Docsity
Docsity

Prüfungen vorbereiten
Prüfungen vorbereiten

Besser lernen dank der zahlreichen Ressourcen auf Docsity


Download-Punkte bekommen.
Download-Punkte bekommen.

Heimse Punkte ein, indem du anderen Studierenden hilfst oder erwirb Punkte mit einem Premium-Abo


Leitfäden und Tipps
Leitfäden und Tipps

Arbeitsrecht Kurzfassung, Zusammenfassungen von Arbeitsrecht

Art: Zusammenfassungen

2019/2020

Hochgeladen am 28.08.2020

Marco_Mayer
Marco_Mayer 🇩🇪

4.5

(20)

Unvollständige Textvorschau

Nur auf Docsity: Lade Arbeitsrecht Kurzfassung und mehr Zusammenfassungen als PDF für Arbeitsrecht herunter!

Kündigung

1.Ordentliche Kündigung Voraussetzungen: -Wirksames Arbeitsverhältnis -Zulässigkeit ordentliche Kündigung -Wirksame Kündigungserklärung: -inhaltliche Bestimmtheit -Abgabe (Achtung: Stellvertretung §§174, 180 BGB) -Bedingungsfeindlichkeit -Schriftform §623BGB -Zugang §130 BGB Info: Kündigung ohne Grund  Ja, bei weniger als 10 AN Kündigung bei Krankheit  ja, trotzdem wirksam oder gerade deswegen -kein Eingreifen besonderen Kündigungsschutzes (MuSchG, KSchG,..)  siehe unten -keine sonstigen Unwirksamkeitsgründe : -Treuwidrigkeit §242 BGB -Sittenwidrigkeit §138 I BGB -Kündigung wegen Betriebsübergang §613a IV BGB -Einhaltung Kündigungsfrist §622 BGB, verlängerte Arbeitgeberkündigungsfristen §622(2) BGB -Ordnungsgemäße Beteiligung der AN-Vertretung : -vorige Anhörung des Betriebsrates §102 BetrVG -Zustimmung Personalrat §72a LPVG NW -Mitwirkung des Personalrats §§79,72 BPersVG -kein Eingreifen besonderen Kündigungsschutzes (MuSchG, KSchG,..)  wenn doch: -Wartezeit von 6 Monaten §1 I KSchG -mehr als 10 AN §23 KSchG sozial gerechtfertigt? §1 KSchG -Vorliegen Kündigungsgrund §1 II KSchG a)personenbedingt (nicht in Klausur) b)verhaltensbedingt c)betriebsbedingt

b) verhaltensbedingt 1.Stufe: Kündigungsgrund an sich: -Nicht-/Schlechterfüllung der Arbeitspflicht -Verletzung des Vertrauensbereichs -Verletzung vertraglicher Nebenpflichten -Störung Betriebsfrieden/ Verstoß Betriebsordnung -Außerdienstliches Verhalten im Bezug zum Arbeitsverhältnis

2.Stufe: kein milderes Mittel (ultima ratio): -Hinweis auf konkrete Pflichtverletzung -Aufforderung zum vertragsmäßigen Verhalten -Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen -Entbehrlich bei schweren Verfehlungen im Leistungsbereich oder Vertrauensbereich

  1. Stufe: Interessenabwägung: -Überwiegen des Beendigungsinteresse der AG gegenüber dem Bestandschutzinteresse des AN, keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf anderem Arbeitsplatz §1 III S. 3 KSchG

Arbeitsrecht Kurzfassung

c) betriebsbedingt 1.Stufe: Kündigungsgrund an sich: Dringendes betriebl. Erfordernis §1 II 1 KSchG -außerbetriebliche/ innerbetriebliche Umstände  dauerhafter Wegfall des Beschäftigungsbedarfs

2.Stufe: keine Möglichkeit anderweitiger Beschäftigung §1 II 2,3 KSchG -auf freiem gleichwertigen Arbeitsplatz -nach zumutbarer Umschulung /Fortbildung -zu geänderten Arbeitsbedingungen

3.Stufe: Sozialauswahl §1 III KSchG: -Bestimmung auswahlrelevanten Personenkreises -Abwägung nach Sozialdaten §1 III S.1 KSchG -Herausnahme von AN aus Sozialauswahl bei berechtigtem betrieblichen Interessen §1 III 2 KSchG -Sonderfälle

  1. Stufe: Interessensabwägung

Abweichende mögl. Rechtsfolge: -Abfindung §1a KSchG -Kündigung sozial ungerechtfertigt §4 KSchG

2. Außerordentliche Kündigung -Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund §626 BGB

Voraussetzung: -wichtiger Grund (muss vorliegen, aber nur auf Verlangen mitgeteilt werden) -kein besonderer Kündigungsschutz -zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist §626 (2)BGB -ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates §102 BetrVG -ordnungsgemäße Kündigungserklärung

Ohne Arbeit kein Lohn

1. Anspruch entstanden? a) Abschluss eines Arbeitsvertrages b) Arbeitsverhältnis noch nicht beendet 2. Anspruch erloschen? Grundsätzlich: Unmöglichkeit der (Teil) Leistung des AN §275 I BGB führt nach §326 I 1 BGB zum Erlöschen des Anspruchs auf den Arbeitslohn a)wenn die Unmöglichkeit vom AN vertreten ist (z.B. Blaumachen, d.h. verschuldete Arbeitsversäumnis) b)wenn die Unmöglichkeit der (Teil) Leistung von keiner Seite zu vertreten ist (Betriebs- oder Wegerisiko) 3. Anspruch trotz Nichtleistung aufrechterhalten? Anspruch bleibt aufrecht erhalten a)wenn die Unmöglichkeit der (Teil) Leistung vom AG zu vertreten ist §326 II 1 BGB, insbesondere „Annahmeverzug“ sowie betriebs- und wirtschaftsbedingte Unmöglichkeit §615 S.3 BGB b)bei vorübergehender personenbedingter Unmöglichkeit §616 BGB c)bei krankheitsbedingter Unmöglichkeit §§ 3ff EFZG, §§11,14 MuSchG d)bei urlaubs-und feiertagsbedingter Unmöglichkeit

Entgeltfortzahlung

-Anwendungsbereich : Arbeitnehmer i.S.d. §1Abs.2 EFZG

-Krankheit: i.S.d.§3 Abs.1 EFZG: Krankheit: jeder regelwidriger Körper- und Geisteszustand, keine Schwangerschaft

-Arbeitsunfähigkeit gem. §3 Abs.1 EFZG: -Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit muss alleinige Ursache für Ausfall der Arbeitsleistung sein -Verschulden: Entgeldfortzahlungsanspruch nur dann, den Arbeitnehmer kein Verschulden an der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit trifft, kein grobes Verschulden, „Verschulden gegen sich selbst“, außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in hohem Maße

-Wartefrist gem. §3 Abs.3 EFZG: vier Wochen ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses, vorher Krankengeld

  • Dauer der Entgeldfortzahlung gem. §3 Abs.1 EFZG : Sechs Wochen, danach Krankengeld

-Erneuter Anspruch bei Fortsetzungserkrankung gem. §3Abs.1 S.2 Nr. 1+2 EFZG: -sechs Monate nicht krank wegen derselben Krankheit (gleiches Grundleiden) -zwölf Monate vergangen seit Beginn der ersten Erkrankung

-Höhe der Entgeldfortzahlung : Arbeitsentgelt ist in voller Höhe ohne Überstunden weiter zu bezahlen §4 Abs. 1 EFZG

-Nachweis Arbeitsunfähigkeit gem. §5 Abs.1 S. 2 EFZG: -Ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren vor. Dauer, wenn Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage dauert, Vorlage dann am nächsten Arbeitstag -Gemäß §5 Abs. 1 S.3 EFZG ist Arbeitgeber berechtigt, die Vorlage früher zu verlangen -Arbeitgeber kann Entgeltfortzahlung verweigern, solange AN die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung pflichtwidrig nicht vorlegt §7 Abs.1 Nr. 1EFZG

-Verweigerungsrecht des AG gem. §7 Abs.1 Nr.2 EFZG -AG kann Entgeltfortzahlung verweigern, wenn AN den Übergang seines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten nach §6 EFZG verhindert.

Rangfolge der Rechtsquelle

Vorrang der übergeordneten Rechtsquelle Gemeinschaftsrecht Nationales Verfassungsrecht GG Gesetzesrecht Rechtsverordnung Tarifvertrag Betriebs-/ Dienstvereinbarung Arbeitsvertrag

Ausnahme: Günstigkeitsprinzip §4 III TGV

Prüfung: -§611 BGB i.V. mit AV -Regelung AV prüfen -höherrangige Rechtsquelle z.B. Tarifvertrag  gegenseitige Tarifgebundenheit §3 TGV -Spezialitätsprinzip: speziellere Firmentarifvertrag verdrängt schlechteren Flächentarifvertrag -Günstigkeitsprinzip