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Prüfungsschema BGB AT, Zusammenfassungen von Zivilrecht / Bürgerliches Recht

Art: Zusammenfassungen

2019/2020

Hochgeladen am 28.08.2020

Helene_Böhret
Helene_Böhret 🇩🇪

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Prüfungsschema BGB
Voraussetzungen eines Vertragsschlusses
(1) Angebot (§145)
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I. Abgabe einer Erklärung mit Rechtsbindungswillen (kein invitatio ad
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II. Zugang (§130 I 1)
III. Kein Wiederruf (130 I 2)
IV. Hinreichend bestimmt bzgl. Inhalt, Vertragspartner
(2) Annahme (§147 BGB)
Definition Annahme: Di e A nna hme ist e ine empfangsbed u
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I. Willenserklärung
II. Zugang (§130 I 1), wenn Zugang nicht erheblich (§ 151 S.1)
III. Kein Wiederruf (§ 130 I 2)
IV. In Bezug auf das Angebot
V. Inhalt: Ja (Übereinstimmung mit Angebot, sonst § 150 II)
VI. Rechtzeitigkeit (§§ 146-149, sonst § 150 I)
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Voraussetzungen eines Vertragsschlusses

(1) Angebot (§145) Definition Angebot: Ein Angebot ist eine empfangsbed u ̈rftige Willenserklärung, durch die einem anderen ein Vertragsschluss so angetragen wird, dass dieser durch ein bloßes „Ja“ den Vertrag zustande bringen kann. Das setzt voraus, dass wenigstens die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentiale negotii), hier Kaufsache und Kaufpreis, aus der Erklärung zu entnehmen sind.

I. Abgabe einer Erklärung mit Rechtsbindungswillen (kein invitatio ad offerendum) II. Zugang (§130 I 1) III. Kein Wiederruf (130 I 2) IV. Hinreichend bestimmt bzgl. Inhalt, Vertragspartner

(2) Annahme (§147 BGB) Definition Annahme: Die Annahme ist eine empfangsbed u ̈ rftige Willenserklärung, durch die der Erklärende zu erkennen gibt, dass er mit dem Angebot einverstanden ist.

I. Willenserklärung II. Zugang (§130 I 1), wenn Zugang nicht erheblich (§ 151 S.1) III. Kein Wiederruf (§ 130 I 2) IV. In Bezug auf das Angebot V. Inhalt: Ja (Übereinstimmung mit Angebot, sonst § 150 II) VI. Rechtzeitigkeit (§§ 146-149, sonst § 150 I)

Geschäftsfähigkeit = Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam

vorzunehmen §§ 104-113 BGB

(1) Grundsätzlich: Geschäftsfähigkeit ist gegeben

(2) Ausnahme: Geschäftsunfähigkeit § 104 BGB

I. Voraussetzung

  1. Vollendung des 7. Lebensjahres (§ 104 Nr. 1)
  2. Nicht bloß vorrübergehende Störung der Geistesfähigkeit (§ 104 Nr. 2) II. Folge
  3. Willenserklärungen von Geschäftsunfähigen sind nichtig, § 105a BGB
  4. Ausnahme: Geschäfte des täglichen Lebens (bei volljährigen Geschäftsunfähigen), § 105a BGB

(3) Beschrankte Geschäftsfähigkeit, § 106 BGB I. Voraussetzung: Minderjährige 7+ II. Folge: Regelungen der §§ 107 – 113 BGB werden angewendet

Beschränkte Geschäftsunfähigkeit = Minderjährige zwischen

Vollendung des 7. und 18. Lebensjahrs (§ 106, § 2)

(1) Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte des Minderjährigen nur, wenn…

I. Lediglich ein rechtlicher Vorteil für den Minderjährigen (§ 107)

  1. Einseitiges Verpflichtungsgeschäft ohne Pflichten für den Minderjährigen (Niemals gegenseitige Verträge!)
  2. Verfügungsgeschäfte zugunsten des Minderjährigen
  3. Rechtlich neutrale Geschäfte II. Einwilligung (= vorherige Zustimmung §183 S.1) des gesetzlichen Vertreters
  4. Ausdrückliche oder konkludente Einwilligung (§ 107)
  5. Einwilligung durch Taschengeldgewährung, falls der Minderjährige die vertragliche Leistung mit Mitteln des Taschengeldes bewirkt hat (§ 110) III. Genehmigung (=nachträgliche Zustimmung § 184 I) des Gesetzlichen Vertreters (§ 108 I = bis zu Genehmigung schwebend unwirksam)

Kausalität II. Arglistige Täuschung (§ 123 I Var.1 BGB)

  1. Anfechtungsgrund a) Täuschung = Hervorrufen oder Aufrechterhaltung eines Irrtums aa) Durch positives Tun bb) Durch Unterlassen b) Kausalität c) Wiederrechtlichkeit der Täuschung d) Arglist = Vorsatz bzgl. Täuschungshandlung e) Bei Täuschung durch Dritte aa) Anfechtungserklärung gegenüber dem Erklärungsempfänger, falls dieser bezüglich der Täuschung bösgläubig ist (§ 123 II 1) bb) Anfechtbarkeit gegenüber einem anderen aus dem Rechtsgeschäft Berechtigten, falls dieser bezüglich der Täuschung bösgläubig ist (§ 123 II 2) III. Wiederrechtliche Drohung (§ 123 I Var.2 BGB)
  2. Anfechtungsgrund a) Drohung (= Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels) b) Kausalität c) Wiederrechtlichkeit der Drohung aa) Wiederrechtlichkeit des Mittels (z.B. Körperverletzung) bb) Wiederrechtlichkeit des Zwecks (z.B. Begehung einer Straftat) cc) Wiederrechtlichkeit der Mittel-Zweck-Relation d) Vorsatz IV. Falsche Übermittlung (§ 120 BGB)

(2) Anfechtungserklärung (§ 143 BGB)

I. Willenserklärung II. Durch den Anfechtungsberechtigten III. Gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner

(3) Anfechtungsfrisst (§ 121 oder § 124 BGB)

(4) Kein Ausschluss der Anfechtung

(5) Rechtsfolge: Die Willenserklärung ist ex tunc nichtig

Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB

(1) Anwendbarkeit

I. Auf Willenserklärungen II. Nicht bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften (zB Testament, Eheschließung, Erbvertrage)

(2) Eigene Willenserklärung

I. Der Stellvertreter gibt eine eigene Willenserklärung ab

  1. Indizien für eigene Willenserklärungen: Gewisser Entscheidungsspielraum des Handelnden; keine bloß vorformulierte Erklärung II. Wer nur eine fremde Willenserklärung übermittelt ist Bote

(3) Im fremden Namen

I. Offenkundigkeit der Stellvertretung

  1. Durch Handeln im Namen des Vertretenen, § 164 I 1 BGB
  2. Vertretung ist aus den Umstanden erkennbar, § 164 I 2 BGB

Ausnahme: Ein „Geschäft für den, den es angeht“ kann auch ohne

Offenkundigkeit der Stellvertretung abgewickelt werden. Das sind idR

Geschäfte des täglichen Lebens, bei denen der Vertragspartner kein Interesse

an der Identität seines Geschäftspartners hat.

  1. Kein Handeln im fremden Namen, wenn unter falschem Namen gehandelt wird

(4) Mit Vertretungsmacht

I. Rechtsgeschäft: Vollmacht, § 167 BGB II. Gesetz: zu Eltern (§§ 1626, 1629 BGB); Vereinsvorstand (§ 26 II BGB); Prokurist (§ 48 HGB); Handlungsvollmacht (§ 54 HGB); Geschäftsführer einer GmbH (§ 35 GmbHG) III. Rechtsschein: Duldungs- und Anscheinsvollmacht, §§ 170 ff. BGB, § 56 HGB

  1. Keine Vollmacht und kein Vertrauensschutz nach §§ 171 - 173 BGB
  2. Der Dritte kann mit Rücksicht auf die Verkehrssitte von der Bevollmächtigung ausgehen
  3. Der Vertretene muss den Rechtsschein der Bevollmächtigung in zurechenbarer Weise gesetzt haben

Vollmacht

Herausgabeanspruch aus § 985 BGB

A. Anspruch I. Anspruchssteller ist Eigentümer

  1. Chronologische Prüfung der Eigentumsverhä ltnisse II. Anspruchsgegner ist Besitzer III. Kein Recht zum Besitz (iSd § 986 BGB)
  2. aus Schuldverhä ltnis (z.B. § 535, § 433 BGB)

Rechtsfolge: Herausgabe der Sache

Herausgabeanspruch aus § 812 I 1 Var. 1 BGB

  1. Etwas erlangt

Definition: Jeder vermögenswerte Vorteil

  1. Durch Leistung Definition: Bewusste und Zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens

Ohne Rechtsgrund

Rechtsgrund kann z.B. ein Schuldverhä ltnis sein (z.B. § 433 BGB)

Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten