sozialmanagement…….., Mitschriften von Management

sozialmanagement Zusammenfassung

Art: Mitschriften

2021/2022

Zum Verkauf seit 28.06.2025

larisa-19
larisa-19 🇩🇪

6 dokumente

1 / 1

Toggle sidebar

Diese Seite wird in der Vorschau nicht angezeigt

Lass dir nichts Wichtiges entgehen!

bg1
lität zwischen dem öffentlichen und freien Jugendhilfeträger:innen (vgl. §§ 78a–78g SGB
VIII). Eine entsprechende Prüfung der Einrichtungen ist zum Schutz der Kinder ebenfalls
vorgesehen (vgl. § 45 SGB VIII).
Der oder die freie Träger:in der Jugendhilfe tritt also anhand der Vorgaben des SGB VIII in
ein öffentliches Vertragsverhältnis mit dem:der öffentlichen Träger:in ein, an dessen
Gestaltung die jeweiligen freien Träger:innen zwar beteiligt werden, in dem allerdings die
öffentlichen Träger:innen wirksame Rahmenbedingungen zur Leistungserbringung klar-
stellen, welche in der Folge überwacht werden. Während sich das hier benannte Beispiel
auf das SGB VIII bezieht , lassen sich vergleichbare Regelungen auch in den übrigen Sozial-
gesetzbüchern wiederfinden.
2.4 Das Personalrecht und die
Tarifbindung
Das Personal- bzw. Arbeitsrecht ist grundsätzlich nicht in besonderer Weise auf die Soziale
Arbeit oder sozialwirtschaftliche Organisationen angepasst worden. Somit sind in der
Regel die allgemein gültigen Rechtsgrundlagen zu beachten. Allerdings ist zu beachten,
dass in konfessionellen Einrichtungen (z. B. der Diakonie oder der Caritas) das kirchliche
Arbeitsrecht angewendet werden kann.
Allgemeines Arbeitsrecht
Zum allgemeinen Arbeitsrecht gehören zunächst einmal alle gesetzlichen Regelungen und
Verordnungen, die Vorgaben für die Erwerbstätigkeit im Angestelltenverhältnis machen.
Ziel des Arbeitsrechtes ist v. a. die Gewährleistung des Schutzes von Arbeitnehmer :innen
und verbindliche Regelungen im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer:innen und Arbeitge-
ber:innen. Insofern die Arbeitgeber:innen nicht dem öffentlichen Dienst oder den Kirchen
zuzuordnen sind, gilt das Privatrecht.
Das Arbeitsrecht ist im Wesentlichen zu untergliedern in das Individualarbeits-, das
Arbeitsschutz- und das Kollektivarbeitsrecht. Im Individualarbeitsrecht wird die konkrete
Beziehung der einzelnen Arbeitnehmer:in zur jeweiligen Arbeitgeber :in geregelt. Das
Arbeitsschutzrecht dient dem Schutz der Mitarbeitenden und berücksichtigt dabei zusätz-
lich besondere Personengruppen, wie beispielsweise Jugendliche oder werdende Mütter.
Das Kollektivarbeitsrecht sieht Regelungen für die Gesamtheit der Arbeitnehmer:innen
bzw. deren Vertretungen gegenüber dem:der Arbeitgeber:in bzw. deren Vertretungen vor
(Schade & Feldmann, 2022, S. 190).
Individualarbeitsrecht
Individualrechtliche Regelungen ergeben sich beispielsweise über das BGB (Bürgerliches
Gesetzbuch) in den §§ 611 bis 630 BGB. Hierin werden die grundlegenden Inhalte zum
Dienstvertrag näher geregelt und allgemein verbindliche Aussagen beispielsweise zu
41

Unvollständige Textvorschau

Nur auf Docsity: Lade sozialmanagement…….. und mehr Mitschriften als PDF für Management herunter!

lität zwischen dem öffentlichen und freien Jugendhilfeträger:innen (vgl. §§ 78a–78g SGB VIII). Eine entsprechende Prüfung der Einrichtungen ist zum Schutz der Kinder ebenfalls vorgesehen (vgl. § 45 SGB VIII).

Der oder die freie Träger:in der Jugendhilfe tritt also anhand der Vorgaben des SGB VIII in ein öffentliches Vertragsverhältnis mit dem:der öffentlichen Träger:in ein, an dessen Gestaltung die jeweiligen freien Träger:innen zwar beteiligt werden, in dem allerdings die öffentlichen Träger:innen wirksame Rahmenbedingungen zur Leistungserbringung klar- stellen, welche in der Folge überwacht werden. Während sich das hier benannte Beispiel auf das SGB VIII bezieht, lassen sich vergleichbare Regelungen auch in den übrigen Sozial- gesetzbüchern wiederfinden.

2.4 Das Personalrecht und die

Tarifbindung

Das Personal- bzw. Arbeitsrecht ist grundsätzlich nicht in besonderer Weise auf die Soziale Arbeit oder sozialwirtschaftliche Organisationen angepasst worden. Somit sind in der Regel die allgemein gültigen Rechtsgrundlagen zu beachten. Allerdings ist zu beachten, dass in konfessionellen Einrichtungen (z. B. der Diakonie oder der Caritas) das kirchliche Arbeitsrecht angewendet werden kann.

Allgemeines Arbeitsrecht

Zum allgemeinen Arbeitsrecht gehören zunächst einmal alle gesetzlichen Regelungen und Verordnungen, die Vorgaben für die Erwerbstätigkeit im Angestelltenverhältnis machen. Ziel des Arbeitsrechtes ist v. a. die Gewährleistung des Schutzes von Arbeitnehmer:innen und verbindliche Regelungen im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer:innen und Arbeitge- ber:innen. Insofern die Arbeitgeber:innen nicht dem öffentlichen Dienst oder den Kirchen zuzuordnen sind, gilt das Privatrecht.

Das Arbeitsrecht ist im Wesentlichen zu untergliedern in das Individualarbeits-, das Arbeitsschutz- und das Kollektivarbeitsrecht. Im Individualarbeitsrecht wird die konkrete Beziehung der einzelnen Arbeitnehmer:in zur jeweiligen Arbeitgeber:in geregelt. Das Arbeitsschutzrecht dient dem Schutz der Mitarbeitenden und berücksichtigt dabei zusätz- lich besondere Personengruppen, wie beispielsweise Jugendliche oder werdende Mütter. Das Kollektivarbeitsrecht sieht Regelungen für die Gesamtheit der Arbeitnehmer:innen bzw. deren Vertretungen gegenüber dem:der Arbeitgeber:in bzw. deren Vertretungen vor (Schade & Feldmann, 2022, S. 190).

Individualarbeitsrecht

Individualrechtliche Regelungen ergeben sich beispielsweise über das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in den §§ 611 bis 630 BGB. Hierin werden die grundlegenden Inhalte zum Dienstvertrag näher geregelt und allgemein verbindliche Aussagen beispielsweise zu