




























































































Besser lernen dank der zahlreichen Ressourcen auf Docsity
Heimse Punkte ein, indem du anderen Studierenden hilfst oder erwirb Punkte mit einem Premium-Abo
Prüfungen vorbereiten
Besser lernen dank der zahlreichen Ressourcen auf Docsity
Download-Punkte bekommen.
Heimse Punkte ein, indem du anderen Studierenden hilfst oder erwirb Punkte mit einem Premium-Abo
Zusammenfassung der Vorlesung Strafrecht III von Prof. Dr. Felix Bommer
Art: Zusammenfassungen
1 / 102
Diese Seite wird in der Vorschau nicht angezeigt
Lass dir nichts Wichtiges entgehen!





























































































Strafrecht III
Es geht in der folgenden Vorlesung um einzelne Tatbestände des besonderen Teil des Strafgesetzbuches. Dabei werden Fragen des allgemeinen Teils (z.B. Tätereigenschaft, Versuchsbeginn) immer wieder aktuell sein.
Die Strafurteilsstatistik zeigt auf, dass knapp 100 000 eintragungspflichtige Strafurteile pro Jahr in der Schweiz verhängt wer- den (dabei sind 86% Männer Täter). Davon entfallen rund 30% auf das StGB (daneben steht das sog. Nebenstrafrecht: Stras- senverkehrsgesetz 55%, Betäubungsmittelgesetz 11%, Ausländergesetz 10%, Militärstrafgesetzbuch 1% sowie andere Bundesge- setze mit Strafnormen).
Es wird in der Vorlesung mit der neuen StGB gearbeitet.
Art. 111 StGB - vorsätzliche Tötung
Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
Im Jahre 2004 gab 96 Verurteilungen (0.5 % aller eintragungspflichtigen Strafurteile des StGB) nach Art. 111-116. 65 davon be- trafen Art. 111 StGB.
rechterhalten werden, obwohl das Gehirn bereits irreversibel abgestorben ist. Somit wird heute - durch die herrschende Lehre^3
Für die Qualität des Mensscheins hängt es nicht davon ab, wie gesund oder krank ein Mensch ist. Schwere Krankheiten und geringe Lebenserwartungen ändern nichts an der Qualität des Lebens.
Der Lebensschutz ist jedoch nicht absolut. Rechtfertigungsgründe (Notwehr, Notwehrhilfe, Notstand) können eine Tötung rechtfertigen. Auch Tötungen im Rahmen von rechtmässigen Kriegshandlungen gelten nicht als unrechtmässig.
Als Tathandlung gilt jede Handlung, die natürlich und adäquat kausal den Tod des Opfers bewirkt (z.b. auch das Wegnehmen eines lebensrettenden Medikamentes oder das Weiterfahren eines Autos durch den Fahrer, so dass Beifahrer unge- stört einen weiteren Beifahrer töten können). Dabei ist anzufügen, dass nach herrschender Lehre eine Tötung auch durch Un- terlassung (Garantenstellung) bewirkt werden kann.
Die Tötung ist ein Erfolgsdelikt. Nicht die Handlung (Tathandlung) ist stra-ar, sondern der Erfolg (Tötung eines anderen lebenenden Menschen).
Der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung verlangt - wie sein Name es verrät - den subjektiven Tatbestand des Vorsatzes gemäss Art. 12 II. Die Tat muss mit Wissen und Willen begangen worden sein. Auch ein Eventualvorsatz genügt zur Erfüllung des Tat- bestandes.
Der subjektive TB wird künftig nicht bei jedem Artikel behandelt werden, ausser er weise Besonderheiten und Abweichungen zu den allgemeinen Regeln auf.
Art. 112 - Mord
Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Im Jahr 2004 gab es 25 Verurteilungen wegen Mordes (entspricht 0,08% aller Verurteilungen der StGB-Verurteilungen).
Der Mord unterscheidet sich zur vorsätzlichen Tötung dadurch, dass der Täter besonders skrupellos gehandelt hat. Mord droht lebenslängliches Zuchthaus an. Diese Strafe drohen daneben nur noch drei Artikel an; nämlich Art. 185 Ziff. 3, schwerer Fall der Geiselnahme; Art. 264, Völkermord und Art. 266 Ziff.2 Abs. 2, schwerer Fall eines Angriffs auf die Unabhängigkkeit der Eidgenossenschaft.
Es werden folgend nur diejenigen Elemente besprochen, die den Mordtatbestand vom Tatbestand der vorsätzlichen Tötung unterscheiden. Beim Mord müssen objektiv und subjektiv immer auch die Tatbestände von Art. 111 erfüllt sein.
Der Mord verlangt ein besonders skrupelloses Handeln. Denn wer tötet, handelt in den meisten Fällen bereits schon auf eine Art und Weise skrupellos. Es wird beim Mordtatbestand also eine qualifizierte Skrupellosigkeit verlangt. Es handelt sich dabei um eine Generalklausel, welche immer auszulegen ist. Sie wird in Art. 112 jedoch durch drei Elemente beschrieben, die
(^3) Dieser Zeitpunkt wird bald auch im BG über die Transplantion von Organen, Geweben und Zellen (TransplantionsG) festgehalten werden.
(jedoch nur) Indikatoren für die besondere Skrupellosigkeit darstellen. Dass heisst, diese Indikatoren, sind nicht in diesem Sin- ne absolut, dass auf Mord erkannt werden muss, wenn eines von ihnen vorliegt. Es kann nur auf besondere Skrupellosigkeit erkannt werden, wenn die Gesamtwürdigung der Tat dies rechtfertigt. Umgekehrt kann, wenn keine der drei Indikatoren gege- ben sind, trotzdem anhand der Gesamtwürdigung der Tat auf ein besonders skrupelloses Vorgehen - und damit auf Mord - er- kannt werden.
Die drei im Gesetz genannten Indikatoren für ein besonders skrupelloses Vorgehen sind:
Die besondere Skrupellosigkeit ist eine Eigenschaft der Tat und nicht des Täters. Es kann bei der Beurteilung der besonde- ren Skrupellosigkeit also nicht auf das Vor- oder Nachleben des Täters abgestellt werden. Dieses Vor- und Nachleben kann le- diglich als Hilfsmittel hinzugezogen werden, um die Eigenschaften der Tat zu beurteilen.
Beispiele für diese Indikatoren sind die Habgier (z.B. Raubmord, Auftragsmord), die Rache, die “Mordlust” (wobei hier meist die Zurechnungsfähigkeit des Täters fraglich ist), sowie Mord aus politischen Motiven (z.B. Terroristenmord).
Beispiele für diesen Indikator sind die Grausamkeit (das Zufügen von Qualen und Leiden, die in ihrer Intensität über eine übli- che Tötung hinausgehen und das Opfer sie wahrnimmt), Heimtücke (Meuchelmord; Ausnutzung von besonderer Wehr- oder Arglosigkeit des Opfers. Dieses Merkmal kann aber auch Ausdruck des Umstandes sein, dass der Täter dem Opfer anders nicht beikommt, mit dem er sich in einem langlebigen vorangehenden Konflikt befindet. Somit also aus Verzweiflung die Heimtücke wählt), sowie gemeingefährliche Tatmittel (Tatmittel, welche kaum kontrollierbar sind und weitere Opfer fordern können, z.B. Feuer und Explosionen).
Typische Fallkonstellationen, die in der Regel ebenfalls eine besondere Skrupellosigkeit offenbaren sind der
Die Mordmerkmale gehören sachlich gesehen zur Ebene der Schuld, weil sie das Ausmass der Schuld beeinflussen und nicht das Ausmass des Unrechtes. Aber der Gesetzgeber hat sie - nicht systemkonform - bereits im Tatbestand einfliessen lassen. Auf alle Fälle sind sie persönliche Merkmale in Sinne von Art. 26 StGB (Art. 27 nStGB). Bei mehreren Tatbeteiligten müssen die Mordmerkmale also bei jedem einzelnen Beteiligten vorliegen, damit sie des Mordes bestraft werden.
Vor der Revision war in jedem Fall des Mordes die lebenslange Freiheitsstrafe vorgesehen. Damit war jegliche Strafzumessung überflüssig. Alle Tötungen, welche die Mordmerkmale erfüllten, mussten gleich bestraft werden, ungeachtet ihrer (teils grossen) Unterschiede. Dies erschien nicht praxisgerecht. Die Praxis hat diese strenge Konsequenz oft damit unterlaufen, indem sie bei Strafmilderungsgründen Zuflucht (Art. 11 aStGB) gesucht hat.
Mit der Revision der StGB wurde diese zwingende Konsequenz der Todesstrafe abgeschafft. Neu kann die Rechtsfolge des Mordtatbestandes zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren abgemildert werden.
Die lebenslange Freiheitsstrafe bedeutet in der Tat eine lebenslange Freiheitsstrafe^4. Bei allen Freiheitsstrafen gibt es die Mög- lichkeit der bedingten Entlassung frühestens 2/3 der Verbüssung (Art. 86 I). Doch weil die absolute Zeit der lebenslänglichen Freiheitsstrafe nicht angegeben werden kann, kann der Verurteilte nach frühestens 15 Jahren bedingt entlassen werden (Art. 86 IV).
(^4) Wobei Fragen der Rechtsgleichheit aufkommen, wenn man einen Jugendlichen mit einem Senior vergleicht, welche diese Strafe verhängt bekom- men
“Gemäss Art. 26 StGB (Art. 27nStGB) sind besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, die die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, bei dem Täter, Anstifter oder Gehilfen zu berücksichtigen, bei dem sie vorliegen. Bei der Tötung eines Menschen ist also nur derjenige Beteiligte nach Art. 112 StGB zu bestrafen, der dabei besonders skrupellos handelte.
Das BGer erachtete die Mordqualifikation bei B. als nicht gegeben und verurteilte ihn lediglich zur Beihilfe zur vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 26 aStGB, obwohl die beiden Haupttäter (unstreitig) einen Mord begangen haben
Art. 113 - Totschlag
Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Wiederum müssen die Voraussetzungen der vorsätzlichen Tötung (Art. 111) erfüllt sein, damit ein Totschlag angenommen wer- den kann. Der Totschlag weist allerdings zwei Tatbestandsmerkmale als privilegierende Umstände aus:
Eine heftige Gemütsbewegung liegt immer bei einem Affekt vor. Bei einem Affekt kann der Täter nicht entsprechend der Ein- sicht in das Unrecht handeln (obwohl er das Unrecht eigentlich erkennt).^5 Er ist also eingeschränkt bezüglich der Steuerungsfä- higkeit seines eigenen Handelns. Die Steuerungsfähigkeit darf nur eingeschränkt - nicht ganz ausgeschlossen - sein. Ansonsten liegt ein Fall von Art. 19 I vor.
Auf die Art des Affektes kommt es nicht an, es kann sich um einen sthenischen Affekt (aggressive Gemütserregung) oder asthenische Affekte (defensive Gemütserregung) handeln.
Es genügt allerdings nicht, dass eine solche heftige Gemütsbewegung vorliegt. Sie muss zusätzlich nach den Umständen ent- schuldbar sein (die Gemütsbewegung, nicht die Tat). Das Bundesgericht hat in einer ausführlichen Praxis diese Formel kon- kretisiert. Es muss nach einer objektiven Betrachtungsweise und normativen Kriterien abgewägt werden, ob die Gemütsbewe- gung entschuldbar ist: Ein gedachter Durchschnittsmensch (der in denselben Verhältnissen wie der Täter lebt) muss ebenfalls unter denselben Bedingungen auch in einen solchen Affekt geraten können.
Keine Entschuldbarkeit liegt vor, wenn die Verantwortung für den Affekt auschliesslich oder ganz überwiegend beim Täter liegt.
SCHEMA
Das alte StGB kannte diesen Tatbestand nicht.
Dieses Tatbestandsmerkmal behandelt diese Fälle, in denen ein lang andauernder Konflikt zugrunde liegt. Die Tötung ist Ausgang einer lange währenden, sich aufstauenden, Konfliktlage. Die grosse seelische Belastung ist also ein andauernder Druck, der mit grossen psychischen und seelischen Belastungen verbunden ist. Diesem Zustand glaubt der Täter einzig zu entrinnen, in dem er den Verursacher tötet (z.B. sog. “Tyrannenmord”).
Die Entschuldbarkeit ist gesetzlich nicht erwähnt. Praxis und herrschende Lehre verlangen sie jedoch analog zum ersten Tatbestandsmerkmal von Art. 113, also parallel zur ersten Variante der heftigen Gemütsbewegung.
Das Strafrecht versucht bereits im AT solchen Konfliktlagen Rechnung zu tragen, dies mit den Institutionen des rechtfertigen- den und entschuldigenden Notstand
(^5) Vgl. Art. 19 StGB
Beispiele für dieses privilegierende Merkmal sind:
Soweit die verminderte Steuerungsfähigkeit nach der Einsicht in das Unrecht zu handeln, bereits auf Tatbestandsebene berück- sichtigt worden ist (in dem Art. 115 statt Art. 111 angenommen wurde), darf sie bei der Schuldebene nicht mehr ein zweites Mal berücksicht werden. Ansonsten würde der gleiche Umstand zweimal dem Täter zu Buche geschlagen (Doppelverwertungs- verbot). Alle Umstände die zur Annahme des privilegierten Umstandes geführt haben, dürfen also auf Schuldebene nicht mehr berücksichtigt werden.
BGE 107 IV 103 (Skript S. 33)
Regeste
Art. 113 StGB; Totschlag; Entschuldbarkeit der heftigen Gemütsbewegung.
Die Frage nach der Entschuldbarkeit der heftigen Gemütsbewegung ist ausschliesslich nach allgemeinen Massstäben menschlichen Verhaltens zu beurteilen, während abnorme Elemente in der Persönlichkeit des Täters bei der Bemessung der konkreten Tatschuld zu berücksichtigen sind.
Sachverhalt
S. ging davon aus, dass die R. mit ihrer Tochter bei ihm einziehen würde. R. machte dahingehend auch Versprechungen. Als die - als leichtlebig und impulsiv bekannte - R. ihre Meinung änderte kam es zwischen den beiden - beide angetrunken - zum Streit, in dem S die R. erdrosselte.
Auszug aus den Erwägungen
“Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, (...), setzt der Begriff der Entschuldbarkeit voraus, dass die heftige Gemütsbewegung nicht nur psychologisch erklärbar, sondern bei objektiver Betrachtung nach den sie auslösenden äusseren Umständen gerechtfertigt ist. (...) Krankhafte Veranlagung des Täters vermag die Entschuldbarkeit einer an sich unverständlichen Reaktion nicht zu begründen. (...) Eine heftige Gemütsbewegung ist nur dann im Sinne von Art. 113 entschuldbar, wenn sie in Anbetracht der gesamten äusseren Umstände menschlich verständlich erscheint, d.h. es muss angenommen werden können, auch ein anderer, an sich anständig Gesinn- ter wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten.”
Art. 114 - Tötung auf Verlangen
Wer aus achtenswerten Beweggründen, namentlich aus Mitleid, einen Menschen auf dessen ernsthaftes und eindringliches Verlangen
tötet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(^6) In den Zeiten des heutigen Sozialstaates fraglich.
(^7) fraglich.
(^8) fraglich ob nicht ein Fall von Art. 114 StGB vorliegen könnte.
Folgend werden einige Grundbegriffe der Sterbehilfe erläutert:
Im Bereich der Sterbehilfe ist zur Zeit sehr Vieles in Bewegung. So gab es z.B. Bemühungen, die Tötung von unheilbar kranken Menschen straflos zu stellen. Dieser Vorschlag stiess jedoch im Bundesraat und in der Bevölkerung überwiegend auf Ablehnung.
Art. 115 - Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord
Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Im Zeitraum 1960- 1998 (38 Jahre): 8 Verurteilungen
Bezüglich der Verleitung oder Beihilfe zum Selbstmord ist auch der Aspekt der Rechtsvergleichung interessant: Andere Staaten (Deutschland, Frankreich) verzichten gänzlich auf eine Kriminalisierung. Andere Staaten stellen die Teilnahmen am Suizid im- mer (auch ohne das Merkmal des selbstsüchtigen Beweggrundes) unter Strafe.
Art. 115 stellt einen Sondertatbestand der Tötungsdelikte dar, der sich nicht mehr in die Systematik der Tötungsdelikte (qualifi- zierter und privilegierte Tatbestände) einfügen lässt.
Vorauszuschicken ist, dass die die vollendete und versuchte Selbsttötung nach der schweizerischen Rechtsordnung straflos ist. Somit ist im Grunde genommen (nach den Regeln des AT) eine stra-are Teilnahme (Anstiftung oder Gehilfenschaft) nicht möglich, da kein stra-ares Hauptdelikt besteht. Weil diese Lösung im Bereich des Suizids nicht befriedigt hat, wurde der Son- derstatbestand von Art. 115 geschaffen. Im Grunde genommen geht es also um eine “Anstiftung” oder eine “Gehilfenschaft” zum Suizid.
(^10) obwohl dies strafrechtlich als sogar Tun bewertet werden kann (z.B. Abstellung der lebenserhaltenden Apparatur im Spital).
Zuerst gilt es abzugrenzen zwischen der Fremd- und Selbsttötung. Der Tatbestand von Art. 115 ist gegen andere Formen der Tötung abzugrenzen. Der “Täter” wirkt bei der Verleitung oder Beihilfe zum Selbstmord nicht als Haupttäter, sondern lediglich als Teilnehmer. Die Tatherrschaft muss also beim Suizidenten selber - und nicht beim Mitwirkenden - liegen. Mit anderen Wor- ten: Es muss sich tatsächlich um einen Selbst mord und nicht um eine Fremd tötung handeln. Die Tötung ist bei Art. 115 das Werk des Suizidenten und nicht des Mitwirkenden.
Die Tatherrschaft kann unterschiedlich zwischen dem Mitwirkenden und dem Suizidenten aufgeteilt sein. Es werden die Mass- stäbe des AT für die mittelbare Täterschaft herangezogen. Folgende Beispiele sollen die Abgrenzung erläutern:
In diesen beiden Fällen wird beim “Suizidenten” eine irrige Vorstellung/Täuschung ausgenutzt. Die Tatherrschaft liegt aus- schliesslich beim Mitwirkenden, es handelt sich deswegen um eine Fremdtötung. Der Tatbestand von Art. 115 ist nicht erfüllt.
Auch im Falle der Unzurechnungsfähigkeit des unmittelbar Handelnden, wirkt der anweisende Aussenstehende als unmittelba- rer Täter.
Auch eine Zwangssituation kannn die unmittelbare Täterschaft auf den Aussenstehenden (Mitwirkenden) verschieben. Dann nämlich, wenn die Selbsttötung für den Suizidenten vermeintlich das einzige Mittel darstellt, nicht weiterhin dem Zwang des Aussenstehenden ausgesetzt zu sein.
Darunter sind die Fälle zu subsumieren, in denen die Tatherrschaft über den Suizid gemeinschaftlich bei beiden Beteiligten vorliegen. Praktisch wichtig wird diese Konstellation beim gescheiterten Doppelselbstmord, wo eine Person den gemeinschaftlich durchgeführten Doppelselbstmord überlebt. Hier nimmt die herrschende Meinung die Position ein, dass der Überlebende nach Art. 115 (also Annahme eines Selbstmordes) zu bestrafen ist. Da jeder einzelne Teilnehmer (also der tatsächlich gestorbenen Suizident) jederzeit die Möglichkeit hatte, sich den todbringenden Wirkungen zu entäussern (Tatherrschaft).
Bei einem urteilsunfähigen Suizidenden kann eine Tötung durch Unterlassen des Mitwirkenden in Frage kommen. Dabei kommt es darauf an, ob der Aussenstehende eine Garantenstellung aufweist^11. Bei einer Garantenstellung muss also der Suizid verhindert werden, ansonsten wird der Tatbestand einer Tötung durch Unterlassen erfüllt.
Bei einem urteilsfähigen Suizidenden ist die Stra-arkeit als Unterlassungsdelikt abzulehnen. Zur Begründung ist folgendes er- läuterndes Beispiel hinzuzuziehen: Eine Ehe*au verschafft ihrem kranken aber urteilsfähigen Ehegatten aus Mitleid das Git um sich um- zubringen. Solange keine selbstsüchtigen Motive der Ehefrau im Spiel sind, die das Überreichen des Giftes straflos (Beihilfe zum Selbstmord, Suizidhilfe). Dabei erscheint es widersprüchlich, wenn nun die Ehegattin eine Garantenstellung bezüglich des To- des ihres Ehemannes aufweist und wegen Tötung durch Unterlassen bestraft werden kann.
Bevor der Suizident seinen Selbstmordversuch beginnt, ist kein Versuch von Art. 115 des Mitwirkenden denkbar. Es gibt also keinen Versuch von Art. 115 StGB. Art. 115 setzt also voraus, dass der Suizid mindestens versucht worden ist.
Wenn der Mitwirkende das Git dem potentie-en Suizidenten liefert, dieser es sich aber anschliessend anders überlegt und das Git wegschmeisst , so ist der Tatbestand von Art. 115 nicht erfüllt.
Die Tathandlung von Art. 115 stellt einerseits das Verleiten (Anstifung; Hervorrufen des Tatentschlusses) und anderseits die Beihilfe (Gehilfenschaft; Unterstützung bei der Tatausführung) zum Suizid dar. Dabei handelt es sich eigentlich um nichts an- deres als um die aus dem AT bekannten Formen der Anstiftung und der Gehilfenschaft. Die Terminologie wurde geändert, weil die Begriffe des AT als reserviert erachtet wurden.
(^11) was z.B. insbesondere bei einer Eltern (als Mitwirkende) - Kind (als Suizident) Beziehung der Fall sein dürfte.
Die Sorgfaltspflichtsverletzung (Art. 12 III StGB) bedeutet, dass es dem individuellen (und nicht dem durchschnittlichen gedachten) Täter möglich gewesen sein muss, die Folgen seines Handelns vorherzusehen. Um eine Sorgfaltspflichtverletzung bejahen zu können, muss der Täter zunächst im Bereich des unerlaubten Risikos gehandelt haben. Dabei muss eine Grenze zwischen dem erlaubten und dem unerlaubten Risiko gezogen werden. Um diese Grenzziehung zu erleichtern, werden oft rechtliche Vorschriften als Sorgfaltsmasststab herangezogen (z.B. SVG, Ärzte-Vorschriften, FIS, Baukunderegeln). Es kann aber sein, dass der Handelnde sich auf einem Gebiet bewegt, wo keine Vorschriften gefunden werden. Dabei wird auf den allgemei- nen Gefahrensatz (Voraussehbarkeit/Vermeidbarkeit/Zumutbarkeit) zurückgegriffen. Unter Umständen kann die Sorgfalts- pflichtsverletzung durch den Vertrauensgrundsatz^13 eingeschränkt werden: Wo es auf die Abstimmung von unterschiedlichen Verhaltensweisen ankommt (z.B. Strassenverkehr), darf darauf vertrauen, dass die restlichen Teilnehmer sich regelkonform ver- halten. Ausnahmsweise darf der Vertrauensgrundsatz nicht angewendet werden, wenn erkennbar ist, dass die Teilnehmer sich nicht an die Sorgfaltsregeln halten werden oder wenn man sich selber sorgfaltswidrig verhält.
Wenn eine Sorgfaltspflichtverletzung festgestellt wurde, liegt im Regelfall eine Fahrlässigkeit vor. Sie kann jedoch noch aus (fol- genden) zwei Gründen ausscheiden:
Risikozusammenhang: Hätte die Beachtung der gebotenen Sorgfalt den Erfolg nicht verhindert, so liegt auch keine Fahrläs- sigkeit vor.
Beispiel: Ein Autofahrer fährt betrunken Auto und tötet dabei eine Fussgängerin. Durch das Fahren im angetrunkenen Zustand verletzt er die Sorgfaltspflicht, welche in Art. 91 SVG begründet wird. Da die Fussgängerin a-erdings dermassen abrupt auf die Fahrbahn lief, dass auch ein Autofahrer, welcher die gebotene Sorgfalt aufgewendet hatte, sie umgefahren hätte, fehlt es am vorausgesetzten Risikozusammenhang. Der Au- tofahrer wird sich also nicht wegen einer fahrlässigen Tötung verantworten müssen.
Ist nicht klar, ob ein sorgfältiges Verhalten den Erfolg trotzdem bewirkt hätte oder nicht, so wird entweder nach der Wahr- scheinlichkeits- oder nach der Risikoerhöhungstheorie vorgegangen.
Schutzzweck der Norm: Eine Fahrlässigkeit wird - trotz Sorgfaltspflichtsverletzung - auch dann ausgeschlossen, wenn die gebotene Sorgfalt den Erfolg zwar verhindert hätte, doch die hinzugezogene Norm (zur Begründung der Sorgfaltspflichtsverlet- zung) nicht den Zweck hatte, einen derartigen Erfolg zu verhindern.
Beispiel: Der Ehemann der getöteten Ehe*au des obigen Beispiels erleidet bei der Nachricht seines Todes einen Nervenzusammenbruch. Fraglich ist, ob der Autofahrer deswegen wegen fahrlässiger Körperverletzung bestrat werden kann. Der Nervenzusammenbruch ist zweife-os auf das sorgfaltspflichtwidrige Verhalten des Autofahrer zurückzuführen. Die Norm, welche für die Definition des pflichtwidrigen Verhaltens hinzuge- zogen wird (i.c. Art. 91) dient jedoch nicht dazu, mittelbare Körperverletzungen aus der Nachricht von Unglücksfä-en zu verhindern. Somit fehlt es am Schutzzweck der Norm und der Autofahrer kann nicht wegen fahrlässiger Körperverletzung bestrat werden.
(^13) Dieser Vertrauensgrundsatz wird im SVG auf Art. 26 Abs. 1 gestützt.
Die Straftaten gegen die körperlichen Integrität (Art. 122- 126 ) haben eine sehr hohe praktische Bedeutung. Im Jahre 2004 wur- den 4400 Verurteilungen aufgrund dieser Artikel ausgesprochen. Dies entspricht 15% aller Verurteilungen aufgrund des StGB. Die meisten Verurteilungen werden dabei wegen Verstössen gegen Art. 123 (einfache Körperverletzung) StGB ausgesprochen (rund 7.4%).
Die Systematik der Straftaten gegen die körperliche Integrität ist folgendermassen aufgebaut:
Art. 123 - Einfache Körperverletzung
In leichten Fällen kann der Richter die Strafe mildern (Art. 48a).
wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht,
wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, nament- lich an einem Kind,
wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde,
wenn er die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Tat während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde,
wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamem Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.
Beispiel: Eine Injektion wird in der Regel als Körperverletzung qualifiziert. Der Stich a-eine wäre an sich nur eine Tätlichkeit, weil er keine Folgen hat, die über den Stich hinausreichen. Bei einer Injektion wird durch den Inhalt der Spritze jedoch otmals auch die Gesundheit des Op- fers beeinträchtigt, somit ergibt sich daraus die Qualifikation als Körperverletzung.
Die Körperschädigung geschieht selten ohne Gesundheitschäden. Praktisch einzig relevanter Fall ist das sog. Kahlscheren, so- fern dieses entstellend ist.
Bei der einfachen Körperverletzung finden die Rechtfertigungsgründe einen recht breiten Anwendungsbereich. In Frage kom- men die Notwehr, der Notstand und die Einwilligung.
Ins Zentrum des Interesses rückt dabei auch der ärztliche Heileingriff. Er gilt nach der Praxis des Bundesgerichtes als einfa- che Körperverletzung und muss daher mit einer Einwilligung des Patienten gerechtfertigt werden. Mit dieser rechtlichen Würdigung wird die Selbstbestimmung des Patienten gestärkt. Der Arzt darf sich also nicht über den Willen des Patienten hinwegsetzen, obwohl der Eingriff medizinisch sinnvoll wäre.
Hier liegt der Erschwerungsgrund entweder in der Wehrlosigkeit des Opfers oder in einem bestimmten Obhutsverhältnis.
Wehrlos ist, wer sich nicht mehr verteidigen kann, aus physischen oder psychischen Grunden. Als Beispiele dafür gelten z.B. Kinder oder Alte. Wehrlosigkeit liegt solange nicht vor, als das Tatobjekt an der Körperverletzung “mittut” (sich z.B. an der Rauferei mit dem Täter aktiv beteiligt und sich erkenntlich wehrt).
Ebenfalls qualifiziert wird die einfache Körperverletzung, wenn zwischen dem Täter und dem Opfer ein Obhutsverhältnis besteht. Dieser Tatbestand wurde hauptsächlich zur Bekämpfung der häuslichen Gewalt neu eingerichtet.
Die tatsächlichen Umstände, welche die Qualifikation begründen, müssen natürlich vom Vorsatz des Täters umfasst sein. Auch bei den Qualifikationen muss sich der Vorsatz auf alle Tatbestandsmerkmale beziehen (Der Täter muss sich z.b. bewusst sein, dass das Opfer wehrlos ist). Nicht wissen muss der Täter hingegen, dass dieser Umstand einen qualifizierten Tatbestand der einfachen Körperverletzung begründet.
Was ein leichter Fall der einfachen Körperverletzung ist, lässt sich allgemein fast nicht beschreiben. Es muss jeweils auf den konkreten Sachverhalt abgestellt werden.
Nach bundesgerichtlicher Praxis wird hier nicht nach der objektiven Schwere der Körperverletzung entschieden, sondern nach allen Umständen der Tat. Eine nur ganz knappe Körperverletzung kann also durch die Beweggründe des Täters zu einem nor- malen Fall der Körperverletzung werden.
Pra 1994 Nr. 17 = BGE 119 IV 25: Abgrenzung zu Art. 126
Regeste
StGB 123 I, 126; Abgrenzung zwischen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeit
Auszug aus den Erwägungen
Handelt es sich um Quetschungen, Schrammen, Kratzwunden und durch Schläge oder ähnliches verursachte Prellungen, ist eine Un- terscheidung zwischen Tätlichkeit und einfacher Körperverletzung heikel. (..) Wenn der Angriff auf die körperliche Unversehrtheit sich lediglich in Prellungen, Quetschungen oder Kratzwunden manifestiert, bestimmt sich die Abgrenzung zwischen Tätlichkeit und einfacher Körperverletzung nach dem Mass der verursachten Schmerzes. Da die Begriffe der Tätlickeit und der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität, welche über Anwendung von Art. 123 und 126 entscheiden, unbestimmte Rechtsbegriffe sind, gewährt die Rechtsprechung in Grenzfällen dem Richter einen gewissen Beurteilungsspielraum, weil die Sachverhaltsabklärungen und die Ausle- gung der Rechtsbegriffe eng miteinander verknüpft sind. Unter diesen Umständen zeigt das Bundesgericht eine gewisse Zurückhal- tung, von der Aufassung der Vorinstanz abzuweichen, und tut dies nur dann, wenn es sich unmittelbar aufdrängt.
BGE 115 IV 17; Abgrenzung zu Art. 122
Regeste
Art. 122 Ziff 1 Abs. 2 StGB; schwere Körperverletzung. Eine erhebliche, aber nur vorübergehende Entstellung des Gesichtes stellt noch keine schwere Körperverletzung i.S. von Art. 122 Ziff. 1 Abs. 2 StGB dar. Demgegenüber kann eine Schnittwunde vom Mund- winkel bis zum Ohransatz, die gut verheilt, aber weiterhin deutlich sichtbar ist und die den Geschädigten mimisch bleibend beein- trächtigt, als schwere Körperverletzung betrachtet werden. Das subjektive Empfinden des Geschädigten ist nicht entscheidend.
Art. 122 - Schwere Körperverletzung
Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt,
wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied un- brauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt,
wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verur- sacht,
wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Die schwere Körperverletzung ist die zweite mögliche Qualifikation von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Hier wird die Verletzung über ihren Erfolg qualifiziert. In Art. 122 finden sich drei Tatbestandsgruppen: In Absatz 1 und 2 befinden sich die sog. be- nannten Qualifikationen und in Abs. 3 besteht eine unbenannte Qualifikation. Sie ist eine Generalklausel, die restliche schwere Fälle abdecken soll, die sich nicht unter Abs 1 und 2 einordnen lassen.
Sie ist der seltene Fall der schweren Körperverletzung. Hier muss eine Verletzung vorliegen, die das Leben des Verletzten in unmittelbare Gefahr bringt. Die Todesgefahr muss zuerst also unmittelbar sein, sie muss zur “ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit” geworden sein. Vorhanden sein muss dabei nach BGer ein hoher Grad der Todeswahrscheinlichkeit und zwar in unmittelbaren Anschluss an die Verletzung selber. Die zweite Charakterisierung der Lebensgefahr ist, dass die Lebens- gefahr aus der Verletzung resultieren muss und nicht aus der Art und Weise wie der Täter vorgeht. So wird heftiges Wür-
Art. 126 - Tätlichkeiten
Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Haft oder mit Busse bestraft.
Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht:
a. an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind;
b. an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder
c. an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.
Auch bei den Tätigkeiten gilt es abzugrenzen. Die Abgrenzung gegen oben haben wir bereits vorgenommen.^16 Es bleibt die Ab- grenzung der Tätlichkeit gegen unten (gegen das straflose Verhalten). Anders gefragt, welches ist das Mindestmass an körperli- chen Einwirkung, damit eine Tätlichkeit angenommen wird?
Bis Ende der 90iger Jahre ist das BGer davon ausgegangen, das Schmerzverursachung (“einige Schmerzen”) Voraussetzung für eine Tätlichkeit sei. Das Bundesgericht ist aber davon abgekommen. Eine Tätlichkeit liegt vor, “wenn das allgemein gedul- dete und gesellschaftliche Mass an körperlicher Beeinflussung überschritten wird.”
Nicht als Tätlichkeit gelten das harmlose Schubsen in einer Menschenschlange, die blosse Beeinträchtigung der seelischen In- tegrität (welche aber andere Straftatbestände, insb. Ehrverletzungstatbestände, erfüllen kann).
Paradebeispiel für die Tätlichkeit ist die einfache Ohrfeige. Daneben stehen Faustschläge, Fusstritte, zu Boden werfen, Anwer- fen von Gegenständen, Begiessen des Opfers mit einer Flüssigkeit, das Zersausen einer kunstvollen Frisur, Der Wurf einer Tor- te ins Gesicht. Alles solange es keine weiteren Folgen für die Gesundheit oder den Körper des Opfers hat.
Anspucken wird strafrechtlich - entgegen er bundesgerichtlichen Formel - nicht als Tätlichkeit gewürdigt. Es wird als eine Form von Ehrverletzung behandelt.
Die Qualifikation der Tätlichkeit führt zu einer Amtsverfolgung. Sie wurde eingerichtet aus der Überlegung, dass das Opfer die Tätlichkeit (oftmals wegen fehlender Urteilsfähigkeit) gar nicht anzeigen konnte. So können nur die Eltern stellvertretend für das Kind einen Strafantrag stellen, was in Fällen elterlicher Gewalt unsinnig erscheint.
Qualifiziert behandelt werden wiederholte Tätlichkeiten gegen Obhutspersonen. Was die wiederholte Begehung bedeutet, ist noch nicht genau geklärt. Sicher ist, dass eine systematische Verabreichung von Schlägen darunter fällt, nicht hingegen eine einmalige Entgleisung. Das Bundesgericht hat 12 Ohrfeigen und 3 Fusstritte neben dem gewohnheitsmässigen an den Ohren Ziehen als wiederholte Begehung eingestuft.
Es stellt sich die Frage ob die Tätlichkeit durch den Rechtfertigungsgrund des Züchtigungsrechtes gerechtfertigt wer- den kann: Es ist fraglich, wie sehr dieser Rechtfertigungsgrund zur heutigen Zeit noch besteht. Die Tendenz geht deutlich auf Einschränkung und restriktive Anwendung dieses Rechtfertigungsgrundes, wenn er überhaupt noch bestehen sollte. Nie ge- deckt vom Züchtigungsrecht ist die Beifügung von einfachen Körperverletzungen. Unbeteiligte Dritte haben kein Züchti- gungsrecht. Lehrpersonen haben kein gewohnheitsrechtliches Züchtigungsrecht, eine formelle Rechtsnorm müsste vorausge- setzt sein. Insgesamt wird wird eine massvolle Züchtigung der Eltern noch als angemessen betrachtet, wenn sie zu einem be- gründeten Anlass und als erzieherische Massnahme erfolgt.
(^16) § 9 Einfache Körperverletzung (Art. 123)
Art. 125 - fahrlässige Körperverletzung
1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse be- straft.
2 Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
In Art. 125 sind die fahrlässige einfache und schwere Körperverletzung gemeinsam geregelt, bei der schweren fahrlässigen Kör- perverletzung ist eine Verfolgung von Amtes wegen vorgesehen. Die Qualifikationen der einfachen Körperverletzung spielen bei der Fahrlässigkeit also keine Rolle mehr (keine Amtsverfolgung wie bei vorsätzlicher Begehung). Eine fahrlässige Tätlichkeit bleibt straflos!
BGE 131 IV 1: Lebensgefährliche Verletzung
Regeste
Ungeschützte Sexualkontakte einer HIV-infizierten Person. Die HIV-Infektion ist schon als solche objektiv eine schwere (lebensge- fährliche) Körperverletzung.
Vorsatz im konkreten Fall bejaht
Eine Verurteilung der HIV-infizierten Person wegen (versuchter) schwerer Körperverletzung fällt ausser Betracht, wenn der Partner in Kenntnis der Infektion und des Übertragungsrisikos freiverantwortlich mit dem ungeschützten Sexualkontakt einverstanden ist und das Geschehen mitbeherrscht.
Auszug aus den Erwägungen
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ansteckung mit dem HI-Virus erfülle entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Auffassung der Vorinstanz den Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht; es fehle nach dem heutigen Stand der Be- handlungsmöglichkeiten an einer erheblichen Wahrscheinlichkeit des tödlichen Verlaufs
Die Infektion mit dem HI-Virus führt nach ungewisser, relativ langer Zeit bei vielen Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Ausbruch der Immunschwäche AIDS und anschliessend mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Tode. Die HIV-Infektion ist damit lebens- gefährlich, weshalb eine schwere Körperverletzung nach der Tatbestandsvariante des Absatzes 1 von Art. 122 StGB vorliegt. Zwar darf eine lebensgefährliche Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB nur angenommen werden, wenn die Verletzung zu einem Zustand geführt hat, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtete, dass die zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde, was aber nicht bedeutet, dass die Lebensgefahr notwendigerweise eine zeitlich unmittelbare, akute sein muss; massgebend ist vielmehr die erhebliche Wahrscheinlichkeit des tödlichen Verlaufs.
Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf die statistisch gesehen geringe Wahrscheinlichkeit der Übertragung des HI-Virus beim ungeschützten Sexualverkehr geltend, er habe nicht mit Eventualvorsatz, sondern höchstens fahrlässig gehandelt.
Wer im Wissen um seine HIV-Infektion und in Kenntnis der Übertragungsmöglichkeiten den Partner nicht über die Infektion aufklärt und gleichwohl mit ihm ungeschützt sexuell verkehrt, obschon die Aufklärung als auch Schutzvorkehrungen ein einfaches wären, bekundet eine Gleichgültigkeit gegenüber der bei jedem einzelnen ungeschützten Sexualkontakt möglichen Infizierung des Partners in einem Ausmass, das den Schluss auf Inkaufnahme der Infizierung aufdrängt, mag ihm diese auch unerwünscht sein. (Der Täter) hat eventualvorsätzlich gehandelt.
BGE 117 IV 14: Abgrenzung zur Tatbestandslosigkeit
Regeste
Art. 126 Abs. 1 StGB; Begriff der Tätlichkeit, Züchtigungsrecht des Lehrers.
Eine Tätlichkeit ist anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Eine solche Einwirkung kann auch gegeben sein, wenn sie keine körperlichen Schmerzen verursacht.