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sozialmanagement Zusammenfassung
Art: Mitschriften
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lität zwischen dem öffentlichen und freien Jugendhilfeträger:innen (vgl. §§ 78a–78g SGB VIII). Eine entsprechende Prüfung der Einrichtungen ist zum Schutz der Kinder ebenfalls vorgesehen (vgl. § 45 SGB VIII).
Der oder die freie Träger:in der Jugendhilfe tritt also anhand der Vorgaben des SGB VIII in ein öffentliches Vertragsverhältnis mit dem:der öffentlichen Träger:in ein, an dessen Gestaltung die jeweiligen freien Träger:innen zwar beteiligt werden, in dem allerdings die öffentlichen Träger:innen wirksame Rahmenbedingungen zur Leistungserbringung klar- stellen, welche in der Folge überwacht werden. Während sich das hier benannte Beispiel auf das SGB VIII bezieht, lassen sich vergleichbare Regelungen auch in den übrigen Sozial- gesetzbüchern wiederfinden.
Das Personal- bzw. Arbeitsrecht ist grundsätzlich nicht in besonderer Weise auf die Soziale Arbeit oder sozialwirtschaftliche Organisationen angepasst worden. Somit sind in der Regel die allgemein gültigen Rechtsgrundlagen zu beachten. Allerdings ist zu beachten, dass in konfessionellen Einrichtungen (z. B. der Diakonie oder der Caritas) das kirchliche Arbeitsrecht angewendet werden kann.
Zum allgemeinen Arbeitsrecht gehören zunächst einmal alle gesetzlichen Regelungen und Verordnungen, die Vorgaben für die Erwerbstätigkeit im Angestelltenverhältnis machen. Ziel des Arbeitsrechtes ist v. a. die Gewährleistung des Schutzes von Arbeitnehmer:innen und verbindliche Regelungen im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer:innen und Arbeitge- ber:innen. Insofern die Arbeitgeber:innen nicht dem öffentlichen Dienst oder den Kirchen zuzuordnen sind, gilt das Privatrecht.
Das Arbeitsrecht ist im Wesentlichen zu untergliedern in das Individualarbeits-, das Arbeitsschutz- und das Kollektivarbeitsrecht. Im Individualarbeitsrecht wird die konkrete Beziehung der einzelnen Arbeitnehmer:in zur jeweiligen Arbeitgeber:in geregelt. Das Arbeitsschutzrecht dient dem Schutz der Mitarbeitenden und berücksichtigt dabei zusätz- lich besondere Personengruppen, wie beispielsweise Jugendliche oder werdende Mütter. Das Kollektivarbeitsrecht sieht Regelungen für die Gesamtheit der Arbeitnehmer:innen bzw. deren Vertretungen gegenüber dem:der Arbeitgeber:in bzw. deren Vertretungen vor (Schade & Feldmann, 2022, S. 190).
Individualrechtliche Regelungen ergeben sich beispielsweise über das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in den §§ 611 bis 630 BGB. Hierin werden die grundlegenden Inhalte zum Dienstvertrag näher geregelt und allgemein verbindliche Aussagen beispielsweise zu