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Art: Zusammenfassungen
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Costa Paul
4 Lernstrategie & Legende Danke, dass Sie meine Zusammenfassung für Ihre Prüfung nutzen. Ich hoffe sie kann Ihnen helfen und ich kann so manchen Kollegen unterstützen. Legende: Blau sind die Überschriften markiert (die Übersicht findest du auf Seite 2-3); Rot sind alle sehr wichtigen (meist prüfungsrelevanten) Abschnitte markiert; Grün sind die geänderten Abschnitte, die die 7. Auflage mit sich brachte, markiert; Grau sind die weniger wichtigen (meist nicht prüfungsrelevanten) Abschnitte markiert. Lernstrategie: Tja was lässt sich zu WPR sagen. Nicht viel außer üben, üben und üben! Die Kontrollfragen wurden ja leider, von unseren exzellent organisierten Learn@WU Administratoren, in einem, von vorne bis hinten durchdachten, Schritt, offline genommen; daher bleiben uns nur noch die Lernaktivitäten. Diese sind allerdings nicht zu vernachlässigen, lesen Sie die Abschnitte durch und lösen Sie die Fragen – dann haben Sie zumindest einen guten Grundstock. Die Zusammenfassung gibt einen relativ detaillierten Überblick, umfasst allerdings nicht den gesamten Stoff, welcher im Skriptum steht (allerdings etwa 90-95% der prüfungsrelevanten Themen). Schlusswort: die WPR I Prüfung ist eine der Prüfung mit dem größten Lernaufwand. Ich kann Ihnen also nur raten das Skriptum, die Lecturecasts, Online-Lernhilfen & dieses Skriptum aufmerksam durchzugehen. Ich würde Ihnen zu etwa 4 Wochen Lernzeit (etwa 120h) raten. Ansonsten: Viel Erfolg und empfehlen Sie diese Zusammenfassung bitte weiter, damit sie möglichst vielen Kollegen eine Hilfe sein kann. Bei noch aufkommenden Fragen wenden Sie sich bitte per Facebook (www.facebook.com/costacurd) oder per Email ([email protected]) an mich.
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Anspruch: subjektives Recht auf Forderungen Gestaltungsrecht: Rechtsmacht durch einseitige Erklärung Rechtslage zu ändern (zB Kündigung)
absolut: wirkt gegen jede Person (Forderung gegen alle) zB Sachrechte; dingliche Rechte relativ: angepasstes Recht (Forderungen nur an bestimmte Personen) zB Kaufvertrag (Forderungsrecht) 1.3. öffentliches & privates Recht öffentlich: Beteiligung von Hoheitsgewalt Vollzug durch Behörden Entscheidung durch Bescheid Gesetzgebung durch Bund/Land ist meist zwingend privat: Gleichberechtigung (keine Hoheitsgewalt) Vollzug durch Gerichte Entscheidung durch Urteil/Beschluss Gesetzgebung nur durch Bund ist meist dispositiv
Hoheitsträger können privatwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben (zB Kaufverträge etc.)
7 1.6. Geschäftsfähigkeit & Deliktsfähigkeit Geschäftsfähigkeit: Fähigkeit zu rechtsgeschäftlichem Verhalten Abhängig von Alter, geistiger Gesundheit etc. bei fehlender Begründung: gesetzliche Vertreter Deliktsfähigkeit: Verantwortung für Schäden ab 14 Jahren
< 7 Jahre: voll geschäftsunfähig (Ausnahme: Taschengeldparagraph*)
18 Jahre: volle Geschäftsfähigkeit in allen Bereichen 1.7. Juristische Personen öffentlichen Rechts: durch öffentliche-rechtlichen Akt verfolgen öffentliche Interessen obligatorische Mitgliedschaft (häufig) Anteil an Hoheitsverwaltung des Privatrechts: durch privat-rechtlichen Akt (Gesellschaftsvertrag, einseitige Willenserklärung) verfolgen private Zwecke freiwillige Mitgliedschaft
Organe: Interne Willensbildung (was tun wir wie) Vertretung nach außen (wer spricht nach außen; Einkauf/Verkauf etc.) zB Mitgliedsversammlung, Geschäftsführendes Organ, Aufsichtsrat
8 1.8. Der Unternehmer (unternehmensbezogene Geschäfte; Verbrauchergeschäft) Rügeobliegenheit: betrifft beidseitigem Warenkauf Vertretungsmacht: eigene Formen & Gesetze entgangener Gewinn: ist immer zu ersetzen etc. kraft unternehmerischer Tätigkeit Unternehmer ist wer ein Unternehmen betreibt
alle Geschäfte eines Unternehmens, die zum Betreib seines Unternehmens gehören (-> UGB) Unternehmensgeschäfte: einseitig (Unternehmer – Kunde) oder beidseitig (Unternehmer – Unternehmer) es ist jedenfalls Unternehmensrecht anzuwenden Wareneinkauf = Waren/Wertpapiere & mind. ein Unternehmer Vorbereitungsgeschäfte: Rechtshandlungen zur Vorbereitung einer Betriebsaufnahme seines Unternehmens
Beteiligung von Unternehmer und Verbraucher (-> KSchG) Abgrenzung zu Unternehmensgeschäften: Verbraucher handelt als Privatperson, nicht als Unternehmer Das KSchG räumt Verbraucher zusätzliche Rechte sein Gründungsgeschäfte: Handeln einer natürlichen Person um Aufnahme eines Betriebs zu bezwecken (zB Kauf eines Grundstücks) meist Unternehmensgeschäft (einseitig; Verkauf Grundstück) und Verbrauchergeschäft (Kauf Grundstück)
10 1.11. Vertragsauslegung § 914 ABGB: ausschlaggebend ist die Parteienabsicht, Wortlaut, Verkehrssitte § 915 ABGB Zweifelsregeln: unentgeltlich (zur geringerer Last); entgeltlich (zu Lasten dessen, der die undeutliche Äußerung zuerst benutzt hat)
Gesetzeswidrigkeit: Abschlussverbot -> Vertrag idR gültig Inhaltsverbot -> Vertrag nichtig Sittenwidrigkeit: -> Vertrag nichtig (§ 879 ABGB Generalklausel) insb. bei grober Freiheitseinschränkung; [§ 6 KSchG (Zulässigkeit Vertragsklausel)]
konkretisiert § 879 (1) Vertragsklauseln die jedenfalls nichtig sind (bei Verbrauchergeschäft); zB. Haftungsfreizeichnung des Unternehmers für Personenschäden (2) Vertragsklauseln die an sich nichtig sind; gelten in Ausnahmefällen bei aushandeln mit dem Verbraucher (zB Rücktrittsrecht des Unternehmers) 1.12. Vertragsabschluss unter AGB Geltungsgrund (Eingebziehungskontrolle): ausdrücklich/konkludente Vereinbarung Geltungs- & Inhaltskontrolle: Rechtmäßigkeit
nichtig (außer bei bes. Hinweis): ungewöhnlicher Inhalt für Vertragspartner nachteilig an „versteckter“ Stelle
jedenfalls nichtig: gröblich benachteiligend nicht für eine Hauptleistung Verbrauchergeschäfte: spez. Klauseln die nicht Vertragsinhalt werden können (§6 KSchG) Unklarheitsregel: gilt auch für AGB (§ 915 ABGB)
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Nichtigkeit: absolut (Allgemeininteresse betroffen) relativ (Interessen des Vertragspartners betroffen) Teilnichtigkeit: wenn es Schutzzweck der Norm verlangt (zB verbotene Ablöse) 2.3. Willensmängel & Rücktrittsregelung Fehler bei Verträgen; Nichtigkeit des Prinzips der Vertragstreue grundsätzliches Rücktrittsrecht besteht nicht (außer vorher vereinbart od. Irrtum, List etc.)
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falsche Vorstellung von Wirklichkeit durch bewusste Täuschung o Voraussetzungen: Täuschung muss ausschlaggebend für Vertragsabschluss sein o Anfechtung/Wesentlichkeit: Irrende hat Wahlrecht zw. Aufhebung od. Anpassung o Verjährung: 30 Jahre ab Abschluss 2.4. Rücktrittsrechte (§§ 3, 3a und 5e KSchG) nur Verbraucher sind rücktrittsberechtigt (Verbrauchergeschäft) fällt unter zwingendes Recht Frist ist vorgesehen (Ausn. §3 KSchG & Vers.) Belehrungs- & Informationspflicht des Unternehmers Ausschließungsgründe (zB. ) Rücktrittserklärung muss schriftlich & fristgerecht erfolgen (Ausn. $5 KSchG)
o Voraussetzung:entgeltliche Verträge außerhalb der norm. Geschäftsräume Ausschließliche Verwendung von Fernkomm. o Zweck: Schutz vor Überrumpelung & Gewähren von Bedenkzeit o Frist: mündliche Belehrung: 14 Tage ab Erhalt der Ware: ohne Belehrung: unbefristet o Kein Rücktrittsrecht: Spezialanfertigungen Entsiegelung durch Verbraucher
o Voraussetzung:Willenserklärung außerhalb der Geschäftsräume o Zweck: Schutz vor Überrumpelung o Frist: schriftliche Belehrung: 1 Woche ab Belehrung ohne/fehlerhafte Belehrung: unbefristet o Kein Rücktrittsrecht: Verbraucher hat selbst angebahnt Verträge mit geringer Geldsumme & üblicherweise außerhalb der Geschäftsräume & sofort erfüllt
o Voraussetzung: Nichteintritt maßgeblicher Umständen (als whs. dargestellt) o Zweck: Verbraucherschutz wegen Informationsgefälle Verbraucher-Unternehmer o Frist: schriftliche Belehrung: 1 Woche ab Erkennbarkeit Nichteintritt ohne/fehlerhafte Belehrung: 1 Monat ab Erkennbarkeit Nichteintritt o Kein Rücktrittsrecht: Verbraucher wusste / hätte wissen müssen wenn im Einzelnen ausgeschlossen (dispositiv)
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o handelt in eigenem Namen o 2 Rechtsakte (Dritter & Sv. -> Sv. & Geschäftsherr) 3.2. Voraussetzungen Vertretungsmacht: Sv. muss Rechtsmacht haben falls nicht: Vertrag zB. Bevollmächtigung, organschaftlich bv., gesetzlich bv. Offenlegung: Sv. muss seine Rechtsmacht offenlegen (Handeln im fremden Namen) falls nicht: Eigengeschäft des Sv. Geschäftsfähigkeit: Sv. muss mind. beschränkt geschäftsfähig sein falls nicht: Vertrag 3.3. Abgrenzung der Sv. Botenschaft (keine eigene Willenserklärung/Entschluss) Treuhänder (Übereignung Gut -> tritt in eigenem Namen auf -> Rückübereignung Geld) Mittelbarer/indirekter Sv. (Übertragung Aufgabe -> tritt in eigenem Namen auf -> Rüe. Gut) Vermittler (nur zuständig für Kontakte, Vorbereitung etc.) (direkter) Sv. („richtiger Stellvertreter“; siehe 3.1.1.)
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o Sv. hat keine ausreichende Vollmacht; oder o GH erweckt Anschein, er habe Vollmacht erteilt; oder o Dritter weiß nicht von fehlender Vollmacht (nicht erkennbar) o Verwaltervollmacht (erweckt den Anschein einer Vollmacht) o Ladenvollmacht (=“=; nur gültig, wenn Sv. dort angestellt ist)
o GH widerruft Vollmacht o gilt nur, wenn Dritter vom Widerruf weiß! (verständigt wurde) o bei Nichtverständigung -> gültig
Geschäft ist im Außenverhältnis gedeckt; Problem liegt im Innenverhältnis Rechtsfolge: grundsätzlich Geschäft gültig bei Kollusion (Zusammenwirken): -> sittenwidrig & nichtig Schadensersatzpflicht: Sv. gegenüber GH pflichtig 3.7. Stellvertretung im Unternehmensrecht
o im Firmenbuch eingetragen (wird von Unternehmen erteilt) o gesetzlich festgelegt & unbeschränkbar o Prokurist: zu allen Arten von Geschäften ermächtigt, die der Betrieb mit sich bringt. (Ausnahme: Veräußerung/Belastung von Liegenschaften)
o jede vom Unternehmer erteilte Vollmacht, die nicht Prokura ist o nichts ins Firmenbuch eigetragen & ist beschränkbar o Beschränkung: gilt nur wenn Dritte diese kennen Umfang ist branchenbezogen (gewöhnliche Geschäftstätigkeit)
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o Numerus Clausus: geschlossene Zahl von Sachenrechten:
o gültiger Titel (Vereinbarung, Vertrag) (Kausalität der sachenrechtlichen Verfügung) o Modus (Offenkundigkeitsprinzip) (gesetzliche Form: Besitzübertragung bei beweglichen, Grundbuch bei Liegenschaften) o Überträger muss Inhaber des übertragenden Rechts sein.
Sachenrecht Schuldrecht
19 4.4. Eigentumsrecht alles was jemandem zugehört, alle seine körperlichen & unkörperlichen Sachen. als Recht betrachtet: die Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sachen nach Willkür zu schalten (§354 ABGB).
o Im Interesse der Allgemeinheit
a) unmittelbare Zuleitung (zum Nachbarn verlegte Abflussrohre, Stromkabel etc.) sind nie zu dulden Unterlassungs-, Beseitigungs-, Schadensersatzansprüche (ohne weitere Ansprüche) b) mittelbare Einwirkungen (Immissionen) (Abwässer, Gase, Geräusche etc.) nach 1) örtlichen Verhältnisse; 2) gewöhnliches Maß überschreiten und
o Alleineigentum o Miteigentum (Miteigentümer haben ideellen, ungeteilten Anteil) o Gesamthandeigentum (Miteigentümer können Berechtigung nur gemeinsam ausüben) o Wohnungseigentum (Miteigentümer Liegenschaft darf best. Wohnung ganz alleine benutzen)
20 4.5. Eigentumserwerb
o Voraussetzungen: - Eigentum/Verfügungsbefugnis des Vormannes
o gutgläubiger Eigentumserwerb (bew. körp. Sache): wenn aufgrund eines entgeltlichen gültigen Titelgeschäfts eine bew./körp. Sache erwirbt; in einer öffentlichen Versteigerung oder Unternehmer im gew. Betrieb oder Vertrauensmann („Aufpasser“) des Eigentümers; im entsprechenden Modus den Veräußerer gutgläubig für Eigentümer halten. o gutgläubiger Eigentumserwerb (Geld, Inhaberwertpapier): wenn gültiges Titelgeschäft vorliegt, eine Übergabe stattgefunden hat er Veräußerer gutgläubig für Eigentümer hält. o lange Ersitzung Besitz muss regelmäßig 30 Jahre ausgeübt werden; muss redlich und echt sein; es können bew. Sachen & Recht an Liegenschaften ersessen werden (Eintr. G.: notwendig) o kurze Ersitzung Besitz muss im Regelfall 3 Jahre ausgeübt werden; muss rechtmäßig, redlich und echt sein; es können nur bew. Sachen ersessen werden. *Übereignung bew. Sachen a) Hand zu Hand b) Übergabe durch Erklärung (kurzer Hand, Besitzkonstitut, Besitzanweisung) Qualitäten des Besitzes Rechtmäßigkeit: - muss auf gültigen Titel beruhen Redlichkeit: - „aus wahrscheinlichen Gründen für die seinige halten“ Echtheit: - Besitz darf nicht gewaltsam, listig oder durch Weigerung von Rückgabe erlangt werden