Geschichte Klausur 1, Zusammenfassungen von Rechtswissenschaft

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Art: Zusammenfassungen

2025/2026

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Quelle Nr. 46 Verfassung 1848 Pillersdorsche Verfassung
Schaffung der neuen Verfassung – Pillersdorfsche Verfassung (1848)
Wurde für den Kaiser am 25 April 1848 einseitig erlassen (oktroyiert)
Verfassung bezeichnete den „österreichischen Kaiserstaat“ als eine „untrennbare
constitutionelle Monarchie“
31 Gesetzesartikel wurde am 11 April sanktioniert
Böhmische Länder wurde in dem Geltungsbereich der Pillersdorfschen Verfassung
einbezogen
Pillersdorfsche Verfassung war frühkonstitutionelle Verfassung
Kaiser wurde als geheiligt, unverletzlich und unverantwortlich bezeichnet
Reichstag bestand aus zwei Kammern: Senat und Kammer der Abgeordneten
Die Verfassung enthielt auch Grundrechte (zB Glaubens und Gewissenfreihei, Presefreiheit,
Briefgeheimnis, Auswanderungsfreiheit, Öffentlichkeit und Mündlichkeit der Rechtspflege,
Geschworenengerichte). Ausschließlich Staatsbürgern vorbehalten.
Quelle Nr. 47 Provisorische Wahlordnung für den Reichstag 9. Mai 1848
Provisorische Wahlordnung wurde am 9 Mai von dem Kaiser erlassen
Es vorsah indirekte Männerwahlrecht für Abgeordnetenkammer
Führte im Mai 1848 zu einer zweiten Erhebung in Wien (Mairevolution)
Am 30 Mai 1848 wurde gleiche Männerwahlrecht erbracht
Quelle Nr. 48 Verfassungsnovelle 16. Mai 1848
Die Verfassung vom 25. April 1848 soll vom Reichstag erneut beraten werden
Für den ersten Reichstag wird nur eine Kammer gewählt (keine Zweikammer)
Kein Wahlzensus. Breitere demokratische Legitimation
Quelle Nr. 50 Kremsierer Verfassungsentwurf
Gesetzesinitiative steht allen Trägern der Gesetzgebung zu (§ 36)
Reichstag ist zweikammerig: Volkskammer + Länderkammer (§ 73)
Reichstagsbeschlüsse brauchen kaiserliche Sanction sonst kein Gesetz (§ 87)
Zweimalige Ablehnung führt zur Reichstagsauflösung; nach dreimaliger Annahme muss der
Kaiser sanctionieren (§ 88)
Quelle Nr. 53 Reichsverfassung 1849 Oktroyierte Märzverfassung 1849
Gesetzgebung: Kaiser + Reichstag für Reichssachen; Kaiser + Landtage für Landessachen (§37)
Reichstag zweikammerig: Oberhaus und Unterhaus; jährliche Einberufung durch den Kaiser (§
38)
Notverordnungsrecht: Kaiser kann in dringenden Fällen provisorische Maßnahmen treffen,
Minister verantwortlich; spätere Berichtspflicht an Reichs-/Landtag (§ 87)
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Quelle Nr. 46 Verfassung 1848 Pillersdorsche Verfassung

  • Schaffung der neuen Verfassung – Pillersdorfsche Verfassung (1848)
  • Wurde für den Kaiser am 25 April 1848 einseitig erlassen (oktroyiert)
  • Verfassung bezeichnete den „österreichischen Kaiserstaat“ als eine „untrennbare constitutionelle Monarchie“
  • 31 Gesetzesartikel wurde am 11 April sanktioniert
  • Böhmische Länder wurde in dem Geltungsbereich der Pillersdorfschen Verfassung einbezogen
  • Pillersdorfsche Verfassung war frühkonstitutionelle Verfassung
  • Kaiser wurde als geheiligt, unverletzlich und unverantwortlich bezeichnet
  • Reichstag bestand aus zwei Kammern: Senat und Kammer der Abgeordneten
  • Die Verfassung enthielt auch Grundrechte (zB Glaubens und Gewissenfreihei, Presefreiheit, Briefgeheimnis, Auswanderungsfreiheit, Öffentlichkeit und Mündlichkeit der Rechtspflege, Geschworenengerichte). Ausschließlich Staatsbürgern vorbehalten. Quelle Nr. 47 Provisorische Wahlordnung für den Reichstag 9. Mai 1848
  • Provisorische Wahlordnung wurde am 9 Mai von dem Kaiser erlassen
  • Es vorsah indirekte Männerwahlrecht für Abgeordnetenkammer
  • Führte im Mai 1848 zu einer zweiten Erhebung in Wien (Mairevolution)
  • Am 30 Mai 1848 wurde gleiche Männerwahlrecht erbracht Quelle Nr. 48 Verfassungsnovelle 16. Mai 1848
  • Die Verfassung vom 25. April 1848 soll vom Reichstag erneut beraten werden
  • Für den ersten Reichstag wird nur eine Kammer gewählt (keine Zweikammer)
  • Kein Wahlzensus. Breitere demokratische Legitimation Quelle Nr. 50 Kremsierer Verfassungsentwurf
  • Gesetzesinitiative steht allen Trägern der Gesetzgebung zu (§ 36)
  • Reichstag ist zweikammerig: Volkskammer + Länderkammer (§ 73)
  • Reichstagsbeschlüsse brauchen kaiserliche Sanction → sonst kein Gesetz (§ 87)
  • Zweimalige Ablehnung führt zur Reichstagsauflösung; nach dreimaliger Annahme muss der Kaiser sanctionieren (§ 88) Quelle Nr. 53 Reichsverfassung 1849 Oktroyierte Märzverfassung 1849
  • Gesetzgebung: Kaiser + Reichstag für Reichssachen; Kaiser + Landtage für Landessachen (§37)
  • Reichstag zweikammerig: Oberhaus und Unterhaus; jährliche Einberufung durch den Kaiser (§
  • Notverordnungsrecht: Kaiser kann in dringenden Fällen provisorische Maßnahmen treffen, Minister verantwortlich; spätere Berichtspflicht an Reichs-/Landtag (§ 87)

Quelle Nr. 54 Grundrechtspatent 4. März 1849

  • Art 5: Freiheit der Meinungsäußerung und der Presse. Keine Vorzensur
  • Art. 7: Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit für Staatsbürger
  • Rechte gelten nur, sofern Zweck und Mittel nicht rechtswidrig oder staatsgefährlich sind
  • Ausübung der Rechte und Bedingungen für Vereine werden durch Gesetz geregelt Quelle Nr. 61 Erstes Silvesterpatent 31. Dezember 1851
  • Märzverfassung 1849 wird außer Kraft gesetzt – Ende des Konstitutionalismus.
  • Rückkehr zum Neoabsolutismus: Kaiser übernimmt volle Staatsgewalt
  • Begründung: Verfassung „ungeeignet“ und „unausführbar“
  • Bewahrung einzelner Errungenschaften: Gleichheit vor dem Gesetz + Abschaffung der Unterträglichkeit bleibt bestehen Quelle Nr. 63 Verfassunggrundsätze 1852
  • Österreichische Länder – untrennbare Bestandteile der erblichen Monarchie (Beilage 1)
  • Zentralisierung der Verwaltung durch landesfürstliche Bezirksämter (Beilage 4)
  • Justiz- und Verwaltungsgewalt größtenteils nicht getrennt. Trennung nur in höheren Instanzen (Beilage 19)
  • Schwurgerichte werden abgeschafft (Beilage 29)
  • ABGB + Stragesetz sollen im ganzen Reich einheitlich eingeführt werden (Beilage 33) Quelle Nr. 65 Gesetz über die Ehren der Katholiken
  • Eherecht der Katholiken wird vollstndig dem katholischen Kirchenrecht unterstellt
  • Ehe ist nur gültig, wenn ALLE kirchlichen Vorschriften eingehalten werden
  • Staat erkennt die kirchliche Regelung der Ehe als verbindlich für alle Katholiken an
  • Teil des Konkordats 1855: starke Position der Kirche im Familienrecht
  • Beispiel für die Rückkehr zu vormodernen Strukturen während des Neoabsolutismus Quelle Nr. 66 Verstärkter Reichsrat
  • Reichsrat wird durch ernannte außerordentliche Mitglieder erweitert (Erzherzöge, Bischöfe, verdiente Beamte, Vertreter der Länder)
  • Funktion: Beratung zentraler Staatsangelegenheiten (Budget, Gesetzesentwürfe, Landesvorlagen)
  • Keine Gesetzesinitiative – nur beratendes Gutachten
  • Kaiser beruft ein und entscheidet, welche Themen behandelt werden
  • Übergangsform zu stärkerer Beteilung der Länder. Vorstufe zum Februarpatent 1861 Quelle Nr. 71 Grundgesetz über die Reichsvertretung (1861)

Quelle Nr. 93 Kaiserliches Manifest (16. Oktober 1918)

  • Österreich soll zu einem Bundesstaat mit nationalen Einzelstaaten umgestaltet werden
  • Jeder Volksstamm bildet eigenes staatliches Gemeinwesen (Nationalstaaten)
  • Polnische Gebiete können sich mit Polen vereinigen. Triest erhält Sonderstatus
  • Regierung soll Nationalräte einsetzen (Reichsratsabgeordnete nach Nationen)
  • Letzter Versuch der Monarchie, sich bundesstaatlich zu reformieren Quelle Nr. 94 Staatsgründungsbeschluss Deutschösterreich (30. Oktober 1918)
  • Deutschösterreich gegründet. Oberste Staatsgewalt – Provisorische Nationalversammlung (§1)
  • Gesetzgebung liegt vollständig bei der provisorischen Nationalversammlung (§ 2)
  • Vollzugsgewalt übernimmt „Deutschösterreichischer Staatsrat) (Vollzugsausschluss) (§
  • Bestehende Gesetze bleiben vorläufig in Kraft, sofern nicht geändert (§ 16) Quelle Nr. 95 Verzichtserklärung (11. November 1918)
  • Der Kaiser erkennt den politischen Wandel an und stellt sich nicht mehr entgegen
  • Verzicht auf jeden Anteil an den Staatsgeschäften
  • Anerkennung der Entscheidung Deutschösterreichs über seine Staatsform
  • Enthebung der österreichischen Regierung aus dem Amt
  • De-facto Ende der Monrachie in Cisleitthanien Quelle Nr. 96 Gesetz über die Staats- und Regierungsform (12. November 1918)
  • Deutschösterreich wird demokratische Republik (Art.1)
  • Deutschösterreich erklärt sich als Teil der „Deutschen Republik“ (Art. 2)
  • Kaiserliche Rechte gehen vorläufig an den Staatsrat über (Art.3)
  • Übergangsordnung bis zur konstituierenden Nationalversammlung
  • Erste klare republikanische Grundrechtsentscheidung Quelle Nr. 106 Vertrag von St. Germain (1919)
  • Festlegung der neuen Grenzen Österreichs nach dem Krieg (zB Italien, CSR)
  • Klagenfurter Volksabstimmung zur Staatsangehörigkeit (Art 49)
  • Religionsfreiheit für alle Einwohner Österreichs (Art. 63)
  • Österreichs Unabhängigkeit ist unveränderlich - > Abschlussverbot ohne Zustimmung des Völkerbundes (Art. 88)
  • Endgültige internationale Anerkennung der Republik, aber starke Beschänkungen Quelle Nr. 107 (Art.44 Abs 2 und Art. 60 B-VG 1920)
  • Gesamtänderung der BV – verpflichtende Volksabstimmung (Art. 44 Abs.2)
  • Teiländerung der BV – Volksabstimmung nur bei 1/3-Verlangen NR oder BR
  • Bundespräsident wird von Bundesversammlung gewählt (Art.60)
  • Amtszeit – 4 Jahre, einmalige Wiederwahl möglich
  • Wählbar ab 35 Jahren. Keine angehörigen regierender/ex-regierender Häuser Quelle Nr. 108 Verfassungsübergangsgesetz 1920
  • Notverordnungsbefugnisse (aus 1917 Kriegswirtschaftsgesetz) gehen auf Bundesregierung + Minister über (§ 7)
  • Art. 10-13 und Art. 15 B-VG treten erst später in Kraft - > erst nach Erlassung Finanz-, Schul- und Verwaltungs-Verfassungsgesetze (§ 42)
  • Regelung über der Übergangsperiode zwischen alte und B-VG-System Quelle Nr. 114 Verfassungsnovelle 1929 (Notverordnungen Bpräs)
  • Stärkung des BP (1929)
  • Bpräs kann gesetzändernde Notverordnungen erlassen (Art. 18 Abs.3)
  • Sofern NR nicht berufen worden ist, kann nicht berufen werden, blockiert
  • Verordnung benötigt Vorschlag der Bundesregierung + Zustimmung Unterausschuss des NR
  • Verantwortungsprinzip: Gegenzeichnung der Bundesregierung erforderlich Quelle Nr. 118 Regierungserklärung Dollfuß (7 März 1933)
  • Nach dem Rücktritt aller drei Präsidenten des NR erklärt die Regierung eine „Parlamentskrise“. Aber keine Staatskrise
  • Die BReg und der Bundespräsident betrachten sich weiterhin als voll handlungsunfähig
  • Verbot aller aufmärsche und Versammlungen
  • Presseeinschränkungen durch Verordnung nach Kriegswirtschaftlichem Ermächtigungsgesetz
  • Beginn des autoritären Staatsumbaus (Selbstausschaltung des Parlaments) Quelle Nr. 125 „Ermächtigungsgesetz“ 1934
  • Aufhebung von Art. 44 Abs. 2 und Art. 50 B-VG - > Verfassungsänderungen ohne Volksabstimmung
  • „Verfassung 1934“ als neue Bundesverfassung bestätigt
  • Nationalrat und Bundesrat werden aufgelöst
  • Alle gesetzgebungsbefugnisse gehen auf die Bundesregierung über
  • Etabliert den autoritären Ständestaat und beendet die Demokratie