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Zusammenfassung Europäisches Verwaltungsrecht Uni Freiburg
Art: Zusammenfassungen
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Europäisches Verwaltungsrecht
A. Begriff und Schichten des EU-Verwaltungsrechts Dualismus der klassischen Vollzugsformen o Vollzug und Anwendung des Unionsrechts durch Unionsorgane (direkter Vollzug) o Vollzug und Anwendung des Unionsrechts durch MS (indirekter Vollzug) EU- Eigenverwaltungsrecht (Unionseigener [direkter] Vollzug) unionseigener Vollzug: EU-Recht wird direkt von EU-Institutionen vollzogen o insbes. von KOM und Agenturen o Anwendung von Unionsverfahrensrecht internes Eigenverwaltungsrecht o Personalverwaltung, Beschaffungswesen externes Eigenverwaltungsrecht o Vollzugsakte ggü. Dritten o Alternative: Delegation an nationale Behörden Unionsverwaltungsrecht (Mitgliedstaatlicher [indirekter] Vollzug des EU-Rechts) Vollzug durch MS unmittelbar geltende Verordnungen müssen von MS direkt vollzogen werden, ohne MS-Recht zu sein ( unmittelbarer mitgliedstaatlicher Vollzug ) nicht unmittelbar anwendbares Unionsrecht (RL) muss umgesetzt werden, dann Vollzug nationaler Rechtsnormen ( mittelbarer mitgliedstaatlicher Vollzug ) Pflicht zur Beachtung von Unionsrecht beim Vollzug nationalen Rechts durch nationale Behörden ( respektierender Vollzug ) o Bsp.: EU-Beihilferecht: Subventionen für Unternehmen o MS vergibt MS-Geld für Subventionen Vergabe von EU geregelt (Fairness) o aber: Beihilfenaufsicht über die Einhaltung des EU-Rechts bei Vergabe EU- EigenverwR Vorgaben des EU-Rechts für die zur Lückenfüllung nötige Anwendung nationalen VerwR o erfolgt grds. nach nationalem Verfahrensrecht, wenn keine unionsrechtlichen Regelungen bestehen freiwillige Harmonisierung
o spill-over: bestimmte Teile eines Rechtsgebiets sind europarechtlich vorgegeben, andere Bereiche sind davon jedoch eigentlich nicht betroffen MS beschließen freiwillig europ. Recht in diesen eigentlich nicht vorgesehenen Bereichen anzuwenden (Gründe: Einheitlichkeit usw.) Verbundverwaltungsrecht (Integrierter [geteilter] Vollzug) meiste EU-Normen werden durch nat. Behörden vollzogen, da EU zu wenig Beamte hat bestimmte Vollzugsakte werden durch nationale Akteure vollzogen, europäische Akteure haben an bestimmten Punkten Möglichkeit, darauf einzuwirken (VerbundverwR) horizontale Zusammenarbeit zw. MS vertikale Zusammenarbeit zw. MS und EU-Eigenverwaltung Kombination von horizontaler & vertikaler Zusammenarbeit wirft am meisten Probleme auf o D: „Verbot der Mischverwaltung“ soll auseinandergehalten werden, praktisch nicht möglich Trennungsprinzip Verwaltungsbehörden sind im Grundsatz getrennt organisiert vertikale Trennung zwischen EU - MS o aber: Vorrang des MS-Vollzugs (Art. 5 I, II EUV, Art. 291 AEUV) horizontale Trennung zwischen „Verwaltungsbereichen“ der einzelnen MS o Regel des isoliert-mitgliedstaatlichen Vollzugs (Territorialitätsprinzip) Rechtsschutz knüpft an Trennung an Gerichtszuständigkeiten EuGH/MS-Gerichte aber: vertikale und horizontale Verwaltungskooperation steht Verbundprinzip prinzipiell entgegen (praktisch jedoch durchbrochen) B. Eigenheiten und Ordnungsideen des EU-Verwaltungsrechts o Red-light-theory: individueller Rechtsschutz, Stopp für Staat Liberal- rechtsstaatlicher Legalismus (v.a. deutsche Perspektive in EU) o Green-light-theory: Durchsetzung öffentl. Interessen mithilfe des VerwR, Durchsetzung öffentlichen Rechts gg. subjektives Recht pluralistischer Funktionalismus o blue-light: Dominanz von Effizienz und Ökonomie ökonomischer Rationalismus englische Perspektive, Rechtsstaat ggü. Demokratie eher nachrangig
Art. 291 I AEUV o Subsidiarität des Unionseigenen Vollzugs (eher Ausnahme, MS-Vollzug eher Regelfall) o abgeleitete Vermutung zugunsten der MS (je nach Lesart) o auch Art. 197: Harmonisierung ausgeschlossen betont Autonomie der MS o Verwaltungskompetenz grds. bei MS Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung gilt auch bei Verwaltungshandeln Regelungen zur exekutiven Verbandskompetenz der EU o EU-interner Vollzug nicht umstritten Art. 317 Haushaltsvollzug: Gelder gehen aber oft zurück an MS und werden unter Aufsicht der Union verwaltet Art. 335 Vermögensverwaltung: z.B. Gebäude o EU-Externer Vollzug Administrative Normsetzung: Art. 290, 291 II AEUV, außerdem 105 III, 106 III, 108 IV, 109 Einzelvollzugsmaßnahmen Primärrechtliche Zuweisungen: unumstritten (da im Primärrecht normiert), Einzelfallentscheidungen der Kommission Sekundärrechtliche Zuweisungen: umstritten o teilweise Lit.: wg. Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung ausdrückliche Grundlage im Primärrecht gefordert, sonst nur Art. 352 AEUV (Einstimmigkeit im Rat) o früher h. dt. Lit.: ableitbar aus Art. 291 II AEUV (Übertragung von Durchführungsbefugnissen nicht nur bei Normsetzung, sondern auch bei Einzelfallentscheidungen) Problem: Vollzugsmaßnahmen von Agenturen nicht erfasst EuGH: durch „Maßnahme“-Kompetenzen (z.B. Art. 114 AEUV) erfasst, EuGH: Maßnahme auch das, was als Kompetenzen in RL steht, weiter Begriff, also nicht nur Ermächtigung für Gesetzgebungskompetenzen, sondern auch Verwaltungskompetenzen Verbandskompetenzen für Agenturen, Harmonisierung des Organisationsrechts (übertragt EU die Kompetenz, in RL genannte Maßnahmen möglichst harmonisierend auszulegen), keine Differenzierung zwischen Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen wie in Art. 70 ff. Art. 83 ff. GG o Maßnahme kann auch sein, dass Agentur gegründet wird o RL können auch Organisationsregeln enthalten, die sich auch auf Organisation der MS beziehen können
o für einheitliche Anwendung der abstrakten Regeln kann es nützlich sein, eine Agentur einzubeziehen o bestimmten europ. Organisationen werden echte Entscheidungsbefugnisse gegeben (nicht nur über Art. 291 II AEUV, auch über Maßnahme (Maßnahme zur Organisation)) Art. 114 Gesetzgebungskompetenz, regelt auch, dass Verwaltungskompetenzen vergeben werden können B. EU-Vollzugsorganisation und Organkompetenzen eher Gewaltenzuweisung als Gewaltenteilung (noch stärker als in D) II. Die Kommission wichtigstes Exekutivorgan Art. 17 EUV: sowohl politisches Organ bei Gesetzgebungsinitiativen als auch Ausführungs- und Durchsetzungsorgan o Anwendung der Verträge und erlassenen Maßnahmen o Koordinierungs-, Exekutiv-, und Verwaltungsfunktionen Verwaltungshandeln oft durch Kommissare keine volle Regelung im Primärrecht Kollegialitätsprinzip o implizit im Primärrecht verankert: Art. 17 VI lit. b), VIII S. 1 EUV, Art. 250 I AEUV o explizit in der GO verankert: Art. 1, 13 GO-KOM
Kommissare haben eigenen Arbeitsstab von Mitarbeitern ( Kabinett ), Art. 19 I GO- KOM Krise der Santer-Kommission durch immer umfangreichere Verwaltungsaufgaben Überforderung der Strukturen der KOM („immer mehr Aufgaben aber nicht mehr Beamte“) Contracting-out: Verwaltung der EU-Hilfs- und Förderprogramme wurden zentral vollzogen, Aufgaben und teilweise sogar Entscheidungsbefugnisse wurden dann z.T. auf private, nach nationalem Recht gegründete „Büros für technische Hilfe“ übertragen keine gemeinsamen Kontrollstandards gravierende Unregelmäßigkeiten, Kontrolldefizite Mme. Cresson (Tourismus): Vetternwirtschaft, wollte nicht zurücktreten 1999: gesamte Kommission musste zurücktreten, um Kommissarin Cresson zu stoppen Reaktion: Kommissionsreform normative Reorganisation o Haushaltsordnung der EU o Reform des öff. Dienstrechts o Verhaltenskodex für Kommissare strukturelle Konsequenz: stärker geordnete und transparente Externalisierungspolitik o gesonderte Stellen innerhalb der Kommission o Gründung von neuen, selbständigen Verwaltungseinheiten durch Unionsgesetzgeber (Ämter, Agenturen) o interinstitutionelle Verwaltungsstellen o Aufgabenkritik und adäquate Ressourcenzuweisung Benennung von Aufgaben die nicht von den Beamten abgegeben werden durften o Art. 54 ff. EHO: bestimmte Institutionen für Finanzprogramme (Geld ausgeben) III. Europäische Agenturen selbständige Ämter, Agenturen: spezialisierte Verwaltungsstellen mit eigener Rechtspersönlichkeit Contracting-out: Themenbereiche können an andere Institutionen übergeben werden Schaffen von Struktur- und Kontrollmaßnahmen, jede Exekutivagentur hat bestimmte Elemente in mehreren Wellen durch VO gegründet o erste Agenturen: sehr geringe Entscheidungskompetenzen, da Unsicherheit über rechtliche Zulässigkeit von im Vertrag nicht vorgesehenen Institutionen o zweite Phase: zunächst auch nur beobachtend, koordinierend tätige Agenturen (Beobachtungsstelle für Drogen)
dann aber auch Agenturen mit echten Entscheidungszuständigkeiten (z.B. ggü. Wirtschaftsteilnehmern: Gemeinschafts-Markenamt) Zulassungs- und Überwachungsfunktionen in einzelnen Wirtschaftssektoren (zunächst v.a. Verkehrssektor) in anderen Bereichen noch keine Verselbständigung (Kartellaufsicht, Forschungspolitik) auch in Außen-, Sicherheitspolitik, Polizei inzwischen Agenturen (Europol, Polizeiakademie, Eurojust, Frontex) o dritte Welle: unter Eindruck der Finanzkrise z.B. ESMA (Wertpapieraufsichtsbehörde), Bankaufsichtsbehörde; mit MS-Behörden vernetzt (Europäisches System für die Finanzaufsicht ESFS) durch Ausgestaltungsfreiheit beträchtliche Unterschiede in inneren Strukturen, z.T. durch Sachgründe erklärlich, ansonsten historische, sektorale Zufälligkeiten, Kommission strebt Vereinheitlichung an, um zukünftig stärkere strukturelle Homogenität zu erreichen Einteilung in dezentrale und Exekutivagenturen (Art. 54 ff. EHO) Exekutivagenturen o Verwaltung und Durchführung einzelner Programme Aufgabenstellung eng auf technisch-administrativen Vollzug begrenzt o Abwicklung von einzelnen Finanzprogrammen ohne politischen Ermessensspielraum (als Konsequenz aus Problemen bei Verwaltung europäischer Fördermittel und -programme durch KOM) o können (anders als bisherige AG) durch KOM selbst auf Grundlage einer allg. Ermächtigung gegründet werden o eigene juristische Personen des EU-Rechts o unterliegen engerer Kontrolle durch KOM als unmittelbar durch EU- Gesetzgeber gegründete Agenturen Sitz muss zwingend Dienstort der KOM oder einer ihrer Dienststellen sein o Programme der Kommission haben immer bestimmte Laufzeit, nur so lange bestehen auch Exekutivagenturen Einrichtung auf Zeit o Rechtsschutz gg. ihre Entscheidungen durch Beschwerde an KOM, die AG Änderung anweist o Bereiche, in denen Exekutivagenturen für Verwaltung zentraler Förderprogramme zuständig sind kleine und mittlere Unternehmen Kultur Verkehr Forschung Gesundheitswesen „Dezentrale“ (Regulierungs-)Agenturen o größere Gruppe, Beteiligung an der Verwaltung des Binnenmarktes als (einziger klarer) gemeinsamer Nenner o mehrere mit echter Regulierungsfunktion (v.a. Produktzulassung) o oft nur „vorbereitende“ Handlungen, Koordination und Beobachtung
Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit entnommen werden kann Gegenargument: Gründungsverträge enthalten keine systematische Trennung nach sachbezogenen Gesetzgebungskompetenzen einerseits und Verwaltungskompetenzen (i.V.m. organisationsbezogenen Gesetzgebungskompetenzen) andererseits BVerfG: Ermächtigung mit vertragsänderndem Charakter innerstaatlicher Gesetzesvorbehalt Art. 23 I 2 GG o heute Sachkompetenzen: für jeweiliges Sachgebiet einschlägige Rechtsgrundlage (bestätigt durch EuGH) o in Vertrag von Lissabon: einzelne Agenturen konstitutionalisiert, mit eigener Rechtsgrundlage versehen o Rs. ESMA Rn. 97 ff. (ESMA = Wertpapieraufsichtsbehörde) Rn. 104 ff.: Art. 114 AEUV räumt dem Gesetzgeber Ermessen hinsichtlich der erforderlichen Maßnahmen (Zauberwort) zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften ein Gesetzgeber kann also Befugnisse auf eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union übertragen, die der Verwirklichung der angestrebten Harmonisierung dienen, insb. wenn spezifisches technisches Fachwissen und Reaktionsfähigkeit erforderlich ist (dabei muss nur Harmonisierungszweck verfolgt werden, Erreichen eines bestimmten Harmonisierungserfolgs nicht erforderlich) Entgegnung: Art. 114 AEUV kann nicht als Rechtsgrundlage für Rechtsakte dienen, die gegenüber Einzelpersonen verbindlich sind aber: Angleichung nur der allgemeinen Vorschriften nicht ausreichend „Maßnahmen zur Angleichung“ kann so ausgelegt werden, dass der Gesetzgeber auch die Befugnis hat, gegebenenfalls Einzelmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Produkte vorzuschreiben auf Grundlage von Art. 114 AEUV erlassene Maßnahmen dürfen nicht nur an MS gerichtet sein Art. 114 AEUV: „Maßnahmen“ bzgl. europ. Agentur für Netz- und Informationssicherheit Art. 77 II AEUV: „Maßnahmen“ Art. 79 II lit a) AEUV: „Erteilung […] durch MS“ bzgl. evtl. Asyl-Agentur?? auch hier Maßnahmen aber Art. 79 II lit a) AEUV spricht eher gegen Errichtung einer Asylagentur mit Entscheidungskompetenz (wie will Macron das machen?) Gesetz spricht von „Maßnahmen“ die zum Erreichen eines bestimmten Ziels erlassen werden können, evtl. Errichtung von Agenturen als entsprechende Maßnahme Kritik o MS-Kritik: immer weitere Teile des Verwaltungsvollzugs zentralisiert Folge: jüngste Gründungen deutlich bescheidener als geplant o Zweifel an Effektivität der Dezentralisierung
Verwaltungsaufwand erhöht, weil jede Agentur eigene technische Dienste, Service-Funktionen benötigt (Personal, Logistik, Gebäudemanagement usw.) Einheiten oft zu klein, um professionelle Strukturen für Verwaltungstätigkeit bilden zu können o Gefahr der „regulatory capture“ politische Korruption wegen Vereinnahmung durch eine den Sektor dominierende Interessensgruppe durch ständigen Kontakt zwischen Behörde und im Bereich tätigen Akteuren Aufbau der Agenturen in Gründungs-VO geregelt typische Organe: o Direktor (vgl. Bürgermeister) für laufende Geschäfte, Außenvertretung zuständig Hauptaufgabe: Durchführung der Verwaltungsrats-Beschlüsse Wahl durch Verwaltungsrat aus Kommissions-Vorschlagliste besonders, da hier Einfluss der KOM vorhanden Rechenschaft ggü. Verwaltungsrat o Verwaltungsrat (Aufsichtsrat, Lenkungsausschuss, Regulierungsrat) Hauptentscheidungsgremium für Leitlinien, Grundsatzentscheidungen, Ernennung des Direktors zuständig Zusammensetzung: hauptsätzlich MS-Vertreter (paritätisch: jeder Staat 1 Vertreter), 2 KOM, ggf. 1 EP, ggf. stakeholders eigentlich: Verbundorganisation KOM-Warnsystem: bei rechtlich/politisch problematischen Beschlussvorlagen Direktor bereitet Sitzungen vor, dieser von Kommission vorgeschlagen naheliegend, dass KOM Direktor auswählt, der sie „warnt“ Abstimmungsregeln: absolute Mehrheit, bei wichtigen Themen (Wahlen/Haushaltsplan) 2/3-Mehrheit ggf. zusätzlich Exekutivrat: Untergremium insbes. für Finanzthemen o Wissenschaftliche Ausschüsse Schwerpunkt auf wiss. Tätigkeit o Beschwerdekammern nur bei Agenturen, die echte Exekutiventscheidungen treffen dürfen Unabhängigkeit von Unionsorganen bedeutet oft Stärkung des MS-Einflusses o MS stark in Verwaltungsrat vertreten o Kommission schwächer, kann nur begrenzt von außen eingreifen
SV: Delegation primärrechtlich vorgegebener Befugnisse der KOM (damals: hohe Behörde) auf juristische Personen des Privatrechts, Entscheidungsbefugnis war in Verträgen selbst genannt Thema: Stahlindustrie (damals Herz der europäischen Industriegesellschaft) Subdelegation nur im Rahmen der eigenen Befugnisse Notwendigkeit expliziter Delegation Inhaltliche Anforderungen genau umgrenzt keine „politische“ Ermessensausübung durch Agenturen zulässig umfassende KOM-Kontrolle lange nur unspezifische Nachfolgerechtsprechung, häufige Verweise auf Meroni 2014: Rs. ESMA Aktualisierung o Ermächtigung v. Agenturen zum Erlass normativer Rechtsakte außerhalb der Art. 290, 291 zugelassen o Neukonturierung der Unterschiede PrimärR SekundärR o kaum noch Kommissionskontrolle o Unterscheidung Rechts- und Fachaufsicht (Zweckmäßigkeit) o KOM wollte ihre eigenen Befugnisse loswerden o Delegation muss explizit sein o nur begrenztes Ermessen o kann das auf aktuelle Phänomene übertragen werden? häufiger Verweis darauf, allerdings so nicht richtig, da dieses Urteil sehr allgemein und enger Anwendungsbereich nur Primärrecht einschlägige Verfassungsprinzipien o institutionelles Gleichgewicht o demokratische Legitimation und rechtsstaatliche Verantwortungsklarheit Aktuelle Debatte o Unterscheidung zwischen primär- und sekundärrechtlichen KOM- Verwaltungskompetenzen (str.) o Unterscheidung zwischen unzulässiger Delegation von Rechtsetzungskompetenzen und zulässiger Delegation von Einzelfallentscheidungen str. Rs. Romano Rs. ESMA o entscheidend hinreichendes Legitimationsniveau hinreichend gesetzliche Steuerung hinreichende Gerichtskontrolle Fachaufsicht durch KOM Fachaufsicht sollte Kommission übertragen werden, diese merkte an, dass sie die extrem spezifizierten Agenturen nicht immer überprüfen könne, diese sollen eher eigenverantwortlich Entscheidungen treffen und dann unter gerichtlicher Kontrolle stehen zwei Kontrollmechanismen je mehr Kontrolle durch Gericht, desto schwächer darf Kontrolle durch KOM sein nicht entschieden
weitere Leg-Faktoren: Personal, Organisation, Verfahren (Partizipation) o dem. Legitimation o institutionelles Gleichgewicht o Legitimationsniveau übertragbar auf EU? BVerfG: personelle Legitimation durch Wahlen (Legitimationsketten auf Wahl zurückzuführend), sachlich-inhaltliche Legitimation: Gesetz, institutionelle Legitimation: Gerichte werden nicht parlamentarisch kontrolliert auch für EU denkbar? EU: meist doppelte Legitimation; von EP gewählt und von MS vorgeschlagen Art. 298: Unabhängigkeit der Verwaltung, spricht gegen Kontrolle durch KOM Spannungsverhältnis Rechtsschutz zunächst erhebliche Probleme, da nicht unter Autoren angreifbarer Rechtsakte in Art. 230 EGV aufgeführt unterschiedliche Konstruktionen zur Lösung Primärrechtsschutz: o vgl. Art. 263 V AEUV o drei Varianten ältere Agenturen: Direktklage nach erfolgloser Beschwerde an KOM, dann aber gegen die KOM-Entscheidung ( Aufsichtsmodell ) will KOM eigentlich nicht, da sie dann dafür verantwortlich gemacht wird, was die Agenturen machen jüngere Agenturen: häufig sekundärrechtlicher Verweis auf Zuständigkeit der Unionsgerichte, sofortige Direktklage zum EuG/EuGH ( Direktklagemodell ) zwar gestützt auf Rspr. des EuGH, aber umstritten Direktklage nach erfolgloser Beschwerde an agenturinternen Beschwerdeausschuss bzw. -kammer ( Beschwerdeausschussmodell ) o Art. 263 I S. 2 AEUV: Handlungen der Agenturen als möglicher Gegenstand einer Nichtigkeitsklage „mit Rechtswirkung gegenüber Dritten“ nur für verbindliche Maßnahmen, bei Gutachten, Auskünften lediglich Schadenersatzklage Sekundärrechtsschutz o in aller Regel gemäß ausdrücklicher Regelung im Agenturgründungsakt o „subsidiär“ auch direkt gem. Art. 340 AEUV obwohl Agenturen nicht ausdrücklich erwähnt sind, aber „Union“ als Anknüpfungspunkt alle originär unionsrechtlichen Rechtssubjekte sind erfasst o strenge Anforderungen für Haftung der Agenturen selbst, soweit diese nur vorbereitende Maßnahmen verantworten D. Handlungsformen des unionseigenen Vollzugs
Verlagerung von Kontroll- und Legitimationsfunktionen auf Rat und EP Rat delegiert Kontrolle nicht mehr an Komitologieausschüsse, sondern übt selbst Kontrolle aus begrenzte Änderung von Gesetzesrechtsakten kann akzeptiert werden, da Gesetzgebungsorgane mitwirken Vetorecht Widerrufsrecht o Verfahren unklar, widerrufen wird hier nur Delegation, Kommission hat jedoch Initiativrecht, Änderung des Gesetzgebungsaktes kann nur von Kommission initiiert werden o Durchführungsrechtsetzung gem. Art. 291 II, III AEUV mit Kompensationssystem: Schaffung einheitlicher Durchführungsbedingungen Fortführung der Kontrolle durch Komitologieausschüsse Rat und Parlament beschließen im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren allgemeine Regeln und Grundsätze Rolle des EP gefestigt im Vertrag Einschränkung der MS-Durchführungsautonomie durch (ausnahmsweise) Durchführungsrechtsakte der Kommission einerseits Differenzierte Beteiligung der MS beim Erlass der Durchführungsbestimmungen andererseits Abgrenzung Art. 290 – 291 AEUV o bei 291: Komitologieausschüsse: Beamte, Fachleute eher Fachebene o bei 290: Rat, Minister politische Ebene Klage der Kommission gg. Art. 290-Delegation, 291 II- Ermächtigung, beide erfolglos Komitologie-VO 182/ o Art. 2 – Wahl des Verfahrens: Basisrechtsakt kann Anwendung von Beratungs- oder Prüfungsverfahren vorsehen, Prüfverfahren insb. bei Durchführungsrechtsakten von allgemeiner Tragweite, sonstigen Durchführungsrechtsakten Art des Ausschusses wird in Sekundärrechtsakt festgelegt, also: Ermessen des Gesetzgebers, kann immer so subsumiert werden, dass das eine oder andere Verfahren angewendet wird (so EuGH) o Art. 3 – gemeinsame Bestimmungen: KOM wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der MS zusammensetzt, Vorsitz ist ein Vertreter der KOM ( kein Stimmrecht), Vorsitz unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf des von der KOM zu erlassenen Durchführungsrechtsakts o Art. 4 – Beratungsverfahren: beim Beratungsverfahren gibt Ausschuss Stellungnahme ab, KOM beschließt über zu erlassenden Entwurf des Durchführungsrechtsakts unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beratungen im Ausschuss und der Stellungnahme MS können beraten, Kommission ist daran jedoch nicht gebunden (anders als bei Prüfverfahren) o Art. 5 – Prüfverfahren: auch Stellungnahme durch Ausschuss ablehnende Stellungnahme: KOM erlässt den Durchführungsrechtsakt nicht, wird Durchführungsrechtsakt für erforderlich gehalten, kann der
Vorsitz entweder geänderte Fassung unterbreiten oder ursprünglichen Entwurf dem Berufungsausschuss vorlegen keine Stellungnahme: KOM kann Durchführungsrechtsakt erlassen, außer wenn Erlass ohne Stellungnahme nicht vorgesehen oder Ausschuss-Mitglieder ihn mit einfacher Mehrheit ablehnen, wird Durchführungsrechtsakt für erforderlich gehalten, kann der Vorsitz entweder geänderte Fassung unterbreiten oder ursprünglichen Entwurf dem Berufungsausschuss vorlegen o Art. 6 - Berufungsausschuss: befürwortende Stellungnahme KOM erlässt Durchführungsrechtsakt aus Entwurf keine Stellungnahme KOM kann Durchführungsrechtsakt erlassen ablehnende Stellungnahme kein Erlass o Art. 11 – Kontrollrecht des EP und des Rates: wenn Basisrechtskat nach ordentlichem Gesetzgebungsverfahren erlassen EP oder Rat können KOM auf Kompetenzüberschreitung des Entwurfs des Durchführungsrechtsaktes gegenüber dem Basisrechtsakt hinweisen, EP behält sein Kontrollrecht in Teilen, nur Veto, keine Änderung KOM überprüft Entwurf Unterrichtung des EP und Rat, ob sie Entwurf beibehalten, ändern oder zurückziehen will falls Kommission Hinweis ignoriert Nichtigkeitsklage Art. 263 AEUV wg. Kompetenzüberschreitung Parlament kann auf ersten Blick nichts machen, aber ultra-vires, Art. 263 AEUV: Nichtigkeitsklage, da KOM außerhalb der Befugnisse tätig Vergleich bisherige heutige Komitologie o Verfahrensarten bisherige Komitologie: Beratungsverfahren: KOM – Ausschuss Verwaltungsverfahren: KOM – Ausschuss – Rat (Veto und Änderung mit qualifizierter Mehrheit) Regelungsverfahren: KOM – Ausschuss – EP – Rat (Veto mit qualifizierter Mehrheit) Regelungsverfahren mit Kontrolle: KOM – Ausschuss – EP („ultra-vires- Veto“) – Rat (s.o.) Verfahren bei Schutzmaßnahmen: KOM – MS – Rat (Änderung mit qualifizierter Mehrheit) Verfahrensauswahl: grds. Ermessen o Verfahrensarten heutige Komitologie: Beratungsverfahren: KOM – Ausschuss Prüfverfahren: KOM Vorschlag – Ausschuss: Veto/Zustimmung mit qualifizierter Mehrheit gem. EUV-Stimmengewichtung und Sperrminorität, „Befassung des BA“ mit einfacher Mehrheit ggf. Berufungsausschuss: Veto nur mit qualifizierter Mehrheit gem. EUV-Stimmengewichtung und Sperrminorität
o Befugnisse, die nach freiem Ermessen auszuüben sind: ermöglichen die Verwirklichung einer ausgesprochenen Wirtschaftspolitik o Unterschied: Meroni aus den 50ern, Delegation auf einen Privaten, heute jedoch Übertragung auf Unionsagenturen und nicht auf Private Änderung durch ESMA (Wertpapierhandel) (s.o.) o Zielgruppe: alle, die Leerverkäufe tätigen offener Adressatenkreis o generell individuell bezieht sich auf Adressatenkreis, abstrakt konkret bezieht sich auf den Fall o Art. 263 I, 277 AEUV erlauben es den Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union ausdrücklich, Rechtsakte mit allgemeiner Geltung zu erlassen inzidente implizierte Kontrolle dieser Rechtsakte durch Gerichte o Art. 28 der Leerverkaufs-VO (erlaubt ESMA Verbote zu verhängen, wenn das Finanzsystem der EU bedroht ist) ist also nicht isoliert zu betrachten, sondern als Teil eines Regelwerks, das ESMA zum Schutz des EU-Finanzsystems Eingriffsbefugnisse überträgt, sogar notwendig, dass Stellen dazu in der Lage sind, sie haben nötiges Fachwissen Art. 28 VO ist nicht so auszulegen, dass er die in Art. 290, 291 AEUV vorgesehene Regelung für die Übertragung von Befugnissen in Frage stellt o Ausnahmeregelung, auf die nur dann zugegriffen wird, wenn der beschriebene Fall eintritt o im dt. evtl. Allgemeinverfügung, im Europarecht eher Zwischending, in Dt. keine Normsetzung, aber in europ. Differenzierung durchaus Normsetzung, da Zwischenkategorie der Allgemeinverfügung so nicht besteht und eher in Bereich der Normsetzung geht Allgemeinverfügung eher als Rechtsetzung angesehen in anderen Rechtsordnungen o EuGH: Befugnisse der ESMA genau eingegrenzt und können gerichtlich im Hinblick auf die von der übertragenen Behörde festgelegten Ziele überprüft werden Befugnisse stehen im Einklang mit den im Meroni-Urteil dargelegten Erfordernissen Anforderungen aus Meroni werden hier erfüllt eigentlich: Meroni greift hier gar nicht? keine Rede von Kontrolle durch Kommission bei der VO o alte Lehre in D.: Agenturen dürfen Einzelfallentscheidungen treffen, aber keine Normsetzung betreiben, mit ESMA-Entscheidung des EuGH hinfällig administrative Normsetzung durch ESMA funktioniert so: o temporäres Verbot oder Beschränkungen bzgl. Leerverkäufen (setzen auf fallende Kurse schädlich) o Beschluss durch Rat der Aufseher o Zielgruppe: alle, die Leerverkäufe tätigen offener Adressatenkreis o Rechtsschutz nicht durch den (gemeinsamen) Beschwerdeausschuss, sondern durch EuGH o (allgemeine) Verantwortlichkeit von ESMA ggüber EP und Rat aber stimmberechtigte Mitglieder des RdA benannt durch MS-Behörden (vgl. Wahl des Vorsitz durch RdA mit EP-Widerspruchsbefugnis) keine Berichtspflichten vergleichbar denen des Vorsitzes
keine Amtsenthebungsvorschriften für RdA-Mitglieder in Parallele zu den Befugnisse von EP (mit RdA) bzgl. Vorsitz II. Administrative Einzelfallentscheidungen Europäischer Kontext Vergleich EGV - AEUV Terminologie seit Lissabon geändert o früher (EGV): Entscheidungen Problem: Deutsche dachten Entscheidung ist ähnlich wie Verwaltungsakt immer das gleiche gemeint EuGH hatte aber unterschiedliche Entscheidungsbegriffe o heute: Beschlüsse, Handlungen deutscher Text nahm Unterscheidung auf, Differenzierung in Beschlüsse und Handlungen (nicht im englischen und französischen Text) Vergleich Beschluss – anfechtbare Handlung im AEUV (materielles Recht – Prozessrecht) o Beschluss (materielles Recht) Art. 288 I AEUV dürfen nur die Organe der EU erlassen (Rat, Kommission, EZB, EP, europ. Rat) Beschlüsse sind in allen Teilen verbindlich, sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich es gibt auch adressatenlose Beschlüsse 2 Arten von Beschlüssen im Prozessrecht nur die Beschlüsse interessant, die natürliche oder juristische Personen unmittelbar und individuell betreffen o Handlungen (Prozessrecht) Rechtsschutz nicht nur gegen Organe, auch gegen Einrichtungen oder sonstige Stellen sie können Handlungen mit Rechtswirkungen gegenüber Dritten vornehmen o Kreis der Akteure für beide Formen unterschiedlich, Beschluss und Entscheidung sind was ganz anderes, nicht mit dt. Verwaltungsrecht zu vergleichen adressatengerichtete und adressatenlose Beschlüsse vergleichbar mit VA und Allgemeinverfügung? o adressatenloser Beschluss übernimmt durchaus Funktion der Allgemeinverfügung o Kohärenz mangelhaft, manchmal wird Begriff innerhalb einer Norm gewechselt