem Vertreter als auch gegenüber dem Geschäftspartner erklärt werden. → zB. KV: mögl.weise endgültig unwirksam

SE nach §280 I BGB (Schuldverhältnis/-recht) A Anspruch auf SE nach §280 I BGB

  • neben der Leistung bei Begleit SE (nicht ordnungsgemäße Verpackung, etc), leistungsunabh. Folgeschäden I. Wirksames Schuldverhältnis (aus §§433 I, II; 311 II, 631 BGB) = Als Schuldverhältnis kommen nicht nur vertragliche, sondern auch geschäftsähnliche Schuldverhältnisse nach § 311 II BGB sowie gesetzliche Schuldverhältnisse in Betracht. II. Pflichtverletzung = jede objektive und unberechtigte Abweichung einer Partei vom geschuldeten Pflichtenprogramm 1. Verletzung Hauptleistungspflicht = Jedes objektive, unberechtigte Abweichen vom geschuldeten Pflichtenprogramm. (Zuwiderlaufen gg. Vereinbarungen, Verstoß gg. Gesetz) 2. Schutzpflichtverletzung §241 II BGB = Nach §241 II BGB ist jede Vertragspartei dazu verpflichtet, auf …(s. §) des anderen Teils Rücksicht zu nehmen. Dazu muss sich jeder Vertragspartner so verhalten, dass keine Rechtsgüter des anderen Teils bei Abwicklung der Schuldverhältnisse verletzt werden. (sog. Schutzpflicht) a. Verletzung durch GH? b. Zurechenbarkeit fremder Pflichtverletzung §278 S.1 BGB Möglicherweise könnte die Pflichtverletzung des „EG“ dem „GH“ zugerechnet werden. i. A als Erfüllungsgehilfe der B = Erfüllungsgehilfe ist, wer im Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig wird. - > innerer Zsmhang mit Handlung; in Ausführung der Verbindlichkeit ii. ZWE: EG - > Verhalten des „EG“ wird „GH“ zugerechnet - > Pflichtverletzung wird „GH“ zugeordnet III. Vertretenmüssen grundsätzliches Verschulden des „GH“ vermutet §280 I 2 BGB - > mögliche Exkulpation/Entlastung durch Gegenbeweis 1. Haftung für eigenes Verschulden §276 I, II BGB Vorsatz, Fahrlässigkeit zu vertreten - > Exkulpation durch nicht-Vertreten der Pflichtverletzung; ausreichende Überwachung/Auswahl 2. Zurechnung fremden Verschuldens §278 BGB = Einstehen „GH“ für Verschulden seines Erfüllungsgehilfen a. A als Erfüllungsgehilfe des B §278 S.1 BGB (s. oben geprüft) b. Verschulden d. Erfüllungsgehilfen §27 6 I, II BGB Vorsatz, Fahrlässigkeit wird „GH“ zugerechnet - > Verschulden des „EG“ durch „GH“ vertreten IV. Schadensumfang §§249 I, 251 I Alt.1 BGB - > ersatzfähiger Schaden §253 BGB - > immaterieller Schaden V. RF SE nach §280 I BGB gegen „GH“ B vertraglicher SE - > Verzögerungsschaden §§276, 280 II BGB

  1. Schuldverhältnis §280 I BGB
  2. Pflichtverletzung §280 I BGB
  • keine rechtzeitige Leistungserbringung

  1. Verschulden (Vorsatz, Fahrlässigkeit)
  • vermutet nach §280 I 2 BGB

  • Beweislastumkehr

  1. Zusätzliche Vorauss. §286 BGB a. Mahnung §286 I BGB b. Entbehrlichkeit der Mahnung §286 II BGB
  • §286 II Nr. 1-4 BGB

  1. Vertretenmüssen §280 I 1 BGB
  • Beweislastumkehr

  1. RF: a. Ersatz Verspätungsschaden b. Verzugszinsen §286 I 1 BGB