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Zusammenfassung zum Immobiliarsachenrecht: Vorlesungsnotizen der Universität Luzern
Art: Zusammenfassungen
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Zusammenfassung
„Immobiliarsachenrecht“
Buch S. 182-183 und S. 201-
Grundstücke gemäss Art. 655 ZGB
Eine Liegenschaft ist ein Körper (eine dreidimensionale Einheit) und nicht bloss eine zwei- dimensionale Fläche (vgl. Art. 667 Abs. 1 ZGB sowie Art. 3 Abs. 2 GBV). Auch private Gewässer, wie Seen, Flüsse, Bäche und Teiche, zusammen mit dem Seebo- den oder Flussbett, können Liegenschaften sein. Quellen jedoch nicht!!! Das Eigentum an einer Liegenschaft bezieht sich auf alle Bestandteile dieser Liegenschaft somit auch auf alle Bauten, Pflanzen sowie Quellen (vgl. Art. 642 ZGB). Das gleiche Schicksal wie die Liegenschaft erleidet grundsätzlich auch die Zugehör (vgl. Art. 644 Abs. 1 ZGB). BGE 132 III 356 … à l’instar d’unde chose mobilière, un immeuble constitue und corps tridimensionnel et non pas unde surface…“
Wann ist eine Dienstbarkeit an einem Grundstück ein selbständiges und dauerndes Recht? Art. 7 Abs. 1 und 2 GBV: Die Aufnahme eines solchen Rechts darf nur erfolgen, wenn es als Dienstbarkeit an einem in Privateigentum stehenden Grundstück oder an einem öffentlichen Boden desselben Grundbuchkreises zu Recht besteht und weder zugunsten eines herr- schenden Grundstücks noch ausschliesslich zugunsten einer bestimmten Person errichtet ist, und auf Art. 655 Abs. 3 ZGB (E): Wenn weder zugunsten eines berechtigten Grundstücks noch aus- schliesslich zugunsten einer bestimmten Person errichtet ist; und auf wenigstens 30 Jahre oder auf unbestimmte Zeit begründet ist.
Behandeln wir nicht!!!
Können separat veräussert und belastet werden. Einnormaler Miteigentumsanteil kann eine eigene Grundbuchnummer erhalten. Stockwerkeigentumsanteile erhalten immer eine eigene Grundbuchnummer (vgl. Art. 10a GBV)
Weil die Liegenschaft ein Körper (also dreidimensional ist), regelt das Gesetz die Abgren- zung wie folgt:
Die horizontalen Grenzen bestimmten sich durch die Grundbuchpläne und durch die Ab- grenzungen auf der Liegenschaft selber. Beachte : Bei Widerspruch haben die Grundbuchpläne Vorrang!
Grundregel: Das Grundeigentum erstreckt sich nach oben und unten, soweit für die Aus- übung des Eigentums ein Interesse besteht. Dazu gehören alle Bauten und Pflanzen sowie Quellen.
1.2.2.1. BGE 132 III 356
„…l’extension verticale de la propriété foncière est définie par l’intérêt que présente l’exercice du droit de propriété…. Encore faut-il que cet intérêt soit digne de protection… Un intérêt futur suffit, pour autant que sa réalisation dans un avenir prévisible apparaisse vrai- semblable d’après le cours ordinaire des choses…; à cet égard, il faut tenir compte de la si- tuation et de la nature de l’immeuble, de l’utilisation envisagée, ainsi que des obstacles de nature technique ou juridique.. Un intérêt digne de protection doit être également admis lorsque le propriétaire n’exploite pas lui-même le sous-sol, mais veut se défendre contre les activités de tiers qui pourraient se révéler préjudiciables à l’utilisation de son fonds, p. ex. en provoquant un affaissement de terrain… »
1.2.2.2. Das geschützte Interesse (Art. 642 II ZGB)
D.h. Begrenzung der Ausdehnung durch das Ausübungsinteresse. Dieses Interesse kann positiv oder negativ sein.
1.2.2.3. Die Höhe
Vgl. Ausführungen BGE 123 II 494 f. Keine fixe Regel: 75-100 m bei Überflug noch ein Interesse (Lärm, Erschütterung) Enteignung von Abwehhrechte! 600 m kein Interesse mehr
1.2.2.4. Tiefe;
Vgl. Ausführungen in BGE 119 Ia 397 ff., 132 III 353 ff.
1.2.3.2. Pflanzen (Art. 667 ff. ZGB)
Alles, was von Natur aus im Boden wächst oder vom Menschen gesät bzw. gesetzt wird. Gemäss Art. 667 Abs. 2 ZGB gehören die Pflanzen grundsätzlich dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem sie sich befinden. Ähnlich wie beim Baurecht, besteht auch hier die Möglichkeit, dass Eigentümer der Pflanzen und Eigentümer des Bodens auseinanderfallen. Eine solche dem Baurecht entsprechende Dienstbarkeit für einzelne Pflanzen und Anlagen von Pflanzen kann auf mindestens 10 und höchstens 100 Jahre errichtet werden (vgl. Art. 678 abs. 2 ZGB). Beachte. Diese Regelung gilt nicht für Wald! Pflanzen die ohne Absicht dauernder Verbindung im Boden eingefügt sind, werden analog zu den Fahrnisbauten als Fahrnispflanzen behandelt. Diese behalten somit ebenfalls ihren besonderen Eigentümer und unterstehen den Regeln über das Fahrniseigentum (z.B. Pflan- zen einer Baumschule). Merke Ausnahmen : Pflanzrecht (Art. 678 abs. 2 ZGBM neu) und Fahrnispflantzen (z.B. Baumschule, Christ- bäume)
1.2.3.3. Quellen (Art. 704 II ZGB)
Das an einer bestimmten Stelle aus dem Erdinneren regelmässig an die Erdoberfläche drin- gende Wasservorkommen. Das Grundwasser wird den Quellen gleichgestellt. Auch für die Quellen gilt das Akzessionsprinzip. Eine Ausnahme sieht jedoch Art. 704 Abs. 2 ZGB vor, wonach die Möglichkeit besteht, ein Recht an einer Quelle auf fremden Boden als Dienstbarkeit zu begründen. Auch hier ist die Eintragung in das Grundbuch notwendig.
Huber könnte sagen, er wolle ebenfalls etwas errichten lassen (z.B. eine Sonde) er müsste beweisen, das er das Interesse hätte, diese erstellen zu lassen. Aus dem Sachverhalt kann nichts Genaueres entnommen werden. Es kann angenommen werden, dass Huber kein Interesse hat, in voraussehbarer Zeit die Sonde zu errichten.
Hier ist eine Lösung nur durch Einigung zu erreichen. Vgl. Art. 667 II ZGB Inhalt des Grundeigentums; „2 Es umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken (z.B. 670, 674/7, 678) alle Bauten und Pflanzen sowie Quellen…“
Buch S. 164-181 und 237 - 258 I.d.R. wird das Eigentumsrecht an einer Sache von einer einzigen Person ausgeübt. Das Gesetz sieht jedoch auch die Möglichkeit vor, dass die Sache mehreren Personen zu Eigen- tum zusteht, wobei alle auf der gleichen Stufe stehen.
Definition: Art. 646 Abs. 1 ZGB. Miteigentümer sind Personen, die eine Sache nach Bruchteilen und ohne äussere Abteilung in ihrem Eigentum haben. Nicht die Sache selber, sondern die Ausübung des Eigentums daran wird geteilt. Jedem Berechtigten kommt die Verfügungsmacht über einen Anteil zu. Es gibt zwei Erscheinungsformen des Miteigentums.
Merke : keine Teilung des Grundstücks; geteilt sind die Eigentumsrechte! Jeder Miteigentümer hat nur einen Bruchteil = Prozentsatz, Quote oder Anteil) der Sache, welche äusserlich nicht geteilt ist (Art. 646 Abs. 1 ZGB). Das Recht geht im Umfang der Quote auf die ganze Sache und nicht bloss auf einzelne Teile). Vermutungsweise sind die Bruchteile aller Miteigentümer gleich gross (Art. 646 Abs. 2 ZGB). Nachweis des Gegenteils möglich. Sonderfälle vgl. Art. 727 Abs. 1 ZGB und Art. 484 Abs. 2 OR. Miteigentumsanteil an einem Grundstück stellt ex lege seinerseits ein eigenes Grundstück dar (Art. 655 Abs. 1 Ziff. 4 und 943 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB).
Jeder Miteigentümer hat für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümer (Art. 646 Abs. 3 ZGB), d.h:
Art. 648 Abs. 1 ZGB: Vertretung bedeutet nicht gesetzliche Stellvertretung der anderen Mit- eigentümer. Es geht darum, gewisse aus dem Eigentum resultierende Ansprüche gerichtlich oder aussergerichtlich gelten zu machen (Bsp.: Befugnis, selber eine Klage nach Art. 641 Abs. 2 ZGB gegen Dritte zu erheben).
Pfändung Miteigentum in Konkursmasse
Es gibt drei Arten von Normen:
Im Aussenverhältnis: keine gemeinschaftliche Haftung! Wer mit einem Dritten einen Ver- trag abschliesst, hat hierfür allein einzustehen (scheinbare Ausnahme: Bauhandwerker- pfandrecht).
Art. 682 Abs. 1 ZGB: Den Miteigentümern wird gegenüber jedem Nichteigentümer ein ge- setzliches Vorkaufsrecht am verkauften Anteil eingeräumt. dispositiv Voraussetzung ist selbständiges Miteigentum (also gilt es nicht bei unselbständigem Mitei- gentum, vgl. neu Art. 655a abs. 2 ZGB (E-SR). Vorkaufsfall = Einer der Miteigentümer veräussert seinen Anteil, und zwar an einen Nicht- miteigentümer, d.h. der Vorkaufsanspruch kann innerhalb der gesetzlichen Fristen gegen- über jedem Eigentümer des Grundstücks ausgeübt werden (Art. 681a Abs. 2 und 3 ZGB). Machen mehrere Miteigentümer ihr Vorkaufsrecht geltend, so wird ihnen gemäss Art. 682 Abs. 1 ZGB der Anteil i Verhältnis ihrer bisherigen Miteigentumsanteile zugewiesen. Beachte : Regelung ist dispositiv, d.h. es kann mittels öffentlicher Beurkundung auf Vorkaufsrecht verzichtet wer- den. Vorkaufsrecht kann nicht separat veräussert werden. Im Stockwerkeigentumsrecht gilt Vorkaufsrecht nicht von Gesetzes wegen. Sonderregelung nach BGBB vgl. Art. 682a ZGB
Miteigentümer verhält sich dermassen unver- träglich, Fortsetzung der Gemeinschaft ist unzumutbar geworden. Nach Art. 649b ZGB kann der Störenfried durch gerichtliches Urteil aus der Gemeinschaft ausgeschlossen wer- den. Nur anzuordnen, wenn alle anderen Massnahmen versagt haben. (Auch auf Stockwerkeigentum anwendbar). Verpflichtungen werden dermassen schwer Verletzt, wenn er sich immer wieder streit- süchtig, gewalttätig, arglistig zeigt und dadurch ein friedliches Zusammenleben und einen nachbarlichen Verehr, wie er unter Hausgenossen Brauch und gute Sitte ist, ver- hindert). Auch verhaltne von Personen, wel- che die Sache zum Gebrauch übergeben worden ist, ist von Bedeutung.
Miteigentum ist nicht auf Dauer angelegt. Jeder Miteigentümer hat jederzeit Anspruch auf Aufhebung des Miteigentums Art. 650 Abs. 1 ZGB Jedoch gibt es Einschränkungen:
a) Miteigentum zu je ½ naheliegend doch oft Erwerben Eheleute Grundstück als einfache Gesellschaft = Gesamteigentum. Auswirkung bei Scheidung: zuerst einfache Gesellschaft liquidieren und Liquidationser- lös zuteilen. Erst wenn dies getan ist kommt güterrechtliche auseinandersetzung. b) Als Gesamteigentum