Steuerrecht Schema UstG, Zusammenfassungen von Steuerrecht

Zusammenfassung Grundkurssteuerrecht UstG - Wirtschaftsuniversität

Art: Zusammenfassungen

2019/2020
Sonderangebot
30 Punkte
Discount

Zeitlich begrenztes Angebot


Hochgeladen am 01.09.2020

berg-su
berg-su 🇦🇹

4.7

(5)

4 dokumente

1 / 6

Toggle sidebar

Diese Seite wird in der Vorschau nicht angezeigt

Lass dir nichts Wichtiges entgehen!

bg1
Schema USt
Immer im Fall schauen wer Unternehmer sein könnte und dann schauen welche Tätigkeiten
ausgeführt werden und wer sie ausführt ein Unternehmer kann auch mehrere Tätigkeiten
ausführen dann aber für alle nur eine Steuererklärung!
Zwischen den einzelnen Unternehmen erbrachte Leistungen Innenumsatz steuerfrei!
§1(1) Der Umsatzsteuer unterliegen folgende Umsätze:
Z1: Lieferungen u sonst. Leistungen, die Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen
seines U ausführt (Schema 1)
Z2: Eigenverbrauch (Schema 2)
Z3: Einführumsatzsteuer
Schema 1: §1(1) Z1:
1. Umsatz Steuerbar? =Ust zu zahlen
Unternehmer? §2(1) UstG
-Gewerbliche o. berufliche Tätigkeit
§2(3)UstG: Körperschaft d öf Rechts (Gemeinden) Betrieb gewerblicher
Art
§2(5) Z2: Liebhaberei (LH-VO) keine gewerb/beruf. Tätigkeit
§6 iVm §1(2) LH-VO iVm §2(1)(5) Bei Ust nur im Rahmen
von §1(2) LH-VO möglich:
-Verluste
-Durch die in der Lebensführung begründete Neigung
wenn gegeben dann kein Unternehmer und nicht steuerbar!
Andere Verluste als 1(2) LH-VO schon steuerbar, da Ust nicht
auf Gewinn sondern Umsatz gerichtet!
-Selbstständig
§2(2) UstG: nicht selbstständig ausgeübt
-Z 1: nat Person weisungsgebunden
-Z2: Organschaft Leistungen sind Innenumsatz, nicht
steuerbar!
-Jur Person
-Untergeordnet
-ohne eigenen Willen
-Finanziell abhängig (ab 75%)
-Organisatorisch abhängig (gleicher GF)
-Wirtschaftlich abhängig
(Einkauf/Produktion+Verkauf)
Bloße Holding/Vermögensverwaltung keine gew. O.
berufl Tätigkeit untergeordnete Unternehmen sind
selbstständig und man prüft für sie die Ust! Sonst prüft
man bei Organschaft Ust für übergeordnetes
Unternehmen!
pf3
pf4
pf5
Discount

Sonderangebot

Unvollständige Textvorschau

Nur auf Docsity: Lade Steuerrecht Schema UstG und mehr Zusammenfassungen als PDF für Steuerrecht herunter!

Schema USt

 Immer im Fall schauen wer Unternehmer sein könnte und dann schauen welche Tätigkeiten ausgeführt werden und wer sie ausführt  ein Unternehmer kann auch mehrere Tätigkeiten ausführen  dann aber für alle nur eine Steuererklärung!  Zwischen den einzelnen Unternehmen erbrachte Leistungen  Innenumsatz  steuerfrei! §1(1) Der Umsatzsteuer unterliegen folgende Umsätze: Z1: Lieferungen u sonst. Leistungen, die Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines U ausführt (Schema 1) Z2: Eigenverbrauch (Schema 2) Z3: Einführumsatzsteuer Schema 1: §1(1) Z1:

1. Umsatz Steuerbar? =Ust zu zahlen  Unternehmer?  §2(1) UstG - Gewerbliche o. berufliche Tätigkeit  §2(3)UstG: Körperschaft d öf Rechts (Gemeinden) Betrieb gewerblicher Art  §2(5) Z2: Liebhaberei (LH-VO) keine gewerb/beruf. Tätigkeit §6 iVm §1(2) LH-VO iVm §2(1)(5) Bei Ust nur im Rahmen von §1(2) LH-VO möglich: - Verluste - Durch die in der Lebensführung begründete Neigung  wenn gegeben dann kein Unternehmer und nicht steuerbar! Andere Verluste als 1(2) LH-VO schon steuerbar, da Ust nicht auf Gewinn sondern Umsatz gerichtet! - Selbstständig  §2(2) UstG: nicht selbstständig ausgeübt - Z 1: nat Person weisungsgebunden - Z2: Organschaft Leistungen sind Innenumsatz, nicht steuerbar! - Jur Person - Untergeordnet - ohne eigenen Willen - Finanziell abhängig (ab 75%) - Organisatorisch abhängig (gleicher GF) - Wirtschaftlich abhängig (Einkauf/Produktion+Verkauf) Bloße Holding/Vermögensverwaltung keine gew. O. berufl Tätigkeit  untergeordnete Unternehmen sind selbstständig und man prüft für sie die Ust! Sonst prüft man bei Organschaft Ust für übergeordnetes Unternehmen!

  • Nachhaltig
  • Einnahmenerzielungsabsicht  Lieferung o sonstige Leistung? (Schema geteilt)
  • §3(1) UstG Lieferung  Verfügungsmacht  EgtVB egal  §3(4) Werklieferung Je nachdem was überwiegt: sonst. Leistung oder Lieferung zb Lieferung + Montage  Lieferung
  • §3a(1) UstG sonstige Leistung  §3a(3) Werkleistung: Je nachdem was überwiegt: sonst. Leistung oder Lieferung zB Beratung + Ölwechsel  s.Leistung  Inland
  • §3(7) Abholung/Lieferung  Ort wo Gegenstand bei Verschaffung von Verfügungsmacht  Montagelieferung ins EU-Ausland (hier kann es dann auch mit einer BMR Prüfung weiter gehen wenn Montage im Ausland  dann aber im Ausland steuerbar und nicht in AT)  außer Montage nur kleine Rolle dann gilt es als Warenversendung §3(8) Bei Drittland keine BMR Prüfung
  • §3(8)Versendung/Beförderung (uU Ausfuhrlieferung  befreit §6)  Ort wo Versendung beginnt  beginnt bei Übergabe!  Inland
  • §3a(5) UstG sonstige Leistung
  • §3a(5) iVm (6): B2B  Vorbehaltlich Abs (8-16)  Dort wo Empfänger U betreibt oder Ort der Betriebsstätte §19 (1) Reverse Charge (=EU- Unternehmer erbringt s.Leistung an AT- Unternehmer. AT-U ist als Empfänger Schuldner der Ust und kann sie sich als VSt zurückholen)  Nur bei B2B  In EU  Sonstigen Leistungen
  • oder §3a(5) iVm (7): B2C  Vorbehaltlich §3a Abs (8-16)
  • §3a(14): im Drittland
  • §3a(10): auch Güterverkehr
  • §3a(11)
  • §3a(11a)
  • §3a(13)elek.Leistungen
  • §3a(8): Vermittlungsleistung  Dort wo Unternehmer U betreibt Nur bei Lieferungen von Gegenständen! uU Binnenmarktregelung bei §3(8) Versendung/Beförderung – Schema: bei Inland §3(8): Lieferung nicht im Inland  grds nicht steuerbar in AT Aber Binnenmarktregelung: Wechselwirkung ig Lieferung und ig Erwerb
  1. Lieferant: liegt ig Lieferung vor? Art6(1) iVm Art 7(1)  Z1: Gegenstand in EU geliefert

 Unechter SE steuerbar, steuerbar (Geld für Vertragsrücktritt)  Im Rahmen des Unternehmens Umsätze sind/sind nicht Steuerbar!  Unechter SE steuerbar, steuerbar (Geld für Vertragsrücktritt)  Im Rahmen des Unternehmens Umsätze sind/sind nicht Steuerbar!

2. Umsatz Steuerpflichtig? §6 Befreiung (§6(1) Z1-6 = echte Steuerbefreiung)  §6(1)Z1 iVm §7 (1) Z1 Ausfuhrlieferungen sind befreit - §7(1) Z1: Ausfuhrlieferung wenn  Ein Unternehmer versendet  Gegenstand  In Drittland - Oder §7(1) Z2:  Ausländischer Abnehmer versendet/befördert  Gegenstand  Drittland  §6(1)Z27 Kleinunternehmerregelung  Optierungsmöglichkeit §6(3)  In Fällen vorgekommen: §6(8) USt Kredit und Wertpapier unecht befreit! §12(3) Ausschluss VSt- Abzug?--> §12(4) wenn gleichzeitig unecht befreite und Umsätze wo kein Ausschluss, dann nach §12(1-3) aufzuteilen man kann aber auch gem §12(5) aufteilen, diese Aufteilung ist aber uU gem §12(6) ausgeschlossen  §12(10) nachträgliche Änderung der Zuordnung §6(1)z16 TS 1 Vermietung steuerfrei, nicht aber Vermietung zu Wohnzwecken §6(2) man kann auf Befreiung verzichten  wenn genutzt dann §10(1) 20%, und kein Ausschluss nach §12(3) §6(3): Verzicht auf Anwendung von §6(1) Z §6(1) Z13 Vermittlung unechte Steuerbefreiung da von §12(3) Abzug ausgeschlossen aber dann von letzter Satz lit a bis c doch nicht ausgeschlossen Leasingverträge keine Befreiung gem §6 aber uU §6(1)Z27 KeinU? wenn vorliegt befreit Verzichtsoption da sonst gem §12(3) vom VSt ausgeschlossen §6(1) Z27 Kleinunternehmern  §6(3) Verzicht möglich Umsätze sind/sind nicht steuerpflichtig! 3. BMG §  §4(8)

  • Lit a bei §3(2)  Wiederbeschaffungskosten
  • Lit b bei §3a(1a) Z1,2  nach entfallenden Kosten
  • Lit c bei §1(1) Z2 lit a  nach Aufwendungen  §4(6) Tausch  §4(10) USt gehört nicht zur BMG  somit immer Netto als BMG

4. Steuersatz §  §10(3)Z4 Künstler  §11 Rechnungsausstellung - Z1: keine Pflicht bei nat.Person aber §131b und 132a BAO - Z2: Pflicht bei Unternehmer 5. Steuerschuld §19ff  §19(1) leistender Unternehmer schuldet Ust  Sonderfall Bau: §19(1a)  §19(2)  §17  §19(2) Z1 lit a Sollbesteuerung oder §19(2) Z1 lit b Istbesteuerung (siehe unten) - §19(2) Z1 oder Z2 (Z2 bei §3a(1a)) Steuerschuld - Tätigkeit iSd §22EStg  §17(1) UstG  Istbesteuerung  §19(1)  §19(2) Z1 lit a: grds Soll  Aber §19(2)Z2lit b: Ist  §21 ….Schema weiter - Tätigkeit iSd §23EStg  §17(2) Z1 oder Z2  Istbesteuerung , Aufantrag Sollbesteuerung  §19(1) usw  §20 Veranlagungszeitraum  §21 Voranmeldung - 21(6)Befreiung v KleinU für Steuererklärung wenn keine Steuer zu entrichten 6. VST-Abzug  §12 (1) Z1 lit a - Beide Unternehmer - Rechnung gem § - Umsatz im Inland - für das Unternehmen Berichtigungen:  §16(1)UstG Z1 oder Z  §16(3) UstG Z1,2 oder 3  Verzugszinsen sind nicht Steuerbarer SE da Leistungsaustausch fehlt! Zuschuss:  Echt  nicht steuerbar = kein Entgelt, soll notleidende Betriebe unterstützen oder Verhalten vom Empfänger anregen das im öff Interesse liegt  Unecht §§4(2)Z2 UstG Steuerbar =freiwilliges Entgelt mit unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang (Unternehmer erbringt und Abnehmer erhält Leistung)