Nur auf Docsity: Lade Arbeitsrecht - Fragenkatalog und mehr Zusammenfassungen als PDF für Rechtswissenschaft herunter! 1 Vor Beginn der Tätigkeit ist der Arbeitsvertrag von Anfang an nichtig, § 142 I BGB, da es keine Rückabwicklungsschwierigkeiten gibt. Ist die Arbeit bereits aufgenommen, wirken Nichtigkeit bzw. Anfechtung erst ab dem Zeitpunkt, von dem an sich der Arbeitgeber darauf beruft bzw. sie erklärt (Wirkung ex nunc, Lehre vom fehlerhaften Arbeitsverhältnis), sofern nicht gegenläufige Interessen Einzelner oder der Allgemeinheit bestehen. Eine schriftliche, ordentliche, mit wirksamer Kündigungsfrist erklärte Kündigung durch den Arbeitgeber, die nicht in den Anwendungsbereich des KSchG fällt, kann gegen das AGG verstoßen. Denn § 2 IV AGG ist europarechtskonform teleologisch zu reduzieren, wenn das KSchG als allgemeine Bestimmung zum besonderen Kündigungsschutz nicht anwendbar ist. ist nur wirksam, wenn sie nicht gegen Verbotsgesetze und die zivilrechtlichen Generalklauseln verstößt. §§ 134, 138 II, I, 242 BGB sind anwendbar, soweit sie nicht durch Spezialgesetze verdrängt werden. Daher ist auch eine ordentliche Kündigung, die nicht in den Anwendungsbereich des KSchG fällt, an diesen Normen zu messen. gilt als rechtswirksam, wenn sie nicht innerhalb der Frist des § 4 S. 1 KSchG durch den Arbeitnehmer mittels Kündigungsschutzklage angegriffen wird. Denn §§ 4-7, 13 I 1, 2 KSchG gelten nach § 23 I 2, 3 KSchG immer, auch wenn das KSchG im Übrigen nicht anwendbar ist. Damit kann die Präklusion nach §§ 4 S. 1; 7 KSchG auch bei Kündigungen, die nicht in den Anwendungsbereich des KSchG fallen, eingreifen. Die außerordentliche Kündigung von Arbeitsverhältnissen ist zwingendes Recht. § 626 BGB ist unabdingbar, weil niemand gezwungen sein soll, ein unzumutbares Rechtsverhältnis fortsetzen zu müssen. ist im Verhältnis zur ordentlichen Kündigung der Ausnahmefall. Daher muss sie hinreichend deutlich erklärt werden, §§ 133, 157 BGB. besteht kein Widerspruchsrecht. Nach § 102 I 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Er hat jedoch kein Widerspruchsrecht, sondern nur eine auf 3 Tage beschränkte Äußerungsfrist, § 102 II 3 BetrVG. Eine unwirksame außerordentliche Kündigung kann nur in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, § 140 BGB, nicht aber in eine Anfechtung, § 142 I BGB. Denn Letztere entfaltet grundsätzlich mit der Wirkung ex tunc weitergehende Rechtsfolgen als eine Kündigung, die immer nur ex nunc wirkt. Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Weiterbeschäftigungsanspruch in der Zeit zwischen Ablauf der Kündigungsfrist bis zur Rechtskraft des arbeitsgerichtlichen Urteils. Dabei ist zwischen dem allgemeinen und gesetzlichen Weiterbeschäftigungsanspruch, § 102 V BetrVG, zu unterscheiden. Mit Zugang der Kündigungserklärung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgelt für die Zeit der Stellensuche, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgt, § 616 BGB.