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Strafrechtliche Definitionen, Skripte von Biologie der Tiere

Die nachstehende Liste enthält alle strafrechtlichen Definitionen, die es sich meines Erachtens lohnt, auswendig zu kennen:

Art: Skripte

2019/2020

Hochgeladen am 09.04.2020

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Strafrechtliche Definitionen
Dr. Christian Lucas
Eines der hartnäckigsten Gerüchte über die Juristenausbildung ist wohl, dass es dabei viel
auswendig zu lernen gilt. Mehr als einmal habe ich zum Beispiel den Witz von dem Philoso-
phiestudenten, dem Medizinstudenten und dem Jurastudenten gert, die ein Telefonbuch
zum Auswendiglernen vorgelegt bekommen, woraufhin der Philosophiestudent fragt: wa-
rum?, der Medizinstudent: bis wann?und der Jurastudent: ist das alles?. Mag sein, dass
die Medizinstudenten, die den Witz erzählen, die Reihenfolge der Antworten umdrehen, aber
ich bezweifle, dass der Jurastudent selbst in diesen abweichenden Versionen jemals die wa-
rum-Frage gestellt hat, was zweifellos die klügste Reaktion ist.
Im Jurastudium gibt es man mag das bedauern oder auch nicht ziemlich wenig auswendig
zu lernen, im Referendariat vielleicht noch weniger. Das meiste muss man sich hart inhaltlich
erarbeiten, um es zu verstehen und später richtig anwenden zu können. Häufig vorkommende
Paragraphen-Nummern prägen sich dabei mehr oder weniger en passant ein und alle anderen
findet man ausgehend von den berühmten Nummern nach kurzem Blättern. Und doch gibt es
Bereiche, in denen es sehr lohnenswert sein kann, wenn man sich nicht damit begnügt, das
Verständnis für die inneren Zusammenhänge zu erlangen, sondern sich ab und zu beim Ler-
nen den Luxus gönnt, die Phasen hochgeistigen Erkenntnisgewinns durch schnödes Auswen-
diglernen zu unterbrechen.
Ein Paradebeispiel hierfür sind strafrechtliche Definitionen: Jeder Jurastudent weiß zum
Beispiel (oder sollte wissen), was Zueignungsabsicht inhaltlich ist. Nach kurzem Überlegen
sollte man darauf kommen, dass es hier eine Aneignungs- und eine Enteignungskomponente
auseinanderzuhalten gibt, dass die erstere Ziel des Handelns sein muss, aber ein vorüberge-
hender Charakter ausreicht, während für letztere bedingter Vorsatz ausreicht, aber Dauerhaf-
tigkeit tig ist. Diese Gedanken in geordneter Form zu Papier zu bringen, sollte noch gelin-
gen, auch unter Zeitdruck in einer Klausur. Aber Nachdenken und Formulieren kostet Zeit,
die unter Umständen sehr wertvoll sein kann, wenn man nur sehr wenig davon zur Verfügung
hat. Diese Zeit kann man sich sparen, wenn man die Arbeit an die Hand delegiert, welche die
Zueignungsdefinition aufschreibt, ohne dass man nachdenken muss, weil man sie vorher
schlicht auswendig gelernt hat.
Im Referendariat hat man bei den Klausuren Gesetzeskommentare zur Verfügung, aus denen
man die Definitionen schlicht abschreiben kann, könnte man hier einwenden. Aber wer je-
mals eine Staatsanwaltsklausur mit 3 Haupttätern, 2 Beteiligten und 12 Delikten geschrieben
hat, wird mir Recht geben, dass dies ein sehr theoretischer Einwand ist: Was man eben hin-
schreiben kann, braucht man nicht lange nachzuschlagen.
In mündlichen Prüfungen spitzt sich die Situation regelmäßig zu: Hier ist ungeachtet des
höheren Adrenalinspiegels auch noch der Zeitdruck größer, denn hier ist Spontaneität gefragt.
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Strafrechtliche Definitionen

Dr. Christian Lucas

Eines der hartnäckigsten Gerüchte über die Juristenausbildung ist wohl, dass es dabei viel auswendig zu lernen gilt. Mehr als einmal habe ich zum Beispiel den Witz von dem Philoso- phiestudenten, dem Medizinstudenten und dem Jurastudenten gehört, die ein Telefonbuch zum Auswendiglernen vorgelegt bekommen, woraufhin der Philosophiestudent fragt: „wa- rum“?, der Medizinstudent: „bis wann?“ und der Jurastudent: „ist das alles?“. Mag sein, dass die Medizinstudenten, die den Witz erzählen, die Reihenfolge der Antworten umdrehen, aber ich bezweifle, dass der Jurastudent selbst in diesen abweichenden Versionen jemals die „wa- rum“-Frage gestellt hat, was zweifellos die klügste Reaktion ist.

Im Jurastudium gibt es – man mag das bedauern oder auch nicht – ziemlich wenig auswendig zu lernen, im Referendariat vielleicht noch weniger. Das meiste muss man sich hart inhaltlich erarbeiten, um es zu verstehen und später richtig anwenden zu können. Häufig vorkommende Paragraphen-Nummern prägen sich dabei mehr oder weniger en passant ein und alle anderen findet man ausgehend von den berühmten Nummern nach kurzem Blättern. Und doch gibt es Bereiche, in denen es sehr lohnenswert sein kann, wenn man sich nicht damit begnügt, das Verständnis für die inneren Zusammenhänge zu erlangen, sondern sich ab und zu beim Ler- nen den Luxus gönnt, die Phasen hochgeistigen Erkenntnisgewinns durch schnödes Auswen- diglernen zu unterbrechen.

Ein Paradebeispiel hierfür sind strafrechtliche Definitionen: Jeder Jurastudent weiß zum Beispiel (oder sollte wissen), was Zueignungsabsicht inhaltlich ist. Nach kurzem Überlegen sollte man darauf kommen, dass es hier eine Aneignungs- und eine Enteignungskomponente auseinanderzuhalten gibt, dass die erstere Ziel des Handelns sein muss, aber ein vorüberge- hender Charakter ausreicht, während für letztere bedingter Vorsatz ausreicht, aber Dauerhaf- tigkeit nötig ist. Diese Gedanken in geordneter Form zu Papier zu bringen, sollte noch gelin- gen, auch unter Zeitdruck in einer Klausur. Aber Nachdenken und Formulieren kostet Zeit, die unter Umständen sehr wertvoll sein kann, wenn man nur sehr wenig davon zur Verfügung hat. Diese Zeit kann man sich sparen, wenn man die Arbeit an die Hand delegiert, welche die Zueignungsdefinition aufschreibt, ohne dass man nachdenken muss, weil man sie vorher schlicht auswendig gelernt hat.

Im Referendariat hat man bei den Klausuren Gesetzeskommentare zur Verfügung, aus denen man die Definitionen schlicht abschreiben kann, könnte man hier einwenden. Aber wer je- mals eine Staatsanwaltsklausur mit 3 Haupttätern, 2 Beteiligten und 12 Delikten geschrieben hat, wird mir Recht geben, dass dies ein sehr theoretischer Einwand ist: Was man eben hin- schreiben kann, braucht man nicht lange nachzuschlagen.

In mündlichen Prüfungen spitzt sich die Situation regelmäßig zu: Hier ist ungeachtet des höheren Adrenalinspiegels auch noch der Zeitdruck größer, denn hier ist Spontaneität gefragt.

Wer hier anfängt, sich Formulierungen für die (inhaltlich durchblickte) Zueignungsdefinition zu überlegen, raubt sich damit wertvolle Bedenkzeit für den Hauptteil der Antwort, die Sub- sumtion.

Die nachstehende Liste enthält alle strafrechtlichen Definitionen, die es sich meines Erachtens lohnt, auswendig zu kennen:

Absicht (dolus directus 1. Grades) ist gegeben,

wenn es dem Täter auf die Tatbestandsverwirklichung oder den zum Tatbestand gehö- renden Erfolg ankommt, auch wenn dies nicht das Endziel oder der alleinige Zweck seines Handelns ist. Kommt es ihm auf den Erfolg an, reicht es, wenn er die Tatbe- standsverwirklichung nur für möglich hält.

Abweichungen zwischen vorgestelltem und wirklichem Kausalverlauf sind unwesentlich

und führen nicht zum Ausschluss des Vorsatzes nach §16 I 1, wenn sie sich noch in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren halten und keine an- dere Bewertung der Tat rechtfertigen.

andere gesundheitsschädliche Stoffe (§224 I Nr. 1),

sind solche, die auf mechanischem oder thermischem Wege wirken. (z.B. zerstoßenes Glas, Bakterien, Viren.)

Angriff (§32 II)

ist jede menschliche Handlung, von der die Beeinträchtigung rechtlich geschützter Inte- ressen droht.

anvertraut iSd. §246 I Alt.2 sind solche Sachen,

deren Gewahrsam der Täter vom Eigentümer oder von einem Dritten mit der Ver- pflichtung erlangt hat, sie zu einem bestimmten Zweck zu verwenden oder zurückzuge- ben. anvertraut ist eine Sache auch dann, wenn das in Betracht kommende Rechtsge- schäft sittenwidrig oder aus anderen Gründen unwirksam ist, vorausgesetzt, dass die Überlassung der Sache den Eigentümerinteressen nicht zuwiderläuft. (Ein Dieb kann dem Hehler nicht die Sache anvertrauen iSd. §246.)

arglos ist, (§211)

wer sich zur Tatzeit nicht eines Angriffs von Seiten des Täters versieht.

lichen Tatbestandes führt, aber darauf vertraut, dass der Erfolg nicht eintreten wird. ("Es wird schon gut gehen".)

direkter Vorsatz (dolus directus 2. Grades) ist gegeben,

wenn der Täter weiß oder als sicher oder höchstwahrscheinlich voraussieht, dass sein Handeln zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes führt.

Drohung (§241)

ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt.

Einbrechen (§243)

ist das gewaltsame, nicht notwendig substanzverletzende Öffnen einer dem Zutritt ent- gegenstehenden Verschließung.

Einsperren (§239)

ist jede objektive Verhinderung des Verlassens eines Raumes (gegen oder ohne den Willen des Opfers).

Einsteigen (§243 I Nr.1)

ist jedes Hineingelangen in ein ->Gebäude oder ->umschlossenen Raum durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung von Schwie- rigkeiten und Hindernissen, die sich aus der Eigenart des Gebäudes oder der Umfrie- dung des umschlossenen Raumes ergeben.

entstellt wird eine wahre Tatsache iSd. §263,

wenn ihr Gesamtbild zwecks Irreführung verändert oder ihre Darstellung durch das Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Einzelheiten verfälscht wird.

erforderlich iSd. §

ist alles, was zu einer wirksamen Verteidigung gehört, eine möglichst sofortige Beendi- gung des Angriffs erwarten lässt und die endgültige Beseitigung der Gefahr am besten gewährleistet. (Im Wege einer ex-anteBetrachtung objektiv zu bestimmen.)

erforderlich iSd. §

kann nur sein, was zur Abwendung der Gefahr geeignet ist und unter Berücksichtigung aller ex ante erkennbaren Umstände aus der Sicht eines sachkundigen, objektiven Bet-

rachters als der sicherste Weg zur Erhaltung des gefährdeten Gutes erscheint (BGHSt 2, 242). Von einer bestehenden Ausweichmöglichkeit ist (im Unterschied zu §32!) Gebrauch zu machen.

der Täter erregt einen Irrtum (§263),

wenn er ihn durch Einwirkung auf die Vorstellung des Getäuschten selbst hervorruft oder mitverursacht.

falsch iSd. §243 ist jeder Schlüssel,

der zur Tatzeit vom Berechtigten nicht oder nicht mehr zum Öffnen des betreffenden Verschlusses bestimmt ist.

fremd (§242) ist eine Sache,

die im Allein-, Mit- oder Gesamthandseigentum eines anderen als dem Täter steht. (Es gilt der Eigentumsbegriff der §§929 ff. BGB; auch Vorbehalts- und Sicherungseigen- tum. Die Rückwirkungsfiktionen des BGB, wie z.B. in §142 I, gelten im Strafrecht je- doch nicht.)

Gebäude (§243 I Nr.1)

ist ein durch Wände und Dach begrenztes, mit dem Erdboden fest wenn auch nur durch eigene Schwere- verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen gestattet und Unbefugte abhalten soll.

des Gebrauchs der pers. Freiheit beraubt (§239) ist ein Mensch,

wenn in seine persönliche Bewegungsfreiheit eingegriffen wird. Es muss ihm, sei es auch nur vorübergehend, (mindestens aber für die Dauer eines "Vaterunser" ) die Möglich- keit genommen werden, sich nach seinem Willen fortzubewegen, insbesondere einen Raum zu verlassen.

gebraucht iSd. §267 wird eine Urkunde,

wenn sie selbst und nicht ihre schlichte Abschrift oder Ablichtung dem zu Täuschenden in der Weise zugänglich gemacht wird, dass er die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat; auf die tatsächliche Einsichtnahme kommt es nicht an.

gefährliches Werkzeug (§223a)

jeder Gegenstand, der bei seiner konkreten Anwendung geeignet ist, mehr als nur uner- hebliche Verletzungen hervorzurufen. ein Angriff ist gegenwärtig (§32 II), wenn er

wenn der Täter oder ein Dritter die tatsächliche Herrschaft über die Sache derart er- langt hat, dass ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen und der bisherige Gewahrsamsinhaber auf die Sache nicht mehr einwirken kann, ohne zuvor die Verfügungsgewalt des Täters oder des Dritten zu beseitigen.

Gewalt (§240)

ist der physisch vermittelte Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes. (Einverständnis des Opfers wirkt tatbestandsausschließend).

gewerbsmäßig handelt (§243 Nr.3),

wer sich durch die wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer verschaffen will.

Gift (§224 I Nr. 1)

ist jeder organische oder anorganische Stoff, der unter bestimmten Bedingungen dazu geeignet ist, durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit zu zerstören.

grausam tötet (§211),

wer seinem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer das für eine Tötung erforderliche Maß übersteigen.

habgierig tötet (§211),

wer zur Erlangung von Vermögensvorteilen tötet.

heimtückisch handelt (§211),

wer die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst zur Tat ausnutzt.

hilflos iSd. §243 I Nr.6 ist,

wer zur Zeit der Tat, verschuldet oder nicht, außerstande ist, sich ohne Hilfe anderer gegen eine sein Leben oder seine Gesundheit bedrohende Gefahr zu schützen. (Bei § I Nr.6 muss der Hilflose nicht Gewahrsamsinhaber sein.)

hinterlistig ist ein Überfall (§223a),

wenn sich die Absicht des Täters, dem anderen die Verteidigungsmöglichkeit zu er-

schweren, äußerlich manifestiert.

Irrtum iSd. §

ist jede unrichtige, der Wirklichkeit nicht entsprechende Vorstellung über Tatsachen.

körperliche Misshandlung (§223)

eine üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden in mehr als nur unerheblichem Maße beeinträchtigt.

Lähmung (§226 I Nr. 3)

ist die erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit eines Körperteils, die den ganzen Körper in Mitleidenschaft zieht.

mittels einer das Leben gefährd. Beh. ist die KV begangen (§224 I Nr. 3),

wenn die Verletzungshandlung den konkreten Umständen nach geeignet war, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen. (Die tatsächlich erlittene Verletzung braucht nicht lebensgefährlich zu sein.)

Leichtfertigkeit (§251)

bedeutet einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit, der in etwa der groben Fahrlässigkeit des Bürgerlichen Rechts entspricht. Sie liegt demnach dann vor, wenn der Täter objek- tiv und subjektiv die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht lässt.

niedrige Beweggründe (§211)

sind solche, die als Motive einer Tötung nach allgemeiner, sittlicher Anschauung ver- achtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen.

eine rechtfertigende Pflichtenkollision (beim Unterlassungsdelikt) liegt vor,

wenn mehrere rechtlich begründete Handlungspflichten in der Weise an den Normad- ressaten herantreten, dass er die eine nur auf Kosten der anderen erfüllen kann, also notwendig eine von ihnen verletzen muss, wie er sich auch immer verhalten mag. (Da- nach handelt der Täter nicht rechtswidrig, wenn er bei rangverschiedenen Pflichten die höherrangige auf Kosten der zweitrangigen Pflicht und bei gleichrangigen Pflichten eine von beiden erfüllt.)

objektiv rechtswidrig ist der erstrebte Vermögensvorteil (§263),

fasst.

zur Täuschung im Rechtsverkehr iSd. §267 handelt,

wer irgendeinen anderen über die Echtheit oder Unverfälschtheit der Urkunde zu täu- schen sucht und ihn dadurch zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlassen will.

Überfall (§224 I Nr. 3)

ist ein unvorhergesehener Angriff.

Umschlossener Raum (§243 I Nr.1)

ist ein Raumgebilde, das mindestens auch zum Betreten von Menschen bestimmt ist und mit mindestens teilweise künstlichen Vorrichtungen versehen ist, die das Eindringen Unbefugter abwehren sollen. Überdacht braucht der Umschlossene Raum nicht zu sein; auch ein Hof, ein Lagerplatz, ein Friedhof etc. sind Umschlossene Räume.

unecht iSd. §267 I ist eine Urkunde,

wenn sie nicht von demjenigen herrührt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht. zu unter- scheiden von einer solchen Identitätstäuschung ist die von §267 nicht erfasste Namens- täuschung (Fälle, bei denen die Beteiligten kein Interesse daran haben, dass sich der Aussteller seines richtigen Namens bedient, (z.B. beim Buchen eines Hotelzimmers, sofern die Täuschung nicht dazu dienen soll, ohne Bezahlung abzuhauen).)

unecht iSd. §268 I ist eine technische Aufzeichnung,

wenn sie überhaupt nicht oder nicht so, wie sie vorliegt, das Ergebnis eines in seiner Selbständigkeit von Störungshandlungen unbeeinflussten Aufzeichnungsvorganges ist, obwohl sie diesen Anschein erweckt.

Unglücksfall (§§243 I Nr.6, 323c)

ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für ein Individual- rechtsgut mit sich bringt.

ein Unterdrücken von Urkunden (§274 I Nr.1)

liegt in jeder ohne Zueignungsabsicht erfolgenden Handlung, durch die dem Beweisfüh- rungsberechtigten die Benutzung des Beweismittels dauernd oder zeitweilig entzogen oder vorenthalten wird.

ein Unterdrücken wahrer Tatsachen (§263)

kann in jedem Handeln liegen, das den betreffenden Umstand der Kenntnis anderer Personen entzieht.

unterhalten wird ein Irrtum dadurch (§263),

dass der Täter eine bereits vorhandene Fehlvorstellung bestärkt oder deren Aufklärung verhindert oder erschwert. (kein Unterhalten: Bloßes Ausnutzen eines Irrtums ohne dass eine Pflicht zur Aufklärung besteht.)

ein Unterlassen ist ursächlich für den Eintritt eines Erfolges,

wenn die rechtlich erwartete Handlung nicht hinzugedacht werden könnte, ohne dass auch der tatbestandsmäßige (!) Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele. (Gemeint ist nicht der Erfolg in seiner konkreten Gestalt, sondern der im Ge- setz umschriebene, tatbestandsmäßige Erfolg: Dieser entfällt nämlich beim Hinzuden- ken der Handlung (im Gegensatz zum konkreten Erfolg) dann nicht notwendigerweise, wenn die hinzugedachte Handlung ebenfalls -wenn auch auf andere Art- den tatbe- standsmäßigen Erfolg ("Verletzung", "Tod", ...) herbeiführen würde.)

Urkunde (§267)

ist jede verkörperte Gedankenerklärung, die den Aussteller erkennen lässt und die zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet ist.

Ursache iSd. Äquivalenztheorie (condicio-sine-qua-non-Formel)

ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

Verfälschung (§267)

ist jede unbefugte, nachträgliche Veränderung der Beweisrichtung und des gedankli- chen Inhalts einer Urkunde, sodass diese nach dem Eingriff etwas anderes zum Aus- druck bringt als vorher. es muss der Anschein erweckt werden, dass die Urkunde von vornherein den ihr nachträglich beigelegten Inhalt gehabt und dass der Aussteller die urkundliche Erklärung von Anfang an in der jetzt vorliegenden Form abgegeben habe.

Vermögen (§§253, 263)

umfasst -nach dem "wirtschaftlichen Vermögensbegriff": alle geldwerten Güter einer Person; -nach der "juristisch-ökonomischen Vermittlungslehre": alle Wirtschaftsgüter, die der rechtlichen Verfügungsmacht einer Person unterliegen/ die ihr ohne rechtliche Missbilligung zustehen; -nach dem "wirtschaftlichen Vermögensbegriff auf normativer Grundlage": alle Güter und Positionen, denen ein wirtschaftlicher Wert beizumessen ist

Wegnahme (§242)

ist der Bruch fremden Allein- oder Mitgewahrsams (gegen oder ohne den Willen des/der Gewahrsamsinhaber) und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Ge- wahrsams. Ist der Täter selbst Mitgewahrsamsinhaber, liegt eine Wegnahme nur beim Bruch über- oder gleichgeordneten, nicht aber auch beim Bruch untergeordneten Mit- gewahrsams vor.

wehrlos ist das Opfer (§211),

wenn es aufgrund seiner Arglosigkeit keine oder nur eine reduzierte Möglichkeit zur Verteidigung hat.

Werkzeug (§224 I Nr. 2)

umfasst nach h.M. nur bewegliche Gegenstände, die durch menschliche Einwirkung gegen einen menschlichen Körper in Bewegung gesetzt werden, um ihn zu verletzen.

Wissen

ist die Kongruenz von Vorstellung und Wirklichkeit.

Wohnung iSd. §244 I Nr.

ist der Inbegriff von Räumlichkeiten, deren Hauptzweck darin besteht, Menschen zur ständigen Benutzung zu dienen, ohne dass sie in erster Linie Arbeitsräume sind.

Zerstörung

ist die völlige Aufhebung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit einer Sache.