Immobiliarsachenrecht, Zusammenfassungen von Rechtswissenschaft

Zusammenfassung zum Immobiliarsachenrecht: Vorlesungsnotizen der Universität Luzern

Art: Zusammenfassungen

2019/2020

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Zusammenfassung
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Zusammenfassung

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Zusammenfassung

„Immobiliarsachenrecht“

HS 2009

Verfasser: Manuela Rantra [email protected]

Inhaltsverzeichnis

1. Gegenstand und Inhalt des Grundeigentums

Buch S. 182-183 und S. 201-

1.1. Gegenstand (Art. 655 ZGB)

Grundstücke gemäss Art. 655 ZGB

  • die Liegenschaften,
  • die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte,
  • die Bergwerke, und (werden wir nicht behandeln!!!)
  • die Miteigentumsanteile an Grundstücken

1.1.1. Liegenschaften (Art. 642 ff. ZGB)

Eine Liegenschaft ist ein Körper (eine dreidimensionale Einheit) und nicht bloss eine zwei- dimensionale Fläche (vgl. Art. 667 Abs. 1 ZGB sowie Art. 3 Abs. 2 GBV). Auch private Gewässer, wie Seen, Flüsse, Bäche und Teiche, zusammen mit dem Seebo- den oder Flussbett, können Liegenschaften sein. Quellen jedoch nicht!!! Das Eigentum an einer Liegenschaft bezieht sich auf alle Bestandteile dieser Liegenschaft somit auch auf alle Bauten, Pflanzen sowie Quellen (vgl. Art. 642 ZGB). Das gleiche Schicksal wie die Liegenschaft erleidet grundsätzlich auch die Zugehör (vgl. Art. 644 Abs. 1 ZGB). BGE 132 III 356 … à l’instar d’unde chose mobilière, un immeuble constitue und corps tridimensionnel et non pas unde surface…“

1.1.2. Selbständigen und dauernden Rechte (Art. 655 III ZGB und Art. 7 GBV)

Wann ist eine Dienstbarkeit an einem Grundstück ein selbständiges und dauerndes Recht? Art. 7 Abs. 1 und 2 GBV: Die Aufnahme eines solchen Rechts darf nur erfolgen, wenn es als Dienstbarkeit an einem in Privateigentum stehenden Grundstück oder an einem öffentlichen Boden desselben Grundbuchkreises zu Recht besteht und weder zugunsten eines herr- schenden Grundstücks noch ausschliesslich zugunsten einer bestimmten Person errichtet ist, und auf Art. 655 Abs. 3 ZGB (E): Wenn weder zugunsten eines berechtigten Grundstücks noch aus- schliesslich zugunsten einer bestimmten Person errichtet ist; und auf wenigstens 30 Jahre oder auf unbestimmte Zeit begründet ist.

1.1.3. Bergwerke

Behandeln wir nicht!!!

1.1.4. Miteigentumsanteile an Grundstücken (Art. 10a GBV)

Können separat veräussert und belastet werden. Einnormaler Miteigentumsanteil kann eine eigene Grundbuchnummer erhalten. Stockwerkeigentumsanteile erhalten immer eine eigene Grundbuchnummer (vgl. Art. 10a GBV)

1.2. Inhalt des Grundeigentums

Weil die Liegenschaft ein Körper (also dreidimensional ist), regelt das Gesetz die Abgren- zung wie folgt:

1.2.1. Horizontale Ausdehnung der Liegenschaft (Art. 668 ff. ZGB)

Die horizontalen Grenzen bestimmten sich durch die Grundbuchpläne und durch die Ab- grenzungen auf der Liegenschaft selber. Beachte : Bei Widerspruch haben die Grundbuchpläne Vorrang!

1.2.2. Vertikale Ausdehnung der Liegenschaft (Art. 667 I ZGB)

Grundregel: Das Grundeigentum erstreckt sich nach oben und unten, soweit für die Aus- übung des Eigentums ein Interesse besteht. Dazu gehören alle Bauten und Pflanzen sowie Quellen.

1.2.2.1. BGE 132 III 356

„…l’extension verticale de la propriété foncière est définie par l’intérêt que présente l’exercice du droit de propriété…. Encore faut-il que cet intérêt soit digne de protection… Un intérêt futur suffit, pour autant que sa réalisation dans un avenir prévisible apparaisse vrai- semblable d’après le cours ordinaire des choses…; à cet égard, il faut tenir compte de la si- tuation et de la nature de l’immeuble, de l’utilisation envisagée, ainsi que des obstacles de nature technique ou juridique.. Un intérêt digne de protection doit être également admis lorsque le propriétaire n’exploite pas lui-même le sous-sol, mais veut se défendre contre les activités de tiers qui pourraient se révéler préjudiciables à l’utilisation de son fonds, p. ex. en provoquant un affaissement de terrain… »

1.2.2.2. Das geschützte Interesse (Art. 642 II ZGB)

D.h. Begrenzung der Ausdehnung durch das Ausübungsinteresse. Dieses Interesse kann positiv oder negativ sein.

  • Positiv Positiv kann sich das Interesse darauf richten, das Eigentum in einer bestimmten Weise ausüben zu können ( Beherrschungsinteresse, Wille zur Beherrschung ), indem man z.B. ein Hochhaus oder eine Tiefgarage bauen möchte.
  • Negativ Negativ kann das Interesse darauf abzielen, dass andere Personen gewisse Einwirkun- gen unterlassen müssen ( Abwehrinteresse ), z.B. Lärm, Schatten, Abwehr von Gefah- ren. Das Ausübungsinteresse kann sich somit auf den Luftraum (über dem Boden) und auf das Erdreich (unter dem Boden) ausdehnen. Nicht schutzwürdig ist ein blosses Interesse an einer Entschädigung. Auch ein künftiges Interesse kommt in Betracht, soweit seine Verwirklichung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge in absehbarer Zukunft wahrscheinlich ist. Soweit ein Interesse bejahrt wird, kann der Eigentümer sein Abwehrrecht gegen Dritte gel- tend machen (vgl. Art. 641 Abs. 2 ZGB). Beachte: Beweislast für dieses Interesse liegt beim Grundeigentümer! Geht der Eingriff von einem Werk aus, das im öffentlichen Interesse liegt und lässt sich der Eingriff nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand vermeiden, so wird der Ab- wehranspruch des betroffenen Grundeigentümers enteignet (Art. 5 EntG).

1.2.2.3. Die Höhe

Vgl. Ausführungen BGE 123 II 494 f. Keine fixe Regel: 75-100 m bei Überflug noch ein Interesse (Lärm, Erschütterung)  Enteignung von Abwehhrechte! 600 m kein Interesse mehr

1.2.2.4. Tiefe;

Vgl. Ausführungen in BGE 119 Ia 397 ff., 132 III 353 ff.

1.2.3.2. Pflanzen (Art. 667 ff. ZGB)

Alles, was von Natur aus im Boden wächst oder vom Menschen gesät bzw. gesetzt wird. Gemäss Art. 667 Abs. 2 ZGB gehören die Pflanzen grundsätzlich dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem sie sich befinden. Ähnlich wie beim Baurecht, besteht auch hier die Möglichkeit, dass Eigentümer der Pflanzen und Eigentümer des Bodens auseinanderfallen. Eine solche dem Baurecht entsprechende Dienstbarkeit für einzelne Pflanzen und Anlagen von Pflanzen kann auf mindestens 10 und höchstens 100 Jahre errichtet werden (vgl. Art. 678 abs. 2 ZGB). Beachte. Diese Regelung gilt nicht für Wald! Pflanzen die ohne Absicht dauernder Verbindung im Boden eingefügt sind, werden analog zu den Fahrnisbauten als Fahrnispflanzen behandelt. Diese behalten somit ebenfalls ihren besonderen Eigentümer und unterstehen den Regeln über das Fahrniseigentum (z.B. Pflan- zen einer Baumschule). Merke Ausnahmen : Pflanzrecht (Art. 678 abs. 2 ZGBM neu) und Fahrnispflantzen (z.B. Baumschule, Christ- bäume)

1.2.3.3. Quellen (Art. 704 II ZGB)

Das an einer bestimmten Stelle aus dem Erdinneren regelmässig an die Erdoberfläche drin- gende Wasservorkommen. Das Grundwasser wird den Quellen gleichgestellt. Auch für die Quellen gilt das Akzessionsprinzip. Eine Ausnahme sieht jedoch Art. 704 Abs. 2 ZGB vor, wonach die Möglichkeit besteht, ein Recht an einer Quelle auf fremden Boden als Dienstbarkeit zu begründen. Auch hier ist die Eintragung in das Grundbuch notwendig.

1.3. FÄLLE vom 17.09.

  1. Lärmpegel und Häufigkeit des Überflugs wären zu prüfen.
  2. Er kann eine Unerlassung beantragen.

Huber könnte sagen, er wolle ebenfalls etwas errichten lassen (z.B. eine Sonde) er müsste beweisen, das er das Interesse hätte, diese erstellen zu lassen. Aus dem Sachverhalt kann nichts Genaueres entnommen werden. Es kann angenommen werden, dass Huber kein Interesse hat, in voraussehbarer Zeit die Sonde zu errichten.

Hier ist eine Lösung nur durch Einigung zu erreichen. Vgl. Art. 667 II ZGB Inhalt des Grundeigentums; „2 Es umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken (z.B. 670, 674/7, 678) alle Bauten und Pflanzen sowie Quellen…“

2. Miteigentum / Gesamteigentum (Art. 646 ff. ZGB)

Buch S. 164-181 und 237 - 258 I.d.R. wird das Eigentumsrecht an einer Sache von einer einzigen Person ausgeübt. Das Gesetz sieht jedoch auch die Möglichkeit vor, dass die Sache mehreren Personen zu Eigen- tum zusteht, wobei alle auf der gleichen Stufe stehen.

  • Für Aufhebung von gemeinschaftlichem Eigentum an landwirtschaftlichen Gewerben und Grunstücken vg. BGBB (Art. 654 Abs. 1 + 2 und Art. 654a ZGB)

2.2. Miteigentum (Art. 646 ff. ZGB)

2.2.1. Definition (Art. 646 I ZGB)

Definition: Art. 646 Abs. 1 ZGB. Miteigentümer sind Personen, die eine Sache nach Bruchteilen und ohne äussere Abteilung in ihrem Eigentum haben. Nicht die Sache selber, sondern die Ausübung des Eigentums daran wird geteilt. Jedem Berechtigten kommt die Verfügungsmacht über einen Anteil zu. Es gibt zwei Erscheinungsformen des Miteigentums.

  • das gewöhnliche Miteigentum (Art. 646 – 651 ZGB), bestehend aus beweglichen oder unbeweglichen Sachen
  • das Stockwerkeigentum (Art. 712a-712t ZGB), (= qualifiziertes Miteigentum), bestehend aus einem Miteigentumsanteil an einem Grundstück, d.h. nicht an einer beweglichen Sa- che.

2.2.2. Entstehung (Art. 200, 248, 670, 727 ZGB und 19 PartG)

  • durch Rechtsgeschäft (durch Vertrag): Wenn mehrere Rechtssubjekte, die keine besondere Gemeinschaft bilden, die Sache gemeinsam originär oder derivativ zu Eigentum erwerben. (Bsp.: Mehrere Studenten kaufen zusammen einen Computer, zwei Kinder eignen sich gemeinsam einen herrenlo- sen Fussball an)
  • durch gesetzliche Anordnung (von Gesetzes wegen): Art. 200 Abs. 2 und 248 Abs. 2 ZGB (Ehegüterrecht) Art. 19 Abs. 2 PartG (Vermögensrecht bei eingetragener Partnerschaft) Art. 670 ZGB (Vermutung des Miteigentums der Nachbarn an Vorrichtungen zur Abgren- zung zweier Grundstücke) Art. 727 abs. 1 ZGB (Verbindung und Vermischung)
  • durch gerichtliches Urteil: Wenn eine Sache mehreren Personen, welche untereinander keine besondere Gemein- schaft bilden, zugesprochen wird (Bsp.: Gerichtliche Zuweisung einer Erbschaftssache zu Miteigentum in einem Erbteilungsprozess).

2.2.3. Ausübung der Eigentümerrechte (Art. 646 ZGB)

Merke : keine Teilung des Grundstücks; geteilt sind die Eigentumsrechte! Jeder Miteigentümer hat nur einen Bruchteil = Prozentsatz, Quote oder Anteil) der Sache, welche äusserlich nicht geteilt ist (Art. 646 Abs. 1 ZGB). Das Recht geht im Umfang der Quote auf die ganze Sache und nicht bloss auf einzelne Teile). Vermutungsweise sind die Bruchteile aller Miteigentümer gleich gross (Art. 646 Abs. 2 ZGB). Nachweis des Gegenteils möglich. Sonderfälle vgl. Art. 727 Abs. 1 ZGB und Art. 484 Abs. 2 OR. Miteigentumsanteil an einem Grundstück stellt ex lege seinerseits ein eigenes Grundstück dar (Art. 655 Abs. 1 Ziff. 4 und 943 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB).

Jeder Miteigentümer hat für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümer (Art. 646 Abs. 3 ZGB), d.h:

  • Verfügungsrecht Mit der Quote kann man rechtsgeschäftlich handeln, d.h. Veräussern oder Verpfänden. Dies auch gegen der anderen Miteigentümer. Die Verpfändung ist auch dann möglich, wenn die gesamte Sache schon mit einem Pfand belastet ist. Den umgekehrten Vorgang läst Art. 648 Abs. 3 ZGB jedoch nicht zu. Beschränkungen des Verfügungsrecht durch:
    • Vorkaufsrecht bei Grundstücken (Art. 682 Abs. 1 und 682a ZGB)
    • Im Rahmen der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 201 Abs. 2 ZGB)
  • Klagebehelfe
    • Gegenüber Dritten: alle Klagen aus dem Recht und aus dem Besitz eines Alleineigen- tümers (vgl. Art. 641 Abs. 2, 679 und 934 ff. ZGB)
    • Gegenüber den übrigen Miteigentümern: alle Eigentumsklagen aus dem Recht (Art. 641 Abs. 2 und Art. 679 ZGB), die Klage auf Feststellung seines Anteils, Anfechtung oder Nichtigerklärung eines Beschlusses der Miteigentümer (für Stockwerkeigentum vgl. Art. 712m Abs. 2 ZGB).

2.2.4. Vertretung der Sache (Art. 648 I ZGB)

Art. 648 Abs. 1 ZGB: Vertretung bedeutet nicht gesetzliche Stellvertretung der anderen Mit- eigentümer. Es geht darum, gewisse aus dem Eigentum resultierende Ansprüche gerichtlich oder aussergerichtlich gelten zu machen (Bsp.: Befugnis, selber eine Klage nach Art. 641 Abs. 2 ZGB gegen Dritte zu erheben).

2.2.5. Zwangsverwertung (Art. 23 ff. VZG und 130a ff. VZG)

Pfändung  Miteigentum in Konkursmasse

2.2.6. Nutzung und Verwaltung (Art. 647 ZGB)

Es gibt drei Arten von Normen:

  • Zwingende Bestimmungen : Keine Änderung möglich Art. 647 Abs. 2 ZGB:
    • Verlangen, dass die notwendigen Verwaltungshandlungen durchgeführt und nötigen- falls vom Gericht angeordnet werden (Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), d.h. Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten, welche für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit notwendig sind. Findet keine Einigung oder Mehrheit statt, kann der einzelne auf gerichtliche Anordnung klagen.
    • Auf kosten aller Miteigentümer notwendige, rettende Sofortmassnahmen ergreifen (Art. 647 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB).
  • Abgemachte Ordnung/dispositive Vorschriften zur Verwaltungsordnung : Überein- stimmende Wille der Parteien (= Nutzungs- und Verwaltungsordnung) Art. 647 Abs. 1 ZGB
    • Erlass bedarf der Einstimmigkeit der Miteigentümer (auch für die nachträgliche Ände- rung)
    • Vereinbarte Ordnung ist auch für den Rechtsnachfolger eines Miteigentümers und für die Erwerberin eines dinglichen Rechts an einem Miteigentumsanteil verbindlich (vgl. Art. 649a ZGB).
    • Bei Miteigentum an Grundstück kann Nutzung- und Verwaltungsordnung im Grund- buch angemerkt werden (Art. 647 Abs. 1 ZGB und Art. 79 Abs. 4 GBV). Anmerkung

Im Aussenverhältnis: keine gemeinschaftliche Haftung! Wer mit einem Dritten einen Ver- trag abschliesst, hat hierfür allein einzustehen (scheinbare Ausnahme: Bauhandwerker- pfandrecht).

2.2.9. Vorkaufsrecht (Art. 682 ZGB)

Art. 682 Abs. 1 ZGB: Den Miteigentümern wird gegenüber jedem Nichteigentümer ein ge- setzliches Vorkaufsrecht am verkauften Anteil eingeräumt.  dispositiv Voraussetzung ist selbständiges Miteigentum (also gilt es nicht bei unselbständigem Mitei- gentum, vgl. neu Art. 655a abs. 2 ZGB (E-SR). Vorkaufsfall = Einer der Miteigentümer veräussert seinen Anteil, und zwar an einen Nicht- miteigentümer, d.h. der Vorkaufsanspruch kann innerhalb der gesetzlichen Fristen gegen- über jedem Eigentümer des Grundstücks ausgeübt werden (Art. 681a Abs. 2 und 3 ZGB). Machen mehrere Miteigentümer ihr Vorkaufsrecht geltend, so wird ihnen gemäss Art. 682 Abs. 1 ZGB der Anteil i Verhältnis ihrer bisherigen Miteigentumsanteile zugewiesen. Beachte : Regelung ist dispositiv, d.h. es kann mittels öffentlicher Beurkundung auf Vorkaufsrecht verzichtet wer- den. Vorkaufsrecht kann nicht separat veräussert werden. Im Stockwerkeigentumsrecht gilt Vorkaufsrecht nicht von Gesetzes wegen. Sonderregelung nach BGBB vgl. Art. 682a ZGB

2.2.10. Ausschluss aus der Gemeinschaft (Art. 649b ZGB)

Miteigentümer verhält sich dermassen unver- träglich, Fortsetzung der Gemeinschaft ist unzumutbar geworden. Nach Art. 649b ZGB kann der Störenfried durch gerichtliches Urteil aus der Gemeinschaft ausgeschlossen wer- den. Nur anzuordnen, wenn alle anderen Massnahmen versagt haben. (Auch auf Stockwerkeigentum anwendbar). Verpflichtungen werden dermassen schwer Verletzt, wenn er sich immer wieder streit- süchtig, gewalttätig, arglistig zeigt und dadurch ein friedliches Zusammenleben und einen nachbarlichen Verehr, wie er unter Hausgenossen Brauch und gute Sitte ist, ver- hindert). Auch verhaltne von Personen, wel- che die Sache zum Gebrauch übergeben worden ist, ist von Bedeutung.

2.2.11. Untergang des Miteigentums

  • durch Veräusserung
  • durch Verzicht
  • durch Zwangsvollstreckung
  • durch Ausschluss aus der Gemeinschaft
  • durch Verlust oder Untergang der Sache
  • durch Untergang des Baurechts
  • durch Untergang infolge Rechtsgeschäft
  • wegen Vereinigung aller Anteile in einer einzigen Hand
  • durch Aufhebung auf Verlangen eines Miteigentümers nach Art. 650 f. ZGB

2.2.12. Die Aufhebung auf Verlangen eines Miteigentümers (Art. 650 ff. ZGB)

Miteigentum ist nicht auf Dauer angelegt. Jeder Miteigentümer hat jederzeit Anspruch auf Aufhebung des Miteigentums Art. 650 Abs. 1 ZGB Jedoch gibt es Einschränkungen:

  • Aufhebung darf nicht zur Unzeit Verlangt werden (Art. 650 Abs. 3 ZGB)
  • Der Teilungsanspruch kann durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Be- stimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen sein (Art. 650 Abs. 1)  unselbständiges Miteigentum
  • Der Aufhebungsanspruch kann auch durch Rechtsgeschäft (vertragliche Aufhebung des Anspruchs) aufgehoben werden. (Vereinbarung höchstens für dreissig Jahre gütig; neu 50 Jahre  Art. 650 abs. 2 (E), öffentliche Beurkundung, Vormerkung möglich  Real- obligation)
  • Für Grundstücke bedarf die Vereinbarung zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkun- dung; kann im GB vorgemerkt werden. Einverständliche Einigung: Gemäss Art. 651 Abs. 1 ZGB können die Parteien im gegen- seitigen Einverständnis das Miteigentum aufheben und zwar durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Weg der Versteigerung oder Übertragung der ganzen Sache auf einen oder mehrere der Miteigentümer unter Auskauf der übrigen. Beachte : Der Aufhebungsvertrag untersteht den Regeln des OR!!! Gerichtliche Aufhebung : Falls Sie sich über die Art der Aufhebung nicht einigen können Normalfall: körperliche Teilung (häufig nicht praktikabel) oder Versteigerung (Art. 651 Abs. 2 und 3 ZGB). Ehegüterrechtliche Sonderfall : Ungeteilte Zuweisung gegen Entschädigung (Art. 205 Abs. 2 und 251 ZGB).

2.3. FÄLLE vom 24.09.

a) Miteigentum zu je ½ naheliegend doch oft Erwerben Eheleute Grundstück als einfache Gesellschaft = Gesamteigentum. Auswirkung bei Scheidung: zuerst einfache Gesellschaft liquidieren und Liquidationser- lös zuteilen. Erst wenn dies getan ist kommt güterrechtliche auseinandersetzung. b) Als Gesamteigentum