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Leitfäden und Tipps
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Zusammenfassung für die BWL - Klausur, Skripte von Betriebswirtschaftslehre (BWL)

Zusammenfassung für die BWL - Klausur

Art: Skripte

2019/2020

Hochgeladen am 10.04.2020

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BWL 10.03.2000
Zusammenfassung für die BWL - Klausur am 15.03.2000
Personengesellschaften !
!!
! natürliche Person ! Handelsregistereintrag Abteilung A
Einzelunternehmung
! rechtsbekundende Wirkung
! freie Firmenwahl mit Zusatz e.K., e.Kfm., e.Kfr.
! Gesellschaftsvertrag formfrei
! Haftung unbeschränkt (privat und geschäftlich) - 5 Jahre nach Auflösung
! Unternehmungsbeginn direkt nach der Geschäftsaufnahme
! Gewinn- und Verlustverteilung: Inhaber allein
!
!!
! Einzelgeschäftsführerbefugnis
OHG (offene Handelsgesellschaft)
! rechtsbekundende Wirkung
! freie Firmenwahl mit Zusatz OHG
! Gesellschaftsvertrag formfrei - mind. 2 Personen zur Gründung
! Unternehmensbeginn nach Außen mit der Geschäftsaufnahme, nach Innen mit dem
Gesellschaftsvertrag
! hohe Kreditwürdigkeit wegen unbeschränkter Haftung
! alle Gesellschafter haben gleiche Rechte und Pflichten
Rechte
" Haftung: unbeschränkt, unmittelbar und solidarisch, Sondervereinbarungen gelten nur im
Innenverhältnis - 5 Jahre nach Auflösung
" Privatentnahmen 4% vom Kapitalanteil
" Gewinnanteil 4% auf die Kapitaleinlage - Rest nach Köpfen
" Widerspruchsrecht - Stimmrecht pro Kopf in der Gesellschafterversammlung
" Einzelgeschäftsführungsbefugnis, Einzelvertretungsbefugnis
Pflichten
" Einlagepflicht (keine Mindesthöhe vorgeschrieben)
" Pflicht zur Mitarbeit
" Verlustbeteiligung nach Köpfen
KG (Kommanditgesellschaft)
! rechtsbekundende Wirkung
!
!!
! Komplementär = Vollhafter - Haftung uneingeschränkt, unmittelbar und solidarisch
!
!!
! Kommanditist = Teilhafter - ab Eintrag in das Handelsregister bis zur Höhe der
Kapitaleinlage (beschränkte Haftung) - vorher uneingeschränkt
! Gesellschaftsvertrag formfrei
! Unternehmensbeginn nach Außen mit der Geschäftsaufnahme, nach Innen mit dem
Gesellschaftsvertrag
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Zusammenfassung für die BWL - Klausur am 15.03.

Personengesellschaften !!!! natürliche Person! Handelsregistereintrag Abteilung A

Einzelunternehmung

! rechtsbekundende Wirkung ! freie Firmenwahl mit Zusatz e.K., e.Kfm., e.Kfr. ! Gesellschaftsvertrag formfrei ! Haftung unbeschränkt (privat und geschäftlich) - 5 Jahre nach Auflösung ! Unternehmungsbeginn direkt nach der Geschäftsaufnahme ! Gewinn- und Verlustverteilung: Inhaber allein !!!! Einzelgeschäftsführerbefugnis

OHG (offene Handelsgesellschaft)

! rechtsbekundende Wirkung ! freie Firmenwahl mit Zusatz OHG ! Gesellschaftsvertrag formfrei - mind. 2 Personen zur Gründung ! Unternehmensbeginn nach Außen mit der Geschäftsaufnahme, nach Innen mit dem Gesellschaftsvertrag ! hohe Kreditwürdigkeit wegen unbeschränkter Haftung ! alle Gesellschafter haben gleiche Rechte und Pflichten

Rechte " Haftung: unbeschränkt , unmittelbar und solidarisch , Sondervereinbarungen gelten nur im Innenverhältnis - 5 Jahre nach Auflösung " Privatentnahmen 4% vom Kapitalanteil " Gewinnanteil 4% auf die Kapitaleinlage - Rest nach Köpfen " Widerspruchsrecht - Stimmrecht pro Kopf in der Gesellschafterversammlung " Einzelgeschäftsführungsbefugnis, Einzelvertretungsbefugnis

Pflichten " Einlagepflicht (keine Mindesthöhe vorgeschrieben) " Pflicht zur Mitarbeit " Verlustbeteiligung nach Köpfen

KG (Kommanditgesellschaft)

! rechtsbekundende Wirkung !!!! Komplementär = Vollhafter - Haftung uneingeschränkt, unmittelbar und solidarisch !!!! Kommanditist = Teilhafter - ab Eintrag in das Handelsregister bis zur Höhe der Kapitaleinlage (beschränkte Haftung) - vorher uneingeschränkt ! Gesellschaftsvertrag formfrei ! Unternehmensbeginn nach Außen mit der Geschäftsaufnahme, nach Innen mit dem Gesellschaftsvertrag

Rechte und Pflichten des Komplementär ! Haftung: unbeschränkt , unmittelbar und solidarisch ! Einzelgeschäftsführerbefugnis , Einzelvertretungsbefugnis

Rechte des Kommanditisten

  • Kontrollrecht
  • Einsicht in die Bücher und Bilanzen
  • Widerspruchsrecht bei außergewöhnlichen Geschäften

Pflichten des Kommanditisten

  • Kapitaleinlage
  • Gewinn- und Verlustbeteiligung in angemessenem Verhältnis
  • Haftpflicht bis zur Höhe der Kapitaleinlage

Stille Gesellschaft! bei allen Personengesellschaften möglich

! keine Eintragung in das Handelsregister ! die Einlage wird als Darlehen ohne Laufzeit angerechnet ! der Stille Gesellschafter ist Gläubiger der Personengesellschaft , d.h. dass er im Fall der Insolvenz seine Einlage geltend machen kann! keine Haftung ! statt Zinsen wird eine Gewinnbeteiligung im Gesellschaftsvertrag festgehalten ! der Stille Gesellschafter hat kein Recht auf Geschäftsführung / Vertretung

Sonderformen der Personengesellschaft

GmbH &Co KG ! ist eine KG, die als Vollhafter die GmbH (Komplementär) hat ! Gesellschafter haften daher nur mit der Einlagehöhe, die GmbH haftet uneingeschränkt bis zur Höhe der Stammeinlage

Kapitalgesellschaften! juristische Person! Handelsregistereintrag Abteilung B

GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)

! rechtsbegründende Wirkung ! notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag ! Unternehmensbeginn mit Eintragung in das Handelsregister Gründungsvoraussetzungen für die GmbH Stammkapital muss 25.000 € betragen ( = gezeichnetes Kapital) Stammeinlage muss 100 € betragen ( = Geschäftsanteil) Mindestkapital 25.000 € ! Organe

  • Geschäftsführer (bestellt durch die Gesellschafter)
  • Aufsichtsrat ab 500 Mitarbeiter zwingend! überwachendes Organ
  • Gesellschafterversammlung! beschlussfassendes Organ! Interessenvertretung der Gesellschafter ! Haftung : Gesellschaftsvermögen in Höhe der Stammeinlagen - vorher unbeschränkt ! Gewinnverteilung : im Verhältnis der Geschäftsanteile ! Abstimmung : pro 50 € Geschäftsanteil eine Stimme ! Auflösung : Gesellschafterbeschluss, Vertragsablauf, Insolvenz ! Gesamtgeschäftsführerbefugnis , Gesamtvertreterbefugnis

Eigenkapital der Aktiengesellschaft

  • gezeichnetes Kapital = Grundkapital = Summe der Nennwerte
  • Kapitalrücklage ( gesetzlich 10% des Eigenkapitals)
  • Gewinnrücklage

Grundkapital Anzahl der Aktien

Sonderformen der Kapitalgesellschaft

KGaA

Firmengrundsätze

  • Firmierung Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte abwickelt
  • Firmenöffentlichkeit Verpflichtung eines Kaufmanns, sich in das Handelsregister einzutragen
  • Firmenklarheit Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein
  • Firmenausschließlichkeit Firma muss Unterscheidungskraft besitzen, d.h. sie muss sich eindeutig von anderen Firmen vor Ort unterschieden (im Amtsgerichtsbezirk)
  • Firmenbeständigkeit = Firmenwert " bei Erwerb der Firmenname darf weitergeführt werden (mit oder ohne Zusatz des neuen Inhabers) " bei Änderung bei Aufnahme oder Ausscheiden eines Gesellschafters kann der Firmenname weitergeführt werden

Bundesanzeiger

alle Handelsregister - Einträge und Änderungen aus ganz Deutschland werden hier veröffentlicht

Insolvenzverfahren

Wird ebenfalls im Handelsregister eingetragen und ab diesem Zeitpunkt werden alle Zwangs- handlungen gegen das Unternehmen gestoppt

Haftung

Haftung bei Personengesellschaften: mindestens 1 natürliche Person Haftung bei Kapitalgesellschaften: 1 juristische Person unbeschränkt! volle Haftung! privat und geschäftlich unmittelbar! Gläubiger können an jeden einzelnen Gesellschafter herantreten solidarisch! einer für alle, alle für einen

Nennwert * Anzahl der Aktien = Grundkapital (gezeichnetes Kapital)

= errechneter Nennwert

= Nennwertaktie

= Stückaktie

Handelsregister

! öffentliches Verzeichnis (Register) aller Kaufleute (im Amtsgericht geführt) ! schriftlich in notariell beglaubigter Form ! Änderungen / Eintragungen werden im Bundesanzeiger veröffentlicht

Eingetragen werden o Firma und Name des Inhabers bzw. Name der Gesellschafter o Geschäftssitz o Art des Geschäftes (Gegenstand des Unternehmens) o Höhe des gezeichneten Kapitals (Stamm-, Grundkapital) o Mitglieder der Geschäftsführung - Vorstandsmitglieder o Erteilung / Löschung einer Prokura o Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Liquidation

Wirkung der Eintragung in das Handelsregister kann sein

" rechtsbekundend = rechtsbezeugend = deklatorisch Tatsacheneintragung, die schon vorher rechtsgültig waren (Prokura, Kaufleute nach §1HGB) formaler juristischer Akt

" rechtserzeugend = rechtsbegründend = konstitutiv Rechtswirkung entsteht erst mit der Eintragung in das Handelsregister (Form-, Kann- kaufleute)

Aufgaben des Handelsregisters

  • Information der Öffentlichkeit über Rechtsverhältnisse der Firmen
  • Schutz des öffentlichen Glaubens - eingetragene und bekannt gegebene Tatsachen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht

Istkaufmann

! großer Gewerbetreibender , der nach dem HGB handeln muss ! die Kaufmannseigenschaft besteht schon vor dem Eintrag ins HGB ! Eintrag ist Pflicht

Kann - Kaufleute

! kleine Gewerbetreibende werden durch freiwilligen Eintrag in das Handelsregister zu Kaufleuten

Landwirte und landwirtschaftliche Nebenbetriebe (unabhängig von der Größe)

Form - Kaufleute

! werden nur durch die Rechtsform, unabhängig von der Tätigkeit, zu Kaufleuten (AG, GmbH, KGaA)! Kapitalgesellschaften

Handlungsvollmacht / Gesamtvollmacht

! ermächtigt zu sämtlichen Rechtshandlungen, die ein bestimmtes Handelsgewerbe mit sich bringt (außergerichtlich) ! Vollmacht wird nicht im Handelsregister eingetragen und wird unternehmensintern dokumentiert! nach Außen müssen sich Dritte von dem Vorliegen der Vollmacht überzeugen Verbotene Handlungen

  • branchenfremde Geschäfte
  • Grundstückskäufe (nur mit Einzelvollmacht)
  • Aufnahme von Darlehen (nur mit Einzelvollmacht)
  • Prozessvertretung (nur mit Einzelvollmacht)
  • Alles, was auch ein Prokurist nicht darf (alle Handlungen die auch mit Prokura verboten sind)

Artvollmacht

! ermächtigt zur Vornahme von Rechtsgeschäften einer bestimmten Art (Verkäufer, Lagerarbeiter! bescheinigt den Empfang von Warensendungen für die Firma)

Einzelvollmacht

! Bevollmächtigung zu einer einzelnen, festgelegten Handlung