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sozialmanagement Zusammenfassung

Art: Mitschriften

2022/2023

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Die in den Sozialgesetzbüchern benannten Leistungsträger:innen sind immer öffentliche
Träger:innen. Sie sind verantwortlich für die Sicherstellung von Leistungsansprüchen der
Bürger:innen nach den Sozialgesetzbüchern. Konkret bedeutet dies, dass sie individuell
für den:die jeweilige Bürger:in die Bedarfe zu prüfen und zu bescheiden haben. Die Bewil-
ligung von Leistungen ist in den Gesetzen zur Förderung und sozialen Hilfen häufig mit
dem Auftrag zur individuellen Steuerung und Planung des Hilfeprozesses verbunden (vgl.
§ 117ff. SGB IX oder § 36 SGB VIII). Über die individuellen Leistungsansprüche hinaus müs-
sen die öffentlichen Träger:innen auf übergeordneter Ebene, beispielsweise durch eine
entsprechende Sozialplanung, in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür Sorge tragen, dass
insgesamt ausreichende Unterstützungs- bzw. Leistungsangebote für die Belange der
Gesamtheit der Bürger zur Verfügung stehen. Hier ist es die Aufgabe der öffentlichen Trä-
ger:innen unter Beachtung des wirtschaftlichem Einsatzes von Ressourcen und entspre-
chend der gesetzlichen Grundlagen die Gestaltung „des Sozialen“ in der Gesellschaft
sicherzustellen.
Neben der Aufgabe als Leistungs- und Kostenträger:innen sind insbesondere kommunale,
öffentliche Träger:innen auch direkt in die Leistungserbringung eingebunden (z. B. städt-
ische Kita). Hier kommt eine Dopplung der Aufgaben zueinander, also die Leistungsträger-
schaft und die Leistungserbringung, womit in Teilen Interessenskonflikte verbunden sein
können. Diese können sich beispielsweise auf die Tatsache erstrecken, …
... dass die kommunalen Träger:innen über demokratisch gewählte, politische Vertre-
tungen geführt werden und nicht primär das fachliche Know-how im Vordergrund steht.
... dass die Steuerungshoheit der Kommune mit der betrieblichen Verantwortung
zusammenfällt und somit unterschiedliche Interessen verfolgt werden müssen.
... dass über das Subsidiaritätsprinzip die freien Träger:innen zu fördern sind und somit
städtische Trägerschaften in dem Sinne nur dann eingegangen werden sollten, wenn ein
freier Träger:innen nicht zur Verfügung steht (vgl. beispielsweise § 3 und 4 SGB VIII).
Frei-gemeinnützige Träger:innen
Neben den öffentlich Träger:innen ist die Sozialwirtschaft geprägt durch die frei-gemein-
nützigen Träger:innen, die häufig auch unter dem Begriff der Non-Profit-Organisationen
subsumiert werden. Da allerdings auch die öffentlichen Träger:innen nicht gewinnorien-
tiert, sondern entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag handeln, wird in diesem Skript der
Begriff der frei-gemeinnützigen Träger:innen zur besseren Unterscheidbarkeit verwendet.
Zu den frei-gemeinnützigen Träger:innen gehören neben den eingetragenen Vereinen und
gemeinnützigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung auch zahlreiche Selbsthilfe- und
Initiativgruppen sowie Jugendverbände. Die frei-gemeinnützigen Träger:innen sind
ebenso wie die privat-gewerblichen Unternehmen nicht-staatliche Organisationen und
somit nicht direkt in das staatliche Gefüge eingebettet. Dennoch haben die frei-gemein-
nützigen Träger:innen – und hier vor allem die großen Wohlfahrtsverbände – die Entwick-
lung des Sozialstaates maßgeblich geprägt. Wenngleich die frei-gemeinnützigen Trä-
ger:innen frei von staatlicher Steuerung sind, so erbringen sie in weiten Teilen Aufgaben
von öffentlicher Bedeutung und somit im Auftrag des Staates. Insbesondere im Kontext
der sozialen Dienstleistungserbringung stehen die frei-gemeinnützigen ebenso wie die pri-
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Die in den Sozialgesetzbüchern benannten Leistungsträger:innen sind immer öffentliche Träger:innen. Sie sind verantwortlich für die Sicherstellung von Leistungsansprüchen der Bürger:innen nach den Sozialgesetzbüchern. Konkret bedeutet dies, dass sie individuell für den:die jeweilige Bürger:in die Bedarfe zu prüfen und zu bescheiden haben. Die Bewil- ligung von Leistungen ist in den Gesetzen zur Förderung und sozialen Hilfen häufig mit dem Auftrag zur individuellen Steuerung und Planung des Hilfeprozesses verbunden (vgl. § 117ff. SGB IX oder § 36 SGB VIII). Über die individuellen Leistungsansprüche hinaus müs- sen die öffentlichen Träger:innen auf übergeordneter Ebene, beispielsweise durch eine entsprechende Sozialplanung, in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür Sorge tragen, dass insgesamt ausreichende Unterstützungs- bzw. Leistungsangebote für die Belange der Gesamtheit der Bürger zur Verfügung stehen. Hier ist es die Aufgabe der öffentlichen Trä- ger:innen unter Beachtung des wirtschaftlichem Einsatzes von Ressourcen und entspre- chend der gesetzlichen Grundlagen die Gestaltung „des Sozialen“ in der Gesellschaft sicherzustellen.

Neben der Aufgabe als Leistungs- und Kostenträger:innen sind insbesondere kommunale, öffentliche Träger:innen auch direkt in die Leistungserbringung eingebunden (z. B. städt- ische Kita). Hier kommt eine Dopplung der Aufgaben zueinander, also die Leistungsträger- schaft und die Leistungserbringung, womit in Teilen Interessenskonflikte verbunden sein können. Diese können sich beispielsweise auf die Tatsache erstrecken, …

  • ... dass die kommunalen Träger:innen über demokratisch gewählte, politische Vertre- tungen geführt werden und nicht primär das fachliche Know-how im Vordergrund steht.
  • ... dass die Steuerungshoheit der Kommune mit der betrieblichen Verantwortung zusammenfällt und somit unterschiedliche Interessen verfolgt werden müssen.
  • ... dass über das Subsidiaritätsprinzip die freien Träger:innen zu fördern sind und somit städtische Trägerschaften in dem Sinne nur dann eingegangen werden sollten, wenn ein freier Träger:innen nicht zur Verfügung steht (vgl. beispielsweise § 3 und 4 SGB VIII).

Frei-gemeinnützige Träger:innen

Neben den öffentlich Träger:innen ist die Sozialwirtschaft geprägt durch die frei-gemein- nützigen Träger:innen, die häufig auch unter dem Begriff der Non-Profit-Organisationen subsumiert werden. Da allerdings auch die öffentlichen Träger:innen nicht gewinnorien- tiert, sondern entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag handeln, wird in diesem Skript der Begriff der frei-gemeinnützigen Träger:innen zur besseren Unterscheidbarkeit verwendet.

Zu den frei-gemeinnützigen Träger:innen gehören neben den eingetragenen Vereinen und gemeinnützigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung auch zahlreiche Selbsthilfe- und Initiativgruppen sowie Jugendverbände. Die frei-gemeinnützigen Träger:innen sind ebenso wie die privat-gewerblichen Unternehmen nicht-staatliche Organisationen und somit nicht direkt in das staatliche Gefüge eingebettet. Dennoch haben die frei-gemein- nützigen Träger:innen – und hier vor allem die großen Wohlfahrtsverbände – die Entwick- lung des Sozialstaates maßgeblich geprägt. Wenngleich die frei-gemeinnützigen Trä- ger:innen frei von staatlicher Steuerung sind, so erbringen sie in weiten Teilen Aufgaben von öffentlicher Bedeutung und somit im Auftrag des Staates. Insbesondere im Kontext der sozialen Dienstleistungserbringung stehen die frei-gemeinnützigen ebenso wie die pri-