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Zivilrecht Vertragsrecht, Abiturprüfungen von Zivilrecht / Bürgerliches Recht

Zivilrecht mit Vertragsrecht II

Art: Abiturprüfungen

2023/2024

Hochgeladen am 06.07.2024

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Vertragsrecht II
§ 241 I S. 1
„Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine
Leistung zu fordern.“
Schuldverhältnisse
Ein Schuldverhältnis ist ein Rechtsverhältnis, kraft dessen der Gläubiger berechtigt,
vom Schuldner eine Leistung zu fordern.
Es gibt vertragliche, vertragsähnliche und gesetzliche Schuldverhältnisse
Vertragliche:
Kaufvertrag, Werkvertrag, Dienstvertrag, Mietvertrag, Reisevertrag,
Aufbewahrungsvertrag
Vertragsähnliche:
Vorvertragliche Schuldverhältnisse § 311 II ; Geschäftsführung ohne Auftrag § 677 ff.
Schuldverhältnisse
Ungerechtfertigte Bereicherung § 812 BGB ; Unerlaubte Handlung § 823 BGB
Schuldner & Gläubiger
Gläubiger kann eine Sache vom Schuldner leisten. Der Schuldner ist verpflichtet dieser
Sache nachzugehen. Dies unterscheidet sich je nach Anspruchsgrundlage.
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Vertragsrecht II § 241 I S. 1 „Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern.“ Schuldverhältnisse Ein Schuldverhältnis ist ein Rechtsverhältnis, kraft dessen der Gläubiger berechtigt, vom Schuldner eine Leistung zu fordern. → Es gibt vertragliche, vertragsähnliche und gesetzliche Schuldverhältnisse Vertragliche: Kaufvertrag, Werkvertrag, Dienstvertrag, Mietvertrag, Reisevertrag, Aufbewahrungsvertrag Vertragsähnliche: Vorvertragliche Schuldverhältnisse § 311 II ; Geschäftsführung ohne Auftrag § 677 ff. Schuldverhältnisse Ungerechtfertigte Bereicherung § 812 BGB ; Unerlaubte Handlung § 823 BGB Schuldner & Gläubiger Gläubiger kann eine Sache vom Schuldner leisten. Der Schuldner ist verpflichtet dieser Sache nachzugehen. Dies unterscheidet sich je nach Anspruchsgrundlage.

Schuldverhältnis Im engeren Sinne einzelne Leistungsbeziehungen § 433 I S. 1 oder § 631 I S. 1 Schuldrechtlicher Anspruch nach § 194 I Im weiteren Sinne gesamte Leistungsbeziehung zwischen den Parteien § 433; § 611; 488 BGB Umfassenderes Rechtsverhältnis Synallagma Die gegenseitigen Pflichten innerhalb des Vertrages, die nach dem „Do ut des“ - Prinzip erfüllt werden sollen gegenseitigen Pflichten Es muss ein Vertrag mit gegenseitigen Pflichten bestehen (Kaufvertrag, Werkvertrag) Die Schenkung fällt hier nicht rein! „Do ut des“ – Prinzip Ich gebe dir, damit du mir gibst! Entstehung des Schuldverhältnisses § 311 I BGB (1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt Vertrag: Privatautonomie Art. 2 I GG → Allgemeine Handlungsfreiheit (Sehr wichtig!) Jeder soll seine Verträge/Rechtsverhältnisse selber bestimmen können. Hier sind jedoch Grenzen Gegengaben! Drei wichtigsten Säulen der Privatautonomie:

Haupt – und Nebenleistungspflichten Hauptleistungspflichen: Pflichten, auf Grund dessen der Vertrag geschlossen wurde und welche die wesentlichen Vertragsbestandteile beinhalten werden. Nichtleistungsbezogene Nebenpflichten Schutzpflichten Als A das Auto bei S in seiner Werkstatt abholen möchte, stößt er eine teure Vase um welche zerbricht. Dem S entsteht ein Schaden von 2.000 Euro. Vertragspflichten Arbeitnehmer N erscheint ohne Grund nicht mehr auf der Arbeit bei Arbeitgeber G, obwohl arbeitsvertraglich dies vereinbart wurde. G kann N tagelang nicht erreichen. Auf der Suche dessen, entsteht dem G Kosten von 300 Euro. Mitwirkungspflichten Marie bestellt bei Helene fettarme Milch, aber holt diese nicht ab. Bei Helene entstehen hierdurch ein Schaden von 100 Euro Lagerkosten. Hinweis und Aufklärungspflichten Leistungsbezogene Nebenpflichten

  • Solche Pflichten welche die Erfüllung der Hauptleistungspflicht unterstützen und in einem direkt Bezug zu diesen stehen
  • Beispiel: 433 II - Abnahme der Kaufsache NIchtleistungsbezogene Nebenpflichten
  • Pflichten welche allgemein bei Verträgen gelten und keinen direkten Bezug dazu haben
  • Die Vertragsparteien verpflichten sich dazu, vertragskonform zu verhalten und gegenseitig auf die jeweiligen Rechtsgüter des anderen acht zu geben.
  • Beispiel: 241 II Schutzpflicht durch Schuldverhältnis

Peter beauftragt Enes die Internetleitung zu legen. E teilt jedoch Peter nicht mit, dass er für eine lange Zeit verreisen wird. Peter entstehen Kosten von 200 Euro.

Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte Der Dritte soll davor geschützt werden, keinen Anspruch auf Schadensersatz zu bekommen, obwohl sie eng mit dem Schuldverhältnis zweier anderer Parteien knüpfen. Die Rechtsgrundlage ist umstritten. Die 311 III BGB am deutlichsten: Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 II kann auch zu Personen entstehen die nicht selber Vertragspartei werden sollten. § 328 I BGB Durch den Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. Echter Vertrag zugunsten Dritter Der Dritte erwirbt unmittelbar das Recht die Leistung zu fordern und hat somit einen eigenen Anspruch gegen die Versprechenden. Unechter Vertrag zugunsten Dritter Nur der Versprechensempfänger hat einen eigenen Anspruch gegen die Versprechenden, allerdings kann der Versprechende mit befreiender Wirkung an den Dritten leisten. Der Dritte hat also keinen eigenen Anspruch.

Vollzugsverhältnis: Leistungserbringen findet statt Valutaverhältnis: bestimmte Gründe für eine Leistung (Zuwendungsverhältnis) Deckungsverhältnis: Grundverhältnis (Vertrag) Beispiel: Gisela möchte ihrem Sohn T ein Auto schenken. Sie geht zum Händler A um dort das Auto zu kaufen. T soll zum 19ten Geburtstag das Recht erwerben, dass Auto von A herauszuverlangen. Versprechender ist hier A: Er verspricht das Auto zum 19ten Geburtstag an T herauszugeben. Versprechungsempfänger G: Es besteht ein Grundverhältnis zwischen G und T Dritter T: Verhältnis: Das Grundverhältnis zwischen T und G. Das Valutaverhältnis besteht zwischen G und T. Das Vollzugsverhältnis zwischen T und A. Dritter Versprechensempfänger (Gläubiger) Versprechender (Schuldner) Deckungsverhältnis Valutaverhältnis Vollzugsverhältnis

  1. Gläubigernähe (Wohl und Wehe-Formel) Weiterhin müsste die L auch ein schutzwürdiges Interesse daran gehabt haben, dass der M hier in das Schuldverhältnis mit einbezogen wird. Als Mutter des M war es der L wichtig, dass auch ihr Sohn geschützt wird. Ein schutzwürdiges Interesse der L ist hier zu bejahen.
  2. Erkennbarkeit der leistungsnähe Ferner muss für den S auch erkennbar gewesen sein, dass zwischen L und M eine Leistungsnähe bestand. M und L haben den Supermarkt des S gemeinsam betreten und augenscheinlich handelt es sich hierbei um Mutter und Sohn. Für den S war es mithin erkennbar, dass M und L durch eine Leistungsnahe verbunden waren.
  3. Schutzbedürftigkeit des Dritten Der Dritte ist schutzwürdig, wenn er keine anderen gleichwertigen Ansprüche (nicht deliktischer Art) gegenüber dem Gläubiger oder dem Dritten hat. Weitere Ansprüche des M gegen die L oder S sind nicht ersichtlich. Folglich ist er schutzbedürftig.
  4. Zwischenergebnis Zwischen M und S ist mithin ein Schuldverhältnis in Form eines Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zustande gekommen. II. Pflichtverletzung Unmöglichkeit der Leistung Nichteinhaltung einer in einem - in der Regel vertraglichen - Schuldverhältnis bestehenden Pflicht durch den Schuldner. Der Schuldner bietet seinem Gläubiger nicht das, wozu er ihm gegenüber verpflichtet ist. Auf ein Verschulden kommt es nicht an. III. Vertreten Müssen IV. Schaden V. Ergebnis: M hat mithin nach §§ 280 I, 241 III, 311 III BGB ein Anspruch auf Schadensersatz von S.

Art und Weise einer Leistung Teilleistung § 266 Es ist jede unvollständige Leistung. Nach § 266 ist eine Teilleistung grds. Verboten. (Beachte 311 I) Leistung durch Dritte § 267 BGB Gem. § 267 BGB kann die Leistung im Regelfall auch von einem Dritten erbracht werden. Ausnahme gilt, wenn der Schuldner in Person leisten muss. (Model, Schauspieler) Der Dritte muss jedoch mit dessen Willen, eine fremde Schuld zu tilgen, handeln. Widerspruch nach § 267 I 2; II nur bedingt relevant. Leistungsort §§ 269 + 270 Wenn nichts vereinbart wurde, dann gilt der Leistungsort am Wohnsitz des Schuldners. Der Wohnsitz einer Partei bestimmt sich nach § 7. Also dort wo der Schuldner seine Leistungshandlung vornimmt. Die Leistungshandlung ist der letzten notwendigen Handlung des Schuldners zur Pflichterfüllung. Erfolgsort Ort wo der Leistungserfolg eintritt 2 Arten der Leistungspflicht Erfolgsbezogene Leistungspflichten §§ 433 I 1; 631 I; 535 I; 598 BGB Verhaltensbezogene Leistungspflichten §§ 611 zT 630 a und auch 241 II BGB Holschuld § 269 I BGB Transport und Wegekosten trägt Gläubiger Bei Nichtabholung des Gläubigers ggf. Gläubigerverzug §§ 293 ff. Bringschuld Transport- und Wegekosten trägt Schuldner Zweifelsregelung gem. § 269 I Leistungsverzögerung: Schuldnerverzug § 286 Schickschuld § 447 BGB Übergabe an ordnungsgemäßg ausgewählte Transportperson Schuldner trägt Kosten und Risiken nur der Verzögerung des Transportes

Absolutes und relatives Fixgeschäft Fixgeschäft: Schuldverhältnis welches zu einer bestimmten Zeit abgewickelt werden soll. Absolutes Fixgeschäft Geschäft, die nur zu einem bestimmten Zeitpunkt/Zeitrahmen überhaupt erfüllbar werden muss. Die Leistungszeit ist wesentlicher Bestandteil des Vertrags und eine verspätete Leistung stellt keine Erfüllung dar. Die Leistungszeit muss wesentlicher Inhalt der vertraglichen Leistungspflicht sein. Das vorliegen eines solchen Geschäftes ist nach Auslegung gem. § 133, 157 zu forschen. In diesem Fall besteht eine Unmöglichkeit. Relatives Fixgeschäft Leistung kann bei einer nicht rechtzeitigen Erbringung prinzipiell nachgeholt werden, dem Schuldner war aber schon bei Vertragsschluss bewusst, dass dem Gläubiger die Einhaltung der Leistungszeit besonders wichtig ist! Es besteht dennoch keine Unmöglichkeit zur Folge. Gläubiger kann nach 323 II Nr. 2 BGB zurücktreten

Art von Schuld Stückschuld Eine Stückschuld liegt vor, wenn der Schuldner dem Gläubiger ein konkretes und bestimmtes Stück liefern muss. z.B Kauf einer bestimmten Hose, Vase, Gegenstand Gegenstände die es nur einmal gibt, individuelle Sachen Unmöglichkeit bei Stückschuld , wenn die Sache untergeht (wie beim Transport). Gattungsschuld Eine Gattungsschuld liegt nach § 243 I vor, wenn die geschuldete Sache bei Vertragsabschluss nur der Gattung nach bestimmt ist. Damit ist die Gruppe der Gegenstände, dir durch gemeinschaftlich Merkmale wie Modell, Marke, Typ und Sorte etc. gekennzeichnet ist und von anderen Gegenständen abgegrenzt wird. Diese bezieht sich auf Allgemein vertretbare Sachen isd. § 91 Abstrakte Merkmale § 243 I Regelungen v.a in § 243 BGB und § 300 II BGB Die geschuldete Leistung muss gem. 243 I BGB mittlerer Art + Güte sein Vorratsschuld Abstrakte Merkmale Unterfall der Gattungsschuld 1 Kg. Himbeeren von Landwirt E (Es bezieht sich nur auf den Vorrat einer Person) GattungsschuldKonkretisierung Jede Gattungsschuld wird irgendwann zu einer Stückschuld Es muss IMMER eine Sache von mittlerer Art und Güte ausgewählt werden § 243 I BGB Holschuld Schickschuld Bringschuld Aussonderung und Bereitstellung der Sache Aufforderung an den Gläubiger die Sache abzuholen Übergabe an die Transportperson Anbieten der Sache am Wohnsitz des Gläubigers

Rechtsfolgen einer Konkretisierung 34 Was das „ “ ist, ist (u.a.) abhängig vom Leistungsort § : o durch Schuldner & o Gläubiger bzw. Abholungsau orderung § : an o ordnungsgemäß & o ordnungsgemäß § : am Wohnsitz des Gläubigers

  • sschuld § 243 I schuld nach h.M. ausnahmsweise ja, wenn Sachgründe vorliegen

Unmöglichkeit § 275 Unmöglichkeit Die dauerhafte Nicht-Erbringbarkeit eines Leistungsgegenstandes durch eine Leistungshandlung des Schuldners. Im 275 wird nur die Unmöglichkeit geprüft. Die Gegenleistung wird nach § 326 I 1 geprüft! Unmöglichkeit bei einer Gattungs- und Vorratsschuld , wenn die komplette Gattung oder Vorrat untergeht. Dies ist selten der Fall, daher muss immer geleistet vor. Unmöglichkeit bei Stückschuld , wenn die Sache untergeht (wie beim Transport). Wahlschuld Die Gattungsschuld ist die Wahlschuld zu unterscheiden. Gattungsschuld gleichartige Leistungsgegenstände Wahlschuld alternative Gegenstände § 275 I BGB Tatsächliche Unmöglichkeit Objektive Unmöglichkeit: Niemand kann die Leistung mehr erbringen! Subjektive Unmöglichkeit Leistung für den Schuldner unmöglich aber für min. einen Dritten nicht. § 275 II BGB Praktische Unmöglichkeit Die Leistungserbringung ist möglich, aber der dafür nötige Aufwand ist dem Schuldner zuzumuten. Bsp.: A kauf einen Ring bei B. A soll den Ring in die Berghütte des B in Norwegen abholen. Ein Tag vor dem Übergabetermin, erfasst eine Lawine die Hütte des B. B bleibt zwar unverletzt jedoch ist der Ring unter dem tonnenschwerden Schnee. → Theoretisch kann die Leistung noch erbracht werden, da der Ring noch existiert und ungefähr die Lage bekannt ist. Allerdings ist der Aufwand den B hier betreiben müsste um den Ring zu finden, ist nicht zuzumuten.

Wahlschuld § 262 BGB mehrere verschiedene Leistungen werden in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere erbracht werden muss.