Docsity
Docsity

Prüfungen vorbereiten
Prüfungen vorbereiten

Besser lernen dank der zahlreichen Ressourcen auf Docsity


Download-Punkte bekommen.
Download-Punkte bekommen.

Heimse Punkte ein, indem du anderen Studierenden hilfst oder erwirb Punkte mit einem Premium-Abo


Leitfäden und Tipps
Leitfäden und Tipps

Zivilrecht Zusammenfassung 1. Semester Nebenfach Rechtswissenschaften, Skripte von Rechtswissenschaft

enthält Themen: Definitionen, Grundlagen, Allgemeiner Teil BGB, Recht der ungerechtfertigten Bereicherung, Recht der unerlaubten Handlungen, Haftung für Verrichtungsgehilfen, Recht der Stellvertretung, Recht der Schuldverhältnisse.

Art: Skripte

2022/2023

Zum Verkauf seit 30.07.2024

flo-morawietz
flo-morawietz 🇩🇪

12 dokumente

1 / 33

Toggle sidebar

Diese Seite wird in der Vorschau nicht angezeigt

Lass dir nichts Wichtiges entgehen!

bg1
DEFINITIONEN
Gläubiger Wer aufgrund eines Schuldverhältnisses vom Schuldner eine
Leistung fordern kann.
Schuldner Bezeichnung für denjenigen, der dem
Gläubiger ggü. eine Leistung erbringen muss.
h.M. = herrschende Meinung Auffassung, die von der Mehrzahl der Juristen
bei einer konkreten Fragestellung (Streit) vertreten wird
h.L. = herrschende Lehre die in der Wissenschaft vorherrschende Ansicht bezüglich
eines kontrovers diskutierten Themas
Subsumtion Prüfung, ob der Lebenssachverhalt den Tatbestand der
Rechtsnorm erfüllt, d.h. Unterordnung des Sachverhaltes unter die
Voraussetzungen der Norm.
Interessentheorie
wessen Interesse ist vom Rechtsverhältnis überwiegend betroffen?
Gefragt wird nach dem Schutzzweck der Norm
Subordinationstheorie Über-
/Unterordnungsverhältnis zwischen den Beteiligten; Befugnis
zur einseitigen Regelung
Modifizierte Subjektstheorie wer wird aus der betreffenden Norm einseitig berechtiget
und/oder verpflichtet
Privatautonomie Gestaltung der Rechtsverhältnisse durch den Einzelnen nach
seinem Willen
RG=Rechtsgeschäft Tatbestand, der aus mind. einer WE besteht, an den die RO den
Eintritt eines rechtlichen Erfolges knüpft
WE= Willenserklärung Willensäußerung einer Person, die unmittelbar auf den Eintritt
einer privatrechtlichen Rechtsfolge gerichtet ist
Vertrag RG, das aus mind. zwei übereinstimmenden (korrespondierenden)
Willenserklärungen besteht - einverständliche rechtlich bindende
Regelung zwischen zwei oder mehreren Personen
Verpflichtungsgeschäft RG, durch das sich jemand zu einer Leistung verpflichtet und damit
für einen anderen einen Anspruch begründet
Verfügungsgeschäft RG, das unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirkt (durch
Übertragung, Aufhebung, Inhaltsänderung oder Belastung)
Rechtsbindungswille Wille eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen, muss nach
außen hin zum Ausdruck gebracht werden durch eine Handlung
Abgabe willentliche Entäußerung einer Erklärung in den Rechtsverkehr
Annahme Vorbehaltloses Einverständnis mit Angebot
Zugang wenn WE so in Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser
unter normalen Umständen von ihr Kenntnis erlangen kann (sog.
„Machtbereichstheorie“) keine tats. Kenntnisnahme erforderl.
willentlich bewusst
dispositiv abdingbar
pf3
pf4
pf5
pf8
pf9
pfa
pfd
pfe
pff
pf12
pf13
pf14
pf15
pf16
pf17
pf18
pf19
pf1a
pf1b
pf1c
pf1d
pf1e
pf1f
pf20
pf21

Unvollständige Textvorschau

Nur auf Docsity: Lade Zivilrecht Zusammenfassung 1. Semester Nebenfach Rechtswissenschaften und mehr Skripte als PDF für Rechtswissenschaft herunter!

DEFINITIONEN

Gläubiger Wer aufgrund eines Schuldverhältnisses vom Schuldner eine Leistung fordern kann. Schuldner Bezeichnung für denjenigen, der dem Gläubiger ggü. eine Leistung erbringen muss. h.M. = herrschende Meinung Auffassung, die von der Mehrzahl der Juristen bei einer konkreten Fragestellung (Streit) vertreten wird h.L. = herrschende Lehre die in der Wissenschaft vorherrschende Ansicht bezüglich eines kontrovers diskutierten Themas Subsumtion Prüfung, ob der Lebenssachverhalt den Tatbestand der Rechtsnorm erfüllt, d.h. Unterordnung des Sachverhaltes unter die Voraussetzungen der Norm. Interessentheorie wessen Interesse ist vom Rechtsverhältnis überwiegend betroffen? Gefragt wird nach dem Schutzzweck der Norm Subordinationstheorie Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen den Beteiligten; Befugnis zur einseitigen Regelung Modifizierte Subjektstheorie wer wird aus der betreffenden Norm einseitig berechtiget und/oder verpflichtet Privatautonomie Gestaltung der Rechtsverhältnisse durch den Einzelnen nach seinem Willen RG=Rechtsgeschäft Tatbestand, der aus mind. einer WE besteht, an den die RO den Eintritt eines rechtlichen Erfolges knüpft WE= Willenserklärung Willensäußerung einer Person, die unmittelbar auf den Eintritt einer privatrechtlichen Rechtsfolge gerichtet ist Vertrag RG, das aus mind. zwei übereinstimmenden (korrespondierenden) Willenserklärungen besteht - einverständliche rechtlich bindende Regelung zwischen zwei oder mehreren Personen Verpflichtungsgeschäft RG, durch das sich jemand zu einer Leistung verpflichtet und damit für einen anderen einen Anspruch begründet Verfügungsgeschäft RG, das unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirkt (durch Übertragung, Aufhebung, Inhaltsänderung oder Belastung) Rechtsbindungswille Wille eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen, muss nach außen hin zum Ausdruck gebracht werden durch eine Handlung Abgabe willentliche Entäußerung einer Erklärung in den Rechtsverkehr Annahme Vorbehaltloses Einverständnis mit Angebot Zugang wenn WE so in Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Umständen von ihr Kenntnis erlangen kann (sog. „Machtbereichstheorie“) → keine tats. Kenntnisnahme erforderl. willentlich bewusst dispositiv abdingbar

DEFINITIONEN

Geschäftsfähigkeit Fähigkeit, wirksam Rechtsgeschäfte tätigen zu können Teleogische Extension d. Wortlauts Ermöglicht Rechtsanwender die Anwendung einer Norm auf Fälle, die außerhalb des Wortlauts der Norm liegen Genehmigung §184 I Nachträgliche Zustimmung, § 108 IBGB Einwilligung §184 S.1 Vorherige Zustimmung §107 Alt. 1 Willensmängel bewusste Abweichung von Erklärung und Wille →Geschäftswille fehlt Kausalität Liegt vor, wenn konkrete Handlung nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass RG-Verletzung entfiele (= conditio-sine-qua-non- Formel) Zurechenbarkeit Zurechenbar ist Handlung/Unterlassen dann, wenn das Verhalten/Unterlassen zu Verletzungen führt, die üblicherweise nach Schutzzweck d. Norm zu erwarten sind Verschulden (culpa) Persönliche Vorwerfbarkeit d. Handlung und Erfolg Vorsatz Wissen, Wollen der Tatbestandsverwirklichung, des Erfolgs Fahrlässigkeit §276 II BGB Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Vertrauensschutz Im RV muss sich jeder darauf verlassen dürfen, dass der andere die für die Erfüllung seiner Pflichten erforderliche Fähigkeit und Kenntnisse besitzt Ex nunc Wirkung für die Zukunft Gestaltungsrecht subjektives Recht, mit dem der Inhaber einseitig auf bestehende Rechtslage einwirken kann - > Einwirkung kann zu Begründung, Änderung oder Beendigung eines Rechtsverhältnisses führen

Strukturen, Gutachtenstil

1. Wirksamer KV §433 BGB

= zwei korrespondierende WE: Angebot (§ 145 BGB), Annahme (§ 147 BGB)

1. Wirksames Angebot, § 145 BGB: empfangsbedürftige WE →

  • inhaltliche Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit - Wesentliche Vertragsbestandteile müssen

bestimmt /bestimmbar sein = essentialia negotii enthalten (Schreiben des V, Kaufpreis,

Kaufgegenstand, Kaufvertragsparteien)

  • Verbindlichkeit - Erkennbarkeit des ernstlichen und endgültigen Willens zum Vertragsschluss
    • Abgrenzung zu inivtatio ad offerendum

a.) Abgabe willentliche Entäußerung der Erklärung in Richtung des Erklärungsempfängers

b.) Zugang wenn die Erklärung so in den Machtbereich des Erklärungsempfängers gelangt ist,

dass dieser unter normalen Umständen Kenntnis erlangen kann (sog. Machtbereichstheorie) →

tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht entscheidend

c.) Erlöschen des Angebots nach § 150 II BGB Voraussetzung: Vorliegen einer Annahme unter

Erweiterung, Einschränkung oder sonstiger Änderung

2. Annahme, § 147 BGB: einseitige empfangsbed. WE (vorbehaltloses Einverständnis mit

Angebot)

  • Bezugnahme auf Angebot

3. Wirksamkeit nach § 107 Alt. 1 BGB?: rechtlich vorteilhaftes RG, …?

→ Wirksamkeit nach § 107 Alt. 2 BGB? - Einwilligung der Vertreter,...?

4. Willensmängel (Vorbehalt, Scherzerklärung, Scheingeschäft)

5. Ergebnis

ALLGEMEIN WICHTIG

1. Gutachtenstil

- Prüfung der Voraussetzungen von Normen: Obersatz (Zu beantwortende Frage),

Definition (Norm), Subsumtion (Fall beziehen auf Norm), Ergebnis (Beantwortung der Frage)

  • Anspruchsfeststellung, anderes Rechtsproblem zum Gegenstand

2. Urteilsstil

Vorangestelltes Ergebnis, Lösungsweg/Begründung folgt

Vertrag Verwaltungsakt

5. BGB

1. Buch: Allgemeiner Teil (Gelten für alle folgenden Bücher, mögl. Spezialisierung)

2. Buch: Schuldrecht (Allgemein, besonderer Teil)

3. Buch: Sachenrecht (Zuordnung von Sachen zu Personen)

4. Buch: Familienrecht

5. Buch: Erbrecht

6. Rechtssubjekte

  • Natürl. Personen: Rechtsfähigkeit ab Geburt bis Tod §1BGB
  • Juristische Personen: von RO anerkannte, somit rechtsfähige Personenvereinigungen §21BGB

(Rechtsfähigkeit beginnt mit Anerkennungsakt bis Registerlöschung)

7. Rechtsobjekte

  • Sachen= körperl. Gegenstände §90BGB: unbeweglich, beweglich, nicht vertretbar, vertretbar)

→ Einzelsachen, Sachgesamtheiten (Einheit v. selbstständig, bewegl. Sachen zB. Bibliothek)

  • Rechte:
  • Tiere: keine Sachen zB für Strafrecht; aber aus Praktibilität so behandelt §90a BGB
  • Mensch: Körper keine Sache (Entgegenwirken von Missbrauch §1 BGB)

→ keine Sache: Glied verbunden mit Körper, kurzzeitige Trennung

→ Maßstab: Verkehrsanschauung (Auffassung best. beteiligter Kreise)

Zivilrecht Öffentliches Recht Subjektstheorie Zuordnungsobj.: Jedermann Bürger<->Bürger nur der Staat kann in seiner Funktion als Hoheitsträger einseitig berechtigt/verpflichtet sein (= „Sonderrecht des Staates“) Subordinationsth. Gleichstellung Über-, Unterordnung Interessentheorie

A. GRUNDLAGEN

1. (^) 2. (^) 3. (^) 4. GGEinteilD

5. Die Willenserklärung

notwendiger Bestandteil eines RGs

1. Objektiver Tatbestand: Rechtsbindungswille (ausdrückliches, konkludentes Handeln)

  • Nach Rechtsbindungswille: Abgrenzung Schuldverhältnis (Anspruch: wirtsch. Bed.,

mögl. Rechtsfolgen) zu Gefälligkeitsverhältnis (Freundschaftsdienst: Einmaligkeit)

2. Subjektiver Tatbestand = Verhalten enthält subjektiven Willen (mögl. Widersprechen von

subjektivem Willen, Erklärung)

  • Handlungswille =Wille eine Erklärungshandlung vorzunehmen: zwingender Bestandteil

(ohne, keine WE)

  • Erklärungsbewusstsein =Bewusstsein iwas rechtlich Erhebliches zu erkl.: nicht zwingend ;

bei Fehlen: WE nach h.M. wirksam → Verantwortungsprinzip = wenn Erklärender bei

gehöriger Sorgfalt hätte erkennen, verhindern können, dass seine Äußerung als WE aufgefasst

werden durfte → WE ist aber anfechtbar

  • Geschäftswille = Wille, durch Handeln eine konkrete Rechtsfolge herbeizuführen (rechtl.

relev. Wille auf Inhalt d. RGs konkretisiert): nicht zwingend ; Fehlen unschädlich → wirksame

WE ist aber anfechtbar §§119 I, 120 → GW konkretisiert Wille (zb falsches Rückgeld -

Geschäft kommt trotzdem zustande)

Arten:

  • ausdrückliche WE (Rechtsgeschäftlicher Wille kann ausdrücklich erklärt werden)
  • konkludente WE (Erkl. durch schlüssiges Verh.) – Empfängerhorizont als Maßstab (zB.Ubahn)
  • Schweigen: rechtl. Nullum = im Rechtsverkehr keine Bedeutung (Außer bei Vereinbarung)
  • empfangsbedürftige WE = gerichtet an best. Erklärungsempfänger (Regelfall für zweiseitige

RGe)

  • nicht empfangsbed. WE (zB. Testament)

Fragenteil:

Auslegung = Deutung/Interpretation geäußerter Gedanken (WE: §133, Verträge: §157)

→ anhand objektiver Kriterien: Verkehrssitte=Beachtung soz. Gepflogenheiten;

Treu und Glauben=Redlichkeit=zumutbare Rücksichtnahme der Parteien

→ WE so auszulegen, wie sie ein verständiger Betrachter in der Person des Empfängers

redlicherweise verstehen durfte

→ Bei Zweifeln über WE-Inhalt ist dasjenige als vereinbart anzusehen, was redliche Partner

unter Beachtung der im Geschäftsverkehr erwarteten Rücksichtnahme als Vertragsinhalt

gewollt hätten (Grund: Interessenabwägung, Risikozuweisung)

→ Beachten: Empfänger-Verständnismögl., Adressat bekannte/unbekannte Umstände,

Zweck der Parteien

Wirksamwerden: („Es liegt Keine/eine wirksame WE vor“) §130 I 1

Abgabe, Zugang (keine tats. Kenntnisnahme erforderl. - > Empfänger kann NICHT auf

Hindernisse berufen – Vorkehrungen nötig) → wirksame WE bei Zugang

  • Zugang unter Anwesenden= Vernehmungstheorie (mit Vernehmung wirksam)

→ Sicher gehen, dass richtig verstanden, sonst liegt Risiko beim Erklärenden →

Verkehrssicherheit (Außer: bekannten eigenen Verständnisproblemen)

B. ALLGEMEINER TEIL BGB

1. Vertragsabschluss, §§ 145 ff. BGB

= schuldrechtlicher Vertrag – Verpflichtungsebene (Begründung v. Rechten, Pflichten) §311 I

Voraussetzung: Einigung → Abgabe v. korrespond. WE; Angebot, Annahme §§145, 147

Angebot = einseitig empfangsbedürftige WE; Wirksam mit Zugang (Machtbereichstheorie);

grunds. Bindend für Antragenden

  • Vorauss.: 1. Inhaltl. Bestimmtheit = Wesentl. Vertragsbestandteile müssen bestimmt sein =

essentialia negotii (so bestimmt, dass Annahme durch bloße Zustimmung – zB.

Mit einfachem „ja“)

Inhaltsermittlung durch Auslegung (objekt. Empfängerhorizont, bei WE

Inhaltszweifel)

e.n. KV: Kaufgegenstand, Kaufpreis, Vertragsparteien

e.n. Mietvertrag: Mietobjekt, Mietpreis, Mietzins

2. Verbindlichkeit = Erkennbarkeit des ernstlichen und endgültigen Willens zum

Vertragsschluss → Abgrenzung zu Aufforderung zur Angebotsabgabe

(= invitatio ad offerendum zB. Bei Schaufenster Ansprache Vielzahl v.

Menschen) durch Rechtsbindungswille

  • Wenn invitatio ad offerendum: keine Rechtsbindungswille

  • Rechtsfolge: Anbieter an Angebot gebunden §145 bei Abgabe, Zugang der WE §130 I 1

(sonst bis Zugang frei widerruflich §130 I 2)

Ausnahme: Anbieter schließt Gebundenheit aus §145 (Vorbehalt d. Widerrufs

d. Angebots)

  • Erlöschen: Angebotsablehnung §146 Alt. 1 (empfangsbed. WE)

Annahmefrist abgelaufen §146 Alt. 2

  • vorgegebene Annahmefrist (außerhalb: Angebot erlischt §148)
  • Angebot unter Anwesenden (nur sofort/ohne Zögern mögl. §147 I 1)
  • Angebot unter Abwesenden (Eingangserwartung unter regelm. Umst.

→ aber §147 II ist dispositiv/abdingbar (Antragender kann

Annahmefrist setzen §148)

  • verspätete Antragsannahme (versp. Ann. - neuer Antrag §150 I)

Annahme unter Inhaltsabänderung: §150 II: gilt als neues Angebot

Kein Erlöschen: Tod d. Antragenden vor Annahme §153 (Erben)

Eintritt d. Geschäftsunfähigk. d. Antragenden vor Annahme

Annahme = einseitig empfangsbed. WE; Wirksam mit Zugang §130 I 1

  • Vorauss.: 1. Bezugnahme auf Angebot = Abgabe d. Annahme mit Bezug auf Angebot (sonst

keine Einigung)

2. Inhaltl. Übereinstimmung = Übereinstimmung mit bezweckter Rechtsfolge

(nicht unbedingt wörtlich/inhaltlich übereinstimmen) → sonst §150 II

  • Schweigen: pos. Erklärungswert=Annahme; neg. Erkl.wert=Ablehnung

Internet: Email: Zugang ab Eingang in Mailbox, Abruf durch Account-Berechtigten

Internet-Auktion: - unverbindliche Aufforderung zur Angebotsabgabe d. Käufers

  • Angebot ad incertas personas (verbindl. Angebot an

unbestimmt. Personenkreis → rechtl. bindendes Angebot

mit Freischaltung (Höchstgebot, Höchstbietender); Annahme

des KV durch Gebotsabgabe d. Höchstbietenden

1. V B. ALLGEMEINER TEIL BGB

2. W

3. Willensmängel

1. Arten:

  • Geheimer Vorbehalt § 116 = Erklärende gibt WE ab, behält sich aber insgeheim vor, das

Erklärte nicht zu wollen (sog. böser Scherz)

Vorauss.: Erklärung vom Erklärenden nicht ernst gemeint, Vorbehalt muss sich auf

erklärte RF beziehen, Wille d. Erklärenden dass Anderer geheimen

Vorbehalt nicht kennt

Rechtsfolge: Geheimer Vorbehalt unbekannt: WE wirksam , Schutz d. Unwissenden,

Gebundenheit d. Erklärenden an Erklärung

Geheimer Vorbeh. pos. bek.: WE unwirksam , kein Schutz d. Erkl.empf.

Zweck: Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Rechtsverkehrs

  • Scherzerklärung § 118 = Der Erklärende will die Geltung seiner WE nicht und geht davon aus,

dass dies erkannt wird (sog. „guter Scherz“)

Vorauss.: WE nicht ernst gemeint, keine Täuschungsabsicht d. Anderen

Rechtsfolge: WE ist nichtig (auch wenn Anderer WE ernst nimmt – mögl. Ersatz d.

Vertrauensschadens §122)

Ausnahme: Erklärender erkennt, dass ernst genommen wird aber nicht

aufklärt (Aufklärungspflicht §242) → WE wirksam

  • Scheingeschäft § 117 = wenn zwar einverständlich der äußere Schein des Abschlusses eines

Rechtsgeschäfts hervorgerufen werden soll, die damit verbundenen Rechtsfolgen aber nicht

gewollt sind → gemeinsame Scheinerklärung

Vorauss.: empfangsbed. WE, Einigkeit über WE-Nichtigkeit

Verdecktes Geschäft = durch Scheingeschäft verdeckte, von den Parteien

ernstlich gewollte Rechtsgeschäft - > andere Rechtsfolge erwünscht

→ wirksam , wenn es allen Gültigkeitserfordernisse entspricht

(Verhindert Umgehung geltender, zwingender Rechtsnormen)

Rechtsfolge: WE nichtig (fehlende Schutzbedürftigkeit d. Erklärungsempfängers)

2. Anspruchsprüfung (zB auf Kaufpreiszahlung):

1. Anspruch entstanden? → Anspruchsvoraussetzungen (zB wirksamer KV),

rechtshindernde Einwendungen (s. nächster Pt.)

2. Anspruch untergegangen/erloschen?

3. Anspruch durchsetzbar?

B. ALLGEMEINER TEIL BGB

**1. 2. VW

  1. W
  2. Rechtshindernde Einwendungen** sog. Wirksamkeitshindernisse (es entsteht kein Anspruch) Arten - Einwendungen gg. Wirksamkeit der WE: Geschäftsunfähigkeit, Willensmängel - Einwendungen gg. Wirksamkeit des Vertrages: Formnichtigkeit d. Vertrags (Einschränkung durch Gesetz, Vereinbarungen) Gründe: Warnfkt.(Schutz v. Übereilung, Leichtsinn), Beweisfkt. Einschränkungen: Grundstückskauf (§311b I), Bürgschaftserkl. (§766 S.1), Schenkungsversprechen (§518 I) Heilung: erneuter Abschluss Nichtigkeit d. Vertrags wg. Sittenwidrigkeit §138 I oder Wucher §138 II Regelungstechnik: Generalklausel Abs. 1 (Erfassung mögl. vieler Missbrauchsmögl.), Spezialbestand Abs. 2 Zweck: Schutz d. Schwächeren im Wirtschaftsleben vor Ausnutzung Sittenwidrigkeit: - Vorauss.: objekt. Sittenverstoß eines RGs, subjektive Vorwerfbarkeit - „gute Sitten“= BGH: „Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden“, Einzelfall prüfen (ausfüllungsbedürftige Generalklausel) - > strikte Anwendung des positiven Rechts würde zu einer unangemessenen Härte führen - Anknüpfungspkt.: Sitten, bestehende Sozialmoral → Verhaltensgebote, die sich aus „Sittenordnung“ ergeben, In der Gemeinschaft anerkannten moralischen Anschauungen, Werteordnung des Grundgesetztes berücksichtigen - Möglichkeit der Anpassung an Sitten-, Moraländerungen über die Zeit - Unerheblich, ob Entgeldversprechen, Vorteilsversprechen, Nachteilabwehr - subjektive Vorwerfbarkeit = Handelnder muss Umstände kennen, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt. →nicht notwendig, dass er sein Handeln für sittenwidrig hält - maßgebender Beurteilungszeitpunkt = Für die Frage des Sittenverstoßes ist regelmäßig auf dem Zeitpkt. des Geschäftsabschlusses abzustellen. →Späterer Wandel d. Moralauffassung hat keinen Einfluss auf RG-Wirksamk. - Rechtsfolge: Nichtigkeit d. RG → Nichtiges Verpflichtungsgeschäft; wirksames Verfügungsgeschäft (i.d.R. wertneutral; zielt lediglich auf Änderung der Güterzuordnung ab – wenn sittlich zu missbilligenden Erfolg herbeiführt: unwirksam zB bei Beeinträchtigung öffentlicher Interessen) Wucher =Sonderfall d. sittenwidriges RGs Mögl.weise erkennbar an „insbesondere“ - Vorauss.: objektiv: auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung - > obkejtiv = Einzelfall betrachten: Marktlage, Spekalutation - > auffälliges Missverhältnis = wenn die vom Schuldner zu erbringende Leistung um 100% oder mehr über den Marktpreis liegt subjektiv: Ausbeutung d. Zwangslage, d. Unerfahrenheit, d. Mangels an Urteilsvermögen od. d. erheblichen Willensschwäche - > Handelnder (Wucherer) muss auffälliges Missverhältnis und Zwangslage, Unerfahrenheit etc. kennen. →bewusstes Ausnutzen schlechter Situation des Geschäftsgegners, um übermäßigen Gewinn zu erzielen - BGH: verwerfliche Gesinnung zwingend nötig → nicht erforderlich, dass dem Begünstigten die besondere Vorteilhaftigkeit des Geschäfts bewusst → Missverhältnis muss erkennbar sein → stellt tatsächliche Vermutung für verwerfliche Gesinnung auf, die bei einem objektiv nicht nur auffälligen, sondern besonders groben Missverhältnis eingreifen soll Rechtsfolge: Nichtigkeit der RG §138 II: versprechen= Verpflichtungsebene; gewähren=Verfügungsebene §138 I: lässt Verpflichtungsebene unwirksam werden

B. ALLGEMEINER TEIL BGB

1. 2. VW 3. 4. W Recht der Anfechtung, 5. Recht der Anfechtung, §§ 119 ff., 142 I BGB

  1. Anfechtungserklärung § 143 Anfechtung muss erklärt werden - > Gestaltungsrecht Einseitig empfangsbedürftige WE (Reicht wenn 1 Pers. WE abgibt) - > Abgabe, Zugang erforderl. für Wirksamkeit (§130 I BGB) Vorauss.: Anfechtender muss deutlich machen, dass und warum er Geltung d. Erklärung nicht will (Begriff „Anfechtung“ muss nicht fallen) - > Für Erklärungsgegner muss erkennbar sein, dass Anfechtungsberechtigter die Erkl. wg. Willenmangels nicht gelten lassen will Richtiger Anfechtungsgegner §143 II, III BGB = Derjenige, ggü. dem Anfechtungserklärung abzugeben ist Anfechtungsgrund Anfechtungsfrist §121 I, §124 I BGB
  • Differenzierung nach Anfechtungsgrund: §121 I - > §§119, 120 BGB §124 I - > §123 BGB
  • Sinn und Zweck: (Anfechtungsberechtigter kann nach Belieben entscheiden, ob anficht od. nicht)
  • Erklärungsgegner hat Interesse, dass Anfechtung möglichst bald vorgenommen wird

  • Schaffung v. Rechtssicherheit, Rechtsklarheit

  • Art d. Frist: Ausschlussfristen = nach Fristablauf erlischt Gestaltungsrecht
  1. §121 I BGB: unverzügliche Anfechtung - > Legaldef.: „ohne schuldhaftes Zögern“ (nicht unbed. sofort, sondern innerhalb der Umstände angemessenen Prüfungs-, Überlegungsfrist)
  • Grund: Abkürzung d. ungewissen Schwebezustands für Geschäftsgegner (Interesse, ob RG besteht)

  • Fristbeginn: Mit Kenntnis d. Anfechtungsgrunds zB. Irrtum (Verdacht unzureichend)

  1. §124 I BGB: Jahresfrist
  • Fristbeginn: §123 I Alt. 1: mit Entdeckung d. Täuschung §123 I Alt. 2: mit Beendigung d. Zwangslage

  1. §124 III BGB: (= Wenn Täuschung nicht entdeckt) Ausschluss d. Anfechtung 10 Jahre nach WE-Abgabe - > Schaffung d. Rechtssicherheit
  • Rechtsfolge:
  1. Nichtigkeit d. angefochtenen RGs: §142 I BGB: Anfechtung wirkt ex tunc ! Trennungs-, Abstraktionsprinzip: Verpflichtungsgeschäft nichtig; Verfügungsgesch. wirksam
  2. Ersatz d. Vetrauensschadens §122 BGB: Veranlassungshaftung - > Verschulden irrelevant

B. ALLGEMEINER TEIL BGB

**1. 2. VW

  1. R 1. WV 2.** (^) 3. (^) 4. WW Recht der Anfechtung, 5. Recht der Anfechtung, §§ 119 ff., 142 I BGB
  2. Anfechtungsgrund Kausalität zw. Anfechtungsgrund und WE-Abgabe §119 I: Keine WE Abgabe bei Kenntnis der Sachlage, Würdigung des Falles §123 I: zur WE Abgabe durch arglistige Täuschung/widerrechtliche Drohung - Arten: 1. Irrtümer §§119, 120 = unbewusstes Abweichen der WE vom Geschäftswillen Inhaltsi. (§119 I Alt.1)=äußerer TB gleicht Wille d. Erklärenden – Irrtum über Bedeut. (v.a. Geschäftsart, Geschäftsgegner, Identität d. Geschäftsobjekt) → richtige Bed. D. Wortes/Mittels/… (=Verlautbarungsirrtum) wird verkannt → Verwechslung einer Person/Sache (=Identitätsirrtum) Erklärungsi. (§119 I Alt.2) = äußerer Erklärungstatbestand der WE entspricht nicht Wille des Erklärenden (v.a. versprechen, verschreiben, vergreifen) Übermittlungsi. (§120) = Unrichtige WE Übermittlung durch best. Person/Anstalt - Vorauss.: 1. Übermittler einschalten = Erklärungsbote (zB. Post) 2. Unbewusste unrichtige Übermittlung - Erklärende trägt Gefahr bei Übermittlung (Entscheidungsfreiheit) Motivi.= Ausgang von falschem Umstand/Motivation (kein Bestandteil des RG) der bedeutend für Rechtsfolgewillen → nur beachten wenn in anderen Irrtümern aus §119 I münden; bzw. im Verkehr als wesentlich angesehen Eigenschaftsi.(§119 II) = Erklärende irrt über Eigenschaft d. Geschäftsgegenstands - Erklärung, Wille stimmen überein → Kein Anfechtungsrecht - Vorauss.: 1. Irrtum über Eigenschaft einer Sache = gegenwärtige, prägende Merkmale tatsächlicher/rechtlicher Art; in Sache/Person selbst begründet; Aufweisen einer Beständigkeit (Nicht € - Preis hat rein subjektiven Charakter)
  3. Irrtum über Eigenschaft einer Person = Merkmale, die ihr für gewisse Dauer anhaften; muss in unmittelb. Bez. Zum Geschäftsinhalt stehen
  4. Verkehrswesentlichkeit
  • Prüfungsreihenfolge:
  1. Eigensch. zum Vertragsinhalt erhoben? (ja: verkehrswesentlich)
  2. Eigensch. nach Verkehrsauffassung maßgebend für Geschäftsabschluss? (Kriterien: RG-Inhalt, Sinn, Zweck)

C. RECHT DER UNGERECHTFERTIGTEN BEREICHERUNG

1. Sinn und Zweck (ratio legis) Ausgleich nicht gerechtfertigter Vermögensverschiebungen (= Abschöpfungsgedanke) - > Beseitigung d. Vermögensvermehrung beim Bereicherten zu Gunsten d. Entreicherten §812 I BGB (regelt Rückabwicklung; kein Schadensersatz/Entschädigung) - > aus 2 Grundtatbeständen: 1. Leistungskondiktion §812 I 1 Alt.1 BGB : Bereicherung „durch die Leistung eines anderen“ → BGH Entsch.: bewusste, zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens; Nicht-Übereinstimmung d. Vorstellungen d. Beteiligten: objektive Betrachtungsweise aus Sicht d. Zuwendungsempfängers; Vertragspartner kann Leistungsempfänger belangen, wenn grundlose Leistung 2. Eingriffskondiktion §812 I 1 Alt. 2 BGB (nicht klausurrelevant) 2. Allgemeines Rückgängigmachen einer Leistung, die ohne gültiges Verpflichtungsgeschäft vorgenommen wurde - > Hauptanwendungsfall resultiert aus Trennungs-, Abstraktionsprinzip (mögl., dass Verpflichtungsgesch. unwirksam zB. Angefochtener KV; Verfügungsgesch. wirksam zB. Übereignung) → Leistungskondiktion als Anspruchsgrundlage (§194I BGB) zur Rückgängigmachung des Abstraktionsprinzips (= Verfügungsgeschäft rückgängig gemacht) 3. Voraussetzungen 1. Etwas erlangt = jeder Vermögensvorteil (Position, Vermögenslage verbessert, ohne materiellen Wert) - > bei Geld: Besitz und/oder Eigentum am Geld erlangt! 2. durch Leistung = jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (für Leistung genügt nicht, dass Gläubiger die Vermögensverschiebung bewusst herbeiführt) - > Zusätzl. Erfordernis: Bestimmte Zweckverfolgung durch Gläubiger (Zweckrichtung entscheidend) 3. ohne Rechtsgrund = Mangel d. Rechtsgrunds erforderlich Rechtsgründe: vertragliches Schuldverhältnis: KV, Mietvertrag, Leihe, … gesetzliches SV: Deliktsrecht (= unerlaubte Handlung) (! Achtung: SV zw. den richtigen Parteien) - > Wenn nach Anfechtung KV unwirksam - > rechtl. Grund für Leistung fehlt → Liegt Schuldverhältnis durch KV vor?: - > wirksamer KV - > Rechtsgrund - > Herausgebeanspruch entfällt - > unwirksamer KV - > kein Rechtsgrund - > Herausgebeanspruch gültig 4. Rechtsfolgen Herausgabeanspruch Herausgabe des primär Erlangten „in natura“ (vorrangig) §812 I 1 Alt.1 BGB + - Herausgabe der gezogenen Nutzungen §818 I BGB - Nutzungen: (Sach- und Rechts-) Früchte und Gebrauchsvorteile §100 BGB (zB. Kalb der Kuh, Erträge aus Vermietung) - > Herausgabepflicht erstreckt sich nur auf tatsächlich gezogenen Nutzen - Ausnahme: Kenntnis d. fehlenden Rechtgrunds - > Herausgabe d. nicht gezogenen aber möglichen Nutzungen (zB. Mögliche Zinsgewinnungen) Wertersatz §818 II BGB - bei Unmöglichkeit d. Herausgabe in natura wg. Beschaffenheit (objektive Unmöglichkeit) zB. bei nichtigem Arbeitsvertrag - wenn Empfänger aus anderem Grund außerstande ist (subjektives Unvermögen) - in Höhe des Verkehrswerts des Erlangten (objektiven Wert) - Verschulden bez. d. Umstandes der Unmöglichkeit der Herausgabe irrelevant (wg. Abschöpfungsgedanke)

C. RECHT DER UNGERECHTFERTIGTEN BEREICHERUNG

Entreicherung §818 III BGB

  • Schutz d. gutgläubigen Empfängers
  • Abschöpfungsgedanke = Keine Vermögensminderung des Bereicherungsschuldners (Bereicherter) über Betrag der Bereicherung hinaus
  • Herausgabe d. exakt zugeflossenen Vorteils als ursprünglicher Inhalt d. Bereicherungsanspruchs ! §812 Abs.1 BGB: „etwas erlangt“ - > Was hat Empfänger bekommen? - universell gültiges Gerechtigkeitsprinzip zum Ausdruck bringen - wer etw. erhalten hat, was ihm nicht zusteht, darf es nicht behalten - Rechtsnatur: rechtsvernichtende Einwendung ! §818 Abs.3 BGB: „(nicht mehr) bereichert“ - > Hat es Empfänger etwas gebracht bzw. immer noch? - Empf. muss nur herausgeben, was tats. wirtsch. noch in seinem Vermögen vorhanden ist

  • Vorauss.: 1. Entreicherung d. Bereicherungsschuldners: = Vermögensvorteil darf nicht mehr im Vermögen d. Bereicherungsschuldners sein
    • Prüfung: 1. ursprünglich Erlangtes selbst
      1. oder in seinem Wert
      • im Vermögen d. Bereicherungsschuldners noch vorhanden?
      1. oder hat Empf. Anstelle d. Erlangten ein Surrogat erlangt (Ersparnis v. Aufwendung sind anzurechnen: Keine Ersparnis
        • Entreicherung)
    1. Kein Ausschluss d. Bereicherungseinrede: = Berücksichtigung d. Wegfalls d. Bereicherung setzt Schutzwürdigkeit d. Bereicherten voraus
    • Keine Schutzwürdigkeit/Haftungsverschärfung:
      1. §§818 IV, 819 I BGB: bei Kenntnis vom fehlenden Rechtsgrund
      2. §818 IV BGB: bei Rechtshängigkeit
        • mit Zustellung d. Klage an Beklagten auf Herausgabe d. Erlangten/Wertersatz
        • Ab diesem ZP: Bereicherter muss mit Fehlen d. Rechtsgrundes rechnen 5. Überblick zu §§814, 815, 817 BGB § 814 rechtshindernde Einwendung - > Leistende muss zum LeistungsZP gewusst haben, dass nach Rechtslage keine Verpflichtung zur Leistung - → kein Anspruch auf Herausgabe § 815 Ausschluss d. Rückforderung bei Kenntnis von Unmöglichkeit d. Leistungserfolgs; bei Verhinderung d. Leistungserfolgs wider Treu und Glauben (Grundsatz: aus eigenem treuwidrigem Verhalten keine Ableitung günstiger Rechtsfolgen) § 817 Verstoß gg. Gesetz/gute Sitten (zur Generalprävention)
  1. §817 S.1 BGB: Herausgabepflicht bei Verstoß gg. Gesetz/gute Sitten durch Leistungsannahme
  2. §817 S.2 BGB: Einschränkung von S.1: Rückforderung ausgeschlossen, wenn beidseitiger Verstoß (Kritik: Bevorzugt Leistungsempfänger da keine Herausgabe trotz Verstoß) EXKURS: grammatikalische Normgestaltung
  3. Regelfall: Norm aus Tatbestand/Voraussetzugsseite, Rechtsfolgenseite (Wenn … dann …) 2.: Norm mittels Verhaltensbefehl mit möglicher absoluter Geltung (isolierte Betrachtung möglich bei Varianten der Normauslegung - > relative Rechtsfolge; nicht absolut)
  • Anspruchsgrundlage: „Anspruch“, „kann verlangen“, „ist verpflichtet“, „herauszugeben“, „kann fordern“, „hat … zu leisten“, „kann klagen “
  • enthalten als RFolge das Entstehen eines schuldrechtl. Anspruchs auf Verpflichtungsebene

  • Wirknormen: enthalten RFolge, die im Rahmen v. Anspruchsgrundlagen als Tatbestandsmerkmal/rechtshindernde Einrede zu prüfen sind
  • Hilfsnormen: enthalten Definitionen, Begriffsbestimmungen, Pflichtbeschreibungen

D. RECHT DER UNERLAUBTEN HANDLUNGEN §§ 823 ff. BGB

1. (^) 2. (^) 3. SiA f) Schaden = Unfreiwillige Vermögenseinbuße 1. Ersatzfähiger Schaden - Vermögensschaden (materieller Schaden) Ermittlung nach Differenzhypothese: Vergleich zw. Realer Lage nach Schädigung + hypothetische Lage ohne schädigendes Ereignis - > Differenz = Schaden - Nichtvermögensschaden (immaterieller Schaden) Keine Ermittlung durch Differenzhypothese mögl. 2. Haftungsausfüllende Kausalität Kausalität zw. Rechtsgutverletzung, Schaden (zB. Reparaturkosten beruhen auf Beschädigung) g) Rechtsfolge §§249 ff. BGB Wenn alles Obere erfüllt - > Schadensersatz: Höhe aus §§249 ff. BGB (Haftungsumfang/-inhalt) s. n. S.

1. (^) 2. (^) 3. SiA D. RECHT DER UNERLAUBTEN HANDLUNGEN^ §§^ 823 ff. BGB

5. Rechtsfolge = Inhalt, Umfang d. Schadensersatzanspruchs Grundgedanke d. SE-R Ausgleichgedanke (Ausgleich entstandener Nachteile) Kein Strafcharakter Genugtuungsgedanke (beim Schmerzensgeld §253 II BGB) Allgemeines Im allgemeinen SchuldR: §§ 249 - 255 BGB Schadensarten 1. Vermögensschaden (= materieller Schaden) 2. Nichtvermögensschaden (= immaterieller Schaden) zB. Psychisch starke Beeinträchtigung Schadensinhalt Vermögensschaden: - Naturalrestitution §249 Abs.1 BGB (= ursprünglichen Gegenstand wieder beschaffen, ursprünglichen Zustand wieder herbeiführen) - > manchmal jedoch wirtschaftl. sinnlos (zB. Reparaturkosten übersteigen Wert d. Gegenstands; dann Geldzahlung) - Geldzahlung a) §249 Abs.2 S.1 BGB: Personenverletzung, Sachbeschädigung b) §251 BGB: Kompensation für erlittene Vermögensschäden Abs.1: Geldersatz bei Unmöglichkeit d. Naturalrestitution Abs.2: Wenn Herstellung unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet Nichtvermögensschaden: - Naturalrestitution meist unmöglich - Schmerzensgeld a) §253 I BGB: Geldentschädigung nur bei expliziter gesetzl. Regelung (außer bei APR) - > APR-Regelung (Würde-, Ehrverletzungen nicht sanktionslos bleiben): Vorauss.: 1. schwere, schuldhafte Eingriffe ins APR 2. Kein Ausgleich d. erlittenen Beeinträchtigung auf andere Weise Genugtuungsfkt. im Vordergrund Höhe: Präventionsfkt. spielt eine Rolle APR: Verletzung d. Datenschutz, d. Ehre, d. Freiheit, d. Rechts am eigenen Bild b) §253 II BGB: Kompensation nur möglich bei Verletzung des: Körpers Gesundheit Freiheit sexuellen Selbstbestimmung → Höhe: bestimmt durch Kriterien: Ausmaß d. empfundenen Schmerzen Vermögensverhältn. d. Schädigers, Geschädigten Grad d. Verschuldens (zB. Fahrlässigkeit/Absicht) → Gleichartige Verletzungen ung. gleiches Schmerzensgeld (Schmerzensgeldtabelle) weitere: §651n II BGB: Nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit = Vertraglich festgelegter Reisezweck (Erholung, Bildung, Sport) wurde infolge des Reisemangels verfehlt. - > Kunde kann Urlaubszeit nicht so verbringen wie vom Veranstalter geschuldet Höhe d. Entschädigung: Orientierung nur an Reisepreis §§249 I, 253 II = Rechtsfolgenormen (Regelungen zum Inhalt, Umfang d. SE-Anspruchs) → §§280 I, 823 I, 823 II, 831 als Anspruchsgrundlagen – verpflichten Schuldner zum SE - > AGL: Tatbestand (enth. Vorauss.) + RFolge (regelt Konsequenzen)