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Jahrhundert die Deutsche Rechtsgeschichte. Beschrie- ben wird die Geschichte des Rechts von den Germanen in der Spätantike (ca. 450 n.Chr.).
Art: Prüfungen
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9. Auflage
RECHTSGESCHICHTE
2013
ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsges. mbH & Co. KG 48149 Münster, Annette-Allee 35, 48001 Postfach 1169, Telefon (0251) 98109- AS-Online: www.alpmann-schmidt.de
Vorwort
Die Studenten im Kampf mit dem Examensstoff
Frage: Warum steigt man auf Berge? Antwort: Weil sie da sind.
Ist es mit der Rechtsgeschichte genau so? Wir können ja unserer Geschichte, auch der unseres Rechts, nicht entkommen. Als intelligente Wesen, zumal als Akademiker, müs- sen wir uns unserer kulturellen Traditionen versichern. Wir wollen wissen, warum es so gekommen ist. Und da gibt es wirklich genug Fragen, wenn man nur an die Diktaturen in Deutschland denkt.
Als ich Ende der 70er Jahre als Referendar und Assistent diese „Rechtsgeschichte“ ver- fasst habe, stellte sich eine ähnliche Situation wie heute: Viele wollen sich informieren, sind interessiert. Aber wie viel Zeit kann ein/e durchschnittliche/r Student/in bei dem ständigen Anwachsen des Prüfungsstoffes auf das schönste aller Nebenfächer verwen- den?
Es gibt im Studium drei Zeitfenster: Beim Grundlagenstudium, während der Schwer- punkte und vor der mündlichen Prüfung, wenn die Defizite spürbar werden. Man weiß viel über Dogmatik, aber wenig über „Recht und seine Geschichte“. Und eigentlich woll- te man schon immer wissen, welche Bedeutung das Recht im Dritten Reich hatte, oder?
Der Autor im Kampf mit der Stofffülle
Aus dem Konflikt zwischen Stofffülle und Interesse resultiert ein legitimes Bedürfnis der Studenten. Das Ziel ist so einfach zu erreichen wie die Quadratur des Kreises: Vollstän- digkeit, Wissenschaftlichkeit und Kürze lassen sich zugleich mit einer pädagogisch ansprechenden Abhandlung kaum verbinden.
Welche Teile der allgemeinen Geschichte kann man aber voraussetzen? Was muss man auch hier darstellen? Was ist etwa über die Geschichte der Verfassungen bei allen be- kannt?
Als Student hatte ich immer das Gefühl, in der Fülle der historischen und rechtlichen In- formationen verloren zu gehen. Was fehlte, waren ordnende Strukturen , nicht Details. Eine Überlegung, die m.E. übrigens auch für das geltende Recht gilt. Strukturen zu ge- ben war also die wichtigste Absicht bei der Abfassung des Skripts. Aber Strukturen sind manchmal langweilig. Interessant sind Details und Anekdoten wie diese:
Der Teilentwurf des Schuldrechts wurde bei der Erarbeitung des ersten Entwurfs des BGB nicht fertig gestellt (vgl. Rdnr. 1). Das Schuldrecht war daher nicht aus einem Guss. Die bis zur Schuldrechtsmoder- nisierung 2002 gültigen Regeln über die Unmöglichkeit waren schlicht verunglückt. Der Redaktor des Schuldrechts im ersten Entwurf, Dr. v. Kübel, verstarb bedauerlicherweise an einer Sepsis, die durch einen eingewachsenen Zehennagel hervorgerufen wurde. Diese Anekdote verbessert aber die Kennt- nisse des Schuldrechts nicht, sie ist ‚nur’ interessant.
Interessant ist wohl auch dieses: Ludwig II. von Bayern sollte, als man Ende 1870 und Anfang 1871 das zweite deutsche Kaiserreich mit Wilhelm I. als Kaiser ausrufen wollte, diesem namens der deutschen Fürsten die Kaiserkrone antragen. Ludwig hatte aber dazu überhaupt keine Lust und weigerte sich, eine entsprechende Erklärung abzugeben. Auch dem Gesandten aus dem kaiserlichen Hauptquartier, dem Oberst von Hollnstein, verweigerte Ludwig bei seinem ersten Besuch die Zustimmung, ja er empfing ihn nicht einmal. Die Verhandlungen bei dieser und bei einer zweiten Gelegenheit sollen dann, wobei
Vorwort
Ludwig Krankheit vorschützte, durch das Schlüsselloch seines Zimmers stattgefunden haben. Erst eine massive Bestechung mit dem Geld, das die Preußen nach der Eroberung Hannovers dem Haus Hanno- ver weggenommen hatten (Welfenschatz), bewog Ludwig dazu, seine Zustimmung zu geben. So schön diese Anekdote auch ist – denn Sie wissen jetzt, wie Ludwigs Schlösser teilweise finanziert wurden –, lehrt sie uns ein besseres Verständnis der zweiten Reichsverfassung? Bei der Erarbeitung des Skripts hatte ich ein weiteres Ziel, nämlich die Informationen in Bezug auf das geltende Recht zu ordnen, also nicht antiquarische Rechtsgeschichte zu betreiben, also im übertragenen Sinn nicht auf Berge steigen, weil sie da sind. Es soll nicht gezeigt werden, ob Karl der Kahle wirklich kahl war, ob Anekdoten wie die oben beschriebenen wirklich stimmen, sondern – notwendig unperfekt – es soll gezeigt wer- den, warum es im Recht so gekommen ist und nicht anders. Einfacher gesprochen: Stu- denten sollen nach der Lektüre dieses Skripts wissen, welche Gedanken dem heutigen BGB oder StGB, der heutigen Verfassung zugrunde liegen, wie der Nationalsozialismus die Rechtsordnung pervertiert hat und wie unser heutiges Rechtsdenken beeinflusst wurde. Aber wie weit geht man zurück? Die Wurzeln vieler privatrechtlicher Institute sind im antiken römischen Recht zu suchen. Ihre für uns entscheidende Ausprägung erfuhren sie im 19. Jahrhundert durch die Ab- fassung des BGB. Also kann man das BGB eigentlich nur verstehen, wenn man seine römisch-rechtli- chen Grundlagen kennt. Zugleich flossen in das BGB die konkreten politisch-gesellschaftlichen Vorstel- lungen des 19. Jahrhunderts ein. Warum hat man sich in dieser Zeit römisch-rechtlicher Vorstellungen bedient, um die neuen Fragen des 19. Jahrhunderts zu lösen? Auch unser Strafrecht ist zwar dogma- tisch in der frühen Neuzeit vorgeformt worden, es erhielt seinen materiellen Gehalt aber durch die Ide- en der Aufklärung einerseits und die Strafrechtstheorien des 19. Jahrhunderts andererseits. Die jüngs- ten Veränderungen im Strafrecht sind freilich von den Reformideen der 70er und 80er Jahre geprägt. Um das Recht des 19. Jahrhunderts zu verstehen, müsste zuvor beispielsweise das Naturrecht erläutert werden. Hierfür sind Grundkenntnisse im mittelalterlichen und im antiken Recht Voraussetzung. Um die Verfassungen des 20. und 19. Jahrhunderts zu begreifen, muss man sich zuvor mit dem öffentlichen Recht und den politischen Ideen der Aufklärung befasst haben; usw., usw. … Der Kompromiss , den dieses Skript versucht, ist einfach: Es werden für die römische Zeit und das Mittelalter nur die Fakten vermittelt, die ich für unumgänglich halte, damit man die spätere Zeit besser versteht. Denn Grundzüge der antiken und mittelalterlichen Rechtsgeschichte – wohlgemerkt Grundzüge und nicht profunde Kenntnisse – sollten bei jedem gebildeten Juristen vorhanden sein. Altväterlich könnte man hinzufügen: Schließlich ist das Jurastudium ein ‚wissenschaftliches‘ Studium und nicht reine Para- graphenpaukerei, nicht wahr?
Der Abschnitt über das römische Recht ist knapp und informationsgesättigt. Daher ist er notwendig etwas „trocken“. Hineingenommen wurde nur das, was einerseits zum Verständnis der folgenden Entwicklung unumgänglich ist und andererseits das, was Prüfer im Examen erwarten könnten. Je mehr Sie in die Neuzeit und ins 19. sowie 20. Jahrhundert hineinkommen, desto brei- ter wird die Darstellung. Hier soll Verständnis für die Zusammenhänge des heutigen Rechts entwickelt werden. Weimarer Republik, Drittes Reich und DDR werden umfang- reich behandelt. Die Zeitbedingtheit des geltenden Rechts steht im Mittelpunkt. Die Darstellung der Rechtsgeschichte der Bundesrepublik bleibt im Umfang zurückhaltend. Denn das, was Sie als neueste Rechtsgeschichte lernen könnten, lernen Sie natürlich auch in den geltend-rechtlichen Fächern; etwa über die Schuldrechtsreform, die Verän- derungen des Demonstrations- und Sexualstrafrechts oder die Beurteilung der Mauer- schützen. Hier antwortet unser Recht auf neueste Problemlagen.
Inhalt
Literatur
Literatur zur Rechtsgeschichte
Mithilfe der folgenden Literatur können Sie die angesprochenen Probleme vertiefen. Sie finden dort weitergehende Hinweise auf Quellen, Forschungsstand und Forschungslite- ratur. Diese Liste ersetzt keine Forschungsbibliographie. Viele gute Bücher sind nicht er- wähnt. Die Liste soll eine erste Orientierung gewährleisten und den Interessierten nicht „erschlagen“. Aber warum ist das alles nur so kompliziert?
Der Kampf mit der Literatur Dieses Skript richtet sich an interessierte Normalstudentinnen und -studenten. Es kann aber auch für die Wahlfach- oder Schwerpunktprüfung dienen. Die Literatur ist bewusst knapp gehalten. Natürlich ist es möglich, die Literaturhinweise stark zu vermehren, doch wird das den praktischen Möglichkeiten von Studenten nicht gerecht. 1.000 Sei- ten schreiben, die Normalstudenten überfordern, ist leichter als kurz zu bleiben … Mit Literaturhinweisen überfüttern (oder angeben) kann jeder Rechtshistoriker …
Die Fülle der zur Verfügung stehenden Bücher ist verwirrend und bedarf, auch für die Studentinnen und Studenten, die das Fach vertiefen wollen, einiger Erklärungen. Schon die Titel der Bücher spiegeln unterschiedliche Traditionen und Konzepte wider, die Sie nach der Lektüre des folgenden Textes besser verstehen werden:
Die Tradition und Fächer der Rechtsgeschichte Die moderne Rechtsgeschichte entwickelte sich im Grunde seit dem Beginn des 19. Jahr- hunderts (vgl. dazu ab Rdnr. 506).
Das römische Recht hat die Geschichte des Rechts in Rom von 753 vor Chr. bis zum Cor- pus Iuris ca. 540 n. Chr. zum Gegenstand. Ihm zur Seite steht das römische Privatrecht , welches die Entwicklung des Privatrechts in diesem mehr als 1.000 Jahre umfassenden Zeitraum beschreibt. Durch die Rezeption des römischen Rechts im Hochmittelalter in Italien kam es zur Entwicklung eines ius commune, also eines allgemeinen (römischen) Rechts in Europa, das in vielem die Basis für das heutige Recht bildet. Neben diese Fächer trat im 19. Jahrhundert die Deutsche Rechtsgeschichte. Beschrie- ben wird die Geschichte des Rechts von den Germanen in der Spätantike (ca. 450 n.Chr.) bis zum Ende des ersten deutschen Kaiserreichs (1806). Der Schwerpunkt lag einerseits in der germanischen Zeit bis zum Hochmittelalter und andererseits im Verfassungs- recht, vor allem vor dem Westfälischen Frieden (1648).
Parallel wurde das sog. deutsche Privatrecht entwickelt. Hier versuchten Wissenschaft- ler vor allem des 19. Jahrhunderts, dem römischen Recht ein allgemeines Privatrecht auf deutsch-germanischer Grundlage an die Seite zu stellen. Dieses allgemeine deutsche Recht gab es so nicht. Es wurde aus den sehr zersplitterten Rechtsquellen konstruiert (vgl. Rdnr. 527 ff.). Im 20. Jahrhundert, forciert durch die Studienordnung der Nationalsozialisten, trat die Verfassungsgeschichte der Neuzeit an die Seite der bisherigen Fächer. Hier studierte
Literatur
man – oft als Nebenfach des öffentlichen Rechts – die Geschichte des Verfassungsrechts seit dem Westfälischen Frieden von 1648.
Die Privatrechtsgeschichte der Neuzeit wollte im Anschluss an das (all)gemeine römi- sche Privatrecht die Entwicklung des Privatrechts in Europa von der Rezeption bis in das
Nachdem sich frühe Werke der deutschen Rechtsgeschichte auf das Strafrecht der Ger- manen und des Mittelalters konzentriert hatten, entwickelte sich besonders nach dem Zweiten Weltkrieg ein eigenes Fach Strafrechtsgeschichte. Es geht um die Entwick- lung der strafrechtlichen Ideen, des Strafprozesses, aber auch des materiellen Straf- rechts und aller Gesetze bis in die neueste Zeit.
Der jüngste Spross der rechtsgeschichtlichen Fächer ist die juristische Zeitgeschichte oder auch die neueste Rechtsgeschichte. Hier konzentriert man sich im Wesentlichen auf die Rechtsentwicklungen des 20. Jahrhunderts. Im Mittelpunkt stehen die Beschrei- bung des nationalsozialistischen Rechts und jüngst auch das Recht der DDR. Das ist Ge- schichte, die noch qualmt etwa beim Rechtsvergleich von Diktaturen und dem Über- gang von autoritären zu demokratischen Gesellschaften (transitional justice).
Rechtsgeschichte und Deutsche Rechtsgeschichte
Kroeschell, Karl/ Deutsche Rechtsgeschichte, Cordes, Albrecht [Bd. 2]/ Bd. 1 (bis 1250), 13. Aufl. 2008; Nehlsen-von Stryk, Karin [Bd. 2] Bd. 2 (1250–1650), 9. Aufl. 2008; Bd. 3 (seit 1650), 5. Aufl. 2008 (glänzende moderne Darstellung, enthält viele Quellen und vorzügliche Orientierung über Forschungsprobleme)
Hattenhauer, Hans Europäische Rechtsgeschichte,
Mitteis, Heinrich/ Deutsche Rechtsgeschichte, Lieberich, Heinz 19. Aufl., München 1992
Laufs, Adolf Rechtsentwicklung in Deutschland,
Eisenhardt, Ulrich Deutsche Rechtsgeschichte,
Köbler, Gerhard Deutsche Rechtsgeschichte. Ein systematischer Grundriss,
Ebel, Friedrich/ Rechtsgeschichte. Thielmann, Georg Von der Römischen Antike bis zur Neuzeit,
Kaufmann, Ekkehard Deutsches Recht. Die Grundlagen, Berlin 1984 Gmür, Rudolf/ Grundriss der deutschen Rechtsgeschichte, Roth, Andreas 13. Aufl., Stuttgart 2011
Literatur
Wesenberg, Gerhard/ Neuere deutsche Privatrechtsgeschichte, Wesener, Günther 4. Aufl., Wien/Köln 1985 (Schwerpunkt auf Dogmatik des Privatrechts)
Hattenhauer, Hans Grundbegriffe des Bürgerlichen Rechts, Historisch-dogmatische Einführung,
Willoweit, Dietmar Historische Grundlagen des Privatrechts, in: JuS 1977, 292–297, 429–433, 573–
Hattenhauer, Hans/ Textbuch zur Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, Buschmann, Arno 2. Aufl., München 2008
Verfassungsgeschichte / Geschichte des öffentlichen Rechts
Willoweit, Dietmar Deutsche Verfassungsgeschichte,
Menger, Christian-Friedrich Deutsche Verfassungsgeschichte der Neuzeit,
Kröger, Klaus Einführung in die jüngere deutsche Verfassungsgeschichte. Ein Grundriss ihrer Entwicklungslinien (1806–1933), München 1988
Grimm, Dieter Deutsche Verfassungsgeschichte 1776–1866, Frankfurt a.M. 1988
Brandt, Hartwig Der lange Weg in die demokratische Moderne. Verfassungsgeschichte von 1800–1945, Darmstadt 1998
Kimminich, Otto Deutsche Verfassungsgeschichte (1970),
Stolleis, Michael Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, Bd. 1: Reichspublizistik und Policeywissenschaft 1600–1800, München 1988; Bd. 2: Staatsrechtslehre und Verwaltungswissenschaft 1800–1914, München 1992; Bd. 3: Staats- und Verwaltungsrechtswissenschaft in Republik und Diktatur 1914–1945, München 1999 (günstigere Sonder- ausgabe als Taschenbuch, München 2002) Bd. 4: Staats- und Verwaltungsrechtswissenschaft in West und Ost 1945–1990, München 2012
Römisches Recht
Bleicken, Jochen Die Verfassung der Römischen Republik, Paderborn 2008
Dulckeit, Gerhard/ Römische Rechtsgeschichte, Schwarz, Fritz/ 10. Aufl., München 2005 Waldstein, Wolfgang
Literatur
Kaser, Max/ Römisches Privatrecht, Knütel, Rolf 19. Aufl., München 2008 Kaser, Max Römische Rechtsgeschichte,
Ergänzende Literatur Hattenhauer, Hans Die geistesgeschichtlichen Grundlagen des deutschen Rechts,
Hilfsmittel zum Nachschlagen oder zum Einstieg in die Forschung Stolleis, Michael (Hrsg.) Juristen. Ein biographisches Lexikon, München 2001 Kleinheyer, Gerd/ Deutsche und Europäische Juristen aus Schröder, Jan neun Jahrhunderten,
Literatur
Gebhardt, Bruno (Hrsg.) Handbuch der deutschen Geschichte, 24 Bde.,
Viele Verlage bieten inzwischen preisgünstige Reihen zur deutschen Geschichte an, darunter: Grundriss der Geschichte Oldenbourg-Verlag München Deutsche Geschichte Kleine Vandenhoeck–Reihe, Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen Deutsche Geschichte DTV der neuesten Zeit Neue historische Bibliothek in der Edition Suhrkamp
Zeitschriften: forum historiae iuris Rechtshistorische Internetzeitschrift: http://www.forhistiur.de (abgek.: FHI) Darin Überblick über rechtshistorischen Aufsätze, die in „normalen“ juristischen Ausbildungs- und Fachzeitschriften enthalten sind. Zeitschrift der Savigny-Stiftung Germanistische, romanistische und kanonische für Rechtsgeschichte Abteilung (abgek.: ZRG GA bzw. RA bzw. KA) Zeitschrift für (abgek.: ZNR) Neuere Rechtsgeschichte Rechtshistorisches Journal (abgek.: RJ), 2001 eingestellt Rechtsgeschichte Zeitschrift des Max-Planck-Instituts für europäische Rechts- geschichte (ab 2002) Tijdschrift voor (abgek.: TRG) Rechtsgeschiedenis
Überblick über die römische Rechtsgeschichte
**1. Teil
Römisches Recht galt in einem Zeitraum von mehr als tausend Jahren (ca. 500 vor bis 1 500 n.Chr.); also vom kleinen Stadtstaat bis zum Riesenreich. Rom und sein Recht be- herrschten den Mittelmeerraum. Im Hoch- und Spätmittelalter drang römisches Recht allmählich in die europäischen Rechtsordnungen ein (Rdnr. 279). Es bildet als ius com- mune (= [all]gemeines Recht) die Basis der meisten Rechtsordnungen in Europa. Auch das BGB stellte (nach einer Kritik am ersten Entwurf) „in Paragraphen gegossenes römi- sches Recht“ dar.
Versuche, ein gemeinsames europäisches Zivilrecht zu schaffen, machen sich diese Tatsache wieder verstärkt zunutze.^1
Die Darstellung folgt der üblichen zeitlichen Einteilung in die Republik (510–31 v.Chr.), den Prinzipat (31 v.Chr. bis ca. 300 n.Chr.) und den Dominats (ca. 300 bis 476 n.Chr.). Um die römische Rechtsgeschichte genau darzustellen, müsste sie nicht statisch, sondern als Prozess vorgeführt werden. So wie das Recht heute entsteht, umstritten in Parlamen- ten und Öffentlichkeit, durch Gesetze oder Gerichtsurteile, nach Vorbereitung oder spä- ter kommentiert durch die Wissenschaft, so entstand es auch damals.
Rechtsgeschichte ist die Geschichte der Steuerung eines sozialen Systems.
Der durch die folgende punktuelle Darstellung des römischen Rechts erweckte Eindruck 2 ist daher notwendig verzerrt. Die kurze Darstellung soll nur dem Vorurteil vorbeugen, in der Antike, die uns heute vom Gefühl und vom Verstand her sehr fern ist, habe ein juris- tisches Vakuum bestanden.
In diesen großen Zeitabschnitten lassen sich Kontinuitäten aufzeigen. Dem Erreichen bestimmter rechtlicher Positionen (Beteiligung der Plebejer an der Rechtsetzung, Er- richtung des Kaisertums) ging nicht selten ein jahrhundertelanger Kampf voraus, in dem sich politische, wirtschaftliche oder soziale Auseinandersetzungen normativ ver- festigten.
Recht ist ‚geronnene Politik‘.
Die Entwicklung rechtlicher Institutionen des römischen Rechts wie dem frei vereinbar- 3 ten Vertrag oder dem Testament setzte freilich oft eine lange wissenschaftliche Ausein- andersetzung voraus. Der corpus iuris civilis des Kaisers Justinian fasste in der ersten Hälfte des 6. Jahrhunderts diese Traditionen in einem Buch zusammen.
Von verschiedenen antiken Rechtsordnungen soll allein das römische Recht in aller Kürze dargestellt werden. 2
Selbstverständlich besaßen auch andere antike Hochkulturen Rechtsordnungen. Bekannt ist etwa das Recht der im Zweistromland lebenden Babylonier , das im Codex Hammurabi (ca. 1750 v.Chr.) nieder- gelegt wurde. Es ist als Stele erhalten, die im Louvre (Paris) und im Pergamon-Museum (Berlin) zu sehen ist. Auch die ägyptische Hochkultur brachte in vorrömischer Zeit ein Recht hervor, das sich unter ande-
1 Vgl. R. Zimmermann, Das römisch-kanonische ius commune als Grundlage europäischer Rechtseinheit, JZ 1992, 8 ff. 2 Vgl. den kurzen Überblick über andere antike Rechte in: F. Wieacker, Art. Rechtsgeschichte, II, in: Fischer, Lexikon Recht.