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Zusammenfassung Körperschafts- und Gewerbesteuer
Art: Zusammenfassungen
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Lernziele: Rechtsformen die KSt unterliegen Voraussetzungen unbeschränkte Steuerpflicht Unterschiede beschränkt & unbeschränkt Befreiungen von der KSt Zeitpunkt bestimmen Beginn und Ende KST-Pflicht
Personenunternehmen Einzelunternehmen Personengesellschaften (GbR, OHG, KG, usw.) Transparenzprinzip Beantragung KSt möglich Juristische Personen KGs Sonstige juristische Personen (Genossenschaft, Verein, Stiftung) Trennungsprinzip Grundstruktur Besteuerung KGs KGs schütten Dividenden an Gesellschafter aus KGs zahlen GewSt, KSt, SolZ Gesellschafter KapEst, Est, SolZ, KiSt Grundstruktur Besteuerung gewerbliche Personengesellschaften PersG Zahlen Gewinn/Verlust an gesellschafter/Mitunternhemer PersG zahlt GewSt Gesellschafter (Mitunternehmer zahlen Est, SolZ, KiSt) Grundstruktur Besteuerung einer typischen GmbH & Co. KG GmbH zahlt Gewinne/Verluste an Gesellschafter GmbH zahlt Vergütung an Komplementär GmbH Komplementär zahlt vertragliche Zahlung an Gesellschafter GmbH nur GewSt Komplementär GewSt, KSt, SolZ Gesellschafter Est, SolZ, KiSt USW.
Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse i.S.d. § 1 Abs. 1 KStG Juristische Personen des privaten Rechts Nummer 1- Zweckvermögen des privaten Rechts Nummer 5 Steuerlich nicht transparente sonstige Personenvereinigungen des privaten Rechts Nummer 5 i.V.m. § 3 Abs. 1 KStG Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts Nummer 6 i.v.m. §4 KStG, R 4.1 KStR Kriterien für Betrieb gewerblicher Art (§ 4 KStG, R 4.1 KStR) Einrichtung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit Einnahmeerzielungsabsicht Keine EaLuF Wirtschaftlich herausgehobene Stellung (ab Umsatz 35k €) Kein Hoheitsbetrieb Keine eigene Rechtsform i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1-5 KStG Beispiel Hoheitsbetrieb: Friedhof, Straßenreinigung, Abwasserentsorgung Beispiel Betrieb gewerblicher Art: Sparkasse, Krankenhaus, Altenheim Personengesellschaften die für die KSt optieren können (§1a KStG) Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) Partnerschaftsgesellschaften Voraussetzungen: Entsprechende Rechtsform wie oben angeführt Beschluss Gesellschafterversammlung Unwiderruflicher Antrag Kein Investmentfonds Geschäftsleitung Ausland vergleichbare Steuerpflicht im Ausland Rechtsfolgen: Personengesellschaft wird wie Kapitalgesellschaft besteuert Gesellschafter werden wie Anteilseigener einer Kapitalgesellschaft besteuert (Trennungsprinzip) Fiktiver Formwechsel steuerneutral nur wenn Sonderbetriebsvermögen in Gesamthandsvermögen übertragen und keine Sperrfristen verletzt werden EK wird in der Steuerbilanz auf dem steuerlichen Einlagenkonto der Gesellschaft erfasst Verlustvorträge gehen unter §34a EstG sofortige Nachversteuerung bei Thesaurierungsbegünstigung
Nicht öffentlich-rechtliche Berufsverbände Parteien Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften bei allen soweit kein wirtschaftlicher Gewerbebetrieb
Gründung:
Zeitraum bei nicht buchführungspflichtigen Steuerpflichtigen (§ 7 Abs. 3 und 4 KStG) Ermittlungszeitraum = Kalenderjahr Zeitraum bei buchführungspflichtigen Steuerpflichtigen (§ 7 Abs. 4 KStG) Ermittlungszeitraum = Wirtschaftsjahr = Zeitraum zwischen den Stichtagen des Jahresabschlusses
Grundsätzlich 12 Monate, bei Umstellung Rumpfwirtschaftsjahr Stichtag nicht 31.12 wird Ergebnis vollständig dem Veranlagungszeitraum zugerechnet, in dem das Wirtschaftsjahr endet Voraussetzungen für Umstellung des Wirtschaftsjahres Abweichendes Wirtschaftsjahr auf Kalenderjahr jederzeit möglich Wirtschaftsjahr auf abweichendes Wirtschaftsjahr Zustimmung Finanzamt
Grundsatz: Einkommensermittlung nach den Vorschriften des EstG Ausnahmen: Vorschriften des KStG welche Vorschriften EstG ersetzen Spendenabzug Abzug von Geldstrafen Vorschriften die ausschließlich auf natürliche Personen zugeschnitten sind EansA Abgeordnetenbezüge Sonderausgaben Außergewöhnliche Belastungen Umqualifizierung der Einkunftsarten Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, VVaG Alle Einkünfte, die unter eine der Einkunftsarten §§13-22 EstG fallen sind steuerpflichtig Alle steuerpflichtigen Einkünfte werden umqualifiziert zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 8 Abs. 2 KStG) Andere Steuerpflichtige (Vereine, Stiftungen, etc.) Besteuerung aller Einkünfte i.S.d. §§ 13-22 EStG Keine Umqualifizierung der Einkunftsart Schema zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens Buchführungspflichtige Körperschaften Betriebsvermögensvergleich (§ 5 Abs. 1 EStG) Jahresüberschuss/-Fehlbetrag laut Handelsbilanz +/- Korrekturen aufgrund einkommensteuerlicher Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften = Steuerbilanzgewinn
Berechnungsschema (§ 4h Abs. 1 EStG i.V.m. § 8a KStG) Gewinn bzw. Einkommen vor Anwendung der Zinsschranke +Zinsaufwand
Dem Freistellungsverfahren unterliegende Erträge Bezüge aus Gewinnausschüttungen ab einer Beteiligung von 10% Gewinne Veräußerung von Anteilen Gewinne Liquidation oder Kapitalherabsetzung Anteile am Gewinn einer PersG Erlöse aus der Veräußerung von Anteilen an einer PersG Voraussetzung für die Freistellung, sie gilt unabhängig davon Beteiligungshöhe Beteiligungsdauer Unmittelbar oder über PersG Beschränkte oder unbeschränkte KSt-Pflicht Erträge aus Körperschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland oder im Ausland Steuerliche Vorbelastung
Einschränkungen der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen 5% aller Beteiligungserträge 5% aller Veräußerungsgewinne Alle tatsächlichen Betriebsausgaben sind steuerlich unbeschränkt abzugsfähig Verluste aus Beteiligungsveräußerungen und Teilwertabschreibungen generell nicht steuerlich anerkannt Verluste aus Darlehen
Stufen der Verlustberücksichtigung (EStG)
Schema zur Ermittlung der Steuerschuld (R 7.2 KStR) 15% x zu versteuerndes Einkommen
Veranlagungsverfahren Verfahren: förmliches Verfahren Körperschaft muss Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz elektronisch übermitteln Finanzamt erstellt Steuerbescheid Rechtsgrundlagen: Veranlagung und Erhebung entsprechend dem EStG
Erlöse aus der Veräußerung von Anteilen an einer PersG Voraussetzung für Anwendung: Anteile werden im Betriebsvermögen gehalten Freistellung unabhängig von: Beteiligungshöhe Beteiligungsdauer Unmittelbare oder über PersG gehalten Beschränkt oder unbeschränkt ESt-Pflicht Im Inland oder Ausland Steuerliche Vorbelastung Tätigkeit Freistellung gilt nicht für Erträge aus Anteilen Die im Privatvermögen gehalten werden Die bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten dem Handelsbuch zuzurechnen sind Die von Finanzunternehmen i.S.d. KWG mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben werden Kapitalertragssteuer im Teileinkünfteverfahren KapESt wird einbehalten Volle KapESt Vollständig angerechnet auf ESt des Dividendenempfängers Einschränkungen der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen im Teileinkünfteverfahren Aufwendungen n wirtschaftlichem Zusammenhang mit Bezügen, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, sind gem. §3 Abs. 2 EStG bei der Ermittlung des Einkommens nur zu 60% abzugsfähig Betriebsvermögensminderung Veräußerungskosten Laufende Betriebsausgaben
Grundlagen des Abgeltungsverfahren Rechtsgrundlagen: § 20 i.V.m. § 32d und § 43 Abs. 5 EStG Anwendungsbereich: Einkünfte aus Kapitalvermögen im Privatvermögen Steuererhebung: Einbehalt und Abführung Bemessungsgrundlage: Bruttoertrag abzüglich Werbungskosten-Pauschale (Sparer-Pauschbetrag) Steuersatz: 25% Rechtsfolge: abgeltende Wirkung wenn Veranlagung oder Antrag auf Einbeziehung besteht, dann KapESt = ESt- Vorauszahlung Veranlagung von Kapitalerträgen Zugehörigkeit zu anderer Einkunftsart Einbezug in die SdE Kein Einbehalt von KapESt Nacherhebung
Kein Einbehalt von KiSt Nacherhebung Veranlagungsoptionen Antrag nach § 32d Abs. 6 EStG voller Einbezug aller Kapitalerträge in die Sde Antrag nach § 32d Abs. 4 EStG Nacherhebung Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG Teileinkünfteverfahren, Anrechnung der KapESt
Besteuerung von Dividendenbezügen natürlicher Personen Besteuerungen von Anteilsveräußerungen natürlicher Personen Besteuerung von Dividendenbezügen und Anteilsveräußerungen juristischer Personen
Sonstige juristische Personen (Genossenschaft, Verein, Stiftung) Trennungsprinzip
Mitunternehmerrisiko Teilnahme des Gesellschafters am Gewinn, Verlust und Vermögen Mitunternehmerinitiative Mitbestimmungsmöglichkeiten bei wesentlichen Entscheidungen Möglichkeit muss bestehen
PersG zahlt nur GewSt (Freibetrag 24500€) Entsprechende Gewinn-/Verlustanteile an Gesellschafter/Mitunternehmer nicht abzugsfähig Gesellschafter zahlen ESt, Soli und KiSt PersG sind steuerlich transparent Auf Antrag jedoch möglich nach Trennungsprinzip besteuert zu werden PersG ist Subjekt der Gewinnermittlung StB oder EÜR erstellen Gewinn und Verlust wird im Zeitpunkt der Entstehung anteilig Gesellschaftern zugerechnet Gewinnanteile bei Gesellschaftern gehen in das zvE ein und unterliegen des ESt bzw. KSt Verlustanteile können verrechnet/ausgeglichen werden Je nach Tätigkeit der PersG haben Gesellschafter Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung. Ausnahmen: gewerblich infizierte PersG oder gewerblich geprägte PersG Einkünfte aus Gewerbebetrieb Zivilrechtliche Verträge zwischen PersG und Gesellschaftern werden steuerlich nicht anerkannt Vergütungen mindern also Gewinn nicht und muss versteuert werden Grundstruktur Besteuerung einer typischen GmbH & Co. KG GmbH zahlt Gewinne/Verluste an Gesellschafter GmbH zahlt Vergütung an Komplementär GmbH Komplementär zahlt vertragliche Zahlung an Gesellschafter GmbH nur GewSt Komplementär GewSt, KSt, SolZ Gesellschafter Est, SolZ, KiSt
Gewinnermittlungspflichtige Personengesellschaften Eintragung HRG Handels- und steuerrechtliche Buchführungspflicht Keine Eintragung ins HGR nur steuerliche Buchführungspflicht, wenn Grenzen § 141 AO überschritten sonst keine Buchführungspflicht Eintragung ins PartReg keine Buchführungspflicht
Gesamthandvermögen der PersG = zivilrechtliches Eigentum der PersG SBV von A = zivilrechtliches Eigentum Gesellschafter A, hat Schnittmenge mit Privatvermögen von A gleiches gilt für alle anderen Gesellschafter/Mitunternehmer dienen dem Betrieb SBV 1 Begründung oder Stärkung der Beteiligung des Mitunternehmers SBV 2 Abgrenzung zwischen Betriebs- und Privatvermögen Gemischt genutzte bewegliche Wirtschaftsgüter (R 4.2 Abs. 1 EStR) Betriebliche Nutzung > 50% = notwendiges Betriebsvermögen Betriebliche Nutzung 10% - 50% = Wahlrecht (gewillkürtes Betriebs- oder Privatvermögen) Betriebliche Nutzung < 10% = notwendiges Privatvermögen Ergänzungsbilanz eines Gesellschafters enthält Korrekturposten zu Wirtschaftsgütern der Gesamthandelsbilanz infolge eines Gesellschafterwechsels Grundstücks- bzw. Gebäudeteile bei gemischt genutzten Grundstücken und Gebäuden (R 4.2 EStR) Eigene betriebliche Nutzung notwendiges Betriebsvermögen bzw. Wahlrecht Nutzung durch Dritte für betriebliche oder Wohnzwecke Wahlrecht bzw. notwendiges Betriebsvermögen Nutzung für eigene Wohnzwecke notweniges Privatvermögen Betriebseinnahmen und -ausgaben der Mitunternehmerschaft Gesamthands GuV
Ergänzungs-GuV berücksichtigt zusätzliche AfA oder Minder-Afa Wenn PersG nicht buchführungspflichtig ist reicht eine ErgänzungsRechnung
Falls Mitunternehmer eine StB erstellt, entspricht Beteiligungsbuchwert in der StB des Mitunternehmers dem steuerlichen Kapitalkonto des Mitunternehmers bei der PersG (einschließlich des Kapitals aus Sonder- und Ergänzungsbilanzen). sog. Kapitalspiegelmethode Da Kapital der Sonderbilanz somit bereits in StB des Mitunternehmers berücksichtigt ist, sind die einzelnen Wirtschaftsgüter, die zum SBV bei der PersG gehören, aus der StB des Mitunternehmers rauszurechnen.
Grundsatz: Verluste werden den Gesellschaftern wie Verluste zugerechnet, können jedoch ausgeglichen werden (Verlustausgleich) Ausnahmen: Verluste aus stillen Beteiligungen Ausgleich nur mit gleichartigen Gewinnen
Grundstruktur der Ermittlung der Steuerschuld der Mitunternehmer Gewinnanteile gehen in die SdE ein und unterliegen dem individuelle ESt-Satz oder KSt-Satz ESt-pflichtige Gesellschafter können für Gewinnanteile Thesaurierungsbegünstigungen gem. § 34a EStG in Anspruch nehmen Pauschalierte Anrechnung der anteiligen GewSt
Funktionsweise der Thesaurierungsbegünstigung Thesaurierte Gewinne können getrennt versteuert werden nicht entnommene Gewinne 28,25% spätere Entnahme nochmals 25%
Anwendungsvoraussetzung EaLuF, EaGB, EsA Gewinne werden durch Bilanz ermittelt Bei Mitunternehmeranteile Gewinnanteil mehr als 10% oder 10k € überstiegen Keine begünstigte Besteuerung nach §§ 34 oder 16 EStG Antrag beim Finanzamt auf Anwendung der Tarifbegünstigung Thesaurierungshöchstbetrag Zur Ermittlung des nicht entnommenen Gewinns (Thesaurierungshöchstbetrag) wird der nach § 4 I S. 1 oder § 5 EStG ermittelte Gewinn um den positiven Saldo aus Entnahmen und Einlagen eines Wirtschaftsjahrs vermindert (§ 34a II EStG): anteiliger Gewinn (einschließlich Ergebnis von Sonder- und Ergänzungsbilanzen)