Quelle Nr. 46 Verfassung 1848 Pillersdorsche Verfassung
• Schaffung der neuen Verfassung – Pillersdorfsche Verfassung (1848)
• Wurde für den Kaiser am 25 April 1848 einseitig erlassen (oktroyiert)
• Verfassung bezeichnete den „österreichischen Kaiserstaat“ als eine „untrennbare
constitutionelle Monarchie“
• 31 Gesetzesartikel wurde am 11 April sanktioniert
• Böhmische Länder wurde in dem Geltungsbereich der Pillersdorfschen Verfassung
einbezogen
• Pillersdorfsche Verfassung war frühkonstitutionelle Verfassung
• Kaiser wurde als geheiligt, unverletzlich und unverantwortlich bezeichnet
• Reichstag bestand aus zwei Kammern: Senat und Kammer der Abgeordneten
• Die Verfassung enthielt auch Grundrechte (zB Glaubens und Gewissenfreihei, Presefreiheit,
Briefgeheimnis, Auswanderungsfreiheit, Öffentlichkeit und Mündlichkeit der Rechtspflege,
Geschworenengerichte). Ausschließlich Staatsbürgern vorbehalten.
Quelle Nr. 47 Provisorische Wahlordnung für den Reichstag 9. Mai 1848
• Provisorische Wahlordnung wurde am 9 Mai von dem Kaiser erlassen
• Es vorsah indirekte Männerwahlrecht für Abgeordnetenkammer
• Führte im Mai 1848 zu einer zweiten Erhebung in Wien (Mairevolution)
• Am 30 Mai 1848 wurde gleiche Männerwahlrecht erbracht
Quelle Nr. 48 Verfassungsnovelle 16. Mai 1848
• Die Verfassung vom 25. April 1848 soll vom Reichstag erneut beraten werden
• Für den ersten Reichstag wird nur eine Kammer gewählt (keine Zweikammer)
• Kein Wahlzensus. Breitere demokratische Legitimation
Quelle Nr. 50 Kremsierer Verfassungsentwurf
• Gesetzesinitiative steht allen Trägern der Gesetzgebung zu (§ 36)
• Reichstag ist zweikammerig: Volkskammer + Länderkammer (§ 73)
• Reichstagsbeschlüsse brauchen kaiserliche Sanction → sonst kein Gesetz (§ 87)
• Zweimalige Ablehnung führt zur Reichstagsauflösung; nach dreimaliger Annahme muss der
Kaiser sanctionieren (§ 88)
Quelle Nr. 53 Reichsverfassung 1849 Oktroyierte Märzverfassung 1849
• Gesetzgebung: Kaiser + Reichstag für Reichssachen; Kaiser + Landtage für Landessachen (§37)
• Reichstag zweikammerig: Oberhaus und Unterhaus; jährliche Einberufung durch den Kaiser (§
38)
• Notverordnungsrecht: Kaiser kann in dringenden Fällen provisorische Maßnahmen treffen,
Minister verantwortlich; spätere Berichtspflicht an Reichs-/Landtag (§ 87)