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Zusammenfassung öff. Recht// Verfassungs- und Allgemeines Verwaltungsrecht
Art: Zusammenfassungen
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Grundlagen: Recht = von Menschen für Menschen geschaffenes Regelungssystem das regelmäßig effektiv ist und mithilfe organisierten staatlichen Zwangs durchgesetzt werden kann:
Es gibt nicht nur staatliches Recht sondern auch privatautonomes Recht; auch wenn Vertragsparteien etw. vereinbaren oder Erblasser ein Testament schreibt entsteht Recht; Staatliches Recht: (Verfassungs-)Gesetz, Verordnung, Erkenntnis, Urteil, Bescheid,..; Privatautonomes Recht (Vertrag, Testament, Auslobung,..). Privatrecht und öffentliches Recht: verschiedene Theorien zur Abgrenzung; nach hM: Kombination der Theorien führt zu brauchbarem Ergebnis; Öff. Recht: Regelungen über Staatsorgane, Rechtsetzung, Kompetenzverteilung im Bundesstaat oder Grundrechte; weiters: jene Materien bei denen es um Ausgleich zwischen individuellen und gesamtgesellschaftlichen Interessen geht; Befriedungsfunktion nicht ausgeschlossen; Bsp.: Baurecht, Wehr- u. Zivildienstrecht, Straßenverkehrs- und Kraftfahrrecht,…; -> Verwaltungsbehörden Zivilrecht: Beziehungen Einzelner untereinander und ihre Interessen; beruhen auf Willensübereinkunft oder Privatautonomie, auch wenn der Einzelne seinen Anspruch mit staatlicher Hilfe durchsetzen kann; private Bürger zueinander (Bürgerliches Recht) -> ordentliche Gerichte Sonderfall öff. Recht: Strafrecht und Verfahrensrecht (Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren); Strafrecht: Strafanspruch des Staates als Vertreter der Gesamtgesellschaft; Verfahrensrecht = Verhältnis des Einzelnen zu den staatlichen Behörden; Straf-, Strafprozess- und Zivilprozessrecht werden von den ordentlichen Gerichten vollzogen (weisungsfreie, unabhängige Richter mit spezifischen Garantien); Verwaltungsverfahrensrecht vor den Gerichten und Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts; Verfassungsrecht = Regelungen zu Staatsorganisation, Willensbildung (Rechtsetzung + Erlassung von Entscheidungen), Ernennung von Beamten, Prinzipien der Vollziehung und Grundrechte; Verwaltungsrecht = alle Rechtsnormen inkl. Verfahrensvorschriften, die nicht von den ordentlichen Gerichten sondern von Verwaltungsbehörden bzw. Gerichten- und Gerichtshöfen des öff. Rechts zu vollziehen sind; Zwingendes <-> Nachgiebiges Recht: Zwingende Recht = egal, ob die Beteiligten es auch gegen sich gelten lassen wollen; eingesetzt um Machtunterschiede auszugleichen (Miet-, Konsumentenschutzrecht); Nachgiebiges Recht kann abbedungen werden; Generelle/Individuelle Normen: Vollständige Norm = Tatbestand und Rechtsfolge; TB = Vorgänge aus Lebenswirklichkeit; Rechtsfolge = Begünstigung, Belastung oder sonstige Konsequenz die eintreten oder gesetzt werden soll wenn TB erfüllt; Normen entweder an individuell-konkrete Personen gerichtet (z.B. Urteil/Bescheid) sein oder generell-abstrakten Adressatenkreis aufweisen (Personenkreis mit Gattungsmerkmalen)
besonderer Mehrheit geschlossenes Verfassungsgesetz; Daneben auch private generelle Rechtsakte (Kollektiv- und Gesamtverträge – vor Allem im Arbeitsrecht und Sozialrecht) Auf Unionsebene :Verordnung (wirkt unmittelbar im Mitgliedsstaat); Richtlinie (muss im Mitgliedsstaat als Gesetz umgesetzt werden); Rechtsquellen Individuelles Recht: Staatlich: Bescheid/Urteil; bei Gerichtshöfen des öff. Recht: Erkenntnis; auch unmittelbarer Zwangsakt durch Staat (Abnahme Autoschlüssel); Individuelle Normen des Privatrechts = Vertrag, Zuschlag, Auslobung oder Testament Im Unionsrecht: (unverbindliche) Empfehlung, (verbindlicher) Beschluss (Kommission); EuGH Urteil; Rechtsauslegung: Vorschriften meist schriftlich (Ausnahmen: Gewohnheitsrecht); manchmal klar -> ansonsten müssen sie interpretiert werden; Lebenssachverhalt -> Tatbestand -> Subsumtion (will wissen ob Wald betreten werden darf -> §33 ForstG -> subsumieren); Art 18 Abs 1 B-VG bestimmt, dass die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetzte ausgeübt werden darf (Wortlaut umfasst Gerichtsbarkeit nicht; systematisch falsche Einordnung im Gesetz bei Bundesverwaltung; teleologisch -> soll für Gerichtsbarkeit gelten); -> Interpretationsmethoden; Subsumtion: alle TB-Elemente im Sachverhalt verwirklicht? Verfassungsrecht im formellen und im materiellen Sinne: Nicht jedes Land hat geschrieben Verfassungsurkunde (UK); wohl aber in jedem Land: Regeln über Berufung und Abberufung u. Zusammenspiel oberster Staatsorgane, für Willensbildung (Beschlussfassung über künftige Normen) und damit Rechtserzeugung -> Verfassungsrecht im mat. Sinne; (auch: Gewaltenteilung, Staatszielbestimmungen, tw. Auch Grundrechte); In Ö: Regeln die wegen besonderer Bedeutung und politischen Sensibilität nur unter erschwerten Bedingungen erzeugt/abgeändert werden dürfen = erhöhte Bestandsgarantie -> Verfassungsrecht im formellen Sinne, müssen im Gesetzestext ausdrücklich als Verfassungsgesetze oder Verfassungsbestimmungen bezeichnet werden; Begriffe sind nicht deckungsgleich; mat. Regeln die nicht formeller Bestandsgarantie unterliegen und umgekehrt; Verfassungsrecht u. Völkerrecht: Ö: Monistische Tradition = Völkerrecht + Unionsrecht + nationales Recht = eine gemeinsame und globale Gesamtrechtsordnung; Völkerrecht gilt aber nicht unmittelbar -> Transformation in der nationalen Rechtsordnung notwendig; entweder generell oder speziell transformiert:
EuGH: Sitz in Luxemburg; Gerichtshof + Gericht + Fachgerichte; sichert Wahrung des Rechts bei Auslegung und Anwendung der Verträge; jeder MS 1 Richter für Gerichtshof; Generalanwälte unterstützen diesen; Klagen von Organen der EU, MS, natürlichen Personen; entscheidet im Vorabentscheidungsverfahren auf Antrag eines nationalen Gerichts verbindlich über Gültigkeit und Auslegung des Rechts der EU; MS stellen im nationalen Verfahrensrecht sicher, dass EuGH angerufen werden kann; EZB: Notenbank der EU; unabhängige Institution mit Rechtspersönlichkeit; Geldpolitik der Union, Devisengeschäfte, Verwaltung von Währungsreserven, Funktionen der Zahlungssysteme; Ausgabe der Euro-Bank-Noten; Euro-Münze hingegen nach Maßgabe der EZB von MS ausgegeben; EZB kann Verordnungen erlassen für Geldpolitik, Mindestreserven, Verrechnungs- und Zahlungssysteme und Aufsicht über Kreditinstitute -> verbindlich und unmittelbar anwendbar; Rechnungshof: Gebarungskontrolle der Union; Mitglieder auf Vorschlag der MS nach Anhörung des Parlaments vom Rat ernannt; berichtet Rat und Parlament und unterstützt bei Kontrolle des Haushaltsplans; Berichte und Erklärungen im Amtsblatt veröffentlicht Sonstige: Europäische Investitionsbank, Wirtschafts- und Sozialausschuss, Ausschuss der Regionen, Bürgerbeauftragte; Supranationalität: Traditionelles Völkerrecht: Subjekte stehen sich gleichberechtigt gegenüber; entweder Völkergewohnheitsrecht dass mit lang dauernder Übung + Rechtsüberzeugung entsteht oder Völkervertragsrecht (= Willensübereinkunft autonomer und souveräner Subjekte); bindet nur die Subjekte, kann den Einzelnen weder verpflichten, noch ihm subjektive Rechte verleihen; benötigt Transformation um für Einzelnen wirksam zu werden; Im Gegensatz dazu: Verbindung von Völkerrechtssubjektiven mit supranationalem Charakter; nach einer rechtswissenschaftlichen Begriffsbildung besitzt ein Gebilde Supranationalität wenn mindestens 2 der folgenden Merkmale aufgewiesen werden:
Basieren Rechtsakte direkt auf dem Primärrecht spricht man von sekundärem Recht; davon abgeleitet -> tertiäres Recht; Auf allen Stufen wird mit Verordnung, Richtlinie, Beschluss bzw. nicht verbindlicher Empfehlung oder Stellungnahme vorgegangen; Gesetzgebungsakte und anderes abgeleitetes Recht: Überwiegende Mehrzahl der Fälle: Parlament und Rat entscheiden gleichberechtigt über Erlassung abgeleiteten Rechts (= europ. Gesetzgebung); Können auch Kommission zur Erlassung weiterer Rechtsakte errmächtigen -> dann nicht im Gesetzgebungsverfahren (= tertiäres Recht); Solche Ermächtigungen gibt es auch im Primärrecht -> auch sekundäres Recht ohne Gesetzgebungscharakter möglich; Rechtsaktformen:
Jede Vollziehung der Gesetzte, die nicht Gerichtsbarkeit ist = Verwaltung; Im organisatorischen Sinn bezeichnet Verwaltung alle weisungsbefugten oder –unterworfenen Staatsorgane, wobei durch Verfassungsgesetz oder –bestimmungen und im Rahmen des Art 20 Abs 2 B-VG auch weisungsfreie Verwaltungsbehörden eingerichtet werden können. Verwaltung idS sind die Obersten Organe von Bund & Ländern, deren nachgeordnete Dienststellen sowie die verschiedenen Organe der Selbstverwaltung (Gemeindeorgane, Organe von HöchschülerInnenschaft, Kammern und Sozialversicherung); Im funktionellen Sinn sind jedenfalls alle Handlungen der Verwaltung im organisatorischen Sinn Verwaltung. Es ist aber auch das hoheitliche Handeln Verwaltung im funktionellen Sinne, das von Stellen und (juristischen) Personen stammt, die zwar außerhalb der Verwaltungsorganisation stehen, deren Handlung aber aus rechtlichen Gründen dieser Verwaltungsorganisation zurechenbar ist; -> Beliehene; Umstritten ist ob auch die privatrechtlichen Handlungen ausgegliederter Rechtsträger funktionell Verwaltung sind, die aus Staatsapperat herausgelöst und mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind; Verwaltung als Rechtsbegriff -> gibt ganz verschiedene Verwaltungsbegriffe; Verwaltungsrecht im formellen Sinn : das Recht der Oganisation und des Verfahrens der Verwaltung; im materiellen Sinne : das Recht, dass von der Verwaltung im organisatorischen Sinn zu vollziehen ist und das Recht dass von der Verwaltung stammt (Verordnung, Bescheid) sowie das Verwaltungsrecht im funktionellen Sinne; Allgemeines Verwaltungsrecht: Grundstrukturen des Verwaltungsrechts -> Organisation, Instrumente und Verfahren der Verwaltung in ihren wesentlichsten Grundbegriffen und Funktionen sollen erschlossen und vorbereitet werden; Hoheitsverwaltung: Staat verfügt über besondere Macht, einseitigen heteronomen Befehl und Zwang ausüben und den Einzelnen gegen seinen Willen binden zu können -> dem Staat kommt dadurch Hoheitsgewalt, Imperium zu; B-VG sorgt in Gestalt der Rechtsschutzgarantien des 7. Hauptstücks für Bekämpfbarkeit aller Erscheinungsformen hoheitlichen Handelns; Formen hoheitlichen Verwaltungshandelns: Hoheitliche Vollziehung durch Verwaltungsbehörden erfolgt durch Instrumente von Verordnung, Bescheid und unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Auch Weisungen im engen Zusammenhang mit Hoheitsverwaltung -> im dienstrechtlichen Sinn hoheitliche Anordnung, regelt Verhalten der untergeordneten Bediensteten normativ; werden aber gegenüber dem Rechtsunterworfenen nicht oder nur mittelbar wirksam; Vollstreckungsakte sind abhängig von einem vorangegangen Akt der Rechtsentscheidung; Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG enthält Reserveermächtigung an den einfachten Gesetzgeber, das „Verhalten“ einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (also mehr oder weniger formfreies sonstiges Verhalten) zum Gegenstand einer Beschwerde vor den VwG zu machen. Verordnung = Akt der generellen administrativer Rechtsetzung; gibt zwar durch verfassungsrechtlich vorgegebene Kriterien und Rechtsschutzinstrumente vorgeprägten Verordnungsbegriff, aber keine verfassungsrechtliche Bezeichnungspflicht oder Pflicht zu bestimmter Kundmachungsform/Verfahren; -> verschiedene Erscheinungsformen + Namen; immer: von einer
staatlichen Verwaltungsbehörde im Bereich der Hoheitsverwaltung erlassene generelle außenwirksame Regelung; egal ob als solche bezeichnet; wenn Bezeichnungspflicht in Gesetz -> gesetzwidrig, aber trotzdem Verordnung; muss in irgendeiner Form nach außen in Erscheinung treten („Mindestmaß an Publizität“); Nur iwS staatliche Organe mit einer wenigstens abstrakten Befugnis zur Erlassung hoheitlicher Akte kann als Urheber einer Verordnung in Frage kommen; nur im Bereich der Hoheitsverwaltung ergangene Rechtsakte können Verordnungen sein; Außenwirksamkeit notwendig -> Erlässe, Dienstanweisungen, Instruktionen sind keine Rechtsverordnungen sondern bloß internem Bereich der Behörde zuzurechnen (= „Verwaltungsverordnung“) -> keine bindende Wirkung für die Rechtsunterworfenen, keine Anfechtung nach Art 139 B-VG; Zur Erlassung von Durchführungsverordnungen sind unmittelbar auf Grund von Art 18 ABs 2 B-VG alle Verwaltungsbehörden innerhalb ihres Wirkungsbereichs ermächtigt; Gesetzesinhalt darf nur präzisiert werden, aber keine neuen im Gesetz nicht wenigstens dem Grund nach angesprochenen Organe dürfen geschaffen werden oder Rechte & Pflichte begründet oder Schutzstandard eines Gesetzes über- oder unterschritten werden; Selbständige Verordnungen beruhen jeweils auf speziellen verfassungsgesetzlichen Ermächtigungen: Gemeinden dürfen aufgrund von Art 118 Abs 6 B-VG in Materien des eigenen Wirkungsbereichs ortspolizeiliche Verordnungen zur Abwehr oder Bekämpfung gemeindespezifischer Missstände oder Gefahren erlassen; Bundespräsident hat Notverordnungsrecht -> Er darf auf Basis von Art 18 Abs 3 B- VG zur Abwehr dringender Gefahren gesetzesändernde Verordnungen erlassen, wenn rechtzeitige Beschlussfasung durch NR aus bestimmten Gründen nicht möglich ist; -> für Rechtmäßigkeit einer Verordnung ist eine formell-gesetzliche Grundlage erforderlich, für die einfache Gesetzesrang (bei Durchführungsverordnungen), oder ausnahmsweise (gesetzesergänzende und –vertretende Verordnungen) auch formeller Verfassungsrang erforderlich ist. Tritt die Gesetzesgrundlage ersatzlos außer Kraft fällt damit nach der Rsp auch die Verordnung weg („Herzog-Mantel-Theorie“ – umstritten); wird die gesetzliche Grundlage geändert so wird die Verordnung gesetzwidrig; Verordnung muss immer der gesetzlichen Grundlage entsprechen und ist keiner Rechtskraft fähig; Nur normative Akte können Verordnungen sein; Generelle Wirkung der Verordnung -> generell umschriebener, nach Gattungsmerkmalen bestimmter Adressatenkreis; Bescheid: Mittel individueller hoheitlicher Rechtsetzung; durch ihn wird gegenüber bestimmten Rechtsunterworfenen die Rechtslage verändert oder verbindlich festgestellt; Bescheide ergehen auf Grund eines förmlichen Verfahrens gegenüber bestimmten, einzelnen Personen; gegen diese gilt er ab Erlassung (Verkündung, Zustellung oder beides); Bescheid muss nicht unbedingt als solcher bezeichnet sein -> auch Bezeichnungen wie „Verfügung“, „Anordnung“ und dergleichen möglich; im Anwendunsbereich des AVG aber Bezeichnungspflicht (aber keine absolute Nichtigkeit bei Verletzung); Bescheid kann nur von Behörde erlassen werden; erlassende Stelle muss aber über mindestens eine Ermächtigung zu hoheitlichem Einschreiten verfügen; Bescheide nur von Verwaltungsbehörden (bei
ein bewaffneter Hilfskörper ist); muss sich um Wahrnehmung einer dem Staat uurechenbaren Verwaltungsagende handeln (auf richterlichem Haftbefehl fußende Festnahme/Hausdurchsuchung daher kein AuvBZ!); muss sich um eine Agende der Hoheitsverwaltung handeln; Selbsthilfeakt oder rechtswidrige private Gewaltanwendung daher kein AuvBZ; AuvBZ ergehen nach hM stets individuell; muss nach außen treten (Sphäre der Behörde/Verwaltungsstelle verlassen); Akt muss unmittelbar gesetzt werden -> Akt muss direkt auf dem Gesetz oder der Verordnung beruhen; Vollstreckungsakte oder andere Akte, die sich auf eine vorangegangene rechtsförmliche Entscheidung stützen sind keine AuvBZ!; Für diese ist typisch, dass sie auf Grund der Dringlichkeit oder aus anderen Gründen kein rechtsförmliches Verfahren zulassen, wie es der Bescheiderlassung voranzugehen hat; AuvBZ daher relativ verfahrensfrei (relativ weil Gesetz oft bestimmte Verfahrensschritte vorschreibt die einzuhalten sind); Verfahrensfreie Verwaltungsakte sind AuvBZ wenn sich in ihnen ein auf individuelle Adressaten bezogener Behördenwille manifestiert: Normativität eines Befehsakts = unschwer zu erkennen; Verordnung Bescheid AuvBZ idR kein Verfahren Verfahren Relativ verfahrensfrei Mindestmaß an Publizität Erlassung Außenwirksamkeit Verwaltungsbehörde Verwaltungsbehörde Organ Alle Behörden (Art 18 Abs2) Besondere gesetzliche Ermächtigung Gesetzliche Ermächtigung Ständige Deckung durch das Gesetz Rechtskraft Momentane Wirkung Generell-abstrakt Individuell-konkret Individuell (hM) Anfragen, unverbindliche Aufforderugen, verfahrensleitende Verfügungen = keine AuvBZ; Unhaltbar ist die Jedukatur, wonach ein Akt kein Befehlsakt sei weil im Faalle der Nichtbefolgung nicht Durchsetzung mit physischem Zwang sondern „bloß“ Verwaltungsstrafe droht; Ebenso abzulehnn ist die These von der „Anstaltsgewalt“, die Befehls- oder auch Zwangsakte in sich aufnehme, die im Rahmen eines Anstaltsverhältnisses ergehen (tatsächlich entweder Bescheide oder AuvBZ, sonst Verstoß gegen Legalitätsprinzip); Normativität von Zwangsakten ist schwieriger zu erkennen; oft nicht oder nur mittelbar ableitbar was gesollt ist; immer wenn Rechtssphäre einer Person berührende Handlung gegen der en Willen oder Wissen vorgenommen wird = Zwangsakt; AuvBZ immer wenn faktisch hoheitlicher Handlung – gemessen am Empfängerhorizont – Befehlscharakter zukommt; physische Durchsetzung eines fruchtlos erteilten Befehls ist stets ein Zwangsakt!; Sonstiges „Verhalten“ „in Vollziehung der Gesetze“: neu eingeführte Kategorie; jedenfalls auf hoheitliches Handeln abgestellt; sonstige, im übrigen Rechtsquellenkatalog nicht erfasste, typenfreie Verhaltensweisen; Art 132 Abs 5 B-VG -> Bundes- und Landesgesetze bestimmen wer gegen solche Verhaltensweisen Beschwerde führen kann; Beschwerde ist aber immer Beschwer, also Eingriff in die Rechtssphäre, immanent; um beschwerdefähig zu sein muss Verhalten wenigstens geeignet sein, die Rechtssphäre von Rechtsunterworfenen zu beeinträchtigen; benötigt aber im Gegensatz zu AuvBZ keine Adressaten, muss sich also gegen niemanden Bestimmten richten; Rechtsstaatsprinzip und Auslegung VfGH -> Einräumung sonstiger hoheitlicher Handlungsbefugnisse muss Beschwerdemöglichkeiten nach Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG vorsehen weil kein hoheitlich einseitig eingreifendes Verwaltungshandeln ohne Rechtsschutz bleiben darf;
Systematische Einordnung: 1. Welche Rechtsform hat der Gesetzgeber von Verfassung wegen vorgesehen? 2. Welchen Rechtsakt hat die Verwaltung auf Grundlage der konkreten Rechtsvorschriften zu erlassen/welcher hoheitlichen Handlungsform hat sie sich zu bedienen? 3. Welchem Rechtstyp ist ein konkret vorliegender Verwaltungsakt zuzuordnen? Stets von Einordnung zu unterscheiden: Rechtmäßigkeit des Rechtsakts; fehlerhaft kundgemachte Verordnung kann durchaus als Verordnung existieren -> ob sie als gesetzwidrig aufgehoben werden kann ist andere Frage; Grundsätze der Verwaltungsführung:
den Bestimmung des bürgerl. Rechts (Amtshaftung, Art 23 Abs 1 B-VG); Je nach Vollzugsbereich in dem das Organ tätig war haftet die entsprechende Gebiets- oder sonstige Körperschaft des öff. Rechts -> kommt dabei auf den funktionellen Zusammenhang zw. Organtätigkeit und Rechtsträger an, nicht auf den organisatorischen! (Aber: Geschädigter kann sich auch an organisatorischen Rechtsträger wenden, dieser kann sich am funktionellen regressieren); Gebietskörperschaft haftet nur für Verhalten „in Vollziehung der Gesetze“; keine Amtshaftung für Privatwirtschaftsverwaltung; OGH legt den Begriff Vollziehung der Gesetze aber weit aus (und eröffnet damit gesicherten Haftungsfonds für Geschädigte); Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit = Regressanspruch des im Außenverhältnis haftenden Rechtsträgers (Organhaftung); Amtshaftung gilt nur für Vollziehungshandeln; Haftung für sogenanntes legislatives Unrecht und für Entscheidungen der Höchstgerichte besteht nicht; eine solche wird aber durch Unionsrecht begründet und wird analog Art 137 B-VG beim VfGH geltend gemacht. Ebenso kann mit völkerrechtl. Verurteilung Österreichs durch den EGMR eine Verpflichtung zur Ersatzleistung verbunden sein; Privatwirtschaftsverwaltung: Bereich in dem der Staat wie ein Privater auftritt und sich jener Mittel bedient die auch einem Privaten zur Verfügung stehen; Bsp.: Staat tritt als Mitbewerber auf dem Markt auf, Kauft und verkauft, sucht um Baugenehmigung an oder klagt einen Schädiger auf SchE; Der privatwirtschaftlich agierende Staat bedient sich nicht der oben behandelten hoheitlichen Mittel der Rechtsvollziehung! Er ist vielmehr selbst Rechtsunterworfener -> selbe Regeln wie andere Private; Art 17 B-VG: Kompetenzverteilung im Bundesstaat berührt die Stellung des Bundes und der Länder als Träger von Privatrechten in keiner Weise; Art 116 Abs 2 B-VG gewärleistet Gemeinden das Recht auf wirtschaftl. Selbstverwaltung einschließlich Führung von Unternehmen; Gebietskörperschaften können also in Bereichen wie Private agieren, in denen ihnen nach der Kompetenzverteilung keine Zuständigkeit für Gesetzgebung/Vollziehung zukommt. Staat als Träger von Privatrechten aber nicht auf privatrechtliche Handlungsformen beschränkt: kann auch um öffentlich rechtliche Genehmigungen ansuchen oder Verpflichteter eines öffentlich- rechtlichen Bescheids sein; Entscheidend: Staat tritt nicht mit imperium auf sondern verhält sich wie ein Privater; Unterscheidung richtet sich also ausschließlich nach den vorgesehenen Mitteln; Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung: Gibt keine Bereiche, in denen der Staat von vornherein nur privatwirtschaftlich agieren könnte; in allen Sachbereichen stehen sowohl hoheitliche als auch nicht-hoheitliche Handlungsformen zur Verfügung; Typische Bereiche für privatwirtschaftliches Handeln: Fiskalische Hilfsgeschäfte die der Bedarfsdeckung der Verwaltung dienen: Erwerb und Verwaltung der Sachmittel die zur Erfüllung der Aufgaben notwendig sind; Liegenschaftsverwaltung der Bundesimmobilien Abschluss Dienstverträge nach VBG und Angestelltengesetz
Vergabe von Subventionen (gibt aber auch Regelungen für Vergabe von Unterstützungszahlungen – z.B. Stipendien – mit hoheitlichen Mitteln (via Bescheid); Führung öffentlicher Unternehmen nicht oder nicht in jeder Hinsicht Privatwirtschaftsverwaltung; Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt im Außenverhältnis auf Basis zivilrechtlicher Vereinbarungen; Weisungsunterworfenheit der Organwalter im Innenverhältnis bleibt davon unberührt (Weisungsbindung gilt auch in der Privatwirtschaftsverwaltung!); Verfassungsrechtliche Probleme der Privatwirtschaftsverwaltung Privatwirtschaftsverwaltung und Legalitätsprinzip: Judikatur und überwiegender Teil der Lehre: Legalitätsprinzip gilt nicht für privatwirtschaftliches Handeln der Verwaltung; zwar wie Private an allgemeine Regeln (ABGB,..) gebunden; Sonderregeln aufgrund seiner Marktmacht (zB Abschlusszwang); bedarf keiner besonderen gesetzlichen Grundlage, muss nicht bis ins Detail gesetzlich vorbestimmt sein; Gebietskörperschaften fehlt die Kompetenz, für ihre jeweilige Verwaltung die entsprechenden gesetzlichen Bindungen zu schaffen; abseits der in Art 10 – 15 B-VG geregelten Zuständigkeiten dürfen sie zwar privatwirtschaftlich agieren, eine Gesetzgebungskompetenz für die Erlassung außenwirksamer Normen für diese Bereiche besteht aber nicht; Art 17 B-VG: Stellung des Bundes und der Länder als Träger von Privatrechten bleibt durch Kompetenzverteilung unberührt -> Kompetenznorm, als sie die Gebietskörperschaften dazu ermächtigt, im jeweiligen Bereich Normen aufzustellen, die im Innenverhältnis eine Bindung der zur privatwirtschaftlichen Verwaltung berufenen ORganwalter herbeiführen; Derartiges Gesetz darf keine Außenwirkung – sohin Bindung dritter Personen – herbeiführen; Darf nicht zur Setzung hoheitlicher Akte ermächtigen; darf sohin lediglich die Vorgangsweise der Organwalter bei Abwicklung privatwirtschaftlicher Agenden verbindlich regeln; Zuwiderhandeln = dienstrechtliche Konsequenzen; kann keinen Anspruch auf Rechtsdurchsetzung vermitteln; -> „Selbstbindungsgesetze“; besondere kompetenzrechtliche Grundlage für Vergaberecht in Art 14b B- VG Fiskalgeltung der Grundrechte: es besteht aber eine Bindung des privatwirtschaftlichen agierenden Staates an die Grundrechte; Staat soll nicht durch die Wahl einer nicht hoheitlichen Handlungsform aus den Bindungen flüchten dürfen, die ihm die Achtung der Grundrechte auferlegen; auch wegen besonderer Macht des Staates besonderes Bedürfnis an Bändigung; Rechtsschutz und Privatwirtschaftsverwaltung: Privatwirtschaftlich agierende Staat ist an die Regeln des Zivilrechts gebunden; Zivilrechtliche Rechtsschutz in mancher Hinsicht schwächer ausgestaltet -> kein Anspruch auf Beseitigung von Rechtsakten sondern nur Ansprüche auf SchE aus Rechtsverletzung oder sonstige zivilrechtliche Ansprüche die vor Gerichten geltend gemacht werden können; neuere Gesetzgebung sieht – etwa im Vergaberecht – öffentlich-rechtliche Rechtsschutz- und Kontrollinstrumente vor durch die der zivilrechtliche Rechtsschutz ergänzt wird (Schwellenwertregelungen im Vergaberecht; unterhalb bestimmter Schwellenwerte bloß zivilrechtlicher Rechtsschutz); III. Abschnitt
Verfassungsgesetzen (oder –bestimmungen)zur Prüfung der materiellen und formellen Verfassungswidrigkeit gezwungen sein; Wiederholt bereits verfassungswidrig aufgehobene Bestimmungen in den Verfassungsrang gehoben -
VfGH hat mit Aufhebung einzelner Verfassungsbestimmungen wegen „schleichender, kumulativer Gesamänderung“ gedroht; politische „Immunisierung“ mit Zweck verfassungsgerichtliche Kontrolle auszuhebeln würde VfGH ausschalten und sohin eine Gesamtänderung der Bundesverfassung darstellen (laut VfGH); Die Grundprinzipien: Demokratie: Art 1 B-VG bestimmt programmatisch: Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus -> konstituiert NICHT das demokratische Prinzip; vielmehr durch Bestimmungen über Nationalrat und Gesetzgebung des Bundes sowie durch Verfassungsbestimmungen des Parteiengesetzes seine Ausgestaltung; -> bestimmt konkrete Ausgestaltung: repräsentative parlamentarische Demokratie mit schwach ausgeprägten direktdemokratischen Elementen und verfassungsrechtlichen Verankerung der Parteien als Träger des politischen Lebens; Bundespräsident und manche Bürgermeister direkt vom Volk gewählt, Gesetzgebung aber in allen Fällen von Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften (und sohin der Parteien) abhängig; In repräsentativer Demokratie erzeugen vom Volk gewählte – repräsentierende – Vertreter das Recht -> Abweichung wäre Gesamtänderung; keine Ewigkeitsklausel in Ö -> könnte mit Volksabstimmung abgeschafft werden; Demokratische Partizipation sieht Verfassung auch in Gerichtsbarkeit und Verwaltung vor: Gemeinderat (wie manchmal Bürgermeister) wird vom Gemeindevolk gewählt; Geschworene & Schöffen als Vertreter aus dem Volk in Gerichtsbarkeit; Republik: Stellung des Staatsoberhauptes: direkt oder indirekt vom Volk gewählt, politisch und rechtlich verantwortlich und absetzbar mit zeitlich begrenzter Funktionsperiode -> Gegensatz zur Monarchie; Säkularisierung -> republikanisches Prinzip beinhaltet Trennung Staat/Kirche; Staatsoberhaupt könnte in Republik auch indirekt – zB vom Parlament - gewählt werden (Deutschland); Gewaltenteilung: Das gewaltenteilende Prinzip ist nicht ausdrücklich in der Verfassung verankert; lässt sich aber aus Bestimmungen (insbesondere Art 94 B-VG) ableiten; Aufteilung der Staatsgewalt auf Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit, Verwaltung; kontrollieren einander aber auch aufeinander angewiesen; jeweils eigenständige Apparate (relativ unabhängig organisiert) -> Staatsgewalt nicht bei einem Organ oder Organwalter konzentriert; gewaltteilende Funktion der Verfassung ergibt sich bereits aus Festlegung von Zuständigkeiten und Zuweisung an bestimmte Rechtsträger und Organe -> Gewaltenteilung iwS; Trennung von Gesetzgebung und Verwaltung hat nach Ende der (absoluten) Monarchie an Bedeutung verloren; Einsetzung von Untersuchungsausschüssen als parlamentarisches Minderheitsrecht -> über Parlamentsmehrheit verfügende Regierung kann Einsetzung nicht verhindern; beinhaltet Trennung von ordentlicher Gerichtsbarkeit und Verwaltung bzw. ordentlicher Gerichtsbarkeit und Gesetzgebung; Gewaltentrennung im materiellen Sinne: Aufteilung der Zuständigkeiten auf die Staatsorgane nach inhaltlichen Kriterien; Gewaltentrennung im formellen Sinn: organisatorische Trennung durch Ausschluss von Instanzen- und Weisungszügen bzw. Unvereinbarkeitsbestimmungen; iwS auch Regelungen über Bundesstaat und Selbstverwaltung als Aspekt der Gewaltentrennung (Aufgliederung auf staatliche und gesellschaftliche Kräfte); Bundesstaat: Art 2 B-VG: Österreich ist ein Bundesstaat -> proklamiert; nähere Ausgestaltung in Bestimmungen über Kompetenzverteilung, Mitwirkungsbefugnisse Bund/Länder an Rechtsetzung , relative Verfassungsautonomie (Freiheit im Rahmen der
bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben eigene Landesverfassung zu erlassen), Gesetzgebungsbefugnis sowie Diensthoheit (eigenes Personal, Dienstrecht, Disziplinargewalt der Länder); autonome Landesverwaltung und Mitwirkung der Länder an der Bundesvollziehung im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung die vom Landeshauptmann in funktioneller Erfüllung von Bundesaufgaben und unter Weisungsgewalt des jeweiligen Bundesministers geführt wird); Zuständigkeiten zur Gesetzgebung und Vollziehung unter den Gebietskörperschaften aufgeteilt; keine alleinige zentralistische Gesetzgebungs- und Vollziehungsgewalt des Budnes, allerdings auch keine vollkommene Autonomie der Länder; Bundesrat als Länderkammer kein starkes Organ -> geringer Einfluss der Länder auf Bundesgesetzgebung; Bund hat mehr und bedeutendere Kompetenzen als Länder; Bundesverfassungsgesetzgeber hat Kompetenz-Kompetenz = Kompetenz die Kompetenzen aufzuteilen; Bundesrat hat bezüglich Einschränkung der Länderkompetenzen Mitspracherecht; Beitritt zur EU -> weitere Zurückdrängung der Länder -> zahlreiche Kompetenzen an Unionsrechtsetzers; Länder nur Zuständigkeit zur Ausführung -> devolviert bei säumiger Umsetzung an Bund; wesentliches Element: Kooperation zwischen Gliedstaaten möglich -> Gliedstaatsverträge; wechselseitige Mitwirkung Bund/Länder an Gesetzgebung/Vollziehung und wechselseitige Kontrolle durch Antragsrechte beim VfGH essenziell. Rechtsstaat: nicht ausdrücklich angesprochen -> zahlreiche Bestimmungen + insbesondere ausgeprägtes Rechtsschutzsystem!; relativ präzise Festlegung der Zuständigkeiten und Befugnisse der Staatsorgane + Rechte und Pflichten des Einzelnen (Art 18 B-VG – „die gesamte staatliche Verwaltung darf nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden“) + Rechtsschutzsystem; Durch relativ präzise Festlegung der Rechte und Pflichten wird der Rechtsstaat berechenbar und gibt Rechtssicherheit; Rechtsstaat braucht Verfassung auf die sich alles weitere Recht gründet und stützt -> Rechtsstaat = Verfassungsstaat; Rechte und Pflichte müssen durch Gesetze vorherbestimmt sein die auf Verfassung beruhen -> Gesetzesstaat; Möglichkeiten der Rechtsverfolgung sowohl für Einzelne untereinander als auch gegenüber Staat -> Rechtsschutzstaat (in B-VG durch Bestimmungen über Gerichte und Gerichtshöfe verwirklicht); enger Zusammenhang mit liberalem Prinzip und demokratischen Prinzip (Bindung Vollziehung an Gesetz); Liberales Prinzip: nicht ausdrücklich im Gesetz angesprochen; Verankerung liberaler Grundrechte gibt Individuum Freiheitssphäre in Abgreunzung von staatlicher Regelung -> Staat deklariert sich als liberaler Staat; Prinzip ergibt sich aus Existenz verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte für die es Rechtsweggarantie gibt (verfassungsgesetzlich vorgesehener Weg der Rechtsdurchsetzung); Der liberale Staat beschränkt sich selbst zugunsten der Freiheit des Einzelnen; nicht einzelne Grundrechte abgesichert (Änderung/Abschaffung = keine Gesamtänderung); Nur gravierende Eingriffe in den „ruinenhaften“ Grundrechtekatalog = Gesamtänderung (-> Volksabstimmung notwendig); VfGH hat angedeutet, dass schwerwiegende Einschränkung oder Abschaffung des Gleichheitsgrundsatzes eine Gesamtänderung der Verfassung darstellen könnte; beinhaltet nicht nur liberalistische sondern auch politische und Verfahrensgrundrechte; Grundgedanke des Schutzes gesellschaftlicher, religiöser und ethnischer Minderheiten genauso wie Gleichheit und Toleranz; Gewaltentrennung: Gesetzgebung: Bund -> Nationalrat/Bundesrat; Länder -> Landtag; obersten Organe der Verwaltung: Bundespräsident und Bundesregierung bzw. einzelne Bundesminister, in den Ländern die Landesregierung unter Vorsitz des Landeshauptmanns; check & balances System (wechselseitige Abhängigkeiten, Mitwirkungs- und Kontrollbefugnisse);