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Eine kleine mit den wichtigsten Definition für BGB AT
Art: Formelsammlungen
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WiSe 2019/
Anspruch Ist das subjektive Recht einer Person, von einer anderen Person ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§194 I). Anspruchsgrundlage Sind Rechtsgrundlagen für Ansprüche. Sie können sich aus Anspruchsnormen oder aus einem Rechtsgeschäft ergeben. Forderung Ein schuldrechtlicher Anspruch. (vgl. §241) Subjektives Recht Ist die konkrete rechtliche Befugnis oder ein Anspruch, der einem einzelnem Rechtssubjekt selbst zustehen. Objektives Recht Die Gesamtheit der Rechtsvorschriften. Absolute Rechte Wirken gegen jedermann (Bsp.: Rechtsposition Eigentum) Relative Rechte Wirken nur zwischen bestimmten Personen (Bsp.: ein vertragliches Schuldverhältnis wie Kaufvertrag) Geschäftsähnliche Handlung Eine Willensäußerung oder Mitteilung, an die das Gesetz Rechtsfolgen knüpft, d.h. Rechtsfolgen treten auch ein, wenn der Wille nicht darauf gerichtet ist. (Bsp.: Mahnung, Fristsetzung) Realakt Eine Handlung, an welche die Rechtsordnung unabhängig vom entsprechenden Willen des Handelnden Rechtsfolgen knüpft. Willenserklärung Eine private Willensäußerung, die unmittelbar auf das Herbeiführen einer Rechtsfolge gerichtet ist. Empfangsbedürftige WE Ist an eine Person (Empfänger) gerichtet. Sie wird erst wirksam, wenn sie dem Erklärungsempfänger zugeht. Nicht empfangsbedürftige WE Ist nicht an eine Person gerichtet und somit bereits durch Abgabe wirksam. Abgabe von empfangsbedürftige WE (unter Abwesenden) Erklärung wird vom Erklärenden willentlich so in den Verkehr gebracht, dass ohne sein weiteres Zutun der Zugang der Erklärung eintreten kann. Zugang von empfangsbedürftigen WE Wenn die Erklärung so in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser Kenntnis nehmen kann und unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Rechtsgeschäft Ist ein Tatbestand, der mindestens eine Willenserklärung enthält, sowie oft noch weiteren Voraussetzungen und an den
WiSe 2019/ die Rechtsordnung den Eintritt des gewollten rechtlichen Erfolgs knüpft. Einseitiges Rechtsgeschäft Enthält die WE von nur einer Person. Mehrseitiges Rechtsgeschäft Besteht aus mehr als einer WE, also mindestens zwei WE. (Bsp.: ein Vertrag) Vertrag Besteht aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, die in Bezug aufeinander abgeben wurden. Eigentum Ist die umfassende Rechtsmacht, auf eine Sache einzuwirken oder darüber zu verfügen. §§ 903 ff. BGB Besitz Ist die Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft, getragen von Besitzwillen. §§ 854 ff. BGB Verpflichtungsgeschäft Ein mehrseitiges Rechtsgeschäft (ein Vertrag), durch den sich jemand gegenüber einem anderen zu einer Leistung verpflichtet. Verfügungsgeschäft Ist ein Rechtgeschäft, das auf ein bestehendes Recht unmittelbar einwirkt, indem es ein Recht überträgt, belastet, ändert oder aufhebt. (Bsp.: §929 S.1) Trennungsprinzip Das Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte. Abstraktionsprinzip Das Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind auch in ihrer Wirkung voneinander unabhängig. Angebot (oder Antrag) Das Angebot ist eine empfangsbedürftige WE, die auf einen Vertragsabschluss gerichtet ist und so hinreichend bestimmt ist, dass es durch ein einfaches „ja“ angenommen werden kann. Annahme Die Annahme ist eine empfangsbedürftige WE, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt. Gestaltungsrecht Der Inhaber kann ohne Mitwirkung eines anderen auf eine bestehende Rechtslage einwirken. Dadurch kann er entweder ein neues Recht begründen, ein bestehendes Rechtsverhältnis ändern oder beenden. Verkehrswesentlichkeit i.S.d. §119 II Verkehrswesentlich ist die Eigenschaft, wenn sie für das konkrete Rechtsgeschäft objektiv von Bedeutung ist (üblicherweise erwartet werden darf)