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Zweiter Teil
Handeln durch Verwaltungsakt
Ein Verwaltungsakt
ist nach § 35 S. 1 VwVfG
- jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme ,
- die eine Behörde
- zur Regelung eines
- Einzelfalls
- auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die
- auf unmi<elbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Sturmflut
- Die Behördenleiter ordnen darau[in die Evakuierung der betroffenen Stadtgebiete binnen der nächsten acht Stunden an. Die Anordnung an die Bewohner, ihre Häuser zu verlassen, wird über Rundfunk und Fernsehen, über das Internet und umherfahrende Lautsprecherwagen verkündet.
- Die Polizeibeamten O und P stellen in der bereits menschenleeren Elbstraße am Elbufer fest, dass die Rentnerin R ihre Erdgeschosswohnung noch nicht verlassen hat. O und P fordern R auf, sich aus der Gefahrenzone zu en^ernen, worau[in R der Aufforderung widerwillig nachkommt.
- Wie sind die im Sachverhalt angesprochenen Maßnahmen der Verwaltung rechtlich zu qualifizieren und welche rechtliche Bedeutung haben diese Einordnungen?
Auszug aus dem Gesetz über den Deutschen WeRerdienst
§ 1 Rechtsform, AuCau, Sitz Der Deutsche WeRerdienst ist eine teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäbsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. § 4 Aufgaben Aufgaben des Deutschen WeRerdienstes sind (...)
- die Erbringung meterologischer Dienstleistungen für die Allgemeinheit ode einzelne Kunden ...
- die Herausgabe von amtlichen Warnungen über WeRererscheinungen, die zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können, insbesondere in Bezug auf drohende Hochwassergefahren. § 5 Befugnisse Der Deutsche WeRerdienst erbringt seine Dienstleistungen in privatrechtlichen Handlungsformen, soweit dem andere Gesetze nicht entgegenstehen.
Verwaltungshandeln Privatrechtliches Handeln Öffentlich‐rechtliches Handeln Regelung schlicht‐hoheitlich (Realakt) EinseiHge Regelung zweiseiVge Regelung (öffentlich‐rechtlicher Vertrag) mit Außenwirkung ohne Außenwirkung Vielzahl von Fällen Einzelfall Vielzahl von Fällen Einzelfall = Rechtsverordnung, = Verwaltungsakt = Verwaltungs‐ = Einzelweisung Satzung vorschriben
Verwaltungsakt oder Rechtsnorm? Sachverhalt abstrakt konkret Adressat der Regelung generell Rechtsnorm (Rechtsverordnungen Satzungen) Allgemeinverfügung individuell wäre unzulässiges Einzelfallgesetz, dürbe aber meistens ein Verwaltungsakt sein Verwaltungsakt (Einzelfallentscheidung)
FunkVon
- Individualisierungs‐ und KlarstellungsfunkHon Instrument des Gesetzesvollzugs im Einzelfall, d.h. der fallbezogenen KonkreVsierung abstrakt‐genereller gesetzlicher Vorgaben oder mit den Worten von O"o Mayer "ein obrigkeitlicher Anspruch, der dem Untertan im Einzelfall besVmmt, was für ihn rechtens sein soll."
- Fehlerunabhängige Rechtswirksamkeit Auch ein rechtswidriger VA ist wirksam, solange er nicht aufgehoben oder anderweiVg erledigt ist (§ 43 Abs. 2 VwVfG), es sei denn, der VA ist ausnahmsweise nichVg (§ 43 Abs. 3 VwVfG).
- DauerhaXe Bindungswirkung durch BestandskraX Nach Ablauf der Anfechtungsfrist (§§ 70, 74 VwGO bzw. § 58 Abs. 2 VwGO) bleibt der VA dauerhab wirksam, auch wenn er rechtswidrig (aber nicht nichVg) ist. Insoweit ist der begünsVgende VA die Grundlage für Vertrauensschutz.
FunkVonen
- hat der VA aber nicht nur im materiellen Verwaltungsrecht , sondern auch im
- Verwaltungsverfahrensrecht , denn nach § 9 VwVfG sind wesentliche Verfahrensvorschriben nur anwendbar, wenn das Verfahren auf den Erlass einen VA zielt, insbes. Anhörung nach § 28 VwVfG, Begründungserfordernis nach § 39 VwVfG, die Vorschriben über NebenbesVmmungen (§ 36 VwVfG) oder zur Au[ebung von VAen (§§ 48 f. VwVfG)
- Im Verwaltungsvollstreckungsrecht ist der VA ähnlich einem gerichtlichen Urteil ein VollstreckungsVtel zugunsten der Behörde, die sich zum Zweck eines wirksamen Gesetzes‐ vollzugs einen vollstreckbaren Titel selbst verschaffen und diesen auch selbst vollstrecken darf, also kein Urteil im Klageweg erstreiten muss.
- Besondere Relevanz hat der VA auch im Verwaltungsprozessrecht , denn die Wahl der richVgen Klageart hängt von der richVgen Qualifizierung der Maßnahme ab. Eine rechtsschutzeröffnende FunkVon hat der VA heute (anders in Preußen) jedoch nicht mehr.
Ein Verwaltungsakt
ist nach § 35 S. 1 VwVfG
- jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme ,
- die eine Behörde
- zur Regelung eines
- Einzelfalls
- auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die
- auf unmiRelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Drei charakterisVsche Momente
- VA als Handlungsinstrument der Verwaltung, durch das die
Rechtsbeziehung zum Bürger einseiVg autoritaVv und verbindlich im
Einzelfall konkret geregelt wird.
- Auch ein rechtswidriger VA wird bestandskräXig und muss vom Bürger
befolgt werden, wenn er sie nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfristen
angreib. Unwirksame und deshalb nichVge Verwaltungsakte sind die
Ausnahme.
- Behörden vollstrecken einen VA, wenn Vollstreckungsvoraussetzungen
erfüllt sind, selbst. Sie müssen also nicht die Gerichte einschalten.
Regelung
- wenn die Maßnahme nach ihrem objekVven Sinngehalt auf die Begründung, Änderung, Au[ebung oder verbindliche Festlegung von Rechten oder Pflichten gerichtet ist, kurz: Ein Verwaltungsakt muss unmi<elbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge zielen, etwa: - Verbote : den Adressaten wird ein besVmmtes Verhalten untersagt - Gebote : von den Adressaten wird ein posiVves Tun (Handeln) verlangt. - Rechtsgewährung : Eine Erlaubnis wird erteilt, eine Leistung wird gewährt. - Versagung : Ein beantragter Verwaltungsakt wird durch Bescheid abgelehnt. - Rechtsgestaltung : Ein Rechtsverhältnis wird umgestaltet, zB durch Au[ebung einer Genehmigung.
- Das Erfordernis einer Regelung dient der Abgrenzung zu bloßen Realakten , die nicht auf einen Rechtserfolg, sondern lediglich auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet sind.
Merkmale des Verwaltungsakts (2)
- Einzelfall : konkret‐individuelle Maßnahme, also konkreter (nicht: abstrakter) Regelungsgegenstand und individueller (nicht: genereller) Adressat Abgrenzung zur Rechtsnorm (Rechtsverordnung oder Satzung). Voraussetzung der Individualität wird durch die Möglichkeit der Allgemeinverfügung nach § 35 S. 2 VwVfG gelockert.
- auf dem Gebiet des Öffentlichen Rechts : verwaltungsrechtliche Maßnahme Abgrenzung zum privatrechtlichen Handeln der Verwaltung und zu Regierungs‐ akten krab Verfassungs‐ oder Völkerrechts
- auf unmiRelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet: Begründung von Rechten und Pflichten eines außerhalb der Verwaltung stehenden Rechtsubjekts (Bürgers) Abgrenzung und Ausscheidung verwaltungsinterner Maßnahmen, insbes. dienstlicher Weisungen. Problemfälle: Mitwirkungshandlungen bei mehrstufigen Verwaltungsmaßnahmen, Aufsichtsmaßnahmen innerhalb der Verwaltung, wobei die hM der Rechtsaufsicht eine Außenwirkung zuspricht, der Fachaufsicht aber nicht.
Einzelfall
- konkret (Sachverhalt) und individuell (Adressat) staR abstrakt (Sachverhalt) und generell (Adressat) = Rechtsnorm
- abstrakt‐individuell , wenn Regelung an einen einzelnen, individualisierten Adressaten gerichtet ist, aber die Anzahl der geregelten Fälle unbesVmmt ist. Beispiel: Einem Unternehmen wird aufgegeben, bei GlaReis immer zu streuen. Weil der Adressat eindeuHg individualisierbar ist, liegt ein VA vor.
- konkret‐generell , wenn Maßnahme einen besVmmten Sachverhalt betrifft, aber an eine unbesVmmte Anzahl von Personen gerichtet ist. Beispiel: Verbot einer anstehenden DemonstraVon durch die Polizei. Hier ist der Sachverhalt konkret, aber es ist nicht vorhersehbar, welche Personen an der DemonstraVon teilzunehmen beabsichVgen, der Adressatenkreis ist nicht näher besVmmt, die Regelung hat generellen Charakter. Es kann offen bleiben, ob es für einen VA im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG ausreicht, dass einer konkreter Sachverhalt vorliegt. Denn es gibt die Möglichkeit der Einordnung der konkret‐generellne Regelung als Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 S. 2 VwVfG und damit nicht als Rechtsnorm, sondern als VA.
Allgemeinverfügung
- § 35 S. 2 VwVfG knüpb an das Merkmal des Einzelfalls an und ersetzt dieses Merkmal für die Allgemeinverfügung als konkret‐generelle Regelung (Unterfall des VA!). Dabei gibt es drei Varianten:
- Adressatenbezogene Allgemeinverfügung (1. Variante) ein individueller Adressat wird nicht gefordert, es reicht die BesVmmbarkeit des Adressatenkreises aus. Würde man die BesVmmbarkeit zum Erlasszeitpunkt fordern, wären die problemaVschen Fälle keine Allgemeinverfügungen, sondern Rechtsverordnungen. Aus‐ reichend ist jedoch die sukzessive BesVmmbarkeit, sobald die Maßnahme ihre Wirkungen en^altet. Beispiel: Verbot einer geplanten DemonstraVon. Je länger die Maßnahme wirkt oder je weiter der Geltungsbereich der Maßnahme, desto eher Rechtsverordnung.
- Sachbezogene Allgemeinverfügung (2. Variante) Verzicht auf Eingrenzung durch den Adressaten. Abgrenzung zur Rechtsverordnung durch den Bezug der Maßnahme auf eine konkrete Sache. Beispiel: Widmung einer Straße zum Gemeingebrauch (dinglicher Verwaltungsakt)
- Benutzungsregelung (3. Variante) Individualisierbarkeit des Adressatenkreises, indem die Benutzer einer besVmmten Sache angesprochen werden, zum Beispiel Benutzungsregelungen für öffentliche Einrichtung in einer Anstaltsordnung, aber auch – nach der Rspr. – Verkehrszeichen.