sozialmanagement…….., Mitschriften von Management

sozialmanagement Zusammenfassung

Art: Mitschriften

2021/2022

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So können konfessionelle Träger:innen von den Mitarbeitenden die Berücksichtigung der
Grundordnung der Kirche auch im Privatleben fordern. Besonders deutlich wird dies,
wenn beispielsweise geschiedene Menschen nicht zum Dienst in der konfessionellen Ein-
richtung zugelassen werden (Kreß, 2019, S. 25). Insbesondere Einrichtungen unter katholi-
scher Trägerschaft sind dabei in einem Spannungsfeld zwischen kirchenrechtlichen Vorga-
ben und weltlichen Anforderungen. Es zeigt sich zuletzt eine Veränderungstendenz,
wonach auch katholische Träger:innen restriktive Vorgaben aus dem Kirchenrecht weniger
konsequent umsetzen und stattdessen auf eine Reform des kirchlichen Arbeitsrechtes
drängen (Caritas Deutschland, 2022a).
2.5 Rechtsformen sozialer
Organisationen
Die Rechtsform der sozialen Organisationen können sich unterscheiden nach öffentlichen,
frei-gemeinnützigen und privat-gewerblichen Trägerschaften.
Öffentliche Träger:innen
Die öffentlichen Träger:innen basieren auf den Vorgaben des öffentlichen Rechts und ste-
hen daher in Verbindung mit den Strukturen des Staates. Die öffentlichen Trägerschaften
sind in der Regel aufgeteilt nach den Gebietskörperschaften und somit auf den Bund, die
(Bundes-)Länder und die Kommunen. Sie sind dabei jeweils juristische Personen öffentli-
chen Rechts. Gemäß Subsidiaritätsprinzip kann davon ausgegangen werden, dass die
Kommunen für die Belange der Bürger:innen in erster Verantwortung stehen, es sei denn,
es liegt eine anderslautende gesetzliche Grundlage vor.
Im Gesetzestext wird häufig die Bezeichnung von örtlichen und überörtlichen Träger:innen
herangezogen. Unter örtlichen Träger:innen sind die Landkreise und die kreisfreien Städte
vor Ort gemeint. Die überörtlichen Träger:innen werden je nach Bundesland und Aufga-
bengebiet teilweise unterschiedlich benannt. So werden die Aufgaben der überörtlichen
Träger:innen teilweise in Landesämtern (z. B. Landesamt für Soziales, Jugend und Versor-
gung) oder in höheren Kommunalverbänden (z. B. Landeswohlfahrtsverband Hessen)
organisiert.
Neben den öffentlichen Träger:innen mit räumlichem Bezug (Bund, Land, Kommune)
kommen weitere öffentlich-rechtliche Institutionen hinzu, die eine spezielle Funktion aus-
üben. Hierzu zählen die selbstverwalteten Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie
beispielsweise die Träger:innen der Sozialversicherung (z. B. die jeweilige Kranken- oder
Pflegekasse, die Bundesanstalt für Arbeit). Diese Träger:innen haben die Umsetzung der
staatlich zugesicherten Aufgabe übernommen (z. B. im Bereich der Krankenversicherung),
üben diese Aufgabe aber unter entsprechender Aufsicht des Bundes in Eigenregie und
somit organisatorisch und finanziell unabhängig aus (vgl. § 29 SGB IV).
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So können konfessionelle Träger:innen von den Mitarbeitenden die Berücksichtigung der Grundordnung der Kirche auch im Privatleben fordern. Besonders deutlich wird dies, wenn beispielsweise geschiedene Menschen nicht zum Dienst in der konfessionellen Ein- richtung zugelassen werden (Kreß, 2019, S. 25). Insbesondere Einrichtungen unter katholi- scher Trägerschaft sind dabei in einem Spannungsfeld zwischen kirchenrechtlichen Vorga- ben und weltlichen Anforderungen. Es zeigt sich zuletzt eine Veränderungstendenz, wonach auch katholische Träger:innen restriktive Vorgaben aus dem Kirchenrecht weniger konsequent umsetzen und stattdessen auf eine Reform des kirchlichen Arbeitsrechtes drängen (Caritas Deutschland, 2022a).

2.5 Rechtsformen sozialer

Organisationen

Die Rechtsform der sozialen Organisationen können sich unterscheiden nach öffentlichen, frei-gemeinnützigen und privat-gewerblichen Trägerschaften.

Öffentliche Träger:innen

Die öffentlichen Träger:innen basieren auf den Vorgaben des öffentlichen Rechts und ste- hen daher in Verbindung mit den Strukturen des Staates. Die öffentlichen Trägerschaften sind in der Regel aufgeteilt nach den Gebietskörperschaften und somit auf den Bund, die (Bundes-)Länder und die Kommunen. Sie sind dabei jeweils juristische Personen öffentli- chen Rechts. Gemäß Subsidiaritätsprinzip kann davon ausgegangen werden, dass die Kommunen für die Belange der Bürger:innen in erster Verantwortung stehen, es sei denn, es liegt eine anderslautende gesetzliche Grundlage vor.

Im Gesetzestext wird häufig die Bezeichnung von örtlichen und überörtlichen Träger:innen herangezogen. Unter örtlichen Träger:innen sind die Landkreise und die kreisfreien Städte vor Ort gemeint. Die überörtlichen Träger:innen werden je nach Bundesland und Aufga- bengebiet teilweise unterschiedlich benannt. So werden die Aufgaben der überörtlichen Träger:innen teilweise in Landesämtern (z. B. Landesamt für Soziales, Jugend und Versor- gung) oder in höheren Kommunalverbänden (z. B. Landeswohlfahrtsverband Hessen) organisiert.

Neben den öffentlichen Träger:innen mit räumlichem Bezug (Bund, Land, Kommune) kommen weitere öffentlich-rechtliche Institutionen hinzu, die eine spezielle Funktion aus- üben. Hierzu zählen die selbstverwalteten Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie beispielsweise die Träger:innen der Sozialversicherung (z. B. die jeweilige Kranken- oder Pflegekasse, die Bundesanstalt für Arbeit). Diese Träger:innen haben die Umsetzung der staatlich zugesicherten Aufgabe übernommen (z. B. im Bereich der Krankenversicherung), üben diese Aufgabe aber unter entsprechender Aufsicht des Bundes in Eigenregie und somit organisatorisch und finanziell unabhängig aus (vgl. § 29 SGB IV).