STAATSRECHT, Leitfäden, Projektarbeiten und Recherchen von Staatsrecht

Rechtsstaat: Art. 20 Abs. 2, 3 i. V. m. ... Kombination von Demokratie, Rechtsstaat und Grundrechten: ... Formeller und materieller Rechtsstaat:.

Art: Leitfäden, Projektarbeiten und Recherchen

2021/2022

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Regierungsdirektorin Ulrike Linder
Sächsisches Kommunales Studieninstitut Dresden
Dienstbegleitende Unterweisung der Verwaltungsfachangestellten
Lehrgangsnummer: DbU/VFA/19-06 BBW
STAATSRECHT
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Sächsisches Kommunales Studieninstitut Dresden

Dienstbegleitende Unterweisung der Verwaltungsfachangestellten Lehrgangsnummer: DbU/VFA/1 9 - 06 BBW

STAATSRECHT

Vortrag

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Teil 1: Allgemeine Staatslehre und Verfassungsgeschichte (Seite 2 ff) Teil 2: Grundrechte (Seite 5 ff) Teil 3: Staatsprinzipien (Seite 10 ff) Teil 4: Staatsfunktionen als Ausprägung des Bundesstaats- und Rechtsstaatsprinzips (S. 14 ff) Teil 5: Die obersten Bundesorgane (Seite 16 ff)

Teil 1 - Allgemeine Staatslehre und Verfassungsgeschichte

  • Begriffsmerkmale des Staates
  • Staatsformen und Staatsprinzipien
  • Aufgaben und Zweck eines Staates
  • Staatsrecht und Verfassungsrecht
  • Verfassungsgeschichte in Deutschland

Begriffsmerkmale des Staates

Staat: die politische und rechtliche Organisation eines Volkes, die über ein Staatsgebiet und über eine volks- und gebietsbezogene Staatsgewalt verfügt. Staatsgebiet: das Territorium, auf dem Staatsgewalt ausgeübt wird, zzgl. 12-Meilen- Küstenzone, 200-Meilen-Wirtschaftszone und Luftraum bis ca. 10 km Staatsgewalt: Herrschaftsmacht über das Staatsgebiet (Gebietshoheit) und das Staatsvolk (Personalhoheit), ausgeübt durch die Staatsorgane Staatsvolk: Gemeinschaft von Menschen mit gleicher Staatsangehörigkeit innerhalb des Staatsgebietes

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Staatsformen und Staatsprinzipien

Kriterien: Träger der Staatsgewalt, Staatsoberhaupt, Organisation Bundesrepublik Deutschland Demokratie, mittelbar durch Repräsentanten, parlamentarische Demokratie, Republik (./. Monarchie) = res publica; föderativer Bundesstaat Staatenverbindungen

  • Staatenbund = Kooperation und Zusammenschluss für bestimmte Ziele, z. B. NATO
  • Staatenverbund = gemeinsame neue Staatsorgane, viele gemeinsame Handlungsberei- che, Teile von Kompetenzen an zentrale Staatsorgane aufgegeben; kein gemeinsames Staatsoberhaupt, kein neuer Gesamtstaat, z. B. EU
  • Bundesstaat = Gliedstaaten behalten Staatsqualität, neuer Gesamtstaat, gemeinsames Staatsoberhaupt, gemeinsame Verfassung, z. B. BRDeutschland

Aufgaben und Zweck eines Staates

  • Sicherheit und Ordnung
  • Gemeinwohl und Gestaltungsfunktion
  • Herrschaftsfunktion: Gewaltmonopol
  • zzgl. weiterer Aufgabenfelder, s. u. Staatsprinzipien;  allgemein: Rechts- und Sozialstaat

Staatsrecht und Verfassungsrecht

Staatsrecht = materielles Verfassungsrecht = sämtliche grundlegende, für einen Staat konstitu- tive Normen (Parteiengesetz, Wahlgesetze, Bundesverfassungsgerichtsgesetz etc.) Verfassungsrecht = formelles Verfassungsrecht = Grundgesetz und die Landesverfassungen

Verfassungsgeschichte (siehe Kopien)

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Teil 2 - Grundrechte

Vorab: Verhältnis von Grundgesetz und Landesverfassungen (LV): LV kann Ergänzungen, Konkretisierungen, eigene Regelungen enthalten, die einzelnen Bun- desländer haben Staatsqualität. Bsp.:

  • Sächsische Verfassung a) Versammlungsfreiheit: Menschenrecht b) Petitionsrecht: Anspruch auf begründeten Bescheid in angemessener Frist
  • Grundgesetz a) Versammlungsfreiheit: Bürgerrecht b) Petitionsrecht: lediglich das Recht, sich mit Bitten und Beschwerden an zu- ständige Stellen wenden zu dürfen Der Landesverfassungsgesetzgeber ist durch zwei Normen des Grundgesetzes an dieses ge- bunden: Art. 28 Abs. 1 GG = Homogenitätsklausel: der Bund gibt Mindestrahmen und Mindeststan- dard vor, gegen den nicht verstoßen werden darf, der aber gleichwohl konkretisiert und ausge- füllt werden kann. Art. 31 GG: Bundesrecht bricht Landesrecht = Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern

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Gemeinden sind - abgesehen von ihrer Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG - nicht grundrechtsfähig

Sachlicher Schutzbereich von Grundrechten „WAS?“

Einschränkbarkeit von Grundrechten Freiheit ./. Verantwortung Die Freiheit des Einzelnen reicht nur soweit, wie die Freiheit eines anderen nicht tangiert ist. 2 Arten:

  • Grundrechte mit Eingriffsvorbehalt Eingriff in den Freiheitsbereich, ein Stück Freiheit wird „weggenommen“, Gesetzes- vorbehalt
  • Grundrechte mit Schrankenvorbehalt Grundrechte anderer oder andere Werte von Verfassungsrang oder Sittengesetze =Schrankentrias o ausdrückliche Schranken o verfassungsimmanente Schranken Relevanz der Unterscheidung: Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) nur bei Eingriffsvorbe- halt Jedenfalls:
  • Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 Abs. 2 GG): der Kern des Grundrechts darf nicht be- einträchtigt werden; keine Aushöhlung der Substanz eines Grundrechts
  • Unzulässige Einzelfallregelung (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG) Prüfung:
  • Schutzbereich betroffen?
  • Liegt Eingriff vor? Wurde Schranke gezogen?
  • Ist Eingriff/Schrankenziehung rechtmäßig? Sicherung der Grundrechte Bindungswirkung Art. 1 Abs. 3 GG Grenzen für Verfassungsänderungen: Art. 79 Abs. 3 GG: Ewigkeitsklausel für Art. 1 und Art. 20 GG Sicherung bei Einschränkungen: Art. 19 GG Rechtsschutz: Art. 19 Abs. 4 GG (öffentliche Gewalt = lediglich vollziehende Gewalt)

Die Würde des Menschen = Kern der Grundrechte, Art. 1 GG

Definition: Positiv - Identität, Selbstbestimmung, Eigenverantwortung, Gewährung der elementaren Grundbedürfnisse (Nahrung, Kleidung, Wohnung) Negativ (Rechtssprechung) - das Verbot, den Menschen zum Objekt staatlichen Handelns zu machen Adressat: alle staatliche Gewalt (Legislative, Exekutive, Judikative)

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Bedeutung: oberstes Verfassungsprinzip, Leitmotiv und Mittelpunkt des Wertesystems des Grundgesetzes. Die Würde des Menschen strahlt auf alle nachfolgenden Grundrechte derge- stalt aus, als jedes Grundrecht einen Kern von Würde des Menschen enthält, in den nicht ein- gegriffen werden darf. Die Würde des Menschen ist selbst kein Grundrecht, sondern Kern der Grundrechte, d. h. Art. 1 GG ist keine Anspruchsgrundlage. Niemals darf eingegriffen werden in den Kern der Würde des Menschen (Art. 1 GG) sowie in den Wesensgehalt (Art. 19 Abs. 2 GG).

Einzelne Grundrechte

Der Freiheitssatz

Art. 2 Abs. 1GG Freie Entfaltung der Persönlichkeit, allgemeine Handlungsfreiheit; Auffanggrundrecht, zum lückenlosen Schutz der Freiheitsrechte; spezielle Freiheitsgrundrechte gehen vor. Art. 2 Abs. 1; Art. 1 Abs. 1 GG - Allgemeines Persönlichkeitsrecht Bsp.: Recht am eigenen Bild, Recht am gesprochenen Wort. Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 65, 1 ff - Volkszählungsurteil) Schrankentrias, darunter: verfassungsmäßige Ordnung = alle formell und materiell verfas- sungsgemäßen Rechtsnormen, Rechtsverordnungen, Satzungen, Verwaltungsakte Art. 2 Abs. 2 GG - Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit sowie Freiheit der Per- son Recht auf Leben und körperliche (auch: seelische) Unversehrtheit ist nicht nur Abwehrrecht, sondern auch Teilhaberecht, d. h. dem Staat obliegen Schutzpflichten (Schutz des ungebore- nen Lebens, Lärmschutzmaßnahmen bei Flughafenbau, Schleyer-Entführung) Eingriff in das Leben: einzig zulässig unter engen Voraussetzungen - finaler Rettungsschuss Freiheit der Person: zusätzlich gilt Art. 104 GG Beachte: Freiheitsentziehung ≠ Freiheitsbeschränkung Der intensivste Freiheitseingriff ist die lebenslange Freiheitsstrafe - Sie muss im Lichte der Würde des Menschen und am Maßstab der Verhältnismäßigkeit geprüft werden. Deshalb er- folgt nach 15 Jahren durch das Gericht von Amts wegen eine Prüfung, ob die Strafe weiterhin vollstreckt wird, § 57 a StGB Eingriffsvorbehalt: zu beachten ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, d. h. es muss je- denfalls eine Abwägung stattfinden.

Der Gleichheitssatz

Art. 3 Abs. 1 GG - allgemeiner Gleichheitssatz „Gleiches ist gleich, Ungleiches ungleich zu behandeln.“ Der Gleichheitssatz ist immer dann verletzt, wenn sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstiger sachlicher Grund für eine Differenzierung oder Gleichbe- handlung finden lässt, die Maßnahme somit willkürlich ist.

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Teil 3 – Staatsprinzipien im Grundgesetz

Art. 20 GG:

  • Republik: Art. 20 Abs. 1
  • Demokratie: Art. 20 Abs. 1
  • Bundesstaat: Art. 20 Abs. 1 Rechtsstaat: Art. 20 Abs. 2, 3 i. V. m. Art. 1 Abs. 3, Abs. 19 Abs. 4, Art. 28 Abs. 1, Art. 9 2 ff.
  • Sozialstaat: Art. 20 As. 1 beachte: Ewigkeitsgarantie in Art. 79 Abs. 3 GG!

Republik:

Gegensatz zur Monarchie; Staatsoberhaupt wird auf Zeit gewählt

Demokratie:

Herrschaft des Volkes; mittelbare Demokratie - Wahl von Repräsentanten/Volksvertretern, die die Staatsgewalt ausüben = repräsentative Demokratie Träger der Staatsgewalt = stets das Volk Ausübung der Staatsgewalt: durch Volksvertreter, die Exekutive und die Judikative Art. 20 Abs. 2 GG: durch Wahlen und Abstimmungen Wahlen: von Vertretern - Kennzeichen der mittelbaren Demokratie Abstimmungen: über Sachfragen - unmittelbare Demokratie Ausübung der Staatsgewalt durch das Volk - pro und contra Freiheitlich demokratische Grundordnung vgl. Art. 21 Abs. 2 und Art. 18 GG Kombination von Demokratie, Rechtsstaat und Grundrechten:

  • eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung, die Gewalt und Willkür ausschließt
  • eine Ordnung, die auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes fußt und den Willen der jeweiligen Mehrheit berücksichtigt
  • Volkssouveränität
  • Gewaltenteilung
  • Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
  • Unabhängigkeit der Gerichte
  • Mehrparteienprinzip
  • Chancengleichheit für alle Parteien
  • Recht auf Bildung und Ausübung einer Opposition
  • Freiheit
  • Gleichheit
  • Achtung vor den in den Verfassungen konkretisierten Menschenrechten, z. B. Recht auf Leben und freie Entfaltung der Persönlichkeit

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Wahlrecht als Element der Demokratie Bedeutung: Wahlen sind in der mittelbaren Demokratie das wichtigste Instrument bei der Bil- dung des Volkswillens. Durch die Wahlen der Abgeordneten in das Parlament werden die Abgeordneten als Volks- vertreter legitimiert. Demokratie bedeutet Herrschaft auf Zeit - periodische Wahlen Bedeutung der Parteien = Art. 21 GG: Sie wirken bei der politischen Willensbildung des Vol- kes mit, s. u. Wahlrechtsgrundsätze - Art. 38 GG:

  • allgemein
  • unmittelbar
  • frei
  • gleich
  • geheim Wahlsysteme Mehrheitswahl: gewählt ist, wer die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigt Verhältniswahl: verschiedene Kandidaten auf einer Liste, Verteilung der Mandate ge- mäß Stimmenanteilen Bundestagswahl: Kombination beider Wahlsysteme, d. h. 2 Stimmen Zählverfahren: Bundestag: Hare-Niemeyer (s. 1987 = Restteilungsverfahren; seit 2009 Verfahren nach Sainte-Lague-Schepers) Sächsischer Landtag: d’Hondt Rolle der Parteien Art. 21 GG - Parteiengesetz, Wahlgesetz(e), Abgrenzung zu „Vereinigungen“; ≠ „Rathauspar- teien“ Parteienverbot, Feststellung ausschließlich durch Bundesverfassungsgericht 1952: Sozialistische Reichspartei (Nachfolgepartei d. NSDAP) 1956: Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) 2017: NPD, verfassungswidrig, aber kein Verbot, Ausschluss aus Parteienfinanzierung auf Antrag möglich Parteienfinanzierung: Spenden, staatliche Teilfinanzierung (früher: Wahlkampfkostenerstat- tung), staatliche Förderung parteinaher Stiftungen

Rechtsstaat:

die gesamte hoheitliche Tätigkeit wird vom Recht bestimmt und begrenzt in GG nicht ausdrücklich benannt, jedoch Beschreibung wichtiger Ausprägungen in Art. 20 Abs. 2 und 3 GG (Gewaltenteilung; Bindung staatlicher Gewalt an Recht und Gesetz Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 28 Abs. 1 GG

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Sozialstaat:

fachgesetzliche Konkretisierungen zum Ausgleich, zur Abmilderung sozialer Ungleichheiten: Sozialgesetzbuch, Jugendarbeitsschutzgesetz ... Sozialstaatsprinzip ist Leitbild, kein Grundrecht, d. h. keine subjektiv-rechtliche Anspruchs- position für den Einzelnen, Ausnahme: Sicherung des Existenzminimums aus Art. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzips Ausprägungen:

  • Soziale Sicherung o Sicherung des Existenzminimums o Sicherung in sozialen Notlagen
  • Soziale Gerechtigkeit o Schutz der Schwächeren im Rechtsverkehr (Arbeitsrecht, Mietrecht) o Gleichbehandlung (kinderreiche Familie, Alleinerziehende, ...)
  • Daseinsvorsorge o Bildungspolitik o Verkehrsinfrastruktur o Förderung von Wirtschaft und Mittelstand

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Teil 4 – Staatsfunktionen als Ausprägung des Bundes- und

Rechtsstaatsprinzips

Gesetzgebung

  • zur Gesetzgebungskompetenz
  • zum Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene, vgl. Blätter

Vollziehende Gewalt

  • Regierung (Gubernative): o Politische Führung und Vorgaben o Gesetzesinitiative o Staatsleitende Tätigkeit o Erlass von Rechtsverordnungen o Organisationsgewalt über Einrichtung der Behörden
  • Verwaltung (Administrative): o Vollzug der Gesetze o Erlass von Verwaltungsvorschriften o Planung, Entscheidung, Kontrolle, Aufsicht o Dienstleistung

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Teil 5 – Die obersten Bundesorgane (gemäß protokollari-

scher Reihenfolge)

Bundespräsident Bundestag Bundesregierung Bundesrat Bundesverfassungsgericht

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Der Bundespräsident

Exekutivorgan, oberstes Bundesorgan, Staatsoberhaupt, Repräsentant Deutschlands, Vermitt- ler und Schlichter im politischen Geschehen, geringe Machtfülle Vertreter: Präsident des Bundesrates Wahl durch die Bundesversammlung (Zusammensetzung Mitglieder des Bundestages und gleiche Anzahl von Mitgliedern, die von den Länderparlamenten gewählt werden), Amtsdauer 5 Jahre, eine (anschließende) Wiederwahl möglich Befugnisse:

  • völkerrechtliche
  • repräsentativ
  • staatsrechtlich o Einfluss auf Parlament und Gesetzgebung o Einfluss auf vollziehende Gewalt o Judikativbefugnisse, u. a. Begnadigungsrecht Allgemeine verfassungsrechtliche Stellung
  • Gegenzeichnung erforderlich durch Mitglied der Bundesregierung; Ausnahme: Ernen- nung und Entlassung von Bundesministern und Auflösung Bundestag
  • Integrationsfunktion
  • Immunität
  • Inkompatibilität
  • Präsidentenanklage Prüfungsrechte
  • bei Gesetzen: formell (+), materiell: nicht ausdrücklich geregelt, jedoch i. E. (+) aus Rechtsstaatsprinzip
  • bei Ernennung von Beamten und Richtern: (+)
  • bei Ernennung von Ministern (-) Äußerungsrechte

Das Bundesverfassungsgericht

Sitz in Karlsruhe, „Hüter der Verfassung“, oberstes Bundesorgan und oberstes Gericht = Doppelfunktion Wahl der Richter: je zur Hälfte Bundestag und Bundesrat 2 Senate: „Grundrechtssenat“ und „Staatsrechtsenat“ Aufgaben werden abschließend im BVerfGG aufgezählt keine Superrevisionsinstanz

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Der Bundesrat

Bindeglied zwischen Bund und den Ländern Koordinierung der Länderinteressen mit den Interessen des Gesamtstaates Bundesorgan, Legislativorgan, Gegengewicht zur politischen Macht von Bundesregierung und Bundestag „ewiges Bundesorgan“, d. h. keine Wahlen in den Bundesrat Änderung der Zusammensetzung bei Änderung der Landesregierung oder einzelner Minister Insgesamt 69 Mitglieder, Stimmenverteilung nach Einwohnerzahl der Länder: 3 bis max. 6 Mitglieder je Land (Ministerpräsident, Landesminister für Bundesangelegenheiten, Justiz-, Innen-, Finanzminister) Rechtsstellung der Mitglieder des Bundesrates:

  • Weisungsgebundenheit ggü. Landesregierung
  • Doppelfunktion: Mitglied Bundesorgan + Mitglied Landesorgan
  • Rederecht im Bundestag Autonome Rechte des Bundesrates:
  • gibt sich Geschäftsordnung
  • hat Selbstversammlungsrecht
  • wählt seine Organe selbst und unabhängig
  • bildet eigene Fachausschüsse Hilfsorgan:
  • Präsident und Präsidium; Turnus 1 Jahr, abhängig von Bevölkerungsstärke
  • Plenum: freitags alle 3 Wochen
  • Ausschüsse: je 16 (!) Mitglieder
  • Europakammer Abstimmungen:
  • grundsätzlich absolute Mehrheit erforderlich, d. h. 35 Stimmen
  • einheitliche Stimmabgabe eines Landes vorgeschrieben, Stimmführerschaft möglich (ein Mitglied für alle weiteren Mitglieder dieses Landes) Befugnisse des Bundesrates
  • Legislativbefugnisse o Gesetzesinitiativen o Stellungnahme zu Gesetzesvorlagen der Bundesregierung o Zustimmungs- bzw. Verweigerungsrechte bei zustimmungsbedürftigen Geset- zen o Einspruchsrecht bei Einspruchsgesetzen o Recht auf Anrufung des Vermittlungsausschusses o Mitwirkung beim Gesetzgebungsnotstand
  • Exekutivbefugnisse o Zustimmung beim Erlass von Rechtsverordnungen u. a.
  • Judikativbefugnisse o Bundesrat wählt die Hälfte der Mitglieder der beiden Senate des Bundesverfas- sungsgerichts
  • Beteiligung in EU-Angelegenheiten, Art. 23 GG

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Das Parlament – Der Deutsche Bundestag

Unmittelbare Vertretung des Volkes, Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG; durch die gewählten Abge- ordneten übt das Volk mittelbar Staatsgewalt aus Hauptaufgabe: Gesetzgebung In der Regel 598 Abgeordnete, Ausnahme: Überhangmandate zzgl. erforderlicher Aus- gleichsmandate Hilfsorgane: Ausschüsse, Fraktionen, Opposition, Präsidium, Präsident und Vizepräsidenten, Ältestenrat, Schriftführer, Sitzungsvorstand, Wehrbeauftragter Ausschüsse: ständige, zeitweilige, Untersuchungsausschüsse (Beweiserhebungsrecht, An- spruch auf Rechts- und Amtshilfe; aber: Untersuchungsergebnisse binden die Gerichte nicht!) Fraktionen: Zusammenschluss von mindestens 5 v. H. der Abgeordneten; Fraktionsrechtsstel- lungsgesetz – Finanzierung; Abgrenzung: Fraktions- / Parteiarbeit! Opposition: nicht ausdrücklich geregelt Präsident: vertritt das Parlament nach außen und innen, übt das Hausrecht aus, Inhaber der Polizeigewalt im Parlamentsgebäude, Leiter der Parlamentsverwaltung Präsidium: unterstützt den Präsidenten bei der Führung der parlamentarischen Geschäfte und bei der Verwaltung, stellt die Tagesordnung der Sitzungen auf, legt den Sitzungskalender fest Ältestenrat: weitere Abgeordnete, Vermittlung zwischen den Fraktionen Sitzungsvorstand: 2 Schriftführer mit amtierendem Präsidenten Wehrbeauftragter: Ausübung parlamentarischer Kontrolle über die Bundeswehr sowie Schutz der Grundrechte der Soldaten Wahl des Parlaments durch Wahl der Abgeordneten Wahlrecht nach Bundesgesetz Wahlprinzipien, Wahlsysteme, Zählweise: s. „Demokratieprinzip“ Ablauf der Wahl:

  • Aufstellung der Kandidaten, 299 Wahlkreise (1 Wahlvorschlag + 1 Liste = 2 Stimmen = 598 Sitze)
  • Stimmabgabe: Erststimmen (Mehrheitswahl), Zweitstimme (Verhältniswahl – Sainte- Lague-Schepers bzw. d’Hondt) Merke: Die Zweitstimmen entscheiden die Wahlen, entscheiden über die Anzahl der Sitze einer Partei im Parlament
  • Sperrklausel: „5-Prozent-Hürde“ zur Verhinderung von Splitterparteien
  • Überhangmandate: falls mehr Direktmandate als Listenmandate errungen wurden, verbleiben diese Mandate als Überhangmandate; zum Ausgleich erhalten die anderen Parteien Ausgleichsmandate