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Wichtige Rechtsquellen im Arbeitsrecht. (Hierarchisch). 1. EG Recht. 2. Grundgesetz. 3. Allgemeine (zwingende) Gesetze (z.B. BGB).
Art: Übungen
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Obwohl es im Vorfeld viele Gerüchte und negative Äusserungen gab, fand ich die Klausur von Dr. Weyand absolut fair. Es kamen die Sachen dran, die besprochen wurden und es waren keine „Exotischen“ Fälle darunter. Trotzdem ist natürlich einiges an Stoff zu Lernen und die Vorbereitung war kein Kindergeburtstag ;-) Die Klausurfragen habe ich (aus dem Kopf) auf der letzten Seite zusammen geschrieben.
(Stefan Schmidt)
Keine Garantie für Vollständigkeit!
164 ff. 174 180 241 242 254 269
KSchG
1 2 4 7 9 10 13 14 23
BetrVG
5 26 75 77 87 93 95 99 102 118
ArbGG
1, 2, 5, 8, 46
ja Kündigungsschutzklage nein
ja nein
mit Betriebsrat ohne
ja Widerspruch nein
ordentliche Kündigung
(„normale“ Kündigung mit ges. Kündigungsfristen nach §622 BGB)
Betriebsratanhörung nach §102 BetrVG (Widerspruchsrecht!)
Kündigungserklärung in Schriftform (§623 BGB) Kündigungsfrist gemäß §622 BGB
Kündigung wirksam bei Zugang (§130-132 BGB) Klagefrist 3 Wo. (§4 KSchG)
Schriftl. Stellungnahme an Arbeitnehmer gemäß §102 (4) BetrVG
AN kann weiter arbei- Kündigung wirksam ten bis zum Urteil
AN muss warten bis zum Urteil
Hatte Betriebsrat Widerspruch eingelegt?
außerordentliche Kündigung
(mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund nach §626 BGB)
mit Betriebsrat ohne
Betriebsratanhörung nach §102 BetrVG (Widerspruchsrecht!)
Schriftl. Stellungnahme an Arbeitnehmer gemäß §102 (4) BetrVG
Hartz I (23. 12. 2002 ausgefertigt)
Hartz II
Hartz III (13. 08. 2003 beschlossen)
Hartz IV (13. 08. 2003 beschlossen, 01.01.2004 in Kraft)
(Regierungserklärung Schröder, 14. 03. 2003)
Weyand/Düwell: „Weckung der Kräfte des wirtschaftlichen Wachstums durch Strukturreformen.... Durch Reformen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sollen die Arbeitskosten gesenkt werden... das Arbeitsrecht ist betroffen.“
Arbeitsrecht Weyand Klausur vom 19.1.
I.
a) Warum wird das Arbeitsrecht auch als „Sonderprivatrecht“ bezeichnet? (10 P.)
b) In welchem Verhältnis steht das BGB zum Arbeitsrecht? (10 P.)
a) Wie definiert sich der Begriff Arbeitnehmer? (10 P.)
b) Wie ist ein Arbeitnehmer von einem freien Dienstleister abzugrenzen? (10 P.)
a) Wie ist die Rechtslage in solchen Fällen grundsätzlich anzusehen? (10 P.)
b) Könnte er Anspruch für die Ausfallzeiten vom 12. – 16.12. und 19. – 23.12. haben? (30 P)
Als der B davon erfährt, bringt er der Kündigung entgegen, dass der 30 jährige ledige Mechaniker M, der seit 5 Jahren im Betrieb sei eher gekündigt werden müsse.
a) Nach einiger Zeit kommen U bedenken und er fragt sich, ob er die richtige Entscheidung getroffen hat. War die Kündigung wirksam? (30 P.)
b) Wie könnte der B gegen die Kündigung vorgehen? (10 P.)