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sozialmanagement Zusammenfassung
Art: Mitschriften
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Der Verein ist grundsätzlich mitgliedergetragen, was auch bedeutet, dass die Vereine durch Mitglieder und somit Personen im Ehrenamt verantwortet werden. Dies gilt auch für die in der Sozialen Arbeit bekanntesten Vereine der Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk, Caritasverband, Zentralwohlfahrtsstelle der Juden, Deutsches Rotes Kreuz, Paritäter). Wenngleich für die konkrete soziale Dienstleistungserbringung leistungs- bezogene Entgelte durch die öffentlichen Träger bezahlt werden, sind die Vereine zusätz- lich über die Mitgliedsbeiträge sowie über Spenden finanziert, zu deren Annahme sie auf- grund der Gemeinnützigkeit berechtigt sind.
Höchstes Entscheidungsgremium in den Vereinen ist die Mitgliederversammlung, die den Vorstand des Vereins wählt, der wiederum die operativen Geschicke des Vereins verant- wortet. Hierzu steht der Vorstand in der Verantwortung und Haftung, obwohl die Aufgabe im Ehrenamt wahrgenommen wird.
Die GmbH ist in der Sozialwirtschaft eine weit verbreitete Rechtsform. Dabei kann sie sowohl gemeinnützig als auch gewerblich geführt werden. Die GmbH gilt als Kapitalgesell- schaft. So ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, dass eine GmbH von einer oder mehreren Personen, in dem Fall Gesellschafter:innen, gegründet werden kann. Es bedarf eines Min- destkapitals hierzu von 25.000 Euro (§ 5 GmbHG). Das Mindestkapital kann durch die Gesellschafter:innen und somit die Eigentümer:innen der Gesellschaft erhöht werden. Die Haftung der Gesellschaft ist auf das hier bezifferte, eingebrachte Kapital beschränkt.
Die GmbH kann zunächst zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden und ist daher auch in anderen Branchen eine bekannte Rechtsform. Insofern sie den Status der Gemeinnützigkeit erlangen und somit eine gGmbH sein möchte, sind die gleichen Krite- rien zur Gemeinnützigkeit zu erfüllen, wie sie bereits im Zusammenhang mit den eingetra- genen Vereinen beschrieben wurden. Gewinne dürfen nicht an die Gesellschafter:innen ausgeschüttet werden oder zweckentfremdet werden. Weitere Regelungen der Gemein- nützigkeit (z. B. in Bezug auf die Rücklagenbildung durch Überschüsse) gelten sowohl für die gGmbH als auch für den eingetragenen Verein.
Sowohl für die GmbH als auch die gGmbH gilt, dass die Gesellschafter:innen das Handeln der Organisation bestimmen und diese rechtlich vertreten. Die Vertretung der Organisa- tion kann zudem an eine Geschäftsführung übertragen werden.
Insgesamt hat die Anzahl privat-gewerblicher Organisationen unter den Veränderungen des Staates, geprägt durch mehr Bürger:innen- und Wettbewerbsorientierung, stark zuge- nommen.
Zu den privat-gewerblichen und erwerbswirtschaftlichen Träger:innen können die zuvor genannten Gesellschaften mit beschränkter Haftung gehören. In dem Fall erfüllen sie nicht die Anforderungen der Gemeinnützigkeit, was sich im fehlenden kleinen „g“ im Kürzel der GmbH kennzeichnet.