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Leitfäden und Tipps
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Zusammenfassung Wirtschaftsprivatrecht I (WU Wien), Zusammenfassungen von Wirtschaftsprivatrecht

Art: Zusammenfassungen

2015/2016

Hochgeladen am 18.02.2022

Julia_Kulik
Julia_Kulik 🇩🇪

4.6

(18)

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Wirtschaftsprivatrecht

I

LVP

SS 2016

7. Auflage

Costa Paul

4 Lernstrategie & Legende Danke, dass Sie meine Zusammenfassung für Ihre Prüfung nutzen. Ich hoffe sie kann Ihnen helfen und ich kann so manchen Kollegen unterstützen. Legende: Blau sind die Überschriften markiert (die Übersicht findest du auf Seite 2-3); Rot sind alle sehr wichtigen (meist prüfungsrelevanten) Abschnitte markiert; Grün sind die geänderten Abschnitte, die die 7. Auflage mit sich brachte, markiert; Grau sind die weniger wichtigen (meist nicht prüfungsrelevanten) Abschnitte markiert. Lernstrategie: Tja was lässt sich zu WPR sagen. Nicht viel außer üben, üben und üben! Die Kontrollfragen wurden ja leider, von unseren exzellent organisierten Learn@WU Administratoren, in einem, von vorne bis hinten durchdachten, Schritt, offline genommen; daher bleiben uns nur noch die Lernaktivitäten. Diese sind allerdings nicht zu vernachlässigen, lesen Sie die Abschnitte durch und lösen Sie die Fragen – dann haben Sie zumindest einen guten Grundstock. Die Zusammenfassung gibt einen relativ detaillierten Überblick, umfasst allerdings nicht den gesamten Stoff, welcher im Skriptum steht (allerdings etwa 90-95% der prüfungsrelevanten Themen). Schlusswort: die WPR I Prüfung ist eine der Prüfung mit dem größten Lernaufwand. Ich kann Ihnen also nur raten das Skriptum, die Lecturecasts, Online-Lernhilfen & dieses Skriptum aufmerksam durchzugehen. Ich würde Ihnen zu etwa 4 Wochen Lernzeit (etwa 120h) raten. Ansonsten: Viel Erfolg und empfehlen Sie diese Zusammenfassung bitte weiter, damit sie möglichst vielen Kollegen eine Hilfe sein kann. Bei noch aufkommenden Fragen wenden Sie sich bitte per Facebook (www.facebook.com/costacurd) oder per Email ([email protected]) an mich.

5

  1. Grundlagen & Vertrag 1.1. Sitte, Moral & Recht: Moral: die Gebote des eigenen Gewissens Recht: staatliche Gebote, Zwangsordnung Sitte: allgemein geübte Verhaltensweise  wechselseitige Beeinflussung (u.a. des menschlichen Verhaltens)  Gewissen, Billigung & staatliche Zwänge 1.2. objektives & subjektives Recht Objektiv: = Rechtsordnung; Gesetze etc. Subjektiv: hergeleitet aus dem objektivem Recht die Befugnis/Anspruch des Einzelnen (zB Recht auf faire Behandlung bei Prüfung)

1.2.1. Anspruch & Gestaltungsrecht

Anspruch: subjektives Recht auf Forderungen Gestaltungsrecht: Rechtsmacht durch einseitige Erklärung Rechtslage zu ändern (zB Kündigung)

1.2.2. absolute & relative Rechte

absolut: wirkt gegen jede Person (Forderung gegen alle) zB Sachrechte; dingliche Rechte relativ: angepasstes Recht (Forderungen nur an bestimmte Personen) zB Kaufvertrag (Forderungsrecht) 1.3. öffentliches & privates Recht öffentlich: Beteiligung von Hoheitsgewalt Vollzug durch Behörden Entscheidung durch Bescheid Gesetzgebung durch Bund/Land ist meist zwingend privat: Gleichberechtigung (keine Hoheitsgewalt) Vollzug durch Gerichte Entscheidung durch Urteil/Beschluss Gesetzgebung nur durch Bund ist meist dispositiv

1.3.1. Spezialfall

Hoheitsträger können privatwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben (zB Kaufverträge etc.)

7 1.6. Geschäftsfähigkeit & Deliktsfähigkeit Geschäftsfähigkeit: Fähigkeit zu rechtsgeschäftlichem Verhalten Abhängig von Alter, geistiger Gesundheit etc. bei fehlender Begründung: gesetzliche Vertreter Deliktsfähigkeit: Verantwortung für Schäden ab 14 Jahren

1.6.1. Geschäftsfähigkeit natürlicher Personen

< 7 Jahre: voll geschäftsunfähig (Ausnahme: Taschengeldparagraph*)

  • (1) Geschäfte über geringfügige (2) des täglichen Lebens, (3) die alterstypisch sind wird mit Erfüllung der Pflichten rückwirkend rechtswirksam 7-14 Jahre: beschränkt geschäftsfähig wirksam: ein zu seinem bloßen Vorteil gemachtes Versprechen schwebend unwirksam: mögliche Rettung durch ges. Vert. 14 – 18 Jahre: Recht auf Verpflichtung zu Dienstleistungen (zB. Arbeit) ges. Vert. Kündigungsrecht nur aus wichtigem Grund freie Verfügung über pers. Einkommen und (zur freien Verfügung) überlassenen Sachen

18 Jahre: volle Geschäftsfähigkeit in allen Bereichen 1.7. Juristische Personen öffentlichen Rechts: durch öffentliche-rechtlichen Akt verfolgen öffentliche Interessen obligatorische Mitgliedschaft (häufig) Anteil an Hoheitsverwaltung des Privatrechts: durch privat-rechtlichen Akt (Gesellschaftsvertrag, einseitige Willenserklärung) verfolgen private Zwecke freiwillige Mitgliedschaft

1.7.1. Geschäftsfähigkeit

Organe: Interne Willensbildung (was tun wir wie) Vertretung nach außen (wer spricht nach außen; Einkauf/Verkauf etc.) zB Mitgliedsversammlung, Geschäftsführendes Organ, Aufsichtsrat

8 1.8. Der Unternehmer (unternehmensbezogene Geschäfte; Verbrauchergeschäft) Rügeobliegenheit: betrifft beidseitigem Warenkauf Vertretungsmacht: eigene Formen & Gesetze entgangener Gewinn: ist immer zu ersetzen etc. kraft unternehmerischer Tätigkeit Unternehmer ist wer ein Unternehmen betreibt

  • jede (auf Dauer ausgelegte) Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit (auf Gewinn oder nicht)
  • Das Firmenbuch ist das öffentliche Verzeichnis, in dem Unternehmen gelistet sind# kraft Rechtsreform Bestimmten Rechtsträgern kommt per Rechtsreform Unternehmereigenschaft zu
  • zB. AGs, GmbH, Erwerbs- & Wirschaftsgenossenschaften, OG/KG kraft Eintragung bei unrechtmäßiger/freiwilliger Eintragung einer Person ins Firmenbuch (bei Handeln in der Firma)

1.8.1. unternehmensbezogene Rechtsgeschäfte

alle Geschäfte eines Unternehmens, die zum Betreib seines Unternehmens gehören (-> UGB) Unternehmensgeschäfte: einseitig (Unternehmer – Kunde) oder beidseitig (Unternehmer – Unternehmer) es ist jedenfalls Unternehmensrecht anzuwenden Wareneinkauf = Waren/Wertpapiere & mind. ein Unternehmer Vorbereitungsgeschäfte: Rechtshandlungen zur Vorbereitung einer Betriebsaufnahme seines Unternehmens

1.8.2. Verbrauchergeschäfte

Beteiligung von Unternehmer und Verbraucher (-> KSchG) Abgrenzung zu Unternehmensgeschäften: Verbraucher handelt als Privatperson, nicht als Unternehmer Das KSchG räumt Verbraucher zusätzliche Rechte sein Gründungsgeschäfte: Handeln einer natürlichen Person um Aufnahme eines Betriebs zu bezwecken (zB Kauf eines Grundstücks) meist Unternehmensgeschäft (einseitig; Verkauf Grundstück) und Verbrauchergeschäft (Kauf Grundstück)

10 1.11. Vertragsauslegung § 914 ABGB: ausschlaggebend ist die Parteienabsicht, Wortlaut, Verkehrssitte § 915 ABGB Zweifelsregeln: unentgeltlich (zur geringerer Last); entgeltlich (zu Lasten dessen, der die undeutliche Äußerung zuerst benutzt hat)

1.11.1. Erlaubtheit, Rechtswidrigkeit (§ 879 ABGB)

Gesetzeswidrigkeit: Abschlussverbot -> Vertrag idR gültig Inhaltsverbot -> Vertrag nichtig Sittenwidrigkeit: -> Vertrag nichtig (§ 879 ABGB Generalklausel) insb. bei grober Freiheitseinschränkung; [§ 6 KSchG (Zulässigkeit Vertragsklausel)]

1.11.2. § 6 KSchG

konkretisiert § 879 (1) Vertragsklauseln die jedenfalls nichtig sind (bei Verbrauchergeschäft); zB. Haftungsfreizeichnung des Unternehmers für Personenschäden (2) Vertragsklauseln die an sich nichtig sind; gelten in Ausnahmefällen bei aushandeln mit dem Verbraucher (zB Rücktrittsrecht des Unternehmers) 1.12. Vertragsabschluss unter AGB Geltungsgrund (Eingebziehungskontrolle): ausdrücklich/konkludente Vereinbarung Geltungs- & Inhaltskontrolle: Rechtmäßigkeit

1.12.1. Geltungskontrolle (§ 864a ABGB)

nichtig (außer bei bes. Hinweis): ungewöhnlicher Inhalt für Vertragspartner nachteilig an „versteckter“ Stelle

1.12.2. Inhaltskontrolle

jedenfalls nichtig: gröblich benachteiligend nicht für eine Hauptleistung Verbrauchergeschäfte: spez. Klauseln die nicht Vertragsinhalt werden können (§6 KSchG) Unklarheitsregel: gilt auch für AGB (§ 915 ABGB)

11

  1. Fehler bei Vertragsabschluss Angebot -> Annahme => Konsens Angebot -> Annahme => Dissens 2.1. Vorvertragliches Schuldverhältnis ab Anbahnung geschäftlicher Kontakte: Aufklärung-, Schutz- & Sorgfaltspflicht gesetzliches Schuldverhältnis: bei rechtswidriger & schuldhafter Verletzung: Schadensersatzpflicht auf Vertrauensschaden (culpa in contrahendo) 2.2. Erlaubtheit & Rechtswidrigkeit (§ 879 ABGB) siehe 1.11.1.

2.2.1. Sittenwidrigkeit: Rechtsfolgen

Nichtigkeit: absolut (Allgemeininteresse betroffen) relativ (Interessen des Vertragspartners betroffen) Teilnichtigkeit: wenn es Schutzzweck der Norm verlangt (zB verbotene Ablöse) 2.3. Willensmängel & Rücktrittsregelung Fehler bei Verträgen; Nichtigkeit des Prinzips der Vertragstreue grundsätzliches Rücktrittsrecht besteht nicht (außer vorher vereinbart od. Irrtum, List etc.)

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2.3.2. List

falsche Vorstellung von Wirklichkeit durch bewusste Täuschung o Voraussetzungen: Täuschung muss ausschlaggebend für Vertragsabschluss sein o Anfechtung/Wesentlichkeit: Irrende hat Wahlrecht zw. Aufhebung od. Anpassung o Verjährung: 30 Jahre ab Abschluss 2.4. Rücktrittsrechte (§§ 3, 3a und 5e KSchG)  nur Verbraucher sind rücktrittsberechtigt (Verbrauchergeschäft)  fällt unter zwingendes Recht  Frist ist vorgesehen (Ausn. §3 KSchG & Vers.)  Belehrungs- & Informationspflicht des Unternehmers  Ausschließungsgründe (zB. )  Rücktrittserklärung muss schriftlich & fristgerecht erfolgen (Ausn. $5 KSchG)

2.4.1. §11 FAGG (Rücktritt von einem Fern- oder Auswärtsgeschäft)

o Voraussetzung:entgeltliche Verträge außerhalb der norm. Geschäftsräume Ausschließliche Verwendung von Fernkomm. o Zweck: Schutz vor Überrumpelung & Gewähren von Bedenkzeit o Frist: mündliche Belehrung: 14 Tage ab Erhalt der Ware: ohne Belehrung: unbefristet o Kein Rücktrittsrecht: Spezialanfertigungen Entsiegelung durch Verbraucher

2.4.2. § 3 KSchG (Haustürgeschäft)

o Voraussetzung:Willenserklärung außerhalb der Geschäftsräume o Zweck: Schutz vor Überrumpelung o Frist: schriftliche Belehrung: 1 Woche ab Belehrung ohne/fehlerhafte Belehrung: unbefristet o Kein Rücktrittsrecht: Verbraucher hat selbst angebahnt Verträge mit geringer Geldsumme & üblicherweise außerhalb der Geschäftsräume & sofort erfüllt

2.4.3. § 3a KSchG (wegen Nichteintritt maßgeblicher Umstände)

o Voraussetzung: Nichteintritt maßgeblicher Umständen (als whs. dargestellt) o Zweck: Verbraucherschutz wegen Informationsgefälle Verbraucher-Unternehmer o Frist: schriftliche Belehrung: 1 Woche ab Erkennbarkeit Nichteintritt ohne/fehlerhafte Belehrung: 1 Monat ab Erkennbarkeit Nichteintritt o Kein Rücktrittsrecht: Verbraucher wusste / hätte wissen müssen wenn im Einzelnen ausgeschlossen (dispositiv)

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  1. Stellvertretung Übertrag oder Teilung der Geschäftsfähigkeit auf 2 oder mehr Personen. 3.1. Grundlagen der Sv.  Vereinfachung des Geschäftsverkehrs  Vergrößerung des Handlungsspielraums  Arbeitsteilung  Ermöglicht bestimmten Rechtssubjekten erst die Teilnahme am Geschäftsverkehr: nicht voll geschäftsfähige Personen juristische Personen

3.1.1. direkte Stellvertretung

  1. rechtsgeschäftliche Handlung,
  2. im fremden Namen,
  3. Sv. gibt eigene Willenserklärung ab,
  4. die unmittelbare Wirkung beim Geschäftsherrn erzeugt.

3.1.2. indirekte Stellvertretung

o handelt in eigenem Namen o 2 Rechtsakte (Dritter & Sv. -> Sv. & Geschäftsherr) 3.2. Voraussetzungen  Vertretungsmacht: Sv. muss Rechtsmacht haben falls nicht: Vertrag zB. Bevollmächtigung, organschaftlich bv., gesetzlich bv.  Offenlegung: Sv. muss seine Rechtsmacht offenlegen (Handeln im fremden Namen) falls nicht: Eigengeschäft des Sv.  Geschäftsfähigkeit: Sv. muss mind. beschränkt geschäftsfähig sein falls nicht: Vertrag 3.3. Abgrenzung der Sv.  Botenschaft (keine eigene Willenserklärung/Entschluss)  Treuhänder (Übereignung Gut -> tritt in eigenem Namen auf -> Rückübereignung Geld)  Mittelbarer/indirekter Sv. (Übertragung Aufgabe -> tritt in eigenem Namen auf -> Rüe. Gut)  Vermittler (nur zuständig für Kontakte, Vorbereitung etc.)  (direkter) Sv. („richtiger Stellvertreter“; siehe 3.1.1.)

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3.6.2. Anscheinsvollmacht

o Sv. hat keine ausreichende Vollmacht; oder o GH erweckt Anschein, er habe Vollmacht erteilt; oder o Dritter weiß nicht von fehlender Vollmacht (nicht erkennbar) o Verwaltervollmacht (erweckt den Anschein einer Vollmacht) o Ladenvollmacht (=“=; nur gültig, wenn Sv. dort angestellt ist)

3.6.3. Fortwirken erloschene Vollmacht

o GH widerruft Vollmacht o gilt nur, wenn Dritter vom Widerruf weiß! (verständigt wurde) o bei Nichtverständigung -> gültig

3.6.4. Missbrauch der Vertretungsmacht

Geschäft ist im Außenverhältnis gedeckt; Problem liegt im Innenverhältnis Rechtsfolge: grundsätzlich Geschäft gültig bei Kollusion (Zusammenwirken): -> sittenwidrig & nichtig Schadensersatzpflicht: Sv. gegenüber GH pflichtig 3.7. Stellvertretung im Unternehmensrecht

3.7.1. Prokura

o im Firmenbuch eingetragen (wird von Unternehmen erteilt) o gesetzlich festgelegt & unbeschränkbar o Prokurist: zu allen Arten von Geschäften ermächtigt, die der Betrieb mit sich bringt. (Ausnahme: Veräußerung/Belastung von Liegenschaften)

3.7.2. Handlungsvollmacht

o jede vom Unternehmer erteilte Vollmacht, die nicht Prokura ist o nichts ins Firmenbuch eigetragen & ist beschränkbar o Beschränkung: gilt nur wenn Dritte diese kennen Umfang ist branchenbezogen (gewöhnliche Geschäftstätigkeit)

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  1. Sachenrecht 4.1. Wesen und Bedeutung wem stehen Sachgüter zu?; wer beherrscht sie und darf über sie verfügen? & Grenzen?  Sachrechte sind absolute Rechte!

4.1.1. Ordnungsprinzipien:

o Numerus Clausus: geschlossene Zahl von Sachenrechten:

  • Eigentum (Vollrecht) - Pfandrecht
  • Dienstbarkeit - Reallast
  • Baurecht o Typenzwang: Inhalt & Umfang ist festgelegt (nur vorgegeben Erscheinungsformen) o Publizität: wem Sachen gehören ist erkennbar (durch Besitz bzw. Eintrag Grundbuch) o Spezialität: Übertragung von Sachenrecht an mehreren Sachen mittels eines einzigen Aktes nur ausnahmsweise möglich (zB Erbschaft) o Priorität: zeitlich früher = stärker berechtigt

4.1.2. Sachrechtliche Verfügungsgeschäfte

o gültiger Titel (Vereinbarung, Vertrag) (Kausalität der sachenrechtlichen Verfügung) o Modus (Offenkundigkeitsprinzip) (gesetzliche Form: Besitzübertragung bei beweglichen, Grundbuch bei Liegenschaften) o Überträger muss Inhaber des übertragenden Rechts sein.

4.1.3. Unterschiede Sachenrecht – Schuldrecht

Sachenrecht Schuldrecht

  • Zuordnungsnormen
  • absolute Rechtsposition
  • statischer Zustand
  • Vorrang: früher vor später
  • Typenzwang
  • Formzwang
    • Beziehungsnormen
    • relativer Charakter
    • dynamische Veränderungen
    • kein Vorrang (neuer – älter)
    • Typenfreiheit
    • formfrei

19 4.4. Eigentumsrecht alles was jemandem zugehört, alle seine körperlichen & unkörperlichen Sachen. als Recht betrachtet: die Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sachen nach Willkür zu schalten (§354 ABGB).

4.4.1. Beschränkungen:

o Im Interesse der Allgemeinheit

  • Ausfuhrbeschränkungen (Kulturgüter, Denkmäler etc.)
  • Bauordnungen (Schutz Ortsbild)
  • Flächenwidmungspläne (Beschränkung: Liegenschaften)
  • Naturschutz (Schutz Landschaftsbild)
  • Enteignung zum Wohl der Allgemeinheit (Verhältnismäßigkeit! + Entschädigungen) o Im Interesse des Nachbarn
  • Rücksichtnahmegebot & Immissionsrecht etc.

4.4.2. Einwirkung auf fremde Liegenschaften

a) unmittelbare Zuleitung (zum Nachbarn verlegte Abflussrohre, Stromkabel etc.)  sind nie zu dulden  Unterlassungs-, Beseitigungs-, Schadensersatzansprüche (ohne weitere Ansprüche) b) mittelbare Einwirkungen (Immissionen) (Abwässer, Gase, Geräusche etc.)  nach 1) örtlichen Verhältnisse; 2) gewöhnliches Maß überschreiten und

  1. ortsübliche Nutzung wesentlich beeinträchtigen.  Unterlassungs-, Beseitigungs-, Schadensersatzansprüche (bei 1) 2) 3))

4.4.3. Arten des Eigentums

o Alleineigentum o Miteigentum (Miteigentümer haben ideellen, ungeteilten Anteil) o Gesamthandeigentum (Miteigentümer können Berechtigung nur gemeinsam ausüben) o Wohnungseigentum (Miteigentümer Liegenschaft darf best. Wohnung ganz alleine benutzen)

  • Ausnahme: - von einer behördlich genehmigten Anlage ausgehend.
  • keine Unterlassungs-, & Beseitigungsansprüche ABER: evtl. genehmigungsunabhängige Schadensersatzansprüche

20 4.5. Eigentumserwerb

4.5.1. derivative (abgeleiteter) Eigentumserwerb

o Voraussetzungen: - Eigentum/Verfügungsbefugnis des Vormannes

  • gültiger Erwerbstitel (Verpflichtungsg.: Kauf, Tausch, Schenkung)
  • Modus* (Verfügungsg.: Besitzübergabe; Eintragung Grundb.) o Probleme Vormann: - für gültigen Erwerb; prüfen der Berechtigung (theoretisch)
  • verlangsamt Warenumsatz (-> Verlässlichkeit im Handel)

4.5.2. originärer (neu entstehender) Eigentumserwerb

o gutgläubiger Eigentumserwerb (bew. körp. Sache):  wenn aufgrund eines entgeltlichen gültigen Titelgeschäfts eine bew./körp. Sache erwirbt;  in einer öffentlichen Versteigerung oder Unternehmer im gew. Betrieb oder Vertrauensmann („Aufpasser“) des Eigentümers;  im entsprechenden Modus den Veräußerer gutgläubig für Eigentümer halten. o gutgläubiger Eigentumserwerb (Geld, Inhaberwertpapier):  wenn gültiges Titelgeschäft vorliegt,  eine Übergabe stattgefunden hat  er Veräußerer gutgläubig für Eigentümer hält. o lange Ersitzung  Besitz muss regelmäßig 30 Jahre ausgeübt werden;  muss redlich und echt sein;  es können bew. Sachen & Recht an Liegenschaften ersessen werden (Eintr. G.: notwendig) o kurze Ersitzung  Besitz muss im Regelfall 3 Jahre ausgeübt werden;  muss rechtmäßig, redlich und echt sein;  es können nur bew. Sachen ersessen werden. *Übereignung bew. Sachen a) Hand zu Hand b) Übergabe durch Erklärung (kurzer Hand, Besitzkonstitut, Besitzanweisung) Qualitäten des Besitzes Rechtmäßigkeit: - muss auf gültigen Titel beruhen Redlichkeit: - „aus wahrscheinlichen Gründen für die seinige halten“ Echtheit: - Besitz darf nicht gewaltsam, listig oder durch Weigerung von Rückgabe erlangt werden