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Rechtsstaat: Art. 20 Abs. 2, 3 i. V. m. ... Kombination von Demokratie, Rechtsstaat und Grundrechten: ... Formeller und materieller Rechtsstaat:.
Art: Leitfäden, Projektarbeiten und Recherchen
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Dienstbegleitende Unterweisung der Verwaltungsfachangestellten Lehrgangsnummer: DbU/VFA/1 9 - 06 BBW
Vortrag
Teil 1: Allgemeine Staatslehre und Verfassungsgeschichte (Seite 2 ff) Teil 2: Grundrechte (Seite 5 ff) Teil 3: Staatsprinzipien (Seite 10 ff) Teil 4: Staatsfunktionen als Ausprägung des Bundesstaats- und Rechtsstaatsprinzips (S. 14 ff) Teil 5: Die obersten Bundesorgane (Seite 16 ff)
Staat: die politische und rechtliche Organisation eines Volkes, die über ein Staatsgebiet und über eine volks- und gebietsbezogene Staatsgewalt verfügt. Staatsgebiet: das Territorium, auf dem Staatsgewalt ausgeübt wird, zzgl. 12-Meilen- Küstenzone, 200-Meilen-Wirtschaftszone und Luftraum bis ca. 10 km Staatsgewalt: Herrschaftsmacht über das Staatsgebiet (Gebietshoheit) und das Staatsvolk (Personalhoheit), ausgeübt durch die Staatsorgane Staatsvolk: Gemeinschaft von Menschen mit gleicher Staatsangehörigkeit innerhalb des Staatsgebietes
Kriterien: Träger der Staatsgewalt, Staatsoberhaupt, Organisation Bundesrepublik Deutschland Demokratie, mittelbar durch Repräsentanten, parlamentarische Demokratie, Republik (./. Monarchie) = res publica; föderativer Bundesstaat Staatenverbindungen
Staatsrecht = materielles Verfassungsrecht = sämtliche grundlegende, für einen Staat konstitu- tive Normen (Parteiengesetz, Wahlgesetze, Bundesverfassungsgerichtsgesetz etc.) Verfassungsrecht = formelles Verfassungsrecht = Grundgesetz und die Landesverfassungen
Vorab: Verhältnis von Grundgesetz und Landesverfassungen (LV): LV kann Ergänzungen, Konkretisierungen, eigene Regelungen enthalten, die einzelnen Bun- desländer haben Staatsqualität. Bsp.:
Gemeinden sind - abgesehen von ihrer Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG - nicht grundrechtsfähig
Einschränkbarkeit von Grundrechten Freiheit ./. Verantwortung Die Freiheit des Einzelnen reicht nur soweit, wie die Freiheit eines anderen nicht tangiert ist. 2 Arten:
Definition: Positiv - Identität, Selbstbestimmung, Eigenverantwortung, Gewährung der elementaren Grundbedürfnisse (Nahrung, Kleidung, Wohnung) Negativ (Rechtssprechung) - das Verbot, den Menschen zum Objekt staatlichen Handelns zu machen Adressat: alle staatliche Gewalt (Legislative, Exekutive, Judikative)
Bedeutung: oberstes Verfassungsprinzip, Leitmotiv und Mittelpunkt des Wertesystems des Grundgesetzes. Die Würde des Menschen strahlt auf alle nachfolgenden Grundrechte derge- stalt aus, als jedes Grundrecht einen Kern von Würde des Menschen enthält, in den nicht ein- gegriffen werden darf. Die Würde des Menschen ist selbst kein Grundrecht, sondern Kern der Grundrechte, d. h. Art. 1 GG ist keine Anspruchsgrundlage. Niemals darf eingegriffen werden in den Kern der Würde des Menschen (Art. 1 GG) sowie in den Wesensgehalt (Art. 19 Abs. 2 GG).
Art. 2 Abs. 1GG Freie Entfaltung der Persönlichkeit, allgemeine Handlungsfreiheit; Auffanggrundrecht, zum lückenlosen Schutz der Freiheitsrechte; spezielle Freiheitsgrundrechte gehen vor. Art. 2 Abs. 1; Art. 1 Abs. 1 GG - Allgemeines Persönlichkeitsrecht Bsp.: Recht am eigenen Bild, Recht am gesprochenen Wort. Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 65, 1 ff - Volkszählungsurteil) Schrankentrias, darunter: verfassungsmäßige Ordnung = alle formell und materiell verfas- sungsgemäßen Rechtsnormen, Rechtsverordnungen, Satzungen, Verwaltungsakte Art. 2 Abs. 2 GG - Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit sowie Freiheit der Per- son Recht auf Leben und körperliche (auch: seelische) Unversehrtheit ist nicht nur Abwehrrecht, sondern auch Teilhaberecht, d. h. dem Staat obliegen Schutzpflichten (Schutz des ungebore- nen Lebens, Lärmschutzmaßnahmen bei Flughafenbau, Schleyer-Entführung) Eingriff in das Leben: einzig zulässig unter engen Voraussetzungen - finaler Rettungsschuss Freiheit der Person: zusätzlich gilt Art. 104 GG Beachte: Freiheitsentziehung ≠ Freiheitsbeschränkung Der intensivste Freiheitseingriff ist die lebenslange Freiheitsstrafe - Sie muss im Lichte der Würde des Menschen und am Maßstab der Verhältnismäßigkeit geprüft werden. Deshalb er- folgt nach 15 Jahren durch das Gericht von Amts wegen eine Prüfung, ob die Strafe weiterhin vollstreckt wird, § 57 a StGB Eingriffsvorbehalt: zu beachten ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, d. h. es muss je- denfalls eine Abwägung stattfinden.
Art. 3 Abs. 1 GG - allgemeiner Gleichheitssatz „Gleiches ist gleich, Ungleiches ungleich zu behandeln.“ Der Gleichheitssatz ist immer dann verletzt, wenn sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstiger sachlicher Grund für eine Differenzierung oder Gleichbe- handlung finden lässt, die Maßnahme somit willkürlich ist.
Gegensatz zur Monarchie; Staatsoberhaupt wird auf Zeit gewählt
Herrschaft des Volkes; mittelbare Demokratie - Wahl von Repräsentanten/Volksvertretern, die die Staatsgewalt ausüben = repräsentative Demokratie Träger der Staatsgewalt = stets das Volk Ausübung der Staatsgewalt: durch Volksvertreter, die Exekutive und die Judikative Art. 20 Abs. 2 GG: durch Wahlen und Abstimmungen Wahlen: von Vertretern - Kennzeichen der mittelbaren Demokratie Abstimmungen: über Sachfragen - unmittelbare Demokratie Ausübung der Staatsgewalt durch das Volk - pro und contra Freiheitlich demokratische Grundordnung vgl. Art. 21 Abs. 2 und Art. 18 GG Kombination von Demokratie, Rechtsstaat und Grundrechten:
Wahlrecht als Element der Demokratie Bedeutung: Wahlen sind in der mittelbaren Demokratie das wichtigste Instrument bei der Bil- dung des Volkswillens. Durch die Wahlen der Abgeordneten in das Parlament werden die Abgeordneten als Volks- vertreter legitimiert. Demokratie bedeutet Herrschaft auf Zeit - periodische Wahlen Bedeutung der Parteien = Art. 21 GG: Sie wirken bei der politischen Willensbildung des Vol- kes mit, s. u. Wahlrechtsgrundsätze - Art. 38 GG:
die gesamte hoheitliche Tätigkeit wird vom Recht bestimmt und begrenzt in GG nicht ausdrücklich benannt, jedoch Beschreibung wichtiger Ausprägungen in Art. 20 Abs. 2 und 3 GG (Gewaltenteilung; Bindung staatlicher Gewalt an Recht und Gesetz Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 28 Abs. 1 GG
fachgesetzliche Konkretisierungen zum Ausgleich, zur Abmilderung sozialer Ungleichheiten: Sozialgesetzbuch, Jugendarbeitsschutzgesetz ... Sozialstaatsprinzip ist Leitbild, kein Grundrecht, d. h. keine subjektiv-rechtliche Anspruchs- position für den Einzelnen, Ausnahme: Sicherung des Existenzminimums aus Art. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzips Ausprägungen:
Bundespräsident Bundestag Bundesregierung Bundesrat Bundesverfassungsgericht
Exekutivorgan, oberstes Bundesorgan, Staatsoberhaupt, Repräsentant Deutschlands, Vermitt- ler und Schlichter im politischen Geschehen, geringe Machtfülle Vertreter: Präsident des Bundesrates Wahl durch die Bundesversammlung (Zusammensetzung Mitglieder des Bundestages und gleiche Anzahl von Mitgliedern, die von den Länderparlamenten gewählt werden), Amtsdauer 5 Jahre, eine (anschließende) Wiederwahl möglich Befugnisse:
Sitz in Karlsruhe, „Hüter der Verfassung“, oberstes Bundesorgan und oberstes Gericht = Doppelfunktion Wahl der Richter: je zur Hälfte Bundestag und Bundesrat 2 Senate: „Grundrechtssenat“ und „Staatsrechtsenat“ Aufgaben werden abschließend im BVerfGG aufgezählt keine Superrevisionsinstanz
Bindeglied zwischen Bund und den Ländern Koordinierung der Länderinteressen mit den Interessen des Gesamtstaates Bundesorgan, Legislativorgan, Gegengewicht zur politischen Macht von Bundesregierung und Bundestag „ewiges Bundesorgan“, d. h. keine Wahlen in den Bundesrat Änderung der Zusammensetzung bei Änderung der Landesregierung oder einzelner Minister Insgesamt 69 Mitglieder, Stimmenverteilung nach Einwohnerzahl der Länder: 3 bis max. 6 Mitglieder je Land (Ministerpräsident, Landesminister für Bundesangelegenheiten, Justiz-, Innen-, Finanzminister) Rechtsstellung der Mitglieder des Bundesrates:
Unmittelbare Vertretung des Volkes, Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG; durch die gewählten Abge- ordneten übt das Volk mittelbar Staatsgewalt aus Hauptaufgabe: Gesetzgebung In der Regel 598 Abgeordnete, Ausnahme: Überhangmandate zzgl. erforderlicher Aus- gleichsmandate Hilfsorgane: Ausschüsse, Fraktionen, Opposition, Präsidium, Präsident und Vizepräsidenten, Ältestenrat, Schriftführer, Sitzungsvorstand, Wehrbeauftragter Ausschüsse: ständige, zeitweilige, Untersuchungsausschüsse (Beweiserhebungsrecht, An- spruch auf Rechts- und Amtshilfe; aber: Untersuchungsergebnisse binden die Gerichte nicht!) Fraktionen: Zusammenschluss von mindestens 5 v. H. der Abgeordneten; Fraktionsrechtsstel- lungsgesetz – Finanzierung; Abgrenzung: Fraktions- / Parteiarbeit! Opposition: nicht ausdrücklich geregelt Präsident: vertritt das Parlament nach außen und innen, übt das Hausrecht aus, Inhaber der Polizeigewalt im Parlamentsgebäude, Leiter der Parlamentsverwaltung Präsidium: unterstützt den Präsidenten bei der Führung der parlamentarischen Geschäfte und bei der Verwaltung, stellt die Tagesordnung der Sitzungen auf, legt den Sitzungskalender fest Ältestenrat: weitere Abgeordnete, Vermittlung zwischen den Fraktionen Sitzungsvorstand: 2 Schriftführer mit amtierendem Präsidenten Wehrbeauftragter: Ausübung parlamentarischer Kontrolle über die Bundeswehr sowie Schutz der Grundrechte der Soldaten Wahl des Parlaments durch Wahl der Abgeordneten Wahlrecht nach Bundesgesetz Wahlprinzipien, Wahlsysteme, Zählweise: s. „Demokratieprinzip“ Ablauf der Wahl: