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Leitfäden und Tipps
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Arbeitsrecht Lernhilfe, Übungen von Arbeitsrecht

Wichtige Rechtsquellen im Arbeitsrecht. (Hierarchisch). 1. EG Recht. 2. Grundgesetz. 3. Allgemeine (zwingende) Gesetze (z.B. BGB).

Art: Übungen

2021/2022

Hochgeladen am 27.06.2022

bella.d.
bella.d. 🇩🇪

4.3

(9)

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Nur auf Docsity: Lade Arbeitsrecht Lernhilfe und mehr Übungen als PDF für Arbeitsrecht herunter!

Arbeitsrecht Lernhilfe

Obwohl es im Vorfeld viele Gerüchte und negative Äusserungen gab, fand ich die Klausur von Dr. Weyand absolut fair. Es kamen die Sachen dran, die besprochen wurden und es waren keine „Exotischen“ Fälle darunter. Trotzdem ist natürlich einiges an Stoff zu Lernen und die Vorbereitung war kein Kindergeburtstag ;-) Die Klausurfragen habe ich (aus dem Kopf) auf der letzten Seite zusammen geschrieben.

Wichtige Paragraphen im Arbeitsrecht

(Stefan Schmidt)

Keine Garantie für Vollständigkeit!

BGB

164 ff. 174 180 241 242 254 269

KSchG

1 2 4 7 9 10 13 14 23

BetrVG

5 26 75 77 87 93 95 99 102 118

TVG

HGB

ArbGG

1, 2, 5, 8, 46

Einseitige Kündigung

ja Kündigungsschutzklage nein

ja nein

mit Betriebsrat ohne

ja Widerspruch nein

ordentliche Kündigung

(„normale“ Kündigung mit ges. Kündigungsfristen nach §622 BGB)

Betriebsratanhörung nach §102 BetrVG (Widerspruchsrecht!)

Kündigungserklärung in Schriftform (§623 BGB) Kündigungsfrist gemäß §622 BGB

Kündigung wirksam bei Zugang (§130-132 BGB) Klagefrist 3 Wo. (§4 KSchG)

Schriftl. Stellungnahme an Arbeitnehmer gemäß §102 (4) BetrVG

AN kann weiter arbei- Kündigung wirksam ten bis zum Urteil

AN muss warten bis zum Urteil

Hatte Betriebsrat Widerspruch eingelegt?

außerordentliche Kündigung

(mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund nach §626 BGB)

mit Betriebsrat ohne

Betriebsratanhörung nach §102 BetrVG (Widerspruchsrecht!)

Schriftl. Stellungnahme an Arbeitnehmer gemäß §102 (4) BetrVG

Peter Hartz Kommission (2002)

Hartz I (23. 12. 2002 ausgefertigt)

  • Änderungen im Arbeitsförderungsrecht
  • Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsrecht
  • Abbau der Einstellungsbarrieren für ältere Menschen

Hartz II

  • Neuregelung der Sperrzeiten und Zumutbarkeitsregeln
  • Ich-AG
  • Änderungen bei geringfügiger Beschäftigung (Mini-Jobs)

Hartz III (13. 08. 2003 beschlossen)

  • Bundesagentur für Arbeit „modernisieren“ (Dienstleister)
  • Einrichtung von Job-Centern
  • Änderungen im Altersteilzeitarbeitsrecht

Hartz IV (13. 08. 2003 beschlossen, 01.01.2004 in Kraft)

  • Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe (Arbeitslosengeld II)
  • (Einrichtung von Job-Centern)

Agenda 2010

(Regierungserklärung Schröder, 14. 03. 2003)

Weyand/Düwell: „Weckung der Kräfte des wirtschaftlichen Wachstums durch Strukturreformen.... Durch Reformen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sollen die Arbeitskosten gesenkt werden... das Arbeitsrecht ist betroffen.“

  • Arbeitsmarktreformgesetz o KSchG o Teilzeit- und Befristungsgesetz o SGB III o Insolvenzordnung
  • Haushaltsbegleitgesetz (Haushaltsstabilisierungskonzept)
  • Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz
  • Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
  • Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen (kein direkter Zusammenhang zu Agenda 2010, aber inhaltlicher)
  • Ausländerbeschäftigung (EU-Osterweiterung)

Arbeitsrecht Weyand Klausur vom 19.1.

I.

a) Warum wird das Arbeitsrecht auch als „Sonderprivatrecht“ bezeichnet? (10 P.)

b) In welchem Verhältnis steht das BGB zum Arbeitsrecht? (10 P.)

a) Wie definiert sich der Begriff Arbeitnehmer? (10 P.)

b) Wie ist ein Arbeitnehmer von einem freien Dienstleister abzugrenzen? (10 P.)

II.

  1. Als A am 12.12. zur Arbeit fahren möchte, wird er kurz vor der Einfahrt ins Industriegebiet seines Arbeitgebers von der Polizei angehalten mit dem Hinweis, dass die Strasse wegen Glatteis gesperrt sei. Auch am folgenden Tage sei die Strasse gesperrt. Als A am 14.12. im Betrieb erscheint wird ihm mitgeteilt, dass aufgrund der großen Schneelast das Werksgebäude für drei Tage nicht begehbar sei. Am Wochenende zieht sich A beim Langlauf im Taunus ein Verletzung zu und wird vom 19. – 23.12. krank geschrieben. Das Attest läßt er dem Arbeitgeber zukommen. Als A am Ende des Monats die Lohnabrechnung erhält stellt er fest, dass er für die 14 Tage Fehlzeiten keinen Lohn erhalten hat. Der Arbeitgeber begründet dies damit, dass vom 12. – 16.12 keine Arbeit geleistet wurde und der Krankheitsausfall von ihm selbst verschuldet sei.

a) Wie ist die Rechtslage in solchen Fällen grundsätzlich anzusehen? (10 P.)

b) Könnte er Anspruch für die Ausfallzeiten vom 12. – 16.12. und 19. – 23.12. haben? (30 P)

  1. Als die Geschäfte im Unternehmen des U schlechter laufen, beschließt er, die Produktion zu reduzieren und einen der fünfzehn Arbeitnehmer der Produktion zu entlassen. Er entschied sich für den 50 jährigen B, der seit 10 Jahren im Betrieb arbeitet und zwei unterhaltspflichtige Kinder hat. Der ordnungsgemäß angehörte Betriebsrat nimmt dazu keine weitere Stellung. U kündigt dem B am 28.12.2005 zum 31.1.2006.

Als der B davon erfährt, bringt er der Kündigung entgegen, dass der 30 jährige ledige Mechaniker M, der seit 5 Jahren im Betrieb sei eher gekündigt werden müsse.

a) Nach einiger Zeit kommen U bedenken und er fragt sich, ob er die richtige Entscheidung getroffen hat. War die Kündigung wirksam? (30 P.)

b) Wie könnte der B gegen die Kündigung vorgehen? (10 P.)