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sozialmanagement Zusammenfassung

Art: Mitschriften

2020/2021

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in den vergangenen Jahren in der Sozialen Arbeit zudem eine größere Aufmerksamkeit
erhalten. So wurde deutlich gemacht, dass der Arbeitsschutz auch präventive Angebote
im Umgang mit psychischen Belastungen am Arbeitsplatz umfassen soll.
Kollektivarbeitsrecht
Das Kollektivarbeitsrecht findet sich ebenfalls in mehreren gesetzlichen Regelungen wie -
der. Wesentlich ist dabei die Mitbestimmung von Beschäftigten zu sichern. Dabei ist v. a.
das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) mit dem Recht zur Gründung von Betriebsräten zu
nennen. Das Betriebsverfassungsgesetz entfaltet seine Wirkung grundsätzlich für alle
Betriebe, jedoch sind hierbei Ausnahmen bestimmt. Zu den Ausnahmen gehören die
öffentlichen Betriebe (§ 130 BetrVG) oder Tendenzbetriebe, zu denen die konfessionellen
Einrichtungen der Sozialen Arbeit gehören (konfessionelles Arbeitsrecht).
Wenngleich sich die Regelungen in den jeweiligen gesetzlichen Grundlagen unterschei-
den, so ist es Konsens, dass gewählte Mitarbeitende die Rechte des Personals einer Ein-
richtung in besonderer, geregelter Weise gegenüber den Arbeitgeber:innen vertreten kön-
nen und sie dabei einen Schutz genießen. So gilt beispielsweise ein erweiterter
Kündigungsschutz. Die gewählten Mitarbeitenden sind zur Ausführung ihrer Aufgabe mit
entsprechenden zeitlichen Möglichkeiten (z. B. durch [temporäre] Freistellung von den
eigentlichen Aufgaben zur Wahrnehmung der Mitarbeitendenvertretung) sowie fach-
lichem Know-how (z. B. Recht auf Fortbildung zur Wahrnehmung der Aufgaben) und Sach-
mitteln (z. B. Raum für Sitzungen der Mitarbeitendenvertretung) auszustatten.
Grundsätzlich sollte die Zusammenarbeit zwischen den Betriebsräten und den Arbeitge-
bern von einem vertrauensvollen Miteinander geprägt sein und dem Wohl der Mitarbeiten-
den dienen (vgl. § 2 BetrVG). Hierzu überlassen die Arbeitgeber:innen den Betriebsräten
zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Informationen (z. B. zur personellen und wirt-
schaftlichen Situation des Betriebes). Dem Betriebsrat kommen diverse Mitbestimmungs-
rechte zu, die sich beispielsweise erstrecken auf (vgl. § 87 BetrVG):
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb,
Arbeitszeit- und Pausenregelungen inklusive Regelungen zur Urlaubsplanung,
Maßnahmen zum Arbeitsschutz und zur Prävention arbeitsbedingter Belastungen,
Regelung zur Ausgestaltung der Löhne und Gehälter oder leistungsbezogener Entgelte,
Mitwirkung bei Betriebsvereinbarungen und Beschäftigungssicherung sowie
Mitwirkung in personellen Angelegenheiten wie beispielsweise Kündigungen und Ein-
stellungen.
Im öffentlichen Dienst wird die Aufgabe der Mitbestimmung häufig über Personalvertre-
tungen sichergestellt (vgl. beispielsweise das Bundespersonalvertretungsgesetz).
Tarifbindung
Tarifliche Regelungen sind ebenfalls dem Kollektivarbeitsrecht zuzuordnen. Dabei sind
insbesondere in der Sozialwirtschaft mit den diversen Trägerschaften unterschiedliche
Regelungen zu beachten.
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in den vergangenen Jahren in der Sozialen Arbeit zudem eine größere Aufmerksamkeit erhalten. So wurde deutlich gemacht, dass der Arbeitsschutz auch präventive Angebote im Umgang mit psychischen Belastungen am Arbeitsplatz umfassen soll.

Kollektivarbeitsrecht

Das Kollektivarbeitsrecht findet sich ebenfalls in mehreren gesetzlichen Regelungen wie- der. Wesentlich ist dabei die Mitbestimmung von Beschäftigten zu sichern. Dabei ist v. a. das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) mit dem Recht zur Gründung von Betriebsräten zu nennen. Das Betriebsverfassungsgesetz entfaltet seine Wirkung grundsätzlich für alle Betriebe, jedoch sind hierbei Ausnahmen bestimmt. Zu den Ausnahmen gehören die öffentlichen Betriebe (§ 130 BetrVG) oder Tendenzbetriebe, zu denen die konfessionellen Einrichtungen der Sozialen Arbeit gehören (konfessionelles Arbeitsrecht).

Wenngleich sich die Regelungen in den jeweiligen gesetzlichen Grundlagen unterschei- den, so ist es Konsens, dass gewählte Mitarbeitende die Rechte des Personals einer Ein- richtung in besonderer, geregelter Weise gegenüber den Arbeitgeber:innen vertreten kön- nen und sie dabei einen Schutz genießen. So gilt beispielsweise ein erweiterter Kündigungsschutz. Die gewählten Mitarbeitenden sind zur Ausführung ihrer Aufgabe mit entsprechenden zeitlichen Möglichkeiten (z. B. durch [temporäre] Freistellung von den eigentlichen Aufgaben zur Wahrnehmung der Mitarbeitendenvertretung) sowie fach- lichem Know-how (z. B. Recht auf Fortbildung zur Wahrnehmung der Aufgaben) und Sach- mitteln (z. B. Raum für Sitzungen der Mitarbeitendenvertretung) auszustatten.

Grundsätzlich sollte die Zusammenarbeit zwischen den Betriebsräten und den Arbeitge- bern von einem vertrauensvollen Miteinander geprägt sein und dem Wohl der Mitarbeiten- den dienen (vgl. § 2 BetrVG). Hierzu überlassen die Arbeitgeber:innen den Betriebsräten zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Informationen (z. B. zur personellen und wirt- schaftlichen Situation des Betriebes). Dem Betriebsrat kommen diverse Mitbestimmungs- rechte zu, die sich beispielsweise erstrecken auf (vgl. § 87 BetrVG):

  • Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb,
  • Arbeitszeit- und Pausenregelungen inklusive Regelungen zur Urlaubsplanung,
  • Maßnahmen zum Arbeitsschutz und zur Prävention arbeitsbedingter Belastungen,
  • Regelung zur Ausgestaltung der Löhne und Gehälter oder leistungsbezogener Entgelte,
  • Mitwirkung bei Betriebsvereinbarungen und Beschäftigungssicherung sowie
  • Mitwirkung in personellen Angelegenheiten wie beispielsweise Kündigungen und Ein- stellungen.

Im öffentlichen Dienst wird die Aufgabe der Mitbestimmung häufig über Personalvertre- tungen sichergestellt (vgl. beispielsweise das Bundespersonalvertretungsgesetz).

Tarifbindung

Tarifliche Regelungen sind ebenfalls dem Kollektivarbeitsrecht zuzuordnen. Dabei sind insbesondere in der Sozialwirtschaft mit den diversen Trägerschaften unterschiedliche Regelungen zu beachten.