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Dies ist eine Ausarbeitung als Vorlage eines Gutachtenstils im Zivilrecht. Gut auswendig zu lernen für Prüfungen
Art: Skripte
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GUTACHTENSTIL KAUFVERTRAG
- > ZWEe, Ergebnis nicht vergessen!!! A. Wirksamer Kaufvertrag zwischen S und M Zwischen S und M könnte ein wirksamer KV gemäß § 433 BGB über … zum Preis von … € zustande gekommen sein. I. Zustandekommen Ein wirksamer Kaufvertrag setzt zwei korrespondierende Willenserklärungen, nämlich Angebot (§ 145 BGB) und Annahme (§ 147 BGB) voraus, die von einem Rechtsbindungswillen getragen sind.
b) Auslegung des Inhalts (zB. Gyros)
c) Arglist
Damit liegt ein Irrtum des A über eine Eigenschaft des Geschäftsgegenstandes vor. b) Verkehrswesentlichkeit
Übel = jeder Nachteil (nicht unbedingt schwerwiegend)
Keine Kausalität, wenn Erklärender Drohungs-unabhängig eine WE aufgrund eigener/selbstständiger Überlegung abgegeben hätte
Maßstab: Bedrohter mit individ. Psych. Verfassung
Maßstab: Einzelfall; Erscheint Drohung angemessen?; Hat Drohende an angestrebter WE ein berechtigtes Interesse?)
II. Anfechtungserklärung
Ausnahme: Erklärender erkennt, dass ernst genommen wird aber nicht aufklärt (Aufklärungspflicht §242) - > WE wirksam c) Scheingeschäft §
C. SE-Anspruch M könnte gegen S einen Anspruch auf Schadensersatz für … (und Schmerzensgeld wegen …) aus §823 I BGB haben. I. Verletzungshandlung
Verschuldens-/Deliktsunfähigk.: Unzurechnungsfähigk. §827 S.1; Kinder bis 7a §828 I_
Verrichtungsgehilfe I. Verrichtungsgehilfe
Stellvertretung zB. Bei AGLs – zB. KV §433 Anspruch Zahlung aus §433 I/II
SE nach §280 I BGB (Schuldverhältnis/-recht) A Anspruch auf SE nach §280 I BGB
neben der Leistung bei Begleit SE (nicht ordnungsgemäße Verpackung, etc), leistungsunabh. Folgeschäden I. Wirksames Schuldverhältnis (aus §§433 I, II; 311 II, 631 BGB) = Als Schuldverhältnis kommen nicht nur vertragliche, sondern auch geschäftsähnliche Schuldverhältnisse nach § 311 II BGB sowie gesetzliche Schuldverhältnisse in Betracht. II. Pflichtverletzung = jede objektive und unberechtigte Abweichung einer Partei vom geschuldeten Pflichtenprogramm 1. Verletzung Hauptleistungspflicht = Jedes objektive, unberechtigte Abweichen vom geschuldeten Pflichtenprogramm. (Zuwiderlaufen gg. Vereinbarungen, Verstoß gg. Gesetz) 2. Schutzpflichtverletzung §241 II BGB = Nach §241 II BGB ist jede Vertragspartei dazu verpflichtet, auf …(s. §) des anderen Teils Rücksicht zu nehmen. Dazu muss sich jeder Vertragspartner so verhalten, dass keine Rechtsgüter des anderen Teils bei Abwicklung der Schuldverhältnisse verletzt werden. (sog. Schutzpflicht) a. Verletzung durch GH? b. Zurechenbarkeit fremder Pflichtverletzung §278 S.1 BGB Möglicherweise könnte die Pflichtverletzung des „EG“ dem „GH“ zugerechnet werden. i. A als Erfüllungsgehilfe der B = Erfüllungsgehilfe ist, wer im Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig wird. - > innerer Zsmhang mit Handlung; in Ausführung der Verbindlichkeit ii. ZWE: EG - > Verhalten des „EG“ wird „GH“ zugerechnet - > Pflichtverletzung wird „GH“ zugeordnet III. Vertretenmüssen grundsätzliches Verschulden des „GH“ vermutet §280 I 2 BGB - > mögliche Exkulpation/Entlastung durch Gegenbeweis 1. Haftung für eigenes Verschulden §276 I, II BGB Vorsatz, Fahrlässigkeit zu vertreten - > Exkulpation durch nicht-Vertreten der Pflichtverletzung; ausreichende Überwachung/Auswahl 2. Zurechnung fremden Verschuldens §278 BGB = Einstehen „GH“ für Verschulden seines Erfüllungsgehilfen a. A als Erfüllungsgehilfe des B §278 S.1 BGB (s. oben geprüft) b. Verschulden d. Erfüllungsgehilfen §27 6 I, II BGB Vorsatz, Fahrlässigkeit wird „GH“ zugerechnet - > Verschulden des „EG“ durch „GH“ vertreten IV. Schadensumfang §§249 I, 251 I Alt.1 BGB - > ersatzfähiger Schaden §253 BGB - > immaterieller Schaden V. RF SE nach §280 I BGB gegen „GH“ B vertraglicher SE - > Verzögerungsschaden §§276, 280 II BGB
keine rechtzeitige Leistungserbringung
vermutet nach §280 I 2 BGB
Beweislastumkehr
§286 II Nr. 1-4 BGB
Beweislastumkehr