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Beihilfe gem. § 27 StGB prüfen mit Beispielen
Art: Skripte
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Strafgesetzbuch (StGB) § 27 Beihilfe (1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern. SCHEMA: I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand a) Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat (Limitierte Akzessorietät) b) Hilfeleisten (Psychische oder Physische Unterstützung für den Haupttäter)
2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz bzgl. Haupttat b) Vorsatz bzgl. Des Hilfe-Leistens II. Rechtswidrigkeit III. Schuld Versuchte Beihilfe steht nicht zur Strafe!
BEISPIEL (Psychische Unterstützung): A ist sich noch nicht ganz sicher ob er den B umbringen soll oder nicht. Als der A dem C von seinem Vorhaben erzählt, meint der C zum A, dass der A das doch sicherlich schaffen würde. Er spricht dem A Mut zu und macht ihn stark die Tat durchzuführen. Schließlich meint der C auch noch, dass der A ihn jederzeit anrufen könne, falls er sich wieder unsicher sei. Schließlich bringt der A den B mit einem Messer um. Strafbarkeit des C? §§ 212, 211, 27 I StGB Evtl. aber § 27 II S.2 StGB BEISPIEL (Physische Unterstützung): A und B möchten eine Bank ausrauben. Aber ihnen fehlt noch die richtige Tatwaffe. Daraufhin fragen sie ihren besten Freund K, ob er ihnen seine Magnum ausleihen könnte um die Bank auszurauben. Der K willigt sofort ein und übergibt den beiden die Waffe und wünscht ihnen viel Glück. A und B überfallen daraufhin die Bank und erbeuten 100.000€. Strafbarkeit des K?