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Übungsaufgaben zum Verwaltungsrecht: Der Verwaltungsakt, Übungen von Verwaltungsrecht

Der Verwaltungsakt. = rechtsverbindliche einseitige Anordnung, die unmittelbar auf Herbeifüh- rung einer Rechtsfolge gerichtet ist (final).

Art: Übungen

2021/2022

Hochgeladen am 09.08.2022

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Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2010
Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin
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Der Verwaltungsakt
= rechtsverbindliche einseitige Anordnung, die unmittelbar auf Herbeifüh-
rung einer Rechtsfolge gerichtet ist (final).
Realakte: auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet (Auskünfte, Mitteilungen,
Warnungen, tatsächliche Verrichtung wie Benutzung von Sachen, Auszahlung
von Geld);
Ausnahme: dem Realakt ist eine konkludente Regelung vorgeschaltet.
- Sonderfälle: Zweitbescheid ( wiederholende Verfügung); vorläufiger VA
( vorbereitende Maßnahme)
= auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts:
die Maßnahme ist dann hoheitlich, wenn sie in Vollzug öffentlich-rechtlicher
Vorschriften ergeht;
fiskalische Tätigkeit: privatrechtlich;
Die Grundsätze der Abgrenzung des öffentlichen Rechts vom Privatrecht sind
anwendbar.
(Maßnahme = jedes Verhalten mit Erklärungsgehalt; Oberbegriff)
= jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 IV
VwVfG und § 2 LVwVfG).
z.B. auch Beliehene, soweit sie in Ausübung der ihnen anvertrauten hoheitlichen
Kompetenzen tätig werden;
= Regelung eines konkreten (oder abstrakten) Sachverhaltes, die sich an einen
individuellen Adressatenkreis richtet
Rechtsnorm: abstrakt-generelle Regelung
- Sonderfall: Allgemeinverfügung § 35 S.2 VwVfG
Regelung
hoheitlich
einer Behörde
eines Einzel-
falls
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Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2010 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin

Der Verwaltungsakt

= rechtsverbindliche einseitige Anordnung, die unmittelbar auf Herbeifüh- rung einer Rechtsfolge gerichtet ist (final). ⇔ Realakte: auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet (Auskünfte, Mitteilungen, Warnungen, tatsächliche Verrichtung wie Benutzung von Sachen, Auszahlung von Geld); Ausnahme: dem Realakt ist eine konkludente Regelung vorgeschaltet.

  • Sonderfälle: Zweitbescheid (⇔ wiederholende Verfügung); vorläufiger VA (⇔ vorbereitende Maßnahme)

= auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts: die Maßnahme ist dann hoheitlich, wenn sie in Vollzug öffentlich-rechtlicher Vorschriften ergeht; ⇔ fiskalische Tätigkeit: privatrechtlich; Die Grundsätze der Abgrenzung des öffentlichen Rechts vom Privatrecht sind anwendbar. ( Maßnahme = jedes Verhalten mit Erklärungsgehalt; Oberbegriff)

= jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 IV VwVfG und § 2 LVwVfG). z.B. auch Beliehene, soweit sie in Ausübung der ihnen anvertrauten hoheitlichen Kompetenzen tätig werden;

= Regelung eines konkreten (oder abstrakten) Sachverhaltes, die sich an einen individuellen Adressatenkreis richtet ⇔ Rechtsnorm: abstrakt-generelle Regelung

  • Sonderfall: Allgemeinverfügung § 35 S.2 VwVfG

Regelung

hoheitlich

einer Behörde

eines Einzel- falls

Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2010 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin

= Maßnahme, die auf Herbeiführung von Rechtsfolgen gegenüber außer- halb der Verwaltung stehenden Personen gerichtet ist. ⇔ verwaltungsinterne Regelungen (innerdienstliche Weisungen, Verwaltungs- vorschriften)

  • Sonderfälle: Beamtenverhältnis : in persönlicher Rechtsstellung ("Grundverhältnis") oder als Glied der Verwaltung ("Betriebsverhältnis") betroffen? Schulverhältnis: Schüler als Träger eigener Rechte oder interner Schulbetrieb betroffen? Weisungen: in selbständigem Status (eigene Selbstverwaltungsrechte) oder als nachgeordnete Behörde betroffen? mehrstufiger VA: verbindliche Teilregelung bei inkongruenter Prüfungskompe- tenz oder interne Mitwirkungsakte bei kongruenter Prüfungskompetenz? Organisationsakte: Änderung der Grundstruktur/Maßnahmen mit Grund- rechtseingriff oder schlichte Organisationsakte?

Die Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 VwVfG

= ein Verwaltungsakt, der einen weiter gefassten Adressatenkreis hat:

  • 1. Var.: adressatenbezogen = an einen nach allg. Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis gerichtet

Beispiel: Auflösung einer Demonstration, Schild "Betreten verboten"

  • 2. Var.: sachbezogen = die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache betreffend

Beispiele: Widmung einer Straße, Stuhlaufschrift der Universität Trier

  • 3. Var.: Benutzungsregelung = die Benutzung einer öffentlich-rechtlichen Sa- che durch die Allgemeinheit betreffend

Beispiele: Schild am Schwimmbadbeckenrand, Schild mit Öffnungszeiten

Kontrollbeispiel: Verkehrszeichen

auf Rechtswirkung nach außen gerichtet