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Dies dient zu Übungszwecken, nicht zur Kopie. Aufgaben und Antworten
Art: Übungen
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Buchführungspflichten und Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Bitte reichen Sie Ihre Lösungen über die Online-Lernplattform ein oder schicken Sie uns diese per Post. Geben Sie bitte immer den Code zum Studienheft an (siehe oben rechts). den Aufgaben sind möglichst kurz und präzise zu beantworten.
f) Eine Personengesellschaft wurde am 1. Dezember des Jahres X1 gegründet. Da im Monat Dezember X1 nur geringe Umsätze angefallen waren, wurde der erste Jahresabschluss auf den 31.12.X2 unter Einbeziehung der Zahlen des Dezember X1 aufgestellt. Für die Erstellung des Jahresabschlusses einer Personengesellschaft ist kein Zeitraum festgelegt. Es wird lediglich durch § 242 HGB bestimmt, dass ein Kaufmann zu Beginn und zum Ende eines jeden Geschäftsjahres eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen hat. Das Geschäftsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, es muss dabei nur den Zeitraum von 12 Monaten entsprechen. Ein abweichendes Geschäftsjahr (01.12.X1-30.11.X2) müsste dennoch beantragt und von dem Finanzamt genehmigt werden, weil die Einbeziehung des Monats Dezember X1 im Jahresabschluss für X2 ist nicht zulässig ist. Im Jahr X1 gibt es ein Rumpfgeschäftsjahr, das kürzer als 12 Monate ist und zur Anpassung an das Haushaltsjahr dient. Für dieses Rumpfgeschäftsjahr ist der Jahresabschluss zum 31.12.X1 gesondert zu erstellen. 5 Pkt. g) Die Bilanz einer GmbH wird allein vom Steuerberater dieses Unternehmens unterzeichnet. Gemäß § 245 HGB hat der Geschäftsführer einer GmbH den Jahresabschluss zu unterzeichnen. Die Bilanz ist Teil des Jahresabschlusses. Mit der verbindlichen Unterschrift des Geschäftsführers muss der Jahresabschluss am Ende abgeschlossen werden. Die Unterzeichnung der einzelnen Teile des Jahresabschlusses, in unserem Fall der Bilanz, ist nur dann erforderlich, wenn die Teile des Jahresabschlusses nicht in einer Weise miteinander verbunden sind, die eine nachträgliche Trennung offensichtlich machen würde. 5 Pkt. h) Der Jahresabschluss einer KG wird ausschließlich von den Komplementären unterzeichnet. Dieser Fall ist zulässig da der Jahresabschluss gemäß § 245 HGB von allen persönlich haftenden Gesellschaftern zu unterzeichnen ist. Bei einer KG sind daher alle persönlich haftenden Komplementäre der KG zur Unterschrift verpflichtet. 5 Pkt****. i) Nur die Kommanditisten einer KG unterzeichnen den Jahresabschluss. Der Jahresabschluss ist so nicht zulässig da die Kommanditisten einer KG nur haftend eingeschränkte Gesellschafter der KG sind. Die Unterschrift reicht nach § 245 HGB nicht aus. Somit ist der Jahresabschluss nicht zulässig. Es fehlt die Unterschriften der Vollhafter, sprich der Komplementäre. 5 Pkt. j) Den Jahresabschluss einer KG unterzeichnen sämtliche Voll- und Teilhafter. Solange die Komplementäre dieser KG unterschrieben haben, ist dieser Jahresabschluss gültig nach § 245 HGB. Die Unterschrift der Teilhafter ist unnötig. Somit ist der Jahresabschluss dennoch zulässig. 5 Pkt. k) Ein Kleingewerbetreibender ermittelt seinen Gewinn aus Gewerbebetrieb freiwillig durch eine Bilanz und eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung. Es kann jeder aus freiem Willen eine Bilanzierung und eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung erstellen. Es ist kein Vorbehalt für andere Unternehmensgruppen.
Bewertungsschlüssel: BUJA 1